Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. März 2006
Aktenzeichen: 25 W (pat) 26/04
(BPatG: Beschluss v. 01.03.2006, Az.: 25 W (pat) 26/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung FM2 ist am 22. Februar 2002 für die Dienstleistungen
"Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, Organisation, Büroservice, Finanzwesen, Finanzierung von Gebäuden; Immobilienwesen; Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung und Immobilienumwandlung, kaufmännisches Gebäudemanagement, baugutachterliche Bewertung und Schätzung von Gebäuden und Gebäudeschäden; Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; technisches Gebäudemanagement; Instandhaltung von Gebäuden sowie Pflege der Innen- und Außenanlagen; Telekommunikation; Leistungs-, Routierung- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erstellung von Inhauskommunikationssystemen; Dienstleistungen eines Architekten, technische Baugutachten, Sicherheitsmanagement im EDV-Bereich, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2003 wurde die Anmeldung durch eine Prüferin des höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Markenbezeichnung "FM2" setze sich aus dem Bestandteil "FM", der die gängige Abkürzung für "Facility Management" sei, was auch im deutschen Sprachgebrauch auf eine umfassende Tätigkeit, Betreuung, Verwaltung rund um Immobilien und Gebäuden hinweise, sowie der hochgestellten Ziffer "2" zusammen, die im Sinne von "hoch zwei", "im Quadrat" einen werbeüblichen Qualitätshinweis darstelle. In der Gesamtheit weise das in Rede stehende Zeichen beschreibend auf ein Gebäudemanagement von besonderer, herausgehobener Qualität hin. Im Lichte der beanspruchten Dienstleistungen liege eine unmittelbar beschreibende Angabe über deren Art, Inhalt und Bestimmung vor. Es fänden sich bereits zahlreiche Nachweise einer beschreibenden Verwendung der Abkürzung "FM" für "Facility Management" und auch die hochgestellte Ziffer "2" sei eine gängige, regelmäßig lediglich beschreibend verstandene und verwendete Qualitätsangabe. Darüber hinaus fehle es der Markenbezeichnung aufgrund ihres eindeutig beschreibenden Gehalts an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß), den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2003 aufzuheben und das Eintragungsverfahren fortzuführen.
Es fehle der angemeldeten Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft noch handele es sich um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe. Die Hinzufügung einer Quadratzahl zum Kürzel "FM" sei sprachunüblich gebildet und stelle bereits deshalb eine eigene Wortneuschöpfung dar, die über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Die Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise verstünde die Quadratzahl nicht lediglich als Qualitätshinweis. Es würden eine ganze Reihe von Deutungsmöglichkeiten eröffnet und in diesem Element sei nicht zwangsläufig ein Hinweis auf eine gesteigerte Güte der zugrunde liegenden Dienstleistungen zu sehen. Vielmehr sei von einer Schutz begründenden Interpretationsbedürftigkeit auszugehen. Es gebe auch kein Allgemeininteresse an der freien Verwendung der Angabe "FM2". Die Angabe beschreibe die angemeldeten Dienstleistungen nicht unmittelbar. Dies gelte schon für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37, erst recht jedoch für die in den Klassen 35, 36, 38, 39, 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen. Für die Zurückweisung betreffend nicht zum Bereich der Immobilienverwaltung gehörende Dienstleistungen fehle es im Übrigen in dem angegriffenen Beschluss weitgehend an einer Begründung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung "FM2" stehen für die beanspruchten Dienstleistungen Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Kunden der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.
Die Dienstleistungen "Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung, Organisation, Büroservice, Finanzwesen, Finanzierung von Gebäuden; Immobilienwesen; Immobilienvermittlung, Immobilienverwaltung und Immobilienumwandlung, kaufmännisches Gebäudemanagement, baugutachterliche Bewertung und Schätzung von Gebäuden und Gebäudeschäden; Bauwesen; Errichtung von Gebäuden; technisches Gebäudemanagement; Instandhaltung von Gebäuden sowie Pflege der Innen- und Außenanlagen; Telekommunikation; Leistungs-, Routierung- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erstellung von Inhauskommunikationssystemen; Dienstleistungen eines Architekten, technische Baugutachten, Sicherheitsmanagement im EDV-Bereich, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich" können sich zwar teilweise auch an Laien wenden, denen die Abkürzung "FM" für "Facility Management" weniger geläufig ist, jedoch besteht ein wesentlicher Teil der von den Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise aus Unternehmen, die für ihr Gebäudemanagement und damit zusammenhängende Dienstleistungen andere Unternehmen in Anspruch nehmen. Für diese Verkehrskreise kommt dem Zeichen in der Gesamtheit ohne weiteres erkennbar die Bedeutung eines (umfassenden) Gebäudemanagements von besonderer Qualität zu.
Typische Aufgaben im Bereich des "Facility Managements", für das "FM" ein gängiges Kürzel ist, sind z. B. Eigentumsverwaltung, Material/Teileverwaltung, Lagerverwaltung, grafische Belegungsplanung, Kabelverwaltung, Wartung/Instandhaltung, Mietverwaltung, Raum-/Flächenplanung, Projektierung/Budgetierung und Umzugsmanagement. Die angemeldeten Dienstleistungen können alle solche Aufgaben umfassen oder "Facility Management" als Gegenstand der Dienstleistung haben, da es ein umfassendes Gebäudemanagement beinhaltet, und nicht lediglich Dienstleistungen der Klasse 37 wie Bauwesen u. ä. Dies ist der Anmelderin auch bekannt und bedarf keiner weiteren Belege, zumal sie selbst im Internet ihr Facility Management wie folgt anpreist:
"Facility Management (FM) ist die Gesamtheit der technischen, infrastrukturellen und kaufmännischen Leistungen in allen Lebensphasen einer Immobilie.
Durch die ganzheitliche Betrachtung aller kostenrelevanten Vorgänge rund um das Gebäude, auch schon vor der Errichtung, ergeben sich oft erhebliche Einsparungsmöglichkeiten, eine verbesserte Nutzungsflexibilität, Arbeitsproduktivität und Kapitalrentabilität.
Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und lassen Sie Ihre Gebäude und Liegenschaften von erfahrenen Profis verwalten. Wir zeigen Ihnen wie leistungsfähig und wertvoll Ihre Flächen, Büros und Gebäude wirklich sind.
Professionelles Facility Management integriert eine Vielzahl häufig unkoordinierter Leistungen:
Planung und Errichtung von Gebäuden, IT Dienste (Sprache und Daten), Technische Gebäudemanagement, Infrastrukturelles Gebäudemanagement, Kaufmännisches Gebäudemanagement."
Eine Unterscheidungskraft wird auch nicht durch die hochgestellte "2" begründet. Da es sich bei dem Bestandteil "FM" auf dem Gebiet des "Facility Managements" um eine gängige Abkürzung hierfür handelt, wird die hochgestellte "2" nur als werbemäßiger Qualitätshinweis verstanden, auch wenn in der Werbung - wie die Beispiele zeigen, die dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle beigefügt waren, - meistens keine Abkürzung, sondern ein Wort mit einer hochgestellten "2" bzw mit "im Quadrat" oder "hoch 2" kombiniert wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verkehr in der konkreten Darstellung etwas anderes als eine beschreibende Werbeanpreisung sehen könnte. Auch wenn der Verkehr "m2" im Sinne von Quadratmeter kennt, liegt es für ihn fern, das angemeldete Zeichen als "F Quadratmeter" zu verstehen, da der Buchstabe "M" groß geschrieben ist und mit dem vorangehenden Buchstaben "F" eine Einheit bildet.
Darüber hinaus liegt auch ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor.
Die angemeldete Marke stellt in ihrer Gesamtheit - wie bereits ausgeführt- für die angemeldeten Dienstleistungen eine Sachbezeichnung dar, da sie die Bedeutung eines (umfassenden) Gebäudemanagements von besonderer Qualität hat. Diese Angabe kann der Beschreibung der Dienstleistungen dienen, da alle angemeldeten Dienstleistungen ein Teil eines umfassenden Facility Managements sein können oder dieses zum Gegenstand haben können. Zwar lässt sich aus der Abkürzung nicht entnehmen, welche spezielle Dienstleistung damit gemeint ist, jedoch benötigt der Verkehr auch allgemeine beschreibende Angaben, die eine Vielzahl von Tätigkeiten umfassen können, wie dies augenfällig gerade auch die bereits zitierte Internetseite der Anmelderin zeigt. Im Übrigen führt Mehrdeutigkeit einer Angabe nicht zwingend zur Schutzfähigkeit (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - Doublemint; GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Dies gilt umso mehr, wenn sich wie hier die Mehrdeutigkeit darauf beschränkt, dass die Angabe so allgemein beschreibend ist, dass sie mehrere einzelne Dienstleistungen umfassen kann. Auch der Hinweis auf die besondere Qualität durch die hochgestellte "2" ist rein beschreibend und kann die Schutzfähigkeit nicht begründen.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
BPatG:
Beschluss v. 01.03.2006
Az: 25 W (pat) 26/04
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