Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Januar 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 62/13

(BGH: Beschluss v. 04.01.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 62/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Juni 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a) Über das Vermögen des Klägers ist durch Beschluss des Amtsgerichts W. - Insolvenzgericht - vom 11. August 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Am Eintritt des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs vermag auch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter zum Ablauf des 31. Oktober 2011 nichts zu ändern (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger stellt demgemäß auch nicht in Abrede, in Vermögensverfall geraten zu sein.

b) Er macht jedoch geltend, dass es einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ermangele. Dieser Auffassung ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht entgegengetreten. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn die Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahms-2 los schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Denn die Annahme der Gefährdungswirkung bei einem Vermögensverfall des beauftragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO m.w.N.).

aa) Dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, hat der Kläger nicht dargetan. Von dem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt ist zu fordern, dass er die zum Schutz der Interessen Rechtsuchender erforderlichen Vorkehrungen trifft sowie deren Einhaltung vertragsrechtlich und tatsächlich sicherstellt. Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz (auch in Vertretungsfällen) erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der Kläger ist indessen nach wie vor als Einzelanwalt tätig und kann daher nicht wirksam darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 10 m.w.N.).

bb) Auch mit seinem Vorbringen, er gehe als Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Regel nicht mit Mandantengeldern um, kann der Kläger nicht durchdringen. Es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein (nur) im 6 Verwaltungsrecht tätiger Rechtsanwalt generell keinen Umgang mit Fremdgeldern hat. Überdies hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Vergangenheit zumindest gelegentlich auch andere Mandate wahrgenommen hat. Auch für die Zukunft kann dies nicht ausgeschlossen werden.

cc) Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender wird schließlich nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, allein durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, aaO Rn. 4; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, juris Rn. 10; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 8). Die Gefährdung entfällt vielmehr grundsätzlich erst mit dem Beschluss nach § 289 InsO (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, aaO Rn. 4 m.w.N.).

c) Die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verstoßen - anders als der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs (BRAK-Mitt. 2011, 287) meint - nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6 m.w.N.).

aa) Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 11 m.w.N.). Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht.

bb) Soweit der Kläger aus § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit Personen herleitet, die außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG entsprechend dem Vortrag des Klägers höhere Anforderungen an die Annahme einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender stellt als § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 68; VG Göttingen, Urteil vom 21. November 2012 - 1 A 45/12, juris Rn. 29). Denn das in §§ 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist dem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er allein ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu einer umfassenden und unabhängigen Beratung sowie Vertretung der Rechtsuchenden berufen. Diese weitreichenden Pflichten und Befugnisse berechtigen den Gesetzgeber, höhere Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, juris Rn. 11 m.w.N.; vom 4. November 2013 - AnwZ (Brfg) 49/13, juris Rn. 8).

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der vom Kläger unter dem Aspekt einer Divergenz des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in seiner Ausformung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der in § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG getroffenen Wertentscheidung des Rechtsdienstleistungsgesetzes weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 07.06.2013 - BayAGH - I - 23/12 - 13






BGH:
Beschluss v. 04.01.2014
Az: AnwZ (Brfg) 62/13


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