Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 185/01

(BPatG: Beschluss v. 04.02.2004, Az.: 26 W (pat) 185/01)

Tenor

Die öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2003 an die Widersprechende wird angeordnet.

Gründe

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO.

Der derzeitige Sitz der Widersprechenden sowie die Anschrift ihres Geschäftsführers sind unbekannt. Die Widersprechende ist im Handelsregister gelöscht worden. Der Versuch einer Zustellung an sie unter der letzten, dem Senat bekannten Adresse ist erfolglos geblieben. Die neuen Anschriften der Widersprechenden bzw ihres Geschäftsführers konnten nicht ermittelt werden.

Albert Kraft Reker Na






BPatG:
Beschluss v. 04.02.2004
Az: 26 W (pat) 185/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a5e3f9f8ebe1/BPatG_Beschluss_vom_4-Februar-2004_Az_26-W-pat-185-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share