Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 228/01
(BPatG: Beschluss v. 12.03.2003, Az.: 32 W (pat) 228/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Datenverarbeitungsprogramme für das Bauwesen; Schulung, Training und technische Beratung für das Bauwesen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für das Bauwesenist die Wortmarke We build the future Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verkehr die beanspruchte Wortfolge unschwer mit "Wir bauen die Zukunft" in das Deutsche übersetzen könne. Weder im Deutschen, noch im Englischen gehe die Marke über eine glatte Werbeaussage hinaus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass das englische Verb "build" nicht nur bauen, sondern auch "errichten, konstruieren, bilden, gestalten, gründen, setzen, zunehmen, wachsen, vermehren und erwerben" bedeute. Mehrdeutigen Marken fehle die Unterscheidungskraft nicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; der Anmeldung steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Wortmarken fehlt für die fraglichen Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft dann, wenn insoweit ein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ - Individuelle). Für Wortfolgen gelten diese für Einwortmarken entwickelten Grundsätze entsprechend, so dass u.a. nicht unterscheidungskräftig Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art sind (vgl BGH, BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier).
Die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung sind speziell für Fachkreise des Bauwesens bestimmt. Fachkreisen kann nach der Lebenserfahrung unterstellt werden, dass sie die englische Wortfolge "We build the future" korrekt mit "Wir bauen die Zukunft" übersetzen können. Diese Wortfolge geht über eine ganz allgemeine Werbeaussage nicht hinaus. "Wir bauen die Zukunft" bedeutet nichts anderes, als dass die Dienstleistungen so beschaffen sind, dass sie auch künftigen Anforderungen entsprechen. Die von der Anmelderin behauptete Mehrdeutigkeit kann nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich schon von der Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erkennbar nur mit dem Bauwesen befassen, ist eine andere Übersetzung von "build" mit "bauen" fernliegend. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise "We build the future" als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter verstehen werden.
Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu
BPatG:
Beschluss v. 12.03.2003
Az: 32 W (pat) 228/01
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