Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. März 1998
Aktenzeichen: 6 U 191/97
(OLG Köln: Urteil v. 13.03.1998, Az.: 6 U 191/97)
Tenor
I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.6.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 241/96 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neugefaßt: 1.) die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,einen Computer-Prozessor, der nicht eine Taktfrequenz von mindestens 166 MHz aufweist, a) mit der Bezeichnung "..." zu bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen,wie nachstehend verkleinert in schwarz/weiß Kopie wiedergegeben: und/oder b) mit der in das Monitorfeld gesetzten Zahl "..." zu bewerben, wie vorstehend verkleinert in schwarz/weiß Kopie wiedergegeben.2.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 beschriebenen Wettbewerbshandlungen entstanden ist oder künftig noch entsteht. II.) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Be-träge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches aufa) Unterlassung: jeweils 50.000,00 DM;b) Kostenerstattung: 20.000,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.300 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten. IV.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 120.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, die ihren Sitz in A. hat, vertreibt dort u.a.
Computerartikel. Sie gehört zur Unternehmensgruppe der M.. Diese
Gruppe besteht aus einer Vielzahl von (nahezu) im gesamten
Bundesgebiet angesiedelten und jeweils in ihrem regionalen Bereich
tätigen rechtlich selbständigen Vertriebshäusern. Die einzelnen M.
sind in der Rechtsform einer GmbH strukturiert und gehören zu einer
übergeordneten Holding Gesellschaft, der "M.-S.-Holding GmbH" mit
Sitz in I..
Die Beklagte vertreibt über Filialen bundesweit ebenfalls
Computerartikel. Eine ihrer Filialen befindet sich in A..
Im August 1996 bewarb die Beklagte mit einer Beilage zu
Zeitschriften und Zeitungen unter der Óberschrift "Große
Neueröffnung" bundesweit einen Teil ihres Sortiments. Wegen des
Inhalts dieses sog. "Flyer", der auch in den Filialen der Beklagten
ausgelegt war, im einzelnen wird auf das von der Klägerin als
Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 20.1.1998 vorgelegte
Originalexemplar Bezug genommen. In der Beilage warb die Beklagte
für einen u.a. auf den Seiten 2 und 3 abgebildeten Computer mit der
Bezeichnung "...", der in der Grundversion einschließlich Monitor
für 1.799,00 DM angeboten wurde und ausweislich der Abbildung außer
dem Diskettenlaufwerk auch ein CD-ROM Laufwerk aufwies.
Wegen dieser Werbung ist es zu einer Reihe von
wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen, die von
unterschiedlichen M.n angestrengt worden sind und zu denen auch das
vorliegende Verfahren gehört.
In einem Teil der Verfahren wird bzw. wurde beanstandet, daß der
beworbene Computer - was zutrifft - von der Beklagten für 1.799,00
DM tatsächlich lediglich ohne das erwähnte CD-ROM Laufwerk, also
so, wie er auf der Titelseite des Flyers abgebildet sei, abgegeben
worden sei. (Soweit das Protokoll über den Vortrag der Parteien im
Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hierzu anders verstanden
werden könnte, liegt eine mißverständliche Formulierung vor.)
Dieser Vorwurf ist in insgesamt 28 Verfahren, nämlich in 14
Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und in 14
Hauptsacheverfahren, erhoben worden. Wegen der Einzelheiten des
Standes dieser Verfahren wird auf die Auflistung in der
Berufungsbegründung (S.21 ff = Bl.157 ff) verwiesen.
In den übrigen 5 Verfahren wird bzw. wurde beanstandet, daß die
Bezeichnung "..." und die Angabe "..." in dem abgebildeten Monitor
für den beworbenen Computer aus bestimmten, sogleich
darzustellenden Gründen irreführend seien. Zu diesen Verfahren
gehört das vorliegende, in dem die Parteien unter dem Aspekt des
Rechtsmißbrauchs über die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin sowie
über die Voraussetzungen der geltendgemachten Ansprüche aus § 3
UWG, die Frage der Verjährung und - bezüglich des geltendgemachten
Feststellungsantrages - über das Feststellungsinteresse der
Klägerin streiten. Mit vorprozessualem Schreiben vom 2.10.1996,
wegen dessen Wortlautes auf die Anlage K 2 (Bl.8 f) verwiesen wird,
hat die Beklagte über die Auflagenhöhe des Flyers und seine
Verbreitung im einzelnen Auskunft erteilt.
Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sowohl die
Bezeichnung des Gerätes als "...", als auch die Angabe der Zahl
"..." in dem abgebildeten Monitor seien im Sinne des § 3 UWG
irreführend. Denn der Verkehr fasse diese Aussagen als Angabe der
Taktfrequenz auf. Der Prozessor des Computers verfüge aber - was
unstreitig ist - über eine Taktfrequenz von nur 133 MHz. Óberdies
liege eine Irreführung auch darin, daß der Eindruck erweckt werde,
das Gerät enthalte einen Prozessor des bekannten Herstellers IBM,
während es sich tatsächlich um einen solchen einer weithin
unbekannten Firma C. handele.
Nachdem sie zunächst einen anderen Antrag angekündigt hatte,
wegen dessen Wortlautes auf die Klageschrift verwiesen wird, hat
die Klägerin später b e a n t r a g t,
der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000
DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
verbieten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs Computer unter Angabe einer bestimmten MHz-Zahl zu
bewerben, soweit die so beworbenen Computer nicht über diese
MHz-Zahl verfügen, insbesondere wie gem. Anlage K 3 (=
Ablichtung der Seiten 2 und 3 des Flyers);
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1.) beschriebene
Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, das Gerät verfüge über einen Prozessor von
IBM. Die Bezeichnung "..." und dementsprechend die Angabe "..."
seien deswegen nicht irreführend, weil es sich bei der Angabe "..."
um die offizielle Bezeichnung von IBM handele. Auch bei früheren
Versionen von Prozessoren habe IBM zur Produktkennzeichnung den
Buchstaben "." mit einer Zahl und dem Pluszeichen verwendet.
Im übrigen hat die Beklagte Rechtsmißbrauch eingewandt und
gerügt, daß die Klägerin bzw. ihre Schwestergesellschaften in der
beschriebenen Weise mehrfach wegen desselben Vorwurfes Verfahren
eingeleitet und nicht die behaupteten Wettbewerbsverstöße wegen des
CD-ROM Laufwerks und der Angabe "..." und "..." gemeinsam in einem
Verfahren geltend gemacht haben.
Das L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung
abgewiesen, ein eventuell bestehender Anspruch sei von dem Antrag
der Klägerin nicht erfaßt. Denn dieser lege zugrunde, daß in der
Werbung eine bestimmte MHz-Zahl ausdrücklich genannt werde, was
indes bei der angegriffenen Werbung nicht der Fall sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die B e r u f u n g der
Klägerin. Diese spaltet ihren Antrag nunmehr bezüglich der
Produktbezeichnung "..." einerseits (Antrag zu 1 a) und der Angabe
"..." andererseits (Antrag zu 1b) auf und führt zur Begründung
ihrer Berufung aus:
Was zunächst den Antrag zu 1 a) angehe, so sei dieser deswegen
begründet, weil zumindest ein nicht unerheblicher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehe, daß durch die Angabe
"..." die Taktfrequenz angegeben werde. Das beruhe darauf, daß die
Taktfrequenz eines Computer-Prozessors im Megaherz, und zwar in der
Regel in dreistelligen Zahlen, angegeben werde. Dies ergebe sich
z.B schon aus dem erstinstanzlich von der Beklagten als - lose
geheftete - Anlage B 5 in Kopie vorgelegten Artikel "Komplett-PC's
im Vergleich". Wenn nun - wie dies durch die Bezeichnung "..." der
Fall sei - in den technischen Angaben für einen Computer eine
derartige dreistellige Zahl auftrete, werde diese für die
Frequenzangabe gehalten. Auch der angebliche Umstand, daß es sich
um die Angabe des Herstellers IBM handele, rechtfertige die
Bezeichnung nicht, weil die Beklagte dann aus den angegebenen
Gründen gehalten gewesen wäre, durch geeignete Zusätze der Gefahr
der Irreführung zu begegnen.
Auch die mit dem neugefaßten Antrag zu 1b) verfolgte prominent
hervorgehobene "..." auf dem Bildschirm werde von dem Verkehr als
Frequenzangabe verstanden, weil die Zahl ... im Computerbereich
eine andere Bedeutung nicht habe.
Aus im einzelnen dargelegten Gründen sei auch der kleingedruckte
Fließtext nicht geeignet, der Irreführungsgefahr hinreichend zu
begegnen.
Trotz der bereits erteilten Auskunft sei auch der Antrag auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet, weil sie in der
kurzen Zeit zwischen dem Erhalt der Auskunft und der Klageerhebung
noch nicht in der Lage gewesen sei, ihren Schaden im einzelnen zu
berechnen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die geltendgemachten
Ansprüche auch nicht verjährt. Es handele sich der Sache nach
nämlich um dieselben Ansprüche, die bereits mit der Klageschrift
innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht worden seien.
Schließlich sei die Verfolgung ihrer Rechte auch nicht
rechtsmißbräuchlich. Da von der Rechtsprechung zumindest teilweise
die Auffassung vertreten werde, daß ein Titel über einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur in dem
geschäftlichen Bereich gelte, in dem der jeweilige Kläger tätig
sei, müßten sie und die übrigen M. zur Wahrung ihrer Interessen
ihre bestehenden Unterlassungsansprüche auch gerichtlich
durchsetzen. Óberdies werde durch die Rechtsprechung zur
Klagebefugnis auch die Vollstreckungsmöglichkeit beschränkt. Dies
zwinge die einzelnen M. geradezu dazu, für ihren jeweiligen
Wirtschaftsraum eigene Titel zu erwirken.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen
Urteils
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten zu unterlassen,
einen Computer-Prozessor, mit der Bezeichnung "P 166+" zu
bewerben, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn nicht
gleichzeitig deutlich auf den Umstand hingewiesen wird, daß die
Taktfrequenz niedriger als 166 Mhz ist,
und/oder
einen Computer-Prozessor zu bewerben, und zwar mit der in das
Monitorfeld gesetzten Zahl "...", wenn dieser Prozessor nicht eine
Taktfrequenz von ... Mhz aufweist,
zu a) und b) wie nachstehend
wiedergegeben:
(es folgt eine verkleinerte
schwarz/weiß Kopie von S.2 und 3 des Flyers entsprechend der
Wiedergabe im obigen Tenor).
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1.)
beschriebenen Wettbewerbshandlungen entstanden ist oder künftig
noch entsteht.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und meint, die im
Berufungsverfahren noch verfolgten Ansprüche seien erst frühestens
mit Óberreichung des Schriftsatzes vom 3.3.1997, in dem der Antrag
neu gefaßt worden sei, und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist
rechtshängig geworden. Demgegenüber habe die Klägerin mit der
Klageschrift ausweislich des dort angekündigten Klageantrages
andere Ansprüche verfolgt.
In der Sache meint sie, es bestehe bezüglich beider Anträge
nicht die Gefahr der Irreführung. So sei "..." die Bezeichnung des
von ihr vertriebenen Gerätes. Diese Bezeichnung treffe zu und führe
nicht in die Irre, weil der Hersteller IBM für den Prozessor
ebenfalls diese Bezeichnung verwende. Die Óbernahme dieser
Bezeichnung durch sie sei damit nicht nur nicht irreführend,
sondern diene sogar der Transparenz. Die Beklagte beruft sich in
diesem Zusammenhang auf ein als Anlage B II 1 vorgelegtes Gutachten
von Herrn Dipl.-Ing. W. L. jun., in dem dieser zu den Ergebnis
kommt, es handele sich um eine Produktbezeichnung, die nicht den
Wert der internen Prozessortaktfrequenz beinhalte.
Im übrigen setze der Verkehr die Angabe einer Zahl wie der ...
ohnehin nicht mit der Frequenz des Gerätes gleich, zumal im
Computerbereich viel mit Zahlenangaben gearbeitet werde. Außerdem
erbringe der beworbene "..." Prozessor von IBM sogar eine höhere
Leistung als der Intel-Pentium Prozessor mit ... Mhz. Schließlich
werde durch den Fließtext auch ausdrücklich deutlich gemacht, daß
es sich nicht um einen Pentium Prozessor handele.
Auch durch die Angabe "..." im Monitor erfolge eine Irreführung
nicht. Die Zahlenangabe stelle überhaupt keine inhaltliche Aussage
dar. Jedenfalls werde sie von den nicht besonders versierten Teilen
der angesprochenen Verkehrskreie nicht als Angabe einer Frequenz
verstanden. Soweit sich die angesprochenen Verbraucher jedoch
auskennten, wüßten sie, daß der Monitor selbst eine Frequenz nicht
aufweise. Daher scheide eine Irreführung aus, weil die Zahl in dem
Monitor abgebildet sei. Im übrigen werde der an einer Aufklärung
Interessierte den darüberstehenden Text zur Kenntnis nehmen, in dem
die Angabe zutreffend erläutert werde.
Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sei
bereits unzulässig, weil die Klägerin nach Erteilung der Auskunft
hinreichend Zeit gehabt habe, ihren Schaden zu berechnen, und
außerdem im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits neue Prospekte zur
Verteilung gelangt seien. Óberdies habe die Klägerin einen etwaigen
Schadenseintritt auch nicht hinlänglich dargelegt.
Schließlich greift die Beklagte den Einwand des
Rechtsmißbrauches auf und trägt dazu im wesentlichen vor:
Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften würden zentral
durch ihre Holding gelenkt. Die zahlreichen Verfahren seien
sachlich nicht erforderlich und dienten dem Zweck, sie zu behindern
und dem sämtliche betreffenden Verfahren betreibenden Rechtsanwalt
St. in St. Gebühren zu verschaffen. Es bestehe eine detaillierte
Anweisung der Holding an sämtliche M. und S. Märkte, die zum Inhalt
habe, daß die Geschäftsführer der betroffenen Märkte
Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten an Rechtsanwalt St.
mitteilten, damit von diesem zentral vorgegangen werden könne.
Wegen der Einzelheiten dieser Anweisung, deren Echtheit die
Klägerin nicht in Abrede stellt, wird auf die als Anlage B II 8
vorgelegte Kopie, die allerdings die zweite Seite des dazugehörigen
Anschreibens nicht enthält, Bezug genommen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Rechtsmißbrauch ergebe
sich schon daraus, daß wegen derselben angeblichen Verstöße,
nämlich der Verwendung der Angaben "..." und "...", von insgesamt 5
M.n Verfahren betrieben würden. Es komme der Umstand hinzu, daß die
Klägerin in gesonderten Verfahren ihre weitere Beanstandung
bezüglich des CD-ROM Laufwerkes verfolge, obwohl diese dieselbe
Werbung für denselben Computer betreffe. Darüberhinaus habe sie
einereseits in allen 14 Verfahren, die das CD-ROM Laufwerk zum
Gegenstand haben, zusätzlich auch einen angeblichen weiteren,
bislang noch nicht angesprochenen Verstoß bezüglich der Abbildung
eines Mustek-Flachbettscanners verfolgt und diesen Vorwurf außerden
in 8 weiteren Verfahren zum Gegenstand gemacht.
Zumindest werde der Rechtsmißbrauch daraus ersichtlich, daß die
Klägerin und ihre Schwestergesellschaften davon absähen, ihre
Holding-Gesellschaft in Prozeßstandschaft ihre angeblichen Rechte
wahrnehmen zu lassen, womit verschiedene Berliner Gerichte
inzwischen bereits den Rechtsmißbrauch begründet hätten.
Soweit die Klägerin sich darauf stütze, daß nach der
Rechtssprechung nur eine regional eingeschränkte
Vollstreckungsmöglichkeit bestehe, werde diese Auffassung nicht von
allen Gerichten geteilt. Es habe unter diesen Umständen - so trägt
die Beklagte schließlich in einem ihr nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 5.3.1998 vor - den Gesellschaften der M. Markt
Gruppe oblegen, ihr Recht in einem einzelnen Verfahren vor einem
der Gerichte zu suchen, die in der gegebenen Sachlage ihren
Entscheidungen die räumlich unbegrenzte Geltung eines
Unterlassungstitels zugrundelegten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die beanstandete Werbung stellt mit den Angaben "..." und "..."
jeweils einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Die hieraus erwachsenen
Unterlassungsansprüche sind auch noch nicht verjährt. Darüberhinaus
hat die Klägerin den Eintritt eines Schadens hinreichend
substantiiert dargelegt und besteht das für den insofern
geltendgemachten Feststellungsantrag notwendige
Feststellungsinteresse. Schließlich ist die Klägerin auch
berechtigt, ihre Rechte im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen.
Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist die
Prozeßführung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des
vorgetragenen Vorgehens ihrer Schwestergesellschaften nicht
rechtsmißbräuchlich und besteht trotz der bereits erteilten
Auskunft das für den Feststellungsantrag erforderliche
Feststellungsinteresse.
I.
Die Klägerin, die - ungeachtet der Frage, ob sie sogar
unmittelbare Verletzte ist - die prozessualen Voraussetzungen des §
13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG erfüllt, weil sie auf demselben Markt wie die
Beklagte, nämlich in A., Computerartikel vertreibt, ist befugt,
ihre Rechte im vorliegenden Verfahren geltendzumachen. Ihre
Prozeßführung stellt sich nämlich unter Berücksichtigung aller
Umstände nicht als rechtsmißbräuchlich dar. Das gilt sowohl im
Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs.5 UWG als auch auf das aus
§ 242 BGB allgemein abzuleitende Verbot rechtsmißbräuchlicher
Klageerhebung.
Die Voraussetzungen des Rechtsmißbrauches sind nach allgemeiner
Ansicht nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich dann
anzunehmen, wenn es dem Kläger in Wahrheit nicht um die Wahrung
seiner Rechte, sondern nur um sachfremde Ziele, etwa die Erzielung
von Einkünften durch Kostenerstattungsansprüche oder die
Behinderung mißliebiger Konkurrenten geht (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 13 UWG RZ 46 ff m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, daß neben der Klägerin
vier weitere M. in vier getrennten Verfahren dieselben Ansprüche
geltendmachen, gilt folgendes:
Wegen dieses Umstandes könnte der Vorwurf des Rechtsmißbrauches
nur dann begründet sein, wenn zum einen die in jenen anderen
Verfahren zu erstreitenden Titel den dortigen Klägerinnen
uneingeschränkt denselben Rechtsschutz verleihen, wie ihn im
vorliegenden Verfahren die Klägerin erstrebt, und wenn es zum
anderen der Klägerin zumutbar wäre, vor diesem Hintergrund von
einer eigenen Titelerlangung abzusehen und darauf zu vertrauen, daß
bei zukünftigen Verstößen die M., die einen Titel erlangt haben,
auch ihre Interessen hinreichend wahrnehmen. Bereits die erste
Voraussetzung liegt indes nicht vor.
Es trifft nicht zu, daß etwa der M. Markt Stuttgart aus dem von
der Klägerin im Berufungstermin vorgelegten Urteil des OLG
Düsseldorf vom 8.1.1998 - 2 U 41/97 - (Bl.191 ff) wegen Verstößen
vorgehen könnte, die zukünftig in der Region A. begangen werden.
Die Vorschrift des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG ist nämlich auch im
Vollstreckungsverfahren - mittelbar - zu beachten und führt dazu,
daß auf Grund eines Unterlassungstitels trotz dessen bundesweiter
Geltung ein Verstoß nur dann verfolgt werden kann, wenn er im Sinne
des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG auf demselben (örtlichen) Markt geschehen
ist, auf dem auch der Gläubiger gewerblich tätig ist. Dies
entspricht - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29.8.1997
im Verfahren 6 U 114/96 (MD 1997, 1236 ff) entschieden hat - der
Intention des Gesetzgebers, der durch die UWG-Novelle die
Aktivlegitimation und die Klagebefugnis der Wettbewerber auf den
örtlichen Markt beschränken wollte, in dem sie tatsächlich
betroffen sind. Wegen der Einzelheiten der insoweit maßgeblichen
Gesichtspunkte nimmt der Senat auf seine vorerwähnte Entscheidung,
an deren Begründung der Senat festhält, Bezug.
Es kann auch dahinstehen, ob die einzelnen M.-Märkte
möglicherweise als unmittelbare Wettbewerber der Beklagten
betroffen sind und daher nicht den Beschränkungen des § 13 Abs.2
Ziff.1 UWG unterliegen. Denn auch wenn das so sein sollte, können
sie auf Grund eines Titels nicht in einem Wirtschaftsraum einen
eventuellen künftigen Verstoß verfolgen, in dem eine eigene
(persönliche) Betroffenheit ausgeschlossen ist. Die einzelnen M.
sind rechtlich nicht nur Wettbewerber der Beklagten im Sinne des §
13 Abs.2 Ziff.1 UWG, sondern sogar unmittelbare Verletzte, wenn
sich die Beklagte durch die angegriffenen Wettbewerbsverstöße in
irgendeiner Weise zu ihnen in Wettbewerb gestellt hat und die
betroffenen M. so in ihrer geschäftlichen Tätigkeit behindert
worden sind (vgl. Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 13 RZ 19 m.w.N.;
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.Auflage, Kap.13 RZ
5b-5d). Ob diese engeren Voraussetzungen vorliegen, kann
dahinstehen. Denn dies ist ohne Zweifel nicht der Fall bezüglich
solcher zukünftigen Verstöße, die nicht (auch) in A. begangen
werden. Aus diesem Grunde kann ein M. Markt aus einem anderen
Wirtschaftsraum aufgrund eines in einem der Parallelverfahren
erstrittenen Titels wegen eines in A. begangenen Verstosses auch
dann gegen die Beklagte nicht vorgehen, wenn man ihn als durch die
angegriffene Werbung unmittelbar verletzt ansehen wollte.
Aus diesen Gründen scheitert der Einwand des Rechtsmißbrauches
durch gleichzeitiges Vorgehen mehrerer M. schon daran, daß die
übrigen klagenden Märkte aufgrund der in der Neufassung des § 13
UWG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für
den Raum A. nicht einen Rechtsschutz erlangen können, der einem von
der Klägerin erstrittenen Titel gleichwertig wäre. Allerdings
könnten diese Märkte bei einer Wiederholung der Verstöße, die in
einer erneuten bundesweiten Werbung begangen wird, aus ihren
Unterlassungstiteln vorgehen. Es ist aber aus den vorgenannten
Gründen schon zweifelhaft, ob bei der dann erforderlichen Bemessung
der Höhe eines Ordnungsmittels der Umstand Berücksichtigung finden
könnte, daß es sich erneut um eine bundesweite Werbung handelt.
Dies kann indes auf sich beruhen. Denn jedenfalls erfassen die
Titel eine etwaige nur regional im Raum A. (und möglicherweise in
weiteren einzelnen Regionen) erfolgende Werbung der Beklagten
nicht. Diese ist aber - was keiner näheren Begründung bedarf - von
dem Titel, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren erstrebt,
erfaßt.
Damit kommt es auf die zweite oben aufgeworfene und überaus
zweifelhafte Frage nicht mehr an, ob es der Klägerin zumutbar sein
könnte, sich darauf zu verlassen, daß einer der M., die einen Titel
gegen die Beklagte erlangt haben, aus diesem auch in ihrem
Interesse und zur Wahrung ihrer weiteren Rechte vorgehen würde.
Vor dem vorstehenden Hintergrund kann der angebliche
Rechtsmißbrauch auch nicht damit begründet werden, daß einige
Oberlandesgerichte - wie das OLG Düsseldorf in seiner schon
erwähnten Entscheidung (Bl.191 ff) - auch in Fällen wie dem
vorliegenden von der Möglichkeit einer bundesweiten Vollstreckung
ausgehen und die Klägerin nicht in dem Bezirk eines dieser
Oberlandesgerichte geklagt hat. Denn es war ihr bzw. ihren
Schwestergesellschaften nicht zumutbar, das Risiko der
Rechtsunsicherheit auf sich zu nehmen, im Falle der Vollstreckung
gleichwohl mit der von dem erkennenden Senat (und anderen
Gerichten) vertretenen, soeben dargestellten Auffassung
konfrontiert zu werden. Mit dieser Möglichkeit mußten die Klägerin
und die übrigen M. insbesondere deswegen rechnen, weil zu dieser
Frage von den (Oberlandes-)Gerichten unterschiedliche Auffassungen
vertreten werden. Zudem lassen die Ausführungen des BGH, der zu der
Frage noch nicht Stellung genommen hat, in der Entscheidung
"Altunterwerfung I" (WRP 1997,312 ff) es zumindest als nicht
unwahrscheinlich erscheinen, daß auch der BGH die
Vollstreckungsmöglichkeiten als auf die Wirtschaftsregion des
Gläubigers beschränkt ansehen wird.
Ohne Erfolg verweist die Beklagte zur Begründung des angeblichen
Rechtsmißbrauches auf die nach ihrer Ansicht gegebene Möglichkeit
der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, durch die
M.-S.-Holding GmbH ihre Rechte in einem einzigen Verfahren
wahrnehmen zu lassen. Selbst wenn man - was der Senat offenläßt -
in Anlehnung an die von der Beklagten auf den Seiten 30 ff der
Berufungserwiderung zitierte, allerdings zeichenrechtliche
Ansprüche betreffende, Rechtsprechung des BGH annehmen wollte, die
erwähnte Holding-Gesellschaft verfüge über das für ein zentrales
Vorgehen in Prozeßstandschaft erforderliche schutzwürdige
Interesse, stellt doch das Absehen von dieser Möglichkeit der
gebündelten Prozeßführung kein den Rechtsmißbrauch begründendes
Verhalten dar. Die Klägerin hat als Inhaberin der materiellen
Rechte grundsätzlich das prozessuale Recht, diese auch selbst
wahrzunehmen. Sie ist als selbständig Gewerbetreibende insbesondere
grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Vermeidung des
Mißbrauchsvorwurfes eine im Einzelfall bestehende Möglichkeit, die
Durchsetzung ihrer Ansprüche Dritten zu überlassen, auch
wahrzunehmen. Denn es gehört in den Bereich ihrer unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit, darüber zu befinden, ob und mit welcher
Vorgehensweise sie gegen einzelne sie betreffende
Wettbewerbsverstöße gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will.
Hierzu gehört es insbesondere auch, im Laufe des Verfahrens auf
dieses Einfluß nehmen zu können. Allein der Umstand, daß die
Neufassung des § 13 Abs.2 UWG aus den dargestellten Gründen zur
Erlangung eines umfassenden Rechtsschutzes gegen einen einzigen,
allerdings bundesweit begangenen Verstoß ein Vorgehen auch mehrerer
parallel betroffener Schwestergesellschaften erforderlich machen
kann, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, kann es nicht
rechtfertigen, das individuelle Vorgehen einzelner dieser
Gesellschaften mit der Begründung als rechtsmißbräuchlich
anzusehen, daß die Betroffenen auch eine dritte Gesellschaft hätten
beauftragen können, ihre Interessen in einem einzigen Verfahren
gebündelt wahrzunehmen.
Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Dabei ist allerdings zu
berücksichtigen, daß die einzelnen M.- (und S.-) Märkte in
Deutschland, was aus dem von der Beklagten als Anlage B II 8
vorgelegten Schreiben der Holding-Gesellschaft vom 18.9. 1997 und
den darin enthaltenen "grundsätzlichen Verhaltensregeln bei
wettbewerbsrechtlichen Verstößen von Konkurrenzunternehmen"
hervorgeht, auf Betreiben der Holding-Gesellschaft die Verfolgung
ihrer Rechte alle demselben Rechtsanwalt, nämlich Herrn
Rechtsanwalt St. in St., überlassen. Das Schreiben ist zwar erst
nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens verfaßt worden,
läßt aber erkennen, daß auch vorher schon in einer ähnlichen Weise
unter Einschaltung von Rechtsanwalt St. verfahren worden ist. Indes
läßt auch diese Verfahrensweise nicht den Schluß zu, die M.
handelten durch die parallele Vorgehensweise rechtsmißbräuchlich.
Auch wenn nämlich die einzelnen Märkte für die vorprozessuale
Vorgehensweise alle denselben Rechtsanwalt, der - wie zu
unterstellen ist - von der Holding-Gesellschaft ausgewählt worden
ist, beauftragen und dieser sodann über das Vorgehen entscheidet
und es koordiniert, macht es doch für die einzelnen Märkte einen
erheblichen Unterschied aus, ob sie jeweils selbst die Prozesse
führen oder dies der Holding-Gesellschaft überlassen. Denn nur wenn
die einzelnen M. - sei es auch durch denselben Anwalt - ihre Rechte
selbst wahrnehmen, haben sie einen Einfluß auf die Art der
Vorgehensweise. So können sie, wenn in ihrem Namen geklagt wird,
insbesondere durch Weisungen an ihren Anwalt das prozessuale
Vorgehen bestimmen und etwa über Vergleichsvorschläge befinden. Es
gehört aber zu den Elementen der unternehmerischen Freiheit, die
wahrzunehmen kein Rechtsmißbrauch sein kann, selbst zu entscheiden,
ob und wie prozessiert wird. Zu diesen Freiheiten gehört es
wiederum auch, parallel mit anderen Schwestergesellschaften
denselben Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu
beauftragen, zumal die bundesweite Verbreitung der angegriffenen
Werbung ein paralleles Vorgehen nahelegt.
Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht rechtsmißbräuchlich,
daß dieselben Vorwürfe von fünf zwar selbständigen, aber
miteinander zumindest durch die Holding-Gesellschaft verbundenen
Gesellschaften in 5 selbständigen Verfahren geltendgemacht wird.
Soweit dies eine erhöhte Inanspruchnahme der begrenzten Ressource
Justizgewährung mit sich bringt, stellt sich das nicht als Folge
eines mißbräuchlichen Verhaltens, sondern des Versuches des
Gesetzgebers dar, in der geschehenen Weise die Möglichkeit der
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu beschränken. Soweit es zu
einer intensiveren Inanspruchnahme der Beklagten führt, relativiert
sich die darin liegende Beeinträchtigung dadurch, daß diese bei
einer bundesweit und - wie sich aus der erteilten Auskunft ergibt -
in einer Auflage von über 4 Mio. Stück verteilten Werbung ohnhin
mit einer nicht geringen Anzahl von Wettbewerbern rechnen muß, die
in der Werbung enthaltene Wettbewerbsverstöße zum Anlaß nehmen
werden, ihre sich hieraus ergebenden Ansprüche gerichtlich zu
verfolgen.
Es begründet auch nicht den Vorwurf des Rechtsmißbrauches, daß
nicht (jeweils) in einem Verfahren neben den Beanstandungen, die
den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellen, auch der
Vorwurf bezüglich des zu Unrecht abgebildeten CD-ROM Laufwerkes
erhoben wird. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, daß das
parallele Vorgehen wegen derselben Verstöße aus den vorstehenden
Gründen nicht als Rechtsmißbrauch zu beanstanden ist. Kann nämlich
der Klägerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie handele
rechtsmißbräuchlich, weil auch 4 weitere M. wegen der Bezeichnung
"P 166+" und der Angabe "166" vorgingen, so kann der
Rechtsmißbrauch erst recht nicht darin liegen, daß in jenen
Parallelverfahren nicht auch der Vorwurf bezüglich des Laufwerkes
erhoben worden ist. Etwas anderes könnte daher nur gelten, wenn
(auch) gerade die Klägerin in einem zweiten Verfahren die nicht dem
Angebot entsprechende Darstellung des CD-ROM Laufwerkes rügen
würde. Das ist indes nicht der Fall. Schließlich scheidet dieser
Vorwurf bezüglich des auch noch angeführten "Scanner-Falles"
ersichtlich aus, weil dieser von der Beklagten nicht näher
beschriebene Verstoß - soweit ersichtlich - nicht in der Werbung
begründet ist, die allein dem vorliegenden Verfahren zugrunde
liegt.
Im übrigen können einer getrennten Geltendmachung der Rechte aus
verschiedenen Verstößen auch dann gute Gründe zur Seite stehen,
wenn diese in ein und derselben Werbung begründet sind. So wird die
Notwendigkeit von Teilurteilen, deren Erlaß gem. § 301 Abs.2 ZPO im
Ermessen des Gerichts steht, zur Erlangung eines schnellen
Rechtsschutzes vermieden, wenn das Verfahren nur bezüglich eines
Teiles der Vorwürfe entscheidungsreif ist. Im übrigen wird die
Beklagte durch die Inanspruchnahme in zwei Verfahren ohnehin nicht
übermäßig belastet, weil diese einen entsprechend niedrigeren
Streitwert haben.
Schließlich kann der Rechtsmißbrauch nicht damit begründet
werden, es gehe der Klägerin und den mit ihr verbundenen
Gesellschaften nur darum, mit Blick auf die entstehenden Kosten
Rechtsanwalt St. eine Einnahmequelle zu verschaffen und sie so zu
schädigen und zu behindern. Das ergibt sich ohne weiteres daraus,
daß die Vorgehensweise den beschriebenen sachlichen Hintergrund hat
und deswegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon
ausgegangen werden kann, daß ihr tatsächlich diese Motive
zugrundeliegen.
II.
Auch das für den Antrag zu 2) erforderliche
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO ist gegeben.
Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, daß die
Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt wird, weil sie die
Höhe ihres Schadens noch nicht abschließend ermitteln kann und ohne
diesen Antrag die Verjährung ihrer Ansprüche droht. Das gilt auch
angesichts des Umstandes, daß die Beklagte vor Klageerhebung
bereits Auskunft über den Umfang der Werbung erteilt hatte und die
Klägerin weitergehende Auskünfte nicht verlangt. Dabei kann die
Frage dahinstehen, ob die Klägerin wirklich, wie die Beklagte
meint, innerhalb des kurzen Zeitraumes von gut einem Monat zwischen
Auskunftserteilung und Einreichung der Klageschrift die Höhe ihres
Schadens hätte berechnen können. Denn selbst wenn das so sein
sollte, ändert dies am Bestehen des Feststellungsinteresses nichts.
Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß der Flyer doch in größerem
Umfange verteilt worden ist, etwa weil in der Auskunft eine Zeitung
versehentlich nicht aufgeführt ist, der er auch beigelegt war, oder
weil sie in einer größeren Auflage als angenommen erschienen ist.
Bezüglich des insoweit drohenden Schadens hat die Klägerin indes
auch ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Rechte.
Die Klage ist in dem noch geltendgemachten Umfange auch
begründet.
Beide von der Klägerin angegriffenen Angaben stellen einen
Verstoß gegen § 3 UWG dar und sind daher zu untersagen.
Zumindest nicht unerhebliche Teile der angesprochenen
Verkehrskreise werden die Bezeichnung "P 166+" als eine solche
ansehen, die besagt, daß der Prozessor des beworbenen Gerätes eine
Taktfrequenz von 166 MHz aufweist. Dies vermag der Senat, dessen
Mitglieder zu den Nutzern von Personal-Computern gehören, ebenso
wie die weiteren anzusprechenden tatsächlichen Fragen aus eigener
Sachkunde zu beurteilen. Die Taktfrequenz des in einem Computer
eingesetzten Prozessors stellt eine für dessen
Arbeitsgeschwindigkeit maßgebliche Größe dar. Zumindet in der Regel
erbringt ein Prozessor mit einer höheren Taktfrequenz eine
schnellere Arbeitsleistung als ein solcher mit langsamerer
Taktfrequenz. Aus diesem Grunde wird die Taktfrequenz - wie dies ja
auch in der angegriffenen Werbung etwa durch den noch zu
erörternden Fließtext der Fall ist - nicht selten beworben. Es ist
auch nicht unüblich, sondern sogar häufig, daß die Frequenzzahl,
mit der der verwendete Computer arbeitet, in die Bezeichnung des
Gerätes aufgenommen wird. Zum Beispiel weisen von den zehn
Computern, die in dem erstinstanzlich von der Beklagten als Anlage
B 5 vorgelegten Vergleich von "Komplett-PCs" miteinander verglichen
worden sind, zumindest sieben eine Bezeichnung auf, in der gerade
die Zahl enthalten ist, die der Taktfrequenz des verwendeten
Prozessors entspricht. So enthält z.B. das als "Gateway P5-200 XL"
bezeichnete Gerät einen Intel Pentium Prozessor mit der
Taktfrequenz von 200 MHz. Vor diesem Hintergrund wird ein nicht
unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus der
Verwendung der Zahl 166 in der angegriffenen Bezeichnung "P 166+"
den Schluß ziehen, daß der in dem beworbenen Gerät enthaltene
Prozesor mit einer Taktfrequenz von 166 MHz arbeite, zumal es auch
- z.B. von Intel Pentium - Prozessoren gibt, die gerade diese
Frequenzzahl aufweisen.
An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, daß es sich
nach der durch das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. W.L. jun.
bestätigten Behauptung der Beklagten bei der angegriffenen
Bezeichnung um die Produktbezeichnung des Herstellers IBM handelt.
Denn die beteiligten Verkehrskreise wissen - zumindest ganz
überwiegend - nicht, daß IBM einen Prozessor mit der Bezeichnung "P
166+" herstellt, der über eine niedrigere Taktfrequenz als 166 MHz
verfügt.
Mit dem aus den vorstehenden Gründen gegebenen Hinweis auf einen
Prozessor mit einer Taktfrequenz von 166 MHz liegt eine
irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG vor, weil der Prozessor
tatsächlich nur eine Taktfrequenz von 133 MHz aufweist. Das wäre
nur anders, wenn diesbezüglich Fehlvorstellungen durch den
Begleittext ausgeschlossen wären. Das ist indes nicht der Fall. Der
insofern allein in Betracht kommende und allein von der Beklagten
angeführte Satz im Fließtext, wonach der beworbene Computer
"problemlos das Geschwindigkeitsniveau eines Intel Pentium(r)
Prozessors mit 166 MHz" erreicht, reicht hierfür ersichtlich nicht
aus. Der Satz bringt nämlich gerade nicht eindeutig zum Ausdruck,
daß das Gerät diese Geschwindigkeit erreiche, obwohl es über eine
niedrigere Taktfrequenz als 166 MHz verfüge. Seine Aussage kann
vielmehr ohne weiteres auch dahin verstanden werden, daß das Gerät
dieselbe Arbeitsgeschwindigkeit habe wie der (als hochwertig zu
unterstellende) Pentium Prozessor, der mit 166 MHz arbeitet. Es
kommt hinzu, daß ein Großteil der Beworbenen zwar die
Produktbezeichnung wahrnehmen, aber den Werbetext nicht aufmerksam
lesen wird.
Es ist für den Ausgang des Rechtsstreits auch ohne Bedeutung, ob
das beworbene Gerät - wie der Beklagte unter Berufung auf das eben
erwähnte Gutachten behauptet - trotz der geringeren Taktfrequenz
zumindest die gleiche Leistungsstärke aufweist wie ein Intel
Pentium 166 MHz. Es ist zunächst schon nach dem Gutachten
zweifelhaft, ob dies unter allen Umständen, insbesondere unabhängig
von der Anzahl und Art der geladenen und verwendeten Programme der
Fall ist. Das kann aber auf sich beruhen, weil es der Beklagten
durch § 3 UWG auch untersagt ist, für eine zutreffend angegebene
Leistungsstärke mit Angaben zu werben, die nicht zutreffen (vgl.
Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 3 RZ 90 mit umfangreichen weiteren
Nachweisen). Dies gilt für die Taktfrequenz umso eher, weil diese
eine objektivierbare und als Gradmesser für die
Arbeitsgeschwindigkeit in den interessierten Kreisen anerkannte
Größe ist, der deswegen eine besondere Wertschätzung zukommt.
Schließlich rechtfertigt der Umstand, daß es sich bei der
Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "P 166+" um diejenige
handeln soll, die der Hersteller IBM selbst für den Prozessor
verwendet, nicht etwa die aus den vorstehenden Gründen durch die
Werbung entstehende Irreführung. Der bloße Umstand, daß IBM - wenn
die Behauptung zutrifft - abweichend von der geschilderten Praxis
ihre Prozessoren teilweise auch mit Zahlenbezeichnungen versieht,
die nicht der erreichten Frequenz der Prozessoren entspricht,
berechtigt die Beklagte jedenfalls nicht dazu, in der geschehenen
Weise irreführend zu werben. Das gilt selbst dann, wenn man anehmen
wollte, sie habe Anlaß, die Bezeichnung des verwendeten Prozessors
auch für das gesamte Gerät zu verwenden. Denn sie hätte jedenfalls
die Möglichkeit gehabt, auf den Umstand hinzuweisen, daß der
Prozessor entgegen der Zahlenangabe nicht etwa die Arbeitsfrequenz
von 166 MHz erreiche. Dies wäre ihr zur Vermeidung der ansonsten
drohenden Irreführung auch ohne weiteres möglich gewesen. Daß die
Verwendung der Herstellerbezeichnung nicht etwa - wie die Beklagte
vorträgt - sogar zur "Transparenz" beiträgt, bedarf nach den
vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Begründung.
Aus den vorstehenden Gründen verstößt nicht nur die Bezeichnung
"P 166+" , sondern auch die Angabe "166" in dem Monitor gegen § 3
UWG. Auch diese Zahlenangabe werden nicht unerhebliche Teile der
angesprochenen Verkehrskreise nämlich als Angabe der Taktfrequenz
verstehen. Das gilt trotz des Umstandes, daß in dem Monitor die
bloße Zahl "166" als solche ohne jeden Zusatz dargestellt ist. Denn
ungeachtet dessen soll mit der Zahl ganz offensichtlich eine die
Leistungsfähigkeit des angebotenen Computers betreffende Aussage
beworben werden. Das ergibt sich schon daraus, daß die Zahl
überhaupt dort steht. Denn der Verkehr wird nicht annehmen, daß
dies ohne jede werbliche Absicht geschieht, sondern hinter der
Zahlenangabe eine Aussage vermuten. Das gilt umso eher, als die im
Zentrum der Doppelseite stehende Zahl durch ihre erhebliche Größe
und vor allem den feuerrot gestalteten Hintergrund auf dem Monitor
blickfangmäßig prominent hervorgehoben ist. Angesichts des
Umstandes, daß für Computer nicht selten mit der Taktfrequenz des
Prozessors geworben wird, diese Frequenzzahlen regelmäßig
dreistellig sind und gerade die Zahl "166" sogar eine von anderen
Prozessoren erreichte Taktfrequenz darstellt, werden zumindest
nicht unerhebliche Teile der beworbenen Verkehrskreise auch der
Zahlenangabe in dem Monitor die unzutreffende Aussage beimessen,
das Gerät arbeite mit der Taktfrequenz von 166 MHz. Das gilt
schließlich ungeachtet des Umstandes, daß der Prozessor sich nicht
in dem Monitor, auf dem die Zahl abgebildet ist, sondern in dem
Computergehäuse befindet. Denn der Verbraucher weiß, daß diese - im
vorliegenden Fall sogar gemeinsam zu einem Gesamtpreis angebotenen
- Geräte nur gemeinsam genutzt werden können. Zudem wird die
Arbeitsgeschwindigkeit des Prozessors gerade auf dem Monitor
sichtbar.
Aus den vorstehend dargestellten Verstößen stehen der Klägerin
aus § 3 UWG die beiden Unterlassungsansprüche, die - wie noch
auszuführen ist - nicht verjährt sind, in der oben tenorierten
Fassung zu. Soweit in dem Tenor der Wortlaut der Anträge in seiner
letzten Fassung nicht übernommen worden ist, handelt es sich
ausschließlich um redaktionelle Ànderungen. So ist - wie dies in
der ursprünglichen Fassung der Berufungsanträge auch enthalten war
- ausdrücklich ausgesprochen, daß das Verbot nur für die Bewerbung
von Prozessoren mit einer geringeren Frequenz als 166 MHz gilt.
Andererseits enthält das Verbot zu a) den weiter von der Klägerin
vorgesehen Wortlaut nicht, weil es Sache der Beklagten ist zu
entscheiden, wie sie zukünftige Verstöße vermeidet. Ebenso wie die
durch diese Entscheidung vorgenommenen Ànderungen keine teilweise
Abweisung der Klage darstellen, enthalten auch die vorangegangenen
Neufassungen der Anträge durch die Klägerin im Berufungsverfahren
eine teilweise Rücknahme der Klage nicht.
Die der Klägerin in der oben tenorierten Fassung erwachsenen
Unterlassungsansprüche sind schließlich auch nicht verjährt. Denn
die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage unterbrochen
worden, weil die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgelaufen war (§§ 21 Abs.1 UWG, 209 Abs.1 BGB). Die Klägerin hat
(auch) die ihr zustehenden Ansprüche bereits mit der Klageschrift
erhoben. Es ergibt sich nämlich aus der bei der Ermittlung des
Streitgegenstandes mit zu berücksichtigenden Klagebegründung, daß
die Klägerin mit ihrem - dem Wortlaut nach allerdings
weitergehenden - Antrag gerade (auch) die beiden im
Berufungsverfahren noch in Rede stehenden Unterlassungsansprüche
geltend gemacht hat. In der Klageschrift heißt es hierzu (auf S.4)
eindeutig: "Die Verbraucher werden irregeführt. Der Name des
Computers 'P 166+' und vor allem der groß in dem Monitor
abgebildete Hinweis '166' erwecken bei dem Verbraucher den
Eindruck, daß es sich um ein Gerät mit einem 166 Mhz Prozessor
handelt."
Schließlich ist auch der Feststellungsantrag begründet. Entgegen
der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin in ausreichender
Weise dargelegt, daß ihr ein Schaden erwachsen ist. Es ist nämlich
nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß durch die Werbung
Kunden in die A. Filiale der Beklagten gezogen worden sind, die
sich sonst für das Angebot der Klägerin interessiert hätten. Aus
diesem Grunde reicht die pauschale Begründung der Klägerin für die
Begründetheit des Feststellungsantrages aus.
Der Senat läßt auch im Rahmen der Begründetheit der Klage offen,
ob die Klägerin als unmittelbare Verletzte anzusehen ist, oder ihr
Klagerecht aus § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG herleitet. Denn jedenfalls ist
die im letzteren Falle erforderliche Wesentlichkeit des
Wettbewerbsverstoßes ersichtlich gegeben. Dies bedarf angesichts
des Umfanges der Werbung keiner näheren Begründung, zumal auch die
Beklagte die Wesentlichkeit nicht in Abrede stellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO.
Die Quotierung der erstinstanzlichen Kosten beruht auf dem
Umstand, daß die Klägerin in erster Instanz ihre Klage teilweise
zurückgenommen hat. Gegenstand des Verfahrens war nämlich zunächst
auch der eigenständige Vorwurf, durch die angegriffene Werbung
werde der Eindruck erweckt, als verfüge das Gerät über einen IBM
Prozessor, während dies tatsächlich nicht der Fall sei. Denn die
Klägerin hat ihren weitgefaßten Antrag in der Klageschrift
ausdrücklich neben der im Berufungsverfahren noch
streitgegenständlichen Problematik auch auf diesen weiteren Vorwurf
gestützt. Der Höhe nach entspricht die Quote den unten dargelegten
Werten der einzelnen Streitgegenstände, weil im Zeitpunkt der
teilweisen Rücknahme der Klage durch Óberreichung des Schriftsatzes
vom 3.3.1997, der den neugefaßten Antrag enthält, in der Sitzung
vom 4.3.1997 alle Kosten bereits angefallen waren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert wird - bezüglich des landgerichtlichen Verfahrens
in Anwendung von § 25 Abs.2 S.2 GKG - unter nachfolgender
Differenzierung endgültig wie folgt festgesetzt:
für die erste Instanz
bis zum 4.3.1997 auf 180.000,00 DM:
Antrag auf Unterlassung ("P 166+")
50.000,00 DM,
Antrag auf Unterlassung ("166")
50.000,00 DM,
Antrag auf Unterlassung (IBM/C.)
50.000,00 DM,
Antrag auf Schadensersatzfeststellung
_30.000,00 DM,
Gesamtstreitwert
180.000,00 DM.
für die anschließende Zeit auf 120.000,00 DM:
Antrag auf Unterlassung ("P 166+")
50.000,00 DM,
Antrag auf Unterlassung ("166")
50.000,00 DM,
Antrag auf Schadensersatzfeststellung
_20.000,00 DM,
Gesamtstreitwert
120.000,00 DM.
für das Berufungsverfahren entsprechend der vorstehenden
Aufteilung unter 1 b) auf 120.000 DM.
Der Senat geht bei der gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO
vorzunehmenden Schätzung der Teilstreitwerte mangels abweichender
Anhaltspunkte davon aus, daß alle drei der Sache nach mit der
Klageschrift geltendgemachten Ansprüche für die Klägerin von
gleichem Interesse und Wert waren.
OLG Köln:
Urteil v. 13.03.1998
Az: 6 U 191/97
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a5bc1aa77cd8/OLG-Koeln_Urteil_vom_13-Maerz-1998_Az_6-U-191-97