Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. Januar 2001
Aktenzeichen: 2 W 256/00

(OLG Köln: Beschluss v. 29.01.2001, Az.: 2 W 256/00)

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 5. Dezember 2000 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2000- 10 T 228/00 - teilweise geändert und insgesamt unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen wie folgt neu gefaßt:Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom19. September 2000 wird der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 12. September 2000 - 282 M 6477/97 - teilweise dahin geändert, daß der Pfändungs- und Óberweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 20. Februar 1997 gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Schuldners vom 18. August 2000 dahingehend ergänzt wird, daß dem Schuldner mindestens 2.136,55 DM pro Monat, mit Wirkung ab dem 29. November 2000 jedoch nur 1.618,95 DM pro Monat pfandfrei verbleiben müssen. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen. Der Antrag des Schuldners vom 5. Dezember 2000 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aufgrund eines Titels aus dem Jahre 1993 wegen rückständiger Unterhaltsforderungen für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 28. Februar 1997 und wegen laufenden Unterhalts ab dem 1. März 1997 die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 20. Februar 1997 - 282 M 6477/97 - erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung von Arbeitslohn gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen werden. Auf Antrag des Schuldners vom 18. August 2000 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Köln durch Beschluß vom 12. September 2000 gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO den pfändungsfreien Betrag auf 2.136,55 DM pro Monat festgesetzt.

Auf die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19. September 2000 hat das Landgericht durch Beschluß vom 27. Oktober 2000 - 10 T 228/00 - den Beschluß des Rechtspflegers teilweise abgeändert und den unpfändbaren Betrag auf monatlich 1.618,95 DM (Regelsatz Haushaltsvorstand: 495,00 DM; Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit: 273,50 DM; 30 % Zuschlag für einmalige Leistungen: 148,50 DM; angemessene Unterkunftskosten: 425,00 DM; Pauschale für Arbeitsmittel: 10,00 DM; zu zahlender Kindesunterhalt: 200,00 DM; Fahrtkosten: 50,00 DM; Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung: 16,95 DM) festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 23. November 2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit der weiteren Beschwerde vom 5. Dezember 2000, die am 6. Dezember 2000 beim Landgericht eingegangen ist, und mit er sich unter anderem darauf beruft, er habe laufende monatliche Aufwendungen in Höhe von 643,64 DM (Telefon, Strom, GEZ, Versicherungen, "S.-Versand". Zudem macht er unter Vorlage einer Kopie eines neu abgeschlossenen Mietvertrages geltend, seine monatliche Mietzahlungsverpflichtung betrage 760,00 DM.

2.

a)

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist unzulässig, soweit der Schuldner mit der weiteren Beschwerde unter Hinweis auf weitere monatliche Aufwendungen die Erhöhung des unpfändbaren Betrages über den durch den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12. September 2000 festgesetzten Betrag von 2.136,55 DM begehrt.

Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist die weitere Beschwerde gemäß den §§ 568 Abs. 2 Satz 2, 793 Abs. 2 ZPO nur gegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß ein "neuer selbständiger Beschwerdegrund" gesetzt worden ist. Voraussetzung dafür ist, daß das Amtsgericht und das Landgericht ungeachtet der Fassung der jeweiligen Beschlußgründe im Ergebnis voneinander abweichend entschieden haben. Darüber hinaus kommt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nur noch dann in Betracht, wenn das Verfahren des Landgerichts bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde an einem wesentlichen Mangel leidet und die mit der weiteren Beschwerde angefochtene Entscheidung möglicherweise auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senat ZIP 1989, 131; Senat, NJW-RR 1990, 511; Senat, ZIP 1995, 1832 [1833]; Senat, ZIP 1995, 1835; Senat, Rpfleger 1996, 79 [80]; Senat InVo 1997, 139; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage 1999, § 568 Rdnr. 6 ff., 16 ff.).

Hinsichtlich der mit der weiteren Beschwerde begehrten Erhöhung des pfandfreien Betrages über die in dem Beschluß des Rechtspflegers vom 12. September 2000 vorgenommene Festsetzung stimmen die Vorentscheidungen überein. Das Landgericht hat in diesem Punkt die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Insoweit ist auch ein Verstoß des Landgerichts gegen wesentliche Verfahrensvorschriften dargelegt oder sonst aus den Akten ersichtlich.

b)

Soweit das Landgericht den unpfändbaren Betrag herabgesetzt hat, ist die weitere Beschwerde des Schuldners gemäß §§ 568 Abs. 2, 793 ZPO statthaft. Hierdurch wird der Schuldner durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil das Landgericht die Erstentscheidung des Amtsgerichts vom 12. September 2000 zu seinen Lasten abgeändert hat.

Die weitere Beschwerde ist jedoch nur zu einen geringen Teil begründet.

Voraussetzung der Gewährung des Pfändungsschutzes nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO ist, daß der Schuldner den Nachweis führt, daß bei Anwendung der Tabelle zu § 850 c ZPO der notwendige Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. Dem Schuldner kann auf seinen Antrag nach § 850 f ZPO auch bei der Pfändung des Arbeitseinkommens wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gemäß 850 d ZPO ein weiterer Betrag pfandfrei belassen werden (Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage 1999, Rdnr. 1176k).

Das Landgericht hat den Betrag, der dem Schuldner auf seinen Antrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO als pfandfrei zu belassen ist mit 1.618,95 DM pro Monat nicht zu gering bemessen. Insoweit ist der Senat nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die von dem Landgericht gegenüber dem Amtsgericht vorgenommenen Abänderungen hinsichtlich der Mietzahlungen und der Aufwendungen für die Altersicherung/Sterbegeld zutreffend waren. Diese sind nur unselbständige Positionen der im Rahmen der Festsetzung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigenden Bedarfsposten, so daß der Senat als Tatsacheninstanz auch die Richtigkeit der anderen Bedarfsposten überprüfen muß (vgl. allgemein: Senat, NJW 1992, 2836; Rpfleger 1999, 548); denn das Verschlechterungsverbot hindert nur im Ergebnis an einer Unterschreitung der vom Landgericht festgesetzten Pfändungsgrenzen.

Ebensowenig ist der Senat - wie auch das Amtsgericht und das Landgericht - an die von dem Schuldner vorgelegte Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt K. vom 11. Juli 2000 über die Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs, die das Amtsgericht und das Landgericht bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (NJW 1992, 2836; Rpfleger 1996, 118 = OLGR 1996, 75 [76]; Rpfleger 1999, 548) haben das Vollstreckungsgericht bzw. die ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Gerichte bei der Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO den im Einzelfall anzunehmenden Sozialhilfebedarf des Schuldners in eigener Verantwortung zu ermitteln, wobei eine entsprechende Bescheinigung des örtlich zuständigen Sozialamtes lediglich eine Entscheidungshilfe in Form einer behördlichen Auskunft darstellt, deren Richtigkeit das Gericht eigenverantwortlich überprüfen muß.

Bei der Prüfung eines Antrages gemäß § 850 f ZPO ist zunächst der Sozialhilfebedarf zu berücksichtigen. Dieser beträgt für den alleinstehenden Schuldner bis zum 30. Juni 2000 547,00 DM und ab dem hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2000 550,00 DM (§ 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG - Regelsatzverordnung). Besondere Umstände, die es vorliegend gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtfertigen könnten (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage 2001, § 850 f Rdnr. 2), von diesen Regelsätzen abzuweichen, werden weder von der Gläubigerin aufgezeigt noch ergeben sie sich aus den Akten.

Den Zuschlag für die einmaligen Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 BSHG ist nach ständiger - auch dem Landgericht bekannten Rechtsprechung - des Senates mit 20 % des Sozialhilfebedarfs anzusetzen (Senat, NJW-RR 1993, 1156; Rpfleger 1999, 548). Dieser Betrag reicht zur Instandsetzung und Anschaffung von Bekleidung, Schuhwerk, Hausrat und sonstigen Gebrauchsgütern aus. Neben diesem Zusachlag sind nicht die auf freiwilliger Basis abgeschlossenen Versicherungen (Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung etc.) zu berücksichtigen.

Für Erwerbstätige ist seit der Aufhebung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I 944 (951) ein bestimmter Prozentsatz des Regelsatzes als Mehrbedarf nicht mehr vorgesehen und darf - auch nicht mehr bei Bestimmung des nach Abschnitt 2 des BSHG zu bemessenden notwendigen Lebensunterhalts - angesetzt werden (Senat, Rpfleger 1999, 548 [549]; KG Rpfleger 1994, 373; Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage 1999, Rdnr. 1176e; Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 f. Rdnr. 2). Die Berufstätigkeit des Schuldners kann jedoch besondere Bedürfnisse aus persönlichen und beruflichen Gründen verursachen, zu deren Deckung nach § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO ein weiterer Einkommensteil pfandfrei zu belassen ist. Diese durch die Erwerbstätigkeit tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen (wie Fahrgeld, Arbeitskleidung, Verpflegungsmehraufwendung, Berufshaftpflichtversicherung usw.) können durch einen einzelfallbezogenen Zuschlag zu den Regelsätzen berücksichtigt werden (Stöber, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die vom Landgericht angesetzten und nicht weiter begründeten 273,50 DM erheblich zu hoch bemessen. Der Senat hält vorliegend unter Berücksichtigung der Angaben des Schuldners einen Betrag von monatlich 60,00 DM (50,00 DM Fahrtkosten; 10,00 DM Pauschbetrag) für angemessen. Anhaltspunkte dafür, daß dem Schuldner durch seine Erwerbstätigkeit weitere besondere Aufwendungen entstehen, die diesen Betrag übersteigen, ergeben sich weder aus der vorgelegten Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt K. noch werden sie von dem Beschwerdeführer aufgezeigt. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Kosten für Telefon, Strom, GEZ und S.-Versand sind bereits in den Regelsätzen berücksichtigt und können nicht gesondert geltend gemacht werden.

Entgegen der Auffassung des Schuldners in der weiteren Beschwerdeschrift sind die tatsächlichen Aufwendungen für die zum 1. Oktober 2000 angemietete 3-Zimmer-Wohnung in Höhe von 760,00 DM nicht in vollem Umfange zu berücksichtigen. Die Mietkosten sind bei der Berechnung des Bedarfs des Schuldners nur anzuerkennen, soweit sie angemessen sind (vgl. allgemein: Senat NJW 1992, 2836 [2837]; Senat, Rpfleger 1999, 548; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Auflage 2001, § 850 f Rdnr. 2 m.w.N.), wobei die Angemessenheit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für den jeweiligen Schuldner zu ermitteln ist. Sozialhilferechtlich werden gemäß § 3 RegelsatzVO die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur gewährt, soweit eine Verringerung der Aufwendungen (insbesondere durch Wohnungswechsel oder Teilvermietung) durch den Sozialhilfeempfänger nicht zumutbar ist. Eine Orientierungshilfe und einen Anhaltspunkt für die nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten allenfalls noch angemessene Miete sieht der Senat (z.B. NJW 1992, 2836 [2837]; Rpfleger 1999, 548; vgl. auch KG, Rpfleger 1994, 373) in den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes. Das Wohngeldrecht kann zwar nicht dem Sozialhilferecht gleichgestellt werden, weil der mit dem Wohngeldrecht verfolgte Zweck weiter geht als derjenige der Sozialhilfegewährung und nicht nur dem Schutz des Existenzminimums des Schuldners dient. Das rechtfertigt indes den Schluß, daß auch im Sozialhilferecht die nach § 3 RegelsatzVO angemessenen Aufwendungen auf Dauer nicht höher liegen können als die Kosten, die nach dem Wohngeldgesetz zu berücksichtigen sind (Senat, NJW 1992, 2836 [2837]).

Auszugehen ist bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages von den Unterkunftskosten für eine alleinstehende Person im Sinne des § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetzes. Die Höchstbeträge nach dem Wohngeldgesetz belaufen sich je nach Lage und Ausstattung der Wohnung zwischen 312,93 DM und 723,66 DM. Dem Schuldner ist sozialhilferechtlich gesehen auch eine Veränderung seiner Wohnsituation zuzumuten. Der Unterhaltstitel der Gläubigerin stammt bereits aus dem Jahre 1993 und der Schuldner hat die unangemessen große und teure 3-Zimmer-Wohnung in Kenntnis der bestehenden titulierten Unterhaltsverpflichtung während des vorliegenden Verfahrens angemietet. Vorliegend bedarf es indes keiner abschließenden Festlegung, welcher Höchstbetrag konkret für die vom Schuldner angemietete Wohnung angemessen ist. Ebenso kann es dahinstehen, ob die freiwilligen Aufwendungen für die zusätzliche Altersicherung und das Sterbegeld in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Selbst wenn man die Beträge jeweils berücksichtigt, wird der vom Landgericht festgesetzte Pfändungsfreibetrag nicht erreicht. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen errechnet sich der monatliche Pfändungsfreibetrag gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO wie folgt:

Sozialhilfebedarf 550,00 DM

20 % Pauschale 110,00 DM

Miete 760,00 DM

Sterbegeld/Zusatz-Alterssicherung 92,60 DM

Fahrtkosten etc. 60,00 DM

insgesamt 1.572,60 DM

Insgesamt ergibt sich daher, daß das Landgericht den Sozialhilfebedarf nicht zum Nachteil des Schuldners zu niedrig berechnet hat, so daß insoweit die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

Das Rechtsmittel ist allerdings begründet, soweit das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 12. September 2000 rückwirkend geändert hat. Da das Amtsgericht die Wirkung dieses Beschlusses nicht vom Eintritt seiner Rechtskraft abhängig gemacht hat, ist er mit seiner Bekanntgabe wirksam geworden Durch die unbedingte Heraufsetzung des Pfändungsbetrages auf 2.136,55 DM ist daher die zuvor ausgebrachte Pfändung teilweise, nämlich in Höhe dieses Freibetrages, mit der Folge aufgehoben worden, daß sie durch die abändernde Entscheidung des Landgericht nicht wieder aufleben, sondern daß der Umfang der Pfändung nur mit Wirkung für die Zukunft wieder ausgedehnt werden konnte (vgl. Senat; NJW-RR 1987, 380; Senat OLGR 1992, 187; Senat, Beschluß vom 16. September 1998, 2 W 125/98; Thomas/Putzo, 22. Auflage 1999, § 829 Rdnr. 50; Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rdnr. 30). Wirksam geworden ist die mit dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts ausgesprochene Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages gemäß § 829 Abs. 2 ZPO erst mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin. Daher ist die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses entsprechend abzuändern.

2.

Die weitere Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

3.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde muß bereits deshalb abgelehnt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen zum ganz überwiegenden Teil nicht die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht hat. Soweit die weitere Beschwerde zu einer teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung führt, sind in Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO keine zusätzlichen Kosten entstanden. Abgesehen davon hat der Schuldner bisher keine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der die Angaben bestätigenden Belege vorgelegt.

Der Senat weist den Schuldner vorsorglich darauf hin, daß gegen diesen Beschluß kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 1.000,00 DM

(entsprechend § 57 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GKG; auch soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist






OLG Köln:
Beschluss v. 29.01.2001
Az: 2 W 256/00


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