Landgericht Duisburg:
Beschluss vom 29. Mai 2002
Aktenzeichen: 21 O 106/02
(LG Duisburg: Beschluss v. 29.05.2002, Az.: 21 O 106/02)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu
EUR 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von sofort zu ver-
hängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt
bis zu 2 Jahren (§ 890 Abs. 1 ZPO), zu vollziehen an ihrem Vor-
stand, die weitere Durchführung der Veräußerung ihrer Beteiligung
an der, die sie in ihrer Ad-Hoc-Mitteilung vom 11. März 2002 gemäß
Anlage ASt 1 angekündigt hat,
zu unterlassen,
bis das beim Amtsgericht Oberhausen - Registergericht anhängige
Verfahren - auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptver-
sammlung der Antragsgegnerin gemäß § 122 Abs. 3 AktG aufgrund
des Einberufungsverlangens der und weiterer Antragsteller vom
17. Mai 2002 (Anlage ASt 2) rechtskräftig im Hinblick auf den im
Einberufungsverlangen verlangten Tagesordnungspunkt I "Zustim-
mung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbe-
teiligung" der Gesellschaft bei der entschieden ist,
im Fall der positiven Entscheidung über das Ermächtigungsverfah-
ren bis die daraufhin einzuberufende Hauptversammlung der An-
tragsgegnerin beendet ist.
2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens aufer-
legt (§ 91 ZPO).
3. Der Streitwert wird auf EUR 200.000,-- festgesetzt (§ 3 ZPO).
Gründe
Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen dargelegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich der auf § 119 Abs. 2 AktG in Verbingung mit den Grundsätzen der Holzmüller-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122) zu stützende gegen die Antragsgegnerin gerichtete Verfügungsanspruch ergibt, bei Maßnahmen von herausragender Bedeutung, die mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Interessen der Aktionäre einhergehen, die Entscheidung der Hauptversammlung einzuholen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil es um den Verkauf der 25 %-igen Beteiligung der Antragsgegnerin an und damit um die Aufgabe der bisherigen Mehrheitsbeteiligung geht.
Der Verfügungsgrund besteht darin, dass dem zugleich anhängig gemachten Verfahren auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung der Antragsgegnerin mit dem Ziel, die beabsichtigte Maßnahme der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen, der Boden entzogen würde und vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, wenn die beabsichtigte Maßnahme weiter durchgeführt werden würde, ohne dass das Ergebnis des Emächtigungsverfahrens und der gegebenenfalls daraufhin einzuberufenden Hauptversammlung abgewartet würde.
Duisburg, den 29. Mai 2002
Landgericht, 1. Kammer für Handelssachen
Vors. Richter am Landgericht
LG Duisburg:
Beschluss v. 29.05.2002
Az: 21 O 106/02
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