Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. März 1998
Aktenzeichen: 6 U 191/97

(OLG Köln: Urteil v. 13.03.1998, Az.: 6 U 191/97)

Tenor

I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.6.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 241/96 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neugefaßt: 1.) die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,einen Computer-Prozessor, der nicht eine Taktfrequenz von mindestens 166 MHz aufweist, a) mit der Bezeichnung "..." zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,wie nachstehend verkleinert in schwarz/weiß Kopie wiedergegeben: und/oder b) mit der in das Monitorfeld gesetzten Zahl "..." zu bewerben, wie vorstehend verkleinert in schwarz/weiß Kopie wiedergegeben.2.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Wettbewerbshandlungen entstanden ist oder künftig noch entsteht. II.) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Be-träge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung: jeweils 50.000,00 DM;b) Kostenerstattung: 20.000,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.300 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten. IV.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 120.000 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, die ihren Sitz in A. hat, vertreibt dort u.a.

Computerartikel. Sie gehört zur Unternehmensgruppe der M.. Diese

Gruppe besteht aus einer Vielzahl von (nahezu) im gesamten

Bundesgebiet angesiedelten und jeweils in ihrem regionalen Bereich

tätigen rechtlich selbständigen Vertriebshäusern. Die einzelnen M.

sind in der Rechtsform einer GmbH strukturiert und gehören zu einer

übergeordneten Holding Gesellschaft, der "M.-S.-Holding GmbH" mit

Sitz in I..

Die Beklagte vertreibt über Filialen bundesweit ebenfalls

Computerartikel. Eine ihrer Filialen befindet sich in A..

Im August 1996 bewarb die Beklagte mit einer Beilage zu

Zeitschriften und Zeitungen unter der Óberschrift "Große

Neueröffnung" bundesweit einen Teil ihres Sortiments. Wegen des

Inhalts dieses sog. "Flyer", der auch in den Filialen der Beklagten

ausgelegt war, im einzelnen wird auf das von der Klägerin als

Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 20.1.1998 vorgelegte

Originalexemplar Bezug genommen. In der Beilage warb die Beklagte

für einen u.a. auf den Seiten 2 und 3 abgebildeten Computer mit der

Bezeichnung "...", der in der Grundversion einschließlich Monitor

für 1.799,00 DM angeboten wurde und ausweislich der Abbildung außer

dem Diskettenlaufwerk auch ein CD-ROM Laufwerk aufwies.

Wegen dieser Werbung ist es zu einer Reihe von

wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen, die von

unterschiedlichen M.n angestrengt worden sind und zu denen auch das

vorliegende Verfahren gehört.

In einem Teil der Verfahren wird bzw. wurde beanstandet, daß der

beworbene Computer - was zutrifft - von der Beklagten für 1.799,00

DM tatsächlich lediglich ohne das erwähnte CD-ROM Laufwerk, also

so, wie er auf der Titelseite des Flyers abgebildet sei, abgegeben

worden sei. (Soweit das Protokoll über den Vortrag der Parteien im

Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hierzu anders verstanden

werden könnte, liegt eine mißverständliche Formulierung vor.)

Dieser Vorwurf ist in insgesamt 28 Verfahren, nämlich in 14

Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und in 14

Hauptsacheverfahren, erhoben worden. Wegen der Einzelheiten des

Standes dieser Verfahren wird auf die Auflistung in der

Berufungsbegründung (S.21 ff = Bl.157 ff) verwiesen.

In den übrigen 5 Verfahren wird bzw. wurde beanstandet, daß die

Bezeichnung "..." und die Angabe "..." in dem abgebildeten Monitor

für den beworbenen Computer aus bestimmten, sogleich

darzustellenden Gründen irreführend seien. Zu diesen Verfahren

gehört das vorliegende, in dem die Parteien unter dem Aspekt des

Rechtsmißbrauchs über die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin sowie

über die Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche aus § 3

UWG, die Frage der Verjährung und - bezüglich des geltendgemachten

Feststellungsantrages - über das Feststellungsinteresse der

Klägerin streiten. Mit vorprozessualem Schreiben vom 2.10.1996,

wegen dessen Wortlautes auf die Anlage K 2 (Bl.8 f) verwiesen wird,

hat die Beklagte über die Auflagenhöhe des Flyers und seine

Verbreitung im einzelnen Auskunft erteilt.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sowohl die

Bezeichnung des Gerätes als "...", als auch die Angabe der Zahl

"..." in dem abgebildeten Monitor seien im Sinne des § 3 UWG

irreführend. Denn der Verkehr fasse diese Aussagen als Angabe der

Taktfrequenz auf. Der Prozessor des Computers verfüge aber - was

unstreitig ist - über eine Taktfrequenz von nur 133 MHz. Óberdies

liege eine Irreführung auch darin, daß der Eindruck erweckt werde,

das Gerät enthalte einen Prozessor des bekannten Herstellers IBM,

während es sich tatsächlich um einen solchen einer weithin

unbekannten Firma C. handele.

Nachdem sie zunächst einen anderen Antrag angekündigt hatte,

wegen dessen Wortlautes auf die Klageschrift verwiesen wird, hat

die Klägerin später b e a n t r a g t,

der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000

DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

des Wettbewerbs Computer unter Angabe einer bestimmten MHz-Zahl zu

bewerben, soweit die so beworbenen Computer nicht über diese

MHz-Zahl verfügen, insbesondere wie gem. Anlage K 3 (=

Ablichtung der Seiten 2 und 3 des Flyers);

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen

Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1.) beschriebene

Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das Gerät verfüge über einen Prozessor von

IBM. Die Bezeichnung "..." und dementsprechend die Angabe "..."

seien deswegen nicht irreführend, weil es sich bei der Angabe "..."

um die offizielle Bezeichnung von IBM handele. Auch bei früheren

Versionen von Prozessoren habe IBM zur Produktkennzeichnung den

Buchstaben "." mit einer Zahl und dem Pluszeichen verwendet.

Im übrigen hat die Beklagte Rechtsmißbrauch eingewandt und

gerügt, daß die Klägerin bzw. ihre Schwestergesellschaften in der

beschriebenen Weise mehrfach wegen desselben Vorwurfes Verfahren

eingeleitet und nicht die behaupteten Wettbewerbsverstöße wegen des

CD-ROM Laufwerks und der Angabe "..." und "..." gemeinsam in einem

Verfahren geltend gemacht haben.

Das L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung

abgewiesen, ein eventuell bestehender Anspruch sei von dem Antrag

der Klägerin nicht erfaßt. Denn dieser lege zugrunde, daß in der

Werbung eine bestimmte MHz-Zahl ausdrücklich genannt werde, was

indes bei der angegriffenen Werbung nicht der Fall sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die B e r u f u n g der

Klägerin. Diese spaltet ihren Antrag nunmehr bezüglich der

Produktbezeichnung "..." einerseits (Antrag zu 1 a) und der Angabe

"..." andererseits (Antrag zu 1b) auf und führt zur Begründung

ihrer Berufung aus:

Was zunächst den Antrag zu 1 a) angehe, so sei dieser deswegen

begründet, weil zumindest ein nicht unerheblicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehe, daß durch die Angabe

"..." die Taktfrequenz angegeben werde. Das beruhe darauf, daß die

Taktfrequenz eines Computer-Prozessors im Megaherz, und zwar in der

Regel in dreistelligen Zahlen, angegeben werde. Dies ergebe sich

z.B schon aus dem erstinstanzlich von der Beklagten als - lose

geheftete - Anlage B 5 in Kopie vorgelegten Artikel "Komplett-PC's

im Vergleich". Wenn nun - wie dies durch die Bezeichnung "..." der

Fall sei - in den technischen Angaben für einen Computer eine

derartige dreistellige Zahl auftrete, werde diese für die

Frequenzangabe gehalten. Auch der angebliche Umstand, daß es sich

um die Angabe des Herstellers IBM handele, rechtfertige die

Bezeichnung nicht, weil die Beklagte dann aus den angegebenen

Gründen gehalten gewesen wäre, durch geeignete Zusätze der Gefahr

der Irreführung zu begegnen.

Auch die mit dem neugefaßten Antrag zu 1b) verfolgte prominent

hervorgehobene "..." auf dem Bildschirm werde von dem Verkehr als

Frequenzangabe verstanden, weil die Zahl ... im Computerbereich

eine andere Bedeutung nicht habe.

Aus im einzelnen dargelegten Gründen sei auch der kleingedruckte

Fließtext nicht geeignet, der Irreführungsgefahr hinreichend zu

begegnen.

Trotz der bereits erteilten Auskunft sei auch der Antrag auf

Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet, weil sie in der

kurzen Zeit zwischen dem Erhalt der Auskunft und der Klageerhebung

noch nicht in der Lage gewesen sei, ihren Schaden im einzelnen zu

berechnen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die geltendgemachten

Ansprüche auch nicht verjährt. Es handele sich der Sache nach

nämlich um dieselben Ansprüche, die bereits mit der Klageschrift

innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden seien.

Schließlich sei die Verfolgung ihrer Rechte auch nicht

rechtsmißbräuchlich. Da von der Rechtsprechung zumindest teilweise

die Auffassung vertreten werde, daß ein Titel über einen

wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur in dem

geschäftlichen Bereich gelte, in dem der jeweilige Kläger tätig

sei, müßten sie und die übrigen M. zur Wahrung ihrer Interessen

ihre bestehenden Unterlassungsansprüche auch gerichtlich

durchsetzen. Óberdies werde durch die Rechtsprechung zur

Klagebefugnis auch die Vollstreckungsmöglichkeit beschränkt. Dies

zwinge die einzelnen M. geradezu dazu, für ihren jeweiligen

Wirtschaftsraum eigene Titel zu erwirken.

Die Klägerin b e a n t r a g t,

unter Abänderung des angefochtenen

Urteils

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht

für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis

zu 6 Monaten zu unterlassen,

einen Computer-Prozessor, mit der Bezeichnung "P 166+" zu

bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn nicht

gleichzeitig deutlich auf den Umstand hingewiesen wird, daß die

Taktfrequenz niedriger als 166 Mhz ist,

und/oder

einen Computer-Prozessor zu bewerben, und zwar mit der in das

Monitorfeld gesetzten Zahl "...", wenn dieser Prozessor nicht eine

Taktfrequenz von ... Mhz aufweist,

zu a) und b) wie nachstehend

wiedergegeben:

(es folgt eine verkleinerte

schwarz/weiß Kopie von S.2 und 3 des Flyers entsprechend der

Wiedergabe im obigen Tenor).

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen

Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1.)

beschriebenen Wettbewerbshandlungen entstanden ist oder künftig

noch entsteht.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und meint, die im

Berufungsverfahren noch verfolgten Ansprüche seien erst frühestens

mit Óberreichung des Schriftsatzes vom 3.3.1997, in dem der Antrag

neu gefaßt worden sei, und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist

rechtshängig geworden. Demgegenüber habe die Klägerin mit der

Klageschrift ausweislich des dort angekündigten Klageantrages

andere Ansprüche verfolgt.

In der Sache meint sie, es bestehe bezüglich beider Anträge

nicht die Gefahr der Irreführung. So sei "..." die Bezeichnung des

von ihr vertriebenen Gerätes. Diese Bezeichnung treffe zu und führe

nicht in die Irre, weil der Hersteller IBM für den Prozessor

ebenfalls diese Bezeichnung verwende. Die Óbernahme dieser

Bezeichnung durch sie sei damit nicht nur nicht irreführend,

sondern diene sogar der Transparenz. Die Beklagte beruft sich in

diesem Zusammenhang auf ein als Anlage B II 1 vorgelegtes Gutachten

von Herrn Dipl.-Ing. W. L. jun., in dem dieser zu den Ergebnis

kommt, es handele sich um eine Produktbezeichnung, die nicht den

Wert der internen Prozessortaktfrequenz beinhalte.

Im übrigen setze der Verkehr die Angabe einer Zahl wie der ...

ohnehin nicht mit der Frequenz des Gerätes gleich, zumal im

Computerbereich viel mit Zahlenangaben gearbeitet werde. Außerdem

erbringe der beworbene "..." Prozessor von IBM sogar eine höhere

Leistung als der Intel-Pentium Prozessor mit ... Mhz. Schließlich

werde durch den Fließtext auch ausdrücklich deutlich gemacht, daß

es sich nicht um einen Pentium Prozessor handele.

Auch durch die Angabe "..." im Monitor erfolge eine Irreführung

nicht. Die Zahlenangabe stelle überhaupt keine inhaltliche Aussage

dar. Jedenfalls werde sie von den nicht besonders versierten Teilen

der angesprochenen Verkehrskreie nicht als Angabe einer Frequenz

verstanden. Soweit sich die angesprochenen Verbraucher jedoch

auskennten, wüßten sie, daß der Monitor selbst eine Frequenz nicht

aufweise. Daher scheide eine Irreführung aus, weil die Zahl in dem

Monitor abgebildet sei. Im übrigen werde der an einer Aufklärung

Interessierte den darüberstehenden Text zur Kenntnis nehmen, in dem

die Angabe zutreffend erläutert werde.

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sei

bereits unzulässig, weil die Klägerin nach Erteilung der Auskunft

hinreichend Zeit gehabt habe, ihren Schaden zu berechnen, und

außerdem im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits neue Prospekte zur

Verteilung gelangt seien. Óberdies habe die Klägerin einen etwaigen

Schadenseintritt auch nicht hinlänglich dargelegt.

Schließlich greift die Beklagte den Einwand des

Rechtsmißbrauches auf und trägt dazu im wesentlichen vor:

Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften würden zentral

durch ihre Holding gelenkt. Die zahlreichen Verfahren seien

sachlich nicht erforderlich und dienten dem Zweck, sie zu behindern

und dem sämtliche betreffenden Verfahren betreibenden Rechtsanwalt

St. in St. Gebühren zu verschaffen. Es bestehe eine detaillierte

Anweisung der Holding an sämtliche M. und S. Märkte, die zum Inhalt

habe, daß die Geschäftsführer der betroffenen Märkte

Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten an Rechtsanwalt St.

mitteilten, damit von diesem zentral vorgegangen werden könne.

Wegen der Einzelheiten dieser Anweisung, deren Echtheit die

Klägerin nicht in Abrede stellt, wird auf die als Anlage B II 8

vorgelegte Kopie, die allerdings die zweite Seite des dazugehörigen

Anschreibens nicht enthält, Bezug genommen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Rechtsmißbrauch ergebe

sich schon daraus, daß wegen derselben angeblichen Verstöße,

nämlich der Verwendung der Angaben "..." und "...", von insgesamt 5

M.n Verfahren betrieben würden. Es komme der Umstand hinzu, daß die

Klägerin in gesonderten Verfahren ihre weitere Beanstandung

bezüglich des CD-ROM Laufwerkes verfolge, obwohl diese dieselbe

Werbung für denselben Computer betreffe. Darüberhinaus habe sie

einereseits in allen 14 Verfahren, die das CD-ROM Laufwerk zum

Gegenstand haben, zusätzlich auch einen angeblichen weiteren,

bislang noch nicht angesprochenen Verstoß bezüglich der Abbildung

eines Mustek-Flachbettscanners verfolgt und diesen Vorwurf außerden

in 8 weiteren Verfahren zum Gegenstand gemacht.

Zumindest werde der Rechtsmißbrauch daraus ersichtlich, daß die

Klägerin und ihre Schwestergesellschaften davon absähen, ihre

Holding-Gesellschaft in Prozeßstandschaft ihre angeblichen Rechte

wahrnehmen zu lassen, womit verschiedene Berliner Gerichte

inzwischen bereits den Rechtsmißbrauch begründet hätten.

Soweit die Klägerin sich darauf stütze, daß nach der

Rechtssprechung nur eine regional eingeschränkte

Vollstreckungsmöglichkeit bestehe, werde diese Auffassung nicht von

allen Gerichten geteilt. Es habe unter diesen Umständen - so trägt

die Beklagte schließlich in einem ihr nicht nachgelassenen

Schriftsatz vom 5.3.1998 vor - den Gesellschaften der M. Markt

Gruppe oblegen, ihr Recht in einem einzelnen Verfahren vor einem

der Gerichte zu suchen, die in der gegebenen Sachlage ihren

Entscheidungen die räumlich unbegrenzte Geltung eines

Unterlassungstitels zugrundelegten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand

der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die beanstandete Werbung stellt mit den Angaben "..." und "..."

jeweils einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Die hieraus erwachsenen

Unterlassungsansprüche sind auch noch nicht verjährt. Darüberhinaus

hat die Klägerin den Eintritt eines Schadens hinreichend

substantiiert dargelegt und besteht das für den insofern

geltendgemachten Feststellungsantrag notwendige

Feststellungsinteresse. Schließlich ist die Klägerin auch

berechtigt, ihre Rechte im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen.

Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die

Prozeßführung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des

vorgetragenen Vorgehens ihrer Schwestergesellschaften nicht

rechtsmißbräuchlich und besteht trotz der bereits erteilten

Auskunft das für den Feststellungsantrag erforderliche

Feststellungsinteresse.

I.

Die Klägerin, die - ungeachtet der Frage, ob sie sogar

unmittelbare Verletzte ist - die prozessualen Voraussetzungen des §

13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG erfüllt, weil sie auf demselben Markt wie die

Beklagte, nämlich in A., Computerartikel vertreibt, ist befugt,

ihre Rechte im vorliegenden Verfahren geltendzumachen. Ihre

Prozeßführung stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller

Umstände nicht als rechtsmißbräuchlich dar. Das gilt sowohl im

Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs.5 UWG als auch auf das aus

§ 242 BGB allgemein abzuleitende Verbot rechtsmißbräuchlicher

Klageerhebung.

Die Voraussetzungen des Rechtsmißbrauches sind nach allgemeiner

Ansicht nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich dann

anzunehmen, wenn es dem Kläger in Wahrheit nicht um die Wahrung

seiner Rechte, sondern nur um sachfremde Ziele, etwa die Erzielung

von Einkünften durch Kostenerstattungsansprüche oder die

Behinderung mißliebiger Konkurrenten geht (vgl. Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 13 UWG RZ 46 ff m.w.N.). Diese

Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß neben der Klägerin

vier weitere M. in vier getrennten Verfahren dieselben Ansprüche

geltendmachen, gilt folgendes:

Wegen dieses Umstandes könnte der Vorwurf des Rechtsmißbrauches

nur dann begründet sein, wenn zum einen die in jenen anderen

Verfahren zu erstreitenden Titel den dortigen Klägerinnen

uneingeschränkt denselben Rechtsschutz verleihen, wie ihn im

vorliegenden Verfahren die Klägerin erstrebt, und wenn es zum

anderen der Klägerin zumutbar wäre, vor diesem Hintergrund von

einer eigenen Titelerlangung abzusehen und darauf zu vertrauen, daß

bei zukünftigen Verstößen die M., die einen Titel erlangt haben,

auch ihre Interessen hinreichend wahrnehmen. Bereits die erste

Voraussetzung liegt indes nicht vor.

Es trifft nicht zu, daß etwa der M. Markt Stuttgart aus dem von

der Klägerin im Berufungstermin vorgelegten Urteil des OLG

Düsseldorf vom 8.1.1998 - 2 U 41/97 - (Bl.191 ff) wegen Verstößen

vorgehen könnte, die zukünftig in der Region A. begangen werden.

Die Vorschrift des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG ist nämlich auch im

Vollstreckungsverfahren - mittelbar - zu beachten und führt dazu,

daß auf Grund eines Unterlassungstitels trotz dessen bundesweiter

Geltung ein Verstoß nur dann verfolgt werden kann, wenn er im Sinne

des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG auf demselben (örtlichen) Markt geschehen

ist, auf dem auch der Gläubiger gewerblich tätig ist. Dies

entspricht - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29.8.1997

im Verfahren 6 U 114/96 (MD 1997, 1236 ff) entschieden hat - der

Intention des Gesetzgebers, der durch die UWG-Novelle die

Aktivlegitimation und die Klagebefugnis der Wettbewerber auf den

örtlichen Markt beschränken wollte, in dem sie tatsächlich

betroffen sind. Wegen der Einzelheiten der insoweit maßgeblichen

Gesichtspunkte nimmt der Senat auf seine vorerwähnte Entscheidung,

an deren Begründung der Senat festhält, Bezug.

Es kann auch dahinstehen, ob die einzelnen M.-Märkte

möglicherweise als unmittelbare Wettbewerber der Beklagten

betroffen sind und daher nicht den Beschränkungen des § 13 Abs.2

Ziff.1 UWG unterliegen. Denn auch wenn das so sein sollte, können

sie auf Grund eines Titels nicht in einem Wirtschaftsraum einen

eventuellen künftigen Verstoß verfolgen, in dem eine eigene

(persönliche) Betroffenheit ausgeschlossen ist. Die einzelnen M.

sind rechtlich nicht nur Wettbewerber der Beklagten im Sinne des §

13 Abs.2 Ziff.1 UWG, sondern sogar unmittelbare Verletzte, wenn

sich die Beklagte durch die angegriffenen Wettbewerbsverstöße in

irgendeiner Weise zu ihnen in Wettbewerb gestellt hat und die

betroffenen M. so in ihrer geschäftlichen Tätigkeit behindert

worden sind (vgl. Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 13 RZ 19 m.w.N.;

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.Auflage, Kap.13 RZ

5b-5d). Ob diese engeren Voraussetzungen vorliegen, kann

dahinstehen. Denn dies ist ohne Zweifel nicht der Fall bezüglich

solcher zukünftigen Verstöße, die nicht (auch) in A. begangen

werden. Aus diesem Grunde kann ein M. Markt aus einem anderen

Wirtschaftsraum aufgrund eines in einem der Parallelverfahren

erstrittenen Titels wegen eines in A. begangenen Verstosses auch

dann gegen die Beklagte nicht vorgehen, wenn man ihn als durch die

angegriffene Werbung unmittelbar verletzt ansehen wollte.

Aus diesen Gründen scheitert der Einwand des Rechtsmißbrauches

durch gleichzeitiges Vorgehen mehrerer M. schon daran, daß die

übrigen klagenden Märkte aufgrund der in der Neufassung des § 13

UWG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für

den Raum A. nicht einen Rechtsschutz erlangen können, der einem von

der Klägerin erstrittenen Titel gleichwertig wäre. Allerdings

könnten diese Märkte bei einer Wiederholung der Verstöße, die in

einer erneuten bundesweiten Werbung begangen wird, aus ihren

Unterlassungstiteln vorgehen. Es ist aber aus den vorgenannten

Gründen schon zweifelhaft, ob bei der dann erforderlichen Bemessung

der Höhe eines Ordnungsmittels der Umstand Berücksichtigung finden

könnte, daß es sich erneut um eine bundesweite Werbung handelt.

Dies kann indes auf sich beruhen. Denn jedenfalls erfassen die

Titel eine etwaige nur regional im Raum A. (und möglicherweise in

weiteren einzelnen Regionen) erfolgende Werbung der Beklagten

nicht. Diese ist aber - was keiner näheren Begründung bedarf - von

dem Titel, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren erstrebt,

erfaßt.

Damit kommt es auf die zweite oben aufgeworfene und überaus

zweifelhafte Frage nicht mehr an, ob es der Klägerin zumutbar sein

könnte, sich darauf zu verlassen, daß einer der M., die einen Titel

gegen die Beklagte erlangt haben, aus diesem auch in ihrem

Interesse und zur Wahrung ihrer weiteren Rechte vorgehen würde.

Vor dem vorstehenden Hintergrund kann der angebliche

Rechtsmißbrauch auch nicht damit begründet werden, daß einige

Oberlandesgerichte - wie das OLG Düsseldorf in seiner schon

erwähnten Entscheidung (Bl.191 ff) - auch in Fällen wie dem

vorliegenden von der Möglichkeit einer bundesweiten Vollstreckung

ausgehen und die Klägerin nicht in dem Bezirk eines dieser

Oberlandesgerichte geklagt hat. Denn es war ihr bzw. ihren

Schwestergesellschaften nicht zumutbar, das Risiko der

Rechtsunsicherheit auf sich zu nehmen, im Falle der Vollstreckung

gleichwohl mit der von dem erkennenden Senat (und anderen

Gerichten) vertretenen, soeben dargestellten Auffassung

konfrontiert zu werden. Mit dieser Möglichkeit mußten die Klägerin

und die übrigen M. insbesondere deswegen rechnen, weil zu dieser

Frage von den (Oberlandes-)Gerichten unterschiedliche Auffassungen

vertreten werden. Zudem lassen die Ausführungen des BGH, der zu der

Frage noch nicht Stellung genommen hat, in der Entscheidung

"Altunterwerfung I" (WRP 1997,312 ff) es zumindest als nicht

unwahrscheinlich erscheinen, daß auch der BGH die

Vollstreckungsmöglichkeiten als auf die Wirtschaftsregion des

Gläubigers beschränkt ansehen wird.

Ohne Erfolg verweist die Beklagte zur Begründung des angeblichen

Rechtsmißbrauches auf die nach ihrer Ansicht gegebene Möglichkeit

der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, durch die

M.-S.-Holding GmbH ihre Rechte in einem einzigen Verfahren

wahrnehmen zu lassen. Selbst wenn man - was der Senat offenläßt -

in Anlehnung an die von der Beklagten auf den Seiten 30 ff der

Berufungserwiderung zitierte, allerdings zeichenrechtliche

Ansprüche betreffende, Rechtsprechung des BGH annehmen wollte, die

erwähnte Holding-Gesellschaft verfüge über das für ein zentrales

Vorgehen in Prozeßstandschaft erforderliche schutzwürdige

Interesse, stellt doch das Absehen von dieser Möglichkeit der

gebündelten Prozeßführung kein den Rechtsmißbrauch begründendes

Verhalten dar. Die Klägerin hat als Inhaberin der materiellen

Rechte grundsätzlich das prozessuale Recht, diese auch selbst

wahrzunehmen. Sie ist als selbständig Gewerbetreibende insbesondere

grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Vermeidung des

Mißbrauchsvorwurfes eine im Einzelfall bestehende Möglichkeit, die

Durchsetzung ihrer Ansprüche Dritten zu überlassen, auch

wahrzunehmen. Denn es gehört in den Bereich ihrer unternehmerischen

Entscheidungsfreiheit, darüber zu befinden, ob und mit welcher

Vorgehensweise sie gegen einzelne sie betreffende

Wettbewerbsverstöße gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will.

Hierzu gehört es insbesondere auch, im Laufe des Verfahrens auf

dieses Einfluß nehmen zu können. Allein der Umstand, daß die

Neufassung des § 13 Abs.2 UWG aus den dargestellten Gründen zur

Erlangung eines umfassenden Rechtsschutzes gegen einen einzigen,

allerdings bundesweit begangenen Verstoß ein Vorgehen auch mehrerer

parallel betroffener Schwestergesellschaften erforderlich machen

kann, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, kann es nicht

rechtfertigen, das individuelle Vorgehen einzelner dieser

Gesellschaften mit der Begründung als rechtsmißbräuchlich

anzusehen, daß die Betroffenen auch eine dritte Gesellschaft hätten

beauftragen können, ihre Interessen in einem einzigen Verfahren

gebündelt wahrzunehmen.

Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Dabei ist allerdings zu

berücksichtigen, daß die einzelnen M.- (und S.-) Märkte in

Deutschland, was aus dem von der Beklagten als Anlage B II 8

vorgelegten Schreiben der Holding-Gesellschaft vom 18.9. 1997 und

den darin enthaltenen "grundsätzlichen Verhaltensregeln bei

wettbewerbsrechtlichen Verstößen von Konkurrenzunternehmen"

hervorgeht, auf Betreiben der Holding-Gesellschaft die Verfolgung

ihrer Rechte alle demselben Rechtsanwalt, nämlich Herrn

Rechtsanwalt St. in St., überlassen. Das Schreiben ist zwar erst

nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens verfaßt worden,

läßt aber erkennen, daß auch vorher schon in einer ähnlichen Weise

unter Einschaltung von Rechtsanwalt St. verfahren worden ist. Indes

läßt auch diese Verfahrensweise nicht den Schluß zu, die M.

handelten durch die parallele Vorgehensweise rechtsmißbräuchlich.

Auch wenn nämlich die einzelnen Märkte für die vorprozessuale

Vorgehensweise alle denselben Rechtsanwalt, der - wie zu

unterstellen ist - von der Holding-Gesellschaft ausgewählt worden

ist, beauftragen und dieser sodann über das Vorgehen entscheidet

und es koordiniert, macht es doch für die einzelnen Märkte einen

erheblichen Unterschied aus, ob sie jeweils selbst die Prozesse

führen oder dies der Holding-Gesellschaft überlassen. Denn nur wenn

die einzelnen M. - sei es auch durch denselben Anwalt - ihre Rechte

selbst wahrnehmen, haben sie einen Einfluß auf die Art der

Vorgehensweise. So können sie, wenn in ihrem Namen geklagt wird,

insbesondere durch Weisungen an ihren Anwalt das prozessuale

Vorgehen bestimmen und etwa über Vergleichsvorschläge befinden. Es

gehört aber zu den Elementen der unternehmerischen Freiheit, die

wahrzunehmen kein Rechtsmißbrauch sein kann, selbst zu entscheiden,

ob und wie prozessiert wird. Zu diesen Freiheiten gehört es

wiederum auch, parallel mit anderen Schwestergesellschaften

denselben Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu

beauftragen, zumal die bundesweite Verbreitung der angegriffenen

Werbung ein paralleles Vorgehen nahelegt.

Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht rechtsmißbräuchlich,

daß dieselben Vorwürfe von fünf zwar selbständigen, aber

miteinander zumindest durch die Holding-Gesellschaft verbundenen

Gesellschaften in 5 selbständigen Verfahren geltendgemacht wird.

Soweit dies eine erhöhte Inanspruchnahme der begrenzten Ressource

Justizgewährung mit sich bringt, stellt sich das nicht als Folge

eines mißbräuchlichen Verhaltens, sondern des Versuches des

Gesetzgebers dar, in der geschehenen Weise die Möglichkeit der

Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu beschränken. Soweit es zu

einer intensiveren Inanspruchnahme der Beklagten führt, relativiert

sich die darin liegende Beeinträchtigung dadurch, daß diese bei

einer bundesweit und - wie sich aus der erteilten Auskunft ergibt -

in einer Auflage von über 4 Mio. Stück verteilten Werbung ohnhin

mit einer nicht geringen Anzahl von Wettbewerbern rechnen muß, die

in der Werbung enthaltene Wettbewerbsverstöße zum Anlaß nehmen

werden, ihre sich hieraus ergebenden Ansprüche gerichtlich zu

verfolgen.

Es begründet auch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauches, daß

nicht (jeweils) in einem Verfahren neben den Beanstandungen, die

den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellen, auch der

Vorwurf bezüglich des zu Unrecht abgebildeten CD-ROM Laufwerkes

erhoben wird. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß das

parallele Vorgehen wegen derselben Verstöße aus den vorstehenden

Gründen nicht als Rechtsmißbrauch zu beanstanden ist. Kann nämlich

der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie handele

rechtsmißbräuchlich, weil auch 4 weitere M. wegen der Bezeichnung

"P 166+" und der Angabe "166" vorgingen, so kann der

Rechtsmißbrauch erst recht nicht darin liegen, daß in jenen

Parallelverfahren nicht auch der Vorwurf bezüglich des Laufwerkes

erhoben worden ist. Etwas anderes könnte daher nur gelten, wenn

(auch) gerade die Klägerin in einem zweiten Verfahren die nicht dem

Angebot entsprechende Darstellung des CD-ROM Laufwerkes rügen

würde. Das ist indes nicht der Fall. Schließlich scheidet dieser

Vorwurf bezüglich des auch noch angeführten "Scanner-Falles"

ersichtlich aus, weil dieser von der Beklagten nicht näher

beschriebene Verstoß - soweit ersichtlich - nicht in der Werbung

begründet ist, die allein dem vorliegenden Verfahren zugrunde

liegt.

Im übrigen können einer getrennten Geltendmachung der Rechte aus

verschiedenen Verstößen auch dann gute Gründe zur Seite stehen,

wenn diese in ein und derselben Werbung begründet sind. So wird die

Notwendigkeit von Teilurteilen, deren Erlaß gem. § 301 Abs.2 ZPO im

Ermessen des Gerichts steht, zur Erlangung eines schnellen

Rechtsschutzes vermieden, wenn das Verfahren nur bezüglich eines

Teiles der Vorwürfe entscheidungsreif ist. Im übrigen wird die

Beklagte durch die Inanspruchnahme in zwei Verfahren ohnehin nicht

übermäßig belastet, weil diese einen entsprechend niedrigeren

Streitwert haben.

Schließlich kann der Rechtsmißbrauch nicht damit begründet

werden, es gehe der Klägerin und den mit ihr verbundenen

Gesellschaften nur darum, mit Blick auf die entstehenden Kosten

Rechtsanwalt St. eine Einnahmequelle zu verschaffen und sie so zu

schädigen und zu behindern. Das ergibt sich ohne weiteres daraus,

daß die Vorgehensweise den beschriebenen sachlichen Hintergrund hat

und deswegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon

ausgegangen werden kann, daß ihr tatsächlich diese Motive

zugrundeliegen.

II.

Auch das für den Antrag zu 2) erforderliche

Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO ist gegeben.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, daß die

Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt wird, weil sie die

Höhe ihres Schadens noch nicht abschließend ermitteln kann und ohne

diesen Antrag die Verjährung ihrer Ansprüche droht. Das gilt auch

angesichts des Umstandes, daß die Beklagte vor Klageerhebung

bereits Auskunft über den Umfang der Werbung erteilt hatte und die

Klägerin weitergehende Auskünfte nicht verlangt. Dabei kann die

Frage dahinstehen, ob die Klägerin wirklich, wie die Beklagte

meint, innerhalb des kurzen Zeitraumes von gut einem Monat zwischen

Auskunftserteilung und Einreichung der Klageschrift die Höhe ihres

Schadens hätte berechnen können. Denn selbst wenn das so sein

sollte, ändert dies am Bestehen des Feststellungsinteresses nichts.

Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß der Flyer doch in größerem

Umfange verteilt worden ist, etwa weil in der Auskunft eine Zeitung

versehentlich nicht aufgeführt ist, der er auch beigelegt war, oder

weil sie in einer größeren Auflage als angenommen erschienen ist.

Bezüglich des insoweit drohenden Schadens hat die Klägerin indes

auch ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Rechte.

Die Klage ist in dem noch geltendgemachten Umfange auch

begründet.

Beide von der Klägerin angegriffenen Angaben stellen einen

Verstoß gegen § 3 UWG dar und sind daher zu untersagen.

Zumindest nicht unerhebliche Teile der angesprochenen

Verkehrskreise werden die Bezeichnung "P 166+" als eine solche

ansehen, die besagt, daß der Prozessor des beworbenen Gerätes eine

Taktfrequenz von 166 MHz aufweist. Dies vermag der Senat, dessen

Mitglieder zu den Nutzern von Personal-Computern gehören, ebenso

wie die weiteren anzusprechenden tatsächlichen Fragen aus eigener

Sachkunde zu beurteilen. Die Taktfrequenz des in einem Computer

eingesetzten Prozessors stellt eine für dessen

Arbeitsgeschwindigkeit maßgebliche Größe dar. Zumindet in der Regel

erbringt ein Prozessor mit einer höheren Taktfrequenz eine

schnellere Arbeitsleistung als ein solcher mit langsamerer

Taktfrequenz. Aus diesem Grunde wird die Taktfrequenz - wie dies ja

auch in der angegriffenen Werbung etwa durch den noch zu

erörternden Fließtext der Fall ist - nicht selten beworben. Es ist

auch nicht unüblich, sondern sogar häufig, daß die Frequenzzahl,

mit der der verwendete Computer arbeitet, in die Bezeichnung des

Gerätes aufgenommen wird. Zum Beispiel weisen von den zehn

Computern, die in dem erstinstanzlich von der Beklagten als Anlage

B 5 vorgelegten Vergleich von "Komplett-PCs" miteinander verglichen

worden sind, zumindest sieben eine Bezeichnung auf, in der gerade

die Zahl enthalten ist, die der Taktfrequenz des verwendeten

Prozessors entspricht. So enthält z.B. das als "Gateway P5-200 XL"

bezeichnete Gerät einen Intel Pentium Prozessor mit der

Taktfrequenz von 200 MHz. Vor diesem Hintergrund wird ein nicht

unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus der

Verwendung der Zahl 166 in der angegriffenen Bezeichnung "P 166+"

den Schluß ziehen, daß der in dem beworbenen Gerät enthaltene

Prozesor mit einer Taktfrequenz von 166 MHz arbeite, zumal es auch

- z.B. von Intel Pentium - Prozessoren gibt, die gerade diese

Frequenzzahl aufweisen.

An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, daß es sich

nach der durch das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. W.L. jun.

bestätigten Behauptung der Beklagten bei der angegriffenen

Bezeichnung um die Produktbezeichnung des Herstellers IBM handelt.

Denn die beteiligten Verkehrskreise wissen - zumindest ganz

überwiegend - nicht, daß IBM einen Prozessor mit der Bezeichnung "P

166+" herstellt, der über eine niedrigere Taktfrequenz als 166 MHz

verfügt.

Mit dem aus den vorstehenden Gründen gegebenen Hinweis auf einen

Prozessor mit einer Taktfrequenz von 166 MHz liegt eine

irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG vor, weil der Prozessor

tatsächlich nur eine Taktfrequenz von 133 MHz aufweist. Das wäre

nur anders, wenn diesbezüglich Fehlvorstellungen durch den

Begleittext ausgeschlossen wären. Das ist indes nicht der Fall. Der

insofern allein in Betracht kommende und allein von der Beklagten

angeführte Satz im Fließtext, wonach der beworbene Computer

"problemlos das Geschwindigkeitsniveau eines Intel Pentium(r)

Prozessors mit 166 MHz" erreicht, reicht hierfür ersichtlich nicht

aus. Der Satz bringt nämlich gerade nicht eindeutig zum Ausdruck,

daß das Gerät diese Geschwindigkeit erreiche, obwohl es über eine

niedrigere Taktfrequenz als 166 MHz verfüge. Seine Aussage kann

vielmehr ohne weiteres auch dahin verstanden werden, daß das Gerät

dieselbe Arbeitsgeschwindigkeit habe wie der (als hochwertig zu

unterstellende) Pentium Prozessor, der mit 166 MHz arbeitet. Es

kommt hinzu, daß ein Großteil der Beworbenen zwar die

Produktbezeichnung wahrnehmen, aber den Werbetext nicht aufmerksam

lesen wird.

Es ist für den Ausgang des Rechtsstreits auch ohne Bedeutung, ob

das beworbene Gerät - wie der Beklagte unter Berufung auf das eben

erwähnte Gutachten behauptet - trotz der geringeren Taktfrequenz

zumindest die gleiche Leistungsstärke aufweist wie ein Intel

Pentium 166 MHz. Es ist zunächst schon nach dem Gutachten

zweifelhaft, ob dies unter allen Umständen, insbesondere unabhängig

von der Anzahl und Art der geladenen und verwendeten Programme der

Fall ist. Das kann aber auf sich beruhen, weil es der Beklagten

durch § 3 UWG auch untersagt ist, für eine zutreffend angegebene

Leistungsstärke mit Angaben zu werben, die nicht zutreffen (vgl.

Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 3 RZ 90 mit umfangreichen weiteren

Nachweisen). Dies gilt für die Taktfrequenz umso eher, weil diese

eine objektivierbare und als Gradmesser für die

Arbeitsgeschwindigkeit in den interessierten Kreisen anerkannte

Größe ist, der deswegen eine besondere Wertschätzung zukommt.

Schließlich rechtfertigt der Umstand, daß es sich bei der

Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "P 166+" um diejenige

handeln soll, die der Hersteller IBM selbst für den Prozessor

verwendet, nicht etwa die aus den vorstehenden Gründen durch die

Werbung entstehende Irreführung. Der bloße Umstand, daß IBM - wenn

die Behauptung zutrifft - abweichend von der geschilderten Praxis

ihre Prozessoren teilweise auch mit Zahlenbezeichnungen versieht,

die nicht der erreichten Frequenz der Prozessoren entspricht,

berechtigt die Beklagte jedenfalls nicht dazu, in der geschehenen

Weise irreführend zu werben. Das gilt selbst dann, wenn man anehmen

wollte, sie habe Anlaß, die Bezeichnung des verwendeten Prozessors

auch für das gesamte Gerät zu verwenden. Denn sie hätte jedenfalls

die Möglichkeit gehabt, auf den Umstand hinzuweisen, daß der

Prozessor entgegen der Zahlenangabe nicht etwa die Arbeitsfrequenz

von 166 MHz erreiche. Dies wäre ihr zur Vermeidung der ansonsten

drohenden Irreführung auch ohne weiteres möglich gewesen. Daß die

Verwendung der Herstellerbezeichnung nicht etwa - wie die Beklagte

vorträgt - sogar zur "Transparenz" beiträgt, bedarf nach den

vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Begründung.

Aus den vorstehenden Gründen verstößt nicht nur die Bezeichnung

"P 166+" , sondern auch die Angabe "166" in dem Monitor gegen § 3

UWG. Auch diese Zahlenangabe werden nicht unerhebliche Teile der

angesprochenen Verkehrskreise nämlich als Angabe der Taktfrequenz

verstehen. Das gilt trotz des Umstandes, daß in dem Monitor die

bloße Zahl "166" als solche ohne jeden Zusatz dargestellt ist. Denn

ungeachtet dessen soll mit der Zahl ganz offensichtlich eine die

Leistungsfähigkeit des angebotenen Computers betreffende Aussage

beworben werden. Das ergibt sich schon daraus, daß die Zahl

überhaupt dort steht. Denn der Verkehr wird nicht annehmen, daß

dies ohne jede werbliche Absicht geschieht, sondern hinter der

Zahlenangabe eine Aussage vermuten. Das gilt umso eher, als die im

Zentrum der Doppelseite stehende Zahl durch ihre erhebliche Größe

und vor allem den feuerrot gestalteten Hintergrund auf dem Monitor

blickfangmäßig prominent hervorgehoben ist. Angesichts des

Umstandes, daß für Computer nicht selten mit der Taktfrequenz des

Prozessors geworben wird, diese Frequenzzahlen regelmäßig

dreistellig sind und gerade die Zahl "166" sogar eine von anderen

Prozessoren erreichte Taktfrequenz darstellt, werden zumindest

nicht unerhebliche Teile der beworbenen Verkehrskreise auch der

Zahlenangabe in dem Monitor die unzutreffende Aussage beimessen,

das Gerät arbeite mit der Taktfrequenz von 166 MHz. Das gilt

schließlich ungeachtet des Umstandes, daß der Prozessor sich nicht

in dem Monitor, auf dem die Zahl abgebildet ist, sondern in dem

Computergehäuse befindet. Denn der Verbraucher weiß, daß diese - im

vorliegenden Fall sogar gemeinsam zu einem Gesamtpreis angebotenen

- Geräte nur gemeinsam genutzt werden können. Zudem wird die

Arbeitsgeschwindigkeit des Prozessors gerade auf dem Monitor

sichtbar.

Aus den vorstehend dargestellten Verstößen stehen der Klägerin

aus § 3 UWG die beiden Unterlassungsansprüche, die - wie noch

auszuführen ist - nicht verjährt sind, in der oben tenorierten

Fassung zu. Soweit in dem Tenor der Wortlaut der Anträge in seiner

letzten Fassung nicht übernommen worden ist, handelt es sich

ausschließlich um redaktionelle Ànderungen. So ist - wie dies in

der ursprünglichen Fassung der Berufungsanträge auch enthalten war

- ausdrücklich ausgesprochen, daß das Verbot nur für die Bewerbung

von Prozessoren mit einer geringeren Frequenz als 166 MHz gilt.

Andererseits enthält das Verbot zu a) den weiter von der Klägerin

vorgesehen Wortlaut nicht, weil es Sache der Beklagten ist zu

entscheiden, wie sie zukünftige Verstöße vermeidet. Ebenso wie die

durch diese Entscheidung vorgenommenen Ànderungen keine teilweise

Abweisung der Klage darstellen, enthalten auch die vorangegangenen

Neufassungen der Anträge durch die Klägerin im Berufungsverfahren

eine teilweise Rücknahme der Klage nicht.

Die der Klägerin in der oben tenorierten Fassung erwachsenen

Unterlassungsansprüche sind schließlich auch nicht verjährt. Denn

die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage unterbrochen

worden, weil die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht

abgelaufen war (§§ 21 Abs.1 UWG, 209 Abs.1 BGB). Die Klägerin hat

(auch) die ihr zustehenden Ansprüche bereits mit der Klageschrift

erhoben. Es ergibt sich nämlich aus der bei der Ermittlung des

Streitgegenstandes mit zu berücksichtigenden Klagebegründung, daß

die Klägerin mit ihrem - dem Wortlaut nach allerdings

weitergehenden - Antrag gerade (auch) die beiden im

Berufungsverfahren noch in Rede stehenden Unterlassungsansprüche

geltend gemacht hat. In der Klageschrift heißt es hierzu (auf S.4)

eindeutig: "Die Verbraucher werden irregeführt. Der Name des

Computers 'P 166+' und vor allem der groß in dem Monitor

abgebildete Hinweis '166' erwecken bei dem Verbraucher den

Eindruck, daß es sich um ein Gerät mit einem 166 Mhz Prozessor

handelt."

Schließlich ist auch der Feststellungsantrag begründet. Entgegen

der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin in ausreichender

Weise dargelegt, daß ihr ein Schaden erwachsen ist. Es ist nämlich

nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß durch die Werbung

Kunden in die A. Filiale der Beklagten gezogen worden sind, die

sich sonst für das Angebot der Klägerin interessiert hätten. Aus

diesem Grunde reicht die pauschale Begründung der Klägerin für die

Begründetheit des Feststellungsantrages aus.

Der Senat läßt auch im Rahmen der Begründetheit der Klage offen,

ob die Klägerin als unmittelbare Verletzte anzusehen ist, oder ihr

Klagerecht aus § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG herleitet. Denn jedenfalls ist

die im letzteren Falle erforderliche Wesentlichkeit des

Wettbewerbsverstoßes ersichtlich gegeben. Dies bedarf angesichts

des Umfanges der Werbung keiner näheren Begründung, zumal auch die

Beklagte die Wesentlichkeit nicht in Abrede stellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO.

Die Quotierung der erstinstanzlichen Kosten beruht auf dem

Umstand, daß die Klägerin in erster Instanz ihre Klage teilweise

zurückgenommen hat. Gegenstand des Verfahrens war nämlich zunächst

auch der eigenständige Vorwurf, durch die angegriffene Werbung

werde der Eindruck erweckt, als verfüge das Gerät über einen IBM

Prozessor, während dies tatsächlich nicht der Fall sei. Denn die

Klägerin hat ihren weitgefaßten Antrag in der Klageschrift

ausdrücklich neben der im Berufungsverfahren noch

streitgegenständlichen Problematik auch auf diesen weiteren Vorwurf

gestützt. Der Höhe nach entspricht die Quote den unten dargelegten

Werten der einzelnen Streitgegenstände, weil im Zeitpunkt der

teilweisen Rücknahme der Klage durch Óberreichung des Schriftsatzes

vom 3.3.1997, der den neugefaßten Antrag enthält, in der Sitzung

vom 4.3.1997 alle Kosten bereits angefallen waren.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Der Streitwert wird - bezüglich des landgerichtlichen Verfahrens

in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG - unter nachfolgender

Differenzierung endgültig wie folgt festgesetzt:

für die erste Instanz

bis zum 4.3.1997 auf 180.000,00 DM:

Antrag auf Unterlassung ("P 166+")

50.000,00 DM,

Antrag auf Unterlassung ("166")

50.000,00 DM,

Antrag auf Unterlassung (IBM/C.)

50.000,00 DM,

Antrag auf Schadensersatzfeststellung

_30.000,00 DM,

Gesamtstreitwert

180.000,00 DM.

für die anschließende Zeit auf 120.000,00 DM:

Antrag auf Unterlassung ("P 166+")

50.000,00 DM,

Antrag auf Unterlassung ("166")

50.000,00 DM,

Antrag auf Schadensersatzfeststellung

_20.000,00 DM,

Gesamtstreitwert

120.000,00 DM.

für das Berufungsverfahren entsprechend der vorstehenden

Aufteilung unter 1 b) auf 120.000 DM.

Der Senat geht bei der gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO

vorzunehmenden Schätzung der Teilstreitwerte mangels abweichender

Anhaltspunkte davon aus, daß alle drei der Sache nach mit der

Klageschrift geltendgemachten Ansprüche für die Klägerin von

gleichem Interesse und Wert waren.






OLG Köln:
Urteil v. 13.03.1998
Az: 6 U 191/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a5bc1aa77cd8/OLG-Koeln_Urteil_vom_13-Maerz-1998_Az_6-U-191-97




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