Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Oktober 2010
Aktenzeichen: 7 W (pat) 325/09

(BPatG: Beschluss v. 06.10.2010, Az.: 7 W (pat) 325/09)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen die am 6. Februar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 56 302 mit der Bezeichnung "Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen, insbesondere in einem Fahrzeug" hat die Einsprechende am 5. Mai 2003 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die Schriften EP 0 884 220 A2 (E3) und JP 10-297392 mit englischem Abstract und englischer Übersetzung (E4)

genannt. Die Einsprechende, die ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Schriftsatz vom 1. Oktober angekündigt hat (S. 132 d. GA), hat in ihrem Einspruchsschriftsatz unter anderem geltend gemacht, der Patentgegenstand sei gegenüber der Schrift E4 nicht neu oder zumindest nicht erfinderisch, und darüber hinaus auch unzulässig erweitert. Sie hat in der Einspruchsschrift beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 100 56 302 aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie, 1.

Hilfsantragdas Patent 100 56 302 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 laut 1. Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 21. April 2010 und im Übrigen mit den Unterlagen laut erteiltem Patent -mit ggf. noch anzupassender Beschreibung -beschränkt aufrechtzuerhalten.

2.

Hilfsantragdas Patent 100 56 302 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 laut 2. Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 21. April 2010 und im Übrigen mit den Unterlagen laut erteiltem Patent -mit ggf. noch anzupassender Beschreibung -beschränkt aufrechtzuerhalten.

3.

Hilfsantragdas Patent 100 56 302 mit den Patentansprüchen 1 bis 10 laut 3. Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 21. April 2010 und im Übrigen mit den Unterlagen laut erteiltem Patent -mit ggf. noch anzupassender Beschreibung -beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der veröffentlichte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen in einem Kraftfahrzeug, insbesondere zur Auswahl von Funktionsgruppen und/oder einzelnen Funktionen, umfassend ein Multifunktions-Bedienelement und wenigstens eine im Sichtbereich des Fahrers des Kraftfahrzeugs angeordnete Anzeigevorrichtung (11), die eine zentrale Anzeigevorrichtung (12) und eine zusätzliche Anzeigevorrichtung (13) umfasst, gekennzeichnet durch eine Umschaltvorrichtung (14), durch deren Betätigung die Anzeige von Informationen auf der Anzeigevorrichtung (11) derart einstellbar ist, dass Informationen über auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen, welche Informationen dem Fahrer entweder auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) oder auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) angezeigt werden, sowohl auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) als auch auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) angezeigt werden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 21. April 2010 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie -am Ende angefügt -das Merkmal:

indem über die Umschaltvorrichtung (14) ein Informationsaustausch zwischen der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 21. April 2010 lautet:

Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen in einem Kraftfahrzeug, insbesondere zur Auswahl von Funktionsgruppen und/oder einzelnen Funktionen, umfassend ein Multifunktions-Bedienelement und wenigstens eine im Sichtbereich des Fahrers des Kraftfahrzeugs angeordnete Anzeigevorrichtung (11), die eine zentrale Anzeigevorrichtung (12) und eine zusätzliche Anzeigevorrichtung (13) umfasst, gekennzeichnet durch eine Umschaltvorrichtung (14), durch deren Betätigung die Anzeige von Informationen auf der Anzeigevorrichtung (11) derart einstellbar ist, dass Informationen über auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen dem Fahrer auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) oder sowohl auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) als auch auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) angezeigt werden, indem über die Umschaltvorrichtung (14) ein Informationsaustausch zwischen der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) erfolgt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 21. April 2010 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sowie -am Ende angefügt -das Merkmal:

wobei die Anzeige von Informationen durch Betätigung der Umschaltvorrichtung (14) derart einstellbar ist, dass die zusätzliche Anzeigevorrichtung (13) mit einem ihr zugeordneten Bedienelement einen eingegrenzten Bedienund Informationsumfang gegenüber der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und einem der zentralen Anzeigevorrichtung (12) zugeordneten Bedienelement aufweist.

Zum Wortlaut der echten Unteransprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie der echten Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Akte i. V. m. der Streitpatentschrift (DE 100 56 302 C2) verwiesen.

II. A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009,184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

B. Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und begründet. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der verteidigten Fassungen der Patentansprüche nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen 1 bis 3 eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.

Es kann dahinstehen, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, da der Gegenstand weder nach Hauptnoch nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 die notwendige erfinderische Tätigkeit aufweist.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Streitpatentschrift (StrPS) ist ausgeführt, dass gattungsgemäße Bedienungsvorrichtungen keine Umschaltvorrichtung aufwiesen, durch deren Betätigung die Anzeige von Informationen auf eine Anzeigevorrichtung derart einstellbar sei, dass Informationen auf einer zentralen oder einer zusätzlichen Anzeigevorrichtung angezeigt werden, vgl. Beschreibung Abs. [0005]. Bei andersartig ausgebildeten Bedienelementen dagegen sei nur eine eingeschränkte Anzeige der zu bearbeitenden bzw. der dann erhaltenen Informationen gegeben, vgl. Beschreibung Abs. [0006]. Es sei deshalb Aufgabe der vorliegenden Erfindung, die (bspw. aus der EP 0 884 220 A2 (E3)) bekannte Bedienungsvorrichtung mit wenigstens einer Anzeigevorrichtung unter Beibehaltung der bisherigen Vorteile in der Weise zu verbessern, dass die Anzeigemöglichkeiten für die mit der Bedienungsvorrichtung zu bearbeitenden bzw. zu erhaltenen Informationen wesentlich erhöht werden. Die angestrebte Bedienungsvorrichtung soll dabei einfach und wirtschaftlich herstellbar und gut in der Handhabung sein (Abs. [0007] Patentschrift).

Die Lösung dieser Aufgabe besteht gemäß Patentanspruch 1 im Kern darin, durch eine Umschaltvorrichtung (14) einstellbar, auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen, dem Fahrer entweder auf einer für ihn sichtbaren zentralen Anzeigevorrichtung (12) oder auf einer ebenfalls für ihn sichtbaren zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) anzuzeigen bzw. auf beiden gleichzeitig anzuzeigen.

Der Stand der Technik nach Druckschrift EP 0 884 220 A2 (im Weiteren kurz E3 genannt) legt die Lehre des Patentanspruchs 1 dem Fachmann -einem Dipl.-Ing. der Elektrotechnik mit Ergonomiekenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Signalverarbeitung und -umformung in der Fahrzeugtechnik jedoch nahe. Dort wird in der einzigen Figur eine Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen in einem Kraftfahrzeug, insbesondere zur Auswahl von Funktionsgruppen und/oder einzelnen Funktionen mit einem Multifunktions-Bedienelement und wenigstens einer im Sichtbereich des Fahrers des Kraftfahrzeugs angeordneten Anzeigevorrichtung, die eine zentrale Anzeigevorrichtung (2a) und mindestens eine zusätzliche Anzeigevorrichtung (3a) umfasst, aufgezeigt und beschrieben (Sp. 2, Z. 40 bis Sp. 3, Z. 4 i. V. m. Fig. 1). Somit sind die oberbegrifflichen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 aus der Schrift A3 bekannt. Weiterhin ist aus dieser Schrift jedoch auch eine Umschaltvorrichtung (Bedieneinheit 2b) bekannt, durch deren Betätigung die Anzeige von Informationen auf der Anzeigevorrichtung (2a, 3a) derart einstellbar ist, dass Informationen über auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen, welche Informationen dem Fahrer entweder auf der zentralen Anzeigevorrichtung (2a) oder auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (Display 3a) angezeigt werden, sowohl auf der zentralen Anzeigevorrichtung (2a) als auch auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (3a) angezeigt werden (Sp. 2, Z. 40 bis 47 i.

V.m. Sp.1, Z.54 bis Sp. 2, Z.17). Dieser Vorgang wird als "Zuordnung einer Bedienerlaubnis" (Sp. 2, Z. 55 bis Sp. 3, Z.

3) beschrieben.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Streitgegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags nur durch das nicht expressis verbis sondern nur indirekt erwähnte zweite Bedienfeld im Sichtbereich des Fahrers, wobei dieser Sichtbereich als ausgedehnt auszulegen ist (die Außenspiegel sind auch noch im Sichtbereich des Fahrers). Aus der Formulierung Sp. 2, Z. 20 bis 23, dass die Slave-Bedienfelder (und damit die zusätzlichen Anzeigevorrichtungen 3a) lediglich vorzugsweise im Fond oder an der Rückseite der Frontsitze angebracht sein sollen, schließt der Fachmann, dass diese auch beispielsweise an der Mittelkonsole oder vor dem Beifahrer, also im Sichtbereich des Fahrers, angeordnet sein können, was bei einer Belegung des Fahrzeugs nur mit Fahrer und Beifahrer vorteilhaft ist, da der Beifahrer dann bspw. Heizungstemperatur (Funktion) bzw. Klimatisierung oder Radioeinstellungen (Funktionsgruppen) einstellen kann (Sp. 2, Z. 47 bis 55). Auch die Sp. 3, Z. 15 bis 19, in der auf die "Zuordnung von Funktionsbaugruppen" auf verschiedene Slave-Bedienfelder 3 vom "Kraftfahrzeugführer je nach Art seiner Beifahrer und Fahrzeuginsassen" hingewiesen wird, weist darauf hin, vor dem Beifahrer und von diesem bedienbar, also im Sichtbereich des Fahrers, eine zusätzliche Anzeigevorrichtung mit Bedienfeld für "zugewiesene", also auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen im Sinne des Kennzeichens von Anspruch 1 anzubringen.

Darüber hinaus findet der Fachmann für die Anbringung derartiger Bedienvorrichtungen mit mehreren Anzeigevorrichtungen für Kraftfahrzeuge im Sichtbereich des Fahrers auch im Stand der Technik genügend Anregungen, beispielsweise die Schrift JP 10-297392 mit englischer Computerübersetzung (E4), die bei einer in Rede stehenden Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen in einem Kraftfahrzeug mit einem Multifunktions-Bedienelement zwei im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Anzeigevorrichtungen zeigt. In Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung, Abs. [0010] und [0011] wird eine Anordnung von zwei Displays (Instrument panel meter display 5 und large cluster display 6) mit entsprechender Umschaltvorrichtung (operation switch group 8), die hier auch als Multifunktionsbedienelement wirkt, im Sinne des Anspruchs 1 dargestellt und beschrieben.

Da der Patentanspruch 1 aus den o. g. Gründen mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, ist das Patent im Umfang des Hauptantrags nicht rechtsbeständig.

2. Auch dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 fehlt die erforderliche erfinderische Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 dieses Antrags unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die Anfügung des Merkmals:

",indem über die Umschaltvorrichtung (14) ein Informationsaustausch zwischen der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) erfolgt."

Dieses Merkmal ist jedoch in der E3 erkennbar, vgl. Sp. 2, Z. 40 bis 47 und Sp. 3, Z. 4 bis 19. Dort wird ausgeführt, dass das Master-Bedienfeld einem oder mehreren mit ihm bidirektional verbundenen (Sp. 1, Z. 54 bis 58) Slave-Bedienfeldern über die Bedieneinheit 2b Bedienerlaubnisse für Funktionsgruppen zuweist. Dabei muss selbstverständlich ein Informationsaustausch über die Umschaltvorrichtung zwischen diesen Anzeigevorrichtungen erfolgen. Damit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig. Damit hat das Patent auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 keinen Bestand.

3. Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag 2.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Hilfsantrag 1 durch eine von der Patentinhaberin vorgenommene und nach Meinung des Senats zulässige "Klarstellung" im Kennzeichen (vgl. die Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung, vor dem Hauptantrag), nämlich dass anstatt der Merkmale:

"welche Informationen dem Fahrer entweder auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) oder auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) angezeigt werden" (Zeilen 9 bis 12) an gleicher Stelle die Merkmale:

"dem Fahrer auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) oder sowohl auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) als auch auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) angezeigt werden" (Z. 10 bis 12)

eingefügt werden.

Diese "klargestellten" Merkmale sind für den Fachmann jedoch in der E3 erkennbar, vgl. Sp. 2, Z. 40 bis Sp. 3, Z. 3, wo die Zuordnung von Funktionen vom Master-Bedienfeld 2 in bidirektionaler Weise auf ein oder mehrere Slave-Bedienfelder erläutert wird und auf Sp. 2, Z. 52 bis 55 dazu ausgeführt wird: "Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl das Master-Bedienfeld 2 als gegebenenfalls alle anderen Slave-Bedienfelder 3 auf die jeweilige Funktionsbaugruppe zugreifen können", was ohne eine Anzeige auf alle betroffenen Anzeigevorrichtungen, zumindest während des Zuordnungsvorgangs, nicht sinnvoll ist, da sonst eine "Zuordnung einer Bedienerlaubnis" (E3, Sp. 2, Z. 55 bis Sp. 3, Z. 3) schwierig durchführbar und nicht verifizierbar wäre. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass, wenn keine Zuweisung von Funktionen oder Funktionsgruppen erfolgen soll, die Anzeigen dieser Funktionen selbstverständlich nur auf der zentralen Anzeigevorrichtung 2a und nicht auf den zusätzlichen Anzeigevorrichtungen 3a erfolgen kann.

Somit ist auch dieser Anspruch 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, so dass das Patent auch in der Fassung des Hilfsantrags 2 keinen Bestand haben kann.

4. Schließlich beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Patentanspruch 1 dieses Antrags sind gegenüber dem Hilfsantrag 2 die Merkmalewobei die Anzeige von Informationen durch Betätigung der Umschaltvorrichtung (14) derart einstellbar ist, dass die zusätzliche Anzeigevorrichtung (13) mit einem ihr zugeordneten Bedienelement einen eingegrenzten Bedienund Informationsumfang gegenüber der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und einem der zentralen Anzeigevorrichtung (12) zugeordneten Bedienelement aufweistam Ende angefügt.

Diese Merkmale sind ebenfalls aus der E3 unmittelbar bekannt, vgl. Sp. 1, Z. 54 bis Sp. 2, Z. 15, wo beschrieben wird, dass jedem einzelnen Slave-Bedienfeld eine ggf. eingeschränkte Bedienerlaubnis (z. B. nur eine Darstellung von Informationen eines Teilbereichs aller Funktionsbaugruppen anstatt einer Ansteuermöglichkeit für mehrere Funktionsbaugruppen) einer oder mehrerer Funktionsbaugruppen vom Master-Bedienfeld aus, das Zugriff auf alle vorhandenen Funktionen hat, zugeordnet ist. Darüber hinaus gehörte es zum Grundlagenwissen des Fachmanns zum Anmeldetag des Streitpatents, dass in Rede stehende Umschaltvorrichtungen, die einen zumindest teilweise recht aufwendigen Informationsaustausch vornehmen können, nicht mehr nur einfache Mechanik enthalten, die Befehle und Informationen "eins zu eins" überträgt, sondern aufgrund der Komplexität der Aufgaben einer derartigen Umschaltvorrichtung auch eine entsprechende Elektronik, die "softwaremäßig" auch eine programmierbare Eingrenzung des Bedienund Informationsumfangs zulässt, wie auch die E3 ausführt, vgl. "Funktionen programmierbar zuordenbar", Sp. 2, Z. 1 bis 8).

Deshalb ist auch der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig und damit das Patent auch in der Fassung des Hilfsantrags 3 nicht rechtsbeständig.

Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.

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BPatG:
Beschluss v. 06.10.2010
Az: 7 W (pat) 325/09


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