Landgericht Hamburg:
Urteil vom 24. März 2015
Aktenzeichen: 312 O 399/14
(LG Hamburg: Urteil v. 24.03.2015, Az.: 312 O 399/14)
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 516,10 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Apothekenartikeln und streiten um die Erstattung von Abmahngebühren.
Die Klägerin betreibt die D.-I.-Apotheke in H.. Die Beklagte ist Inhaberin der S. Versandapotheke und betreibt die Homepage www. S..de. Auf dieser verkaufte die Beklagte u.a. Produkte mit der Bezeichnung €Himalaya Salt Dream€ (Anlage K 1).
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieser Bezeichnung mit Schreiben ihres Sohnes und Prozessbevollmächtigten vom 16.9.2014 ab, wobei sie ihre Rechtsverfolgungskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes i.H.v. € 10.000,00 sowie einer 1,3 Geschäftsgebühr (zzgl. Auslagenpauschale) berechnete (Anlage K 2). Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete die Abmahngebühren jedoch nur in Höhe von € 229,30, was einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von € 2.500,00 zuzüglich Auslagenpauschale entspricht.
Die Klägerin trägt vor, soweit die Beklagte im Rahmen der Suchergebnisse die aus der Anlage K 1 ersichtlichen und dort markierten Salzprodukte unter Verwendung der Bezeichnung €Himalaya€ anbiete, führe sie den angesprochenen Verkehr in die Irre. Dies, da die solchermaßen bezeichneten Produkte unstreitig nicht aus dem Himalaya selbst stammen € bei den in Rede stehenden Salzprodukten handelt es sich vielmehr um Salz der sogenannten Salt Range oder auch Salzgebirge, welches ca. 200 km vom Himalaya entfernt ist. Der angesprochene Verkehr erwarte hingegen von einem als €Himalaya€ bezeichneten Salzprodukt, dass dieses Salz zumindest in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde, was bei den streitgegenständlichen Produkten hingegen aber gerade unstreitig nicht der Fall ist.
Die Klägerin behauptet ferner, von ihrem Sohn und Prozessbevollmächtigten für den mit der Klage geltend gemachten Betrag eine Rechnung erhalten und inzwischen auch den Betrag überwiesen zu haben und bezieht sich auf die Anlagen K 6 und K 7.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 516,10 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe das in Rede stehende Himalaya Salz nicht auf Lager gehabt, sondern lediglich aufgrund der Einbindung in die Lauer-Taxe im Angebot, wobei das Produkt wirtschaftlich keine Rolle spiele. Deshalb sei das Angebot nicht geeignet, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen und stelle keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG dar.
Die Beklagte bestreitet ferner, dass zwischen der Klägerin und ihrem Sohn in der geltend gemachten Höhe überhaupt eine Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt sei und dass die Klägerin die geltend gemachten Gebühren beglichen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin € unstreitig € rund 20 Apotheken wegen des Verkaufs von Himalaya-Salz abgemahnt hat, sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, da die Abmahnung vorwiegend dazu diene, einen Gebührenanspruch entstehen zu lassen. Ferner, so die Beklagte, sei der der Abmahnung zu Grunde gelegte Gegenstandswert von € 10.000,00 auch überhöht, da aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung des in Rede stehenden Produkts der Streitwert allenfalls mit € 2.500,00 anzusetzen sei.
Schließlich erhebt die Beklagte noch den unclean hands Einwand, da auch die Klägerin Produkte mit der Bezeichnung €Himalaya-Salz€ ohne aufklärende Zusätze anbiete, wie sich aus einem Testkauf vom 18.9.2014 ergebe (Anlage HEU 1).
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat im Einverständnis mit den Parteien mit Beschluss vom 13.2.2015 das schriftliche Verfahren angeordnet.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Durch das Angebot der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Salzprodukte unter Verwendung der Bezeichnung €Himalaya€ führt die Beklagte die angesprochenen Verbraucher über wesentliche Merkmale der solchermaßen bezeichneten Waren in die Irre. Basierend auf den Verletzungshandlungen steht der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu.
Im Einzelnen:
Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Bewerbung eines Salzes als €Himalaya Salt€ irreführend ist, wenn dieses Salz € wie vorliegend der Fall - nicht im Bereich des Himalaya Hochgebirgemassivs, sondern in einem davon durch eine breite besiedelte Ebene getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrigerer Mittelgebirgszug erscheinende Salt Range abgebaut wird (OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, 6 U 192/13, GRUR 2014, S. 41).
Aus der Anlage K 1 ist ersichtlich, dass die Beklagte die in Streit stehenden Salzprodukte angeboten hat.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte im Streitfall auch auf das Vorliegen eines Bagatellfalls. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei den sogenannten €Himalaya€-Salzen um relativ hochpreisige Produkte handelt, so dass die angesprochenen Verbraucher ein erhebliches Interesse daran haben, dass die von ihnen als €Himalaya€-Salz erworbenen Produkte tatsächlich auch aus dem Himalaya-Massiv stammen.
Der von der Klägerin festgesetzte Gegenstandswert i.H.v. € 10.000,00 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sondern entspricht vielmehr dem Streitwertgefüge der Kammer in vergleichbaren Fällen. Dies gilt gleichermaßen für die zu Grunde gelegte 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale.
Die Geltendmachung der Abmahngebühren ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.
Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin rund 20 weitere Apotheken wegen gleichgelagerter Verstöße abgemahnt hat, ergibt sich ebenso wenig ein Rechtsmissbrauch wie aus dem Umstand, dass es sich beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin offenbar um ihren Sohn handelt.
Auch der unclean hands Einwand im Hinblick auf den Testkauf bei der Klägerin greift nicht. Zwar kann ein Schadensersatzanspruch zu verneinen sein, wenn Geschädigter und Schädiger im Wesentlichen gleichzeitig und in gleichem Umfang gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen haben (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, 2012, § 11 Rn. 2.40 m.w.N.). Ungeachtet der Tatsache, dass es hinsichtlich der Gleichartigkeit des Verstoßes an konkretem Sachvortrag fehlt (Dauer, Umfang, Art der Werbung der Klägerin für das Himalaya Salz), scheitert der Einwand auch daran, dass es sich vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um den in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG normierten Aufwendungsersatzanspruch handelt.
Die Klägerin kann, nachdem ihr inzwischen eine Rechnung gestellt wurde (Anlage K 6) und sie den klageweise geltend gemachten Betrag mittlerweile auf das Konto ihres Sohnes und Prozessbevollmächtigten überwiesen hat (Anlage K 7), auch Zahlung der verbleibenden Abmahnkosten an sich verlangen. Da von den ursprünglichen Abmahngebühren von € 745,40 netto bereits € 229,30 von der Beklagten erstattet wurden, ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von weiteren € 516,10.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Zinsen können allerdings erst ab dem 18.2.2015 verlangt werden, da die Klägerin bis zur Begleichung der Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten keine Zahlung, sondern nur Freistellung verlangen konnte.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 24.03.2015
Az: 312 O 399/14
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