Verwaltungsgericht des Saarlandes:
Urteil vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 10 K 1975/07
(VG des Saarlandes: Urteil v. 17.12.2008, Az.: 10 K 1975/07)
1. Nach gutachterlich festgestellter Einnahme von Cannabis ist davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht.
2. Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes liegt auch dann vor, wenn in einer Haarprobe des Fahrerlaubnisinhabers ein Metadonwert festgestellt wird. Unerheblich ist es, ob dieser darauf zurückzuführen ist, dass das Medikament Metadon als solches eingenommen wurde oder über die Einnahme des Medikamentes Polamidon der Wirkstoff Metadon zugeführt worden ist, da sowohl Metadon als auch Polamidon (unter der Bezeichnung Levo-metadon) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind.
3. Nach der einschlägigen Gesinnung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FEV kommtes allein auf die bloße tatsächliche Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BTMG i.V.m. Anlage III. Eine Abhängigkeit des Konsumenten oder eine rechtsmissbräuchliche oder regelmäßige Einnahme des Betäubungsmittels ist dagegen nicht erforderlich. Auch spielt es keine Rolle, ob das Mittel zum Zwecke einer Substitution anderer Drogen oder aus anderen Gründen eingenommen wurde. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe des im Körper des Konsumenten festgestellten Messwertes an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges.
Gegen den Kläger richtete sich bereits im Jahr 2004 ein Verfahren auf Überprüfung seiner Kraftfahreignung. Grundlage war ein Schreiben des Landeskriminalamtes vom 01.12.2003, wonach der Kläger, Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3, nach Erkenntnissen aus einem Ermittlungsverfahren regelmäßiger Konsument harter Drogen sei. In dem sich daran anschließenden Verwaltungsverfahren wurden verschiedene Gutachten erstellt. Mit ärztlichem Gutachten zur Überprüfung von Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung nach § 11 FeV und Anlage 4 FeV vom 01.03.2004 führte der Facharzt für Allgemeinmedizin und Verkehrsmedizinische Begutachtung Dr. C. aus, dass nach dem Ergebnis von drei im Zeitraum vom 27.01. bis 18.02.2004 forensisch gesicherten <noindex>politoxikologischen</noindex> Untersuchungen des Urins des Klägers hinsichtlich Benzodiazepine, Methadon/Polamidon, THC, Amphetamine, Metamphetamine, <noindex>Phencyclidine</noindex>., Opiate, Kokain, Atemalkoholkonzentration nur negative Feststellungen getroffen worden seien. Nachdem die Beklagte das Fehlen einer zusätzlichen Haaranalyse gerügt hatte, stellte Dr. C. mit Gutachten vom 24.06.2004 fest, dass die Untersuchung von ca. 1,5 Zentimeter langen Haaren des Klägers keine Hinweise auf Opiate, Kokain,Benzoylecgonin, Amphetamin, Methadon sowie dessen Stoffwechselprodukt <noindex>EDDP</noindex> oder auf Cannabinoide ergeben habe. Beigefügt war ein Befundbericht des Laborzentrums Ettlingen-Karlsruhe, wonach bei der Untersuchung von 1,5 Zentimeter langen Haaren mittels GC/MS keine Amphetamine, Cannabinoide, Benzodiazepine, Opiate und kein Kokain habe nachgewiesen werden können. Nachdem der Beklagte die Untersuchung von mindestens 2-3 Zentimeter langen Haaren für notwendig erachtete, legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2004 weiteren Befundbericht des Laborzentrums D. vor, demzufolge das Drogen-Screening von ca. 2 Zentimeter langen Haaren mittels GC/MS keine Amphetamine, Benzodiazepine, Opiate und kein Kokain nachgewiesen habe. Nachdem die Beklagte das Fehlen einer Untersuchung der Haare auf Cannabinoide beanstandete, führte Dr. P. mit weiterem Gutachten vom 27.09.2004 aus, dass die Untersuchung von ca. 2 Zentimeter langen Haaren des Klägers keine Hinweise auf Opiate, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, Methadon sowie dessen Stoffwechselprodukt <noindex>EDDP</noindex> oder auf Cannabinoide ergeben habe. Vorgelegt wurde außerdem ein Befundbericht des Laborzentrums D., demzufolge die Untersuchung von 2 Zentimeter langen Haaren mittels GC/MS keine Nachweise auf Amphetamine, Benzodiazepine, Opiate, Kokain oder auf Cannabinoide ergeben habe. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.11.2004 mit, dass die Zweifel an seiner Kraftfahreignung ausgeräumt worden seien und das Verfahren abgeschlossen sei.
Unter dem 08.03.2005 teilte die Landespolizeidirektion der Beklagten schriftlich mit, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 17.01.2005 gegen 12.30 Uhr u.a. 6,5 Gramm Marihuana, 2,0 Gramm Amphetamin, 102 Tabletten Subutex, 2 Wasserpfeifen und ein Spritzenset gefunden worden seien, und dieser eingeräumt habe, soeben einen Joint geraucht zu haben.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2005 den Kläger aufforderte, sich zur Feststellung seines Konsumverhaltens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in Homburg einer ärztlichen Untersuchung, die eine Haar- und Urinanalyse enthalte, zu unterziehen und das Gutachten bis 31.05.2005 vorzulegen, und den Kläger gemäß § 11 Abs. 8 FeV belehrte, erklärte dieser am 29.03.2005 sein Einverständnis mit der geforderten Untersuchung. Einen vom Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes kurzfristig anberaumten Termin zur Entnahme einer Haar- und Urinprobe nahm der Kläger nicht wahr. Er legte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2005 einen weiteren Befundbericht des Laborzentrums D. vor, demzufolge die Untersuchung von 7 Zentimeter langen Haaren mittels GC/MS keine Cannabinoide, Amphetamine, Opiate, kein Kokain oder Buprenorphin nachgewiesen habe. Nachdem der Kläger ein weiteres Mal kurzfristig vom Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes einbestellt wurde, lehnte er eine weitere Untersuchung durch dieses Institut ab. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2005 legte er den toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 20.05.2005 vor. Danach sei eine immunchemische Untersuchung des vom Kläger am 17.05.2005 unter Sichtkontrolle abgegebenen Urins in Bezug auf Amphetamine, Cannabis, Kokain, Opiate, Methadon, Benzodiazepine negativ verlaufen. Auf die Anfrage der Beklagten vom 25.05.2005, ob bei der Urinprobe die Kreatininkonzentration innerhalb des Referenzbereichs gelegen habe, antwortete das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz mit Schreiben vom 27.05.2005, dass die Kreatininkonzentration mit 47,6 mg/dL noch innerhalb des Referenzbereichs liege, gleichwohl der Wert als vergleichsweise niedrig einzuordnen sei, was beispielsweise auf eine relativgroße Flüssigkeitsaufnahme im engeren zeitlichen Zusammenhang zur Urinabgabe hindeuten könne. In einem weiteren toxikologischen Befund vom 25.05.2005 legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz dar, dass die toxikologische Untersuchung der dem Kläger am 17.05.2005 entnommenen Haarprobe von 3-4 Zentimeter Länge den Nachweis von 0,15 ng/mg THC und von 0,67 ng/mg Methadon erbracht habe. Die Untersuchungsbefunde deuteten darauf hin, dass der Kläger unter Zugrundelegung einer mittleren Wachstumsrate des menschlichen Kopfhaars ungefähr im Zeitraum der letzten 3 bis 4 Monate vor der Haarentnahme Cannabisprodukte aufgenommen habe. Das zudem im Haar nachgewiesene Opioid Methadon werde im Rahmen der Substitutionstherapie eingesetzt.
Mit Schreiben der Beklagten vom 08.06.2005 wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz um Stellungnahme gebeten, ob angesichts der im Jahr 2004 hinsichtlich Methadon negativ verlaufenen Untersuchungen aufgrund des toxikologischen Befundes auf den Zeitraum des Methadonkonsums geschlossen werden könne. Hierzu teilte der Leiter des Instituts am 09.06.2005 telefonisch mit, es könne keine Aussage über den Zeitraum des Methadonkonsums getroffen werden, eine Untersuchung auf Subutex sei nicht erfolgt.
Nach entsprechender Anhörung entzog die Beklagte durch Bescheid vom 30.06.2005 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis des Klägers und forderte diesen zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung auf. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die toxikologische Untersuchung seiner Haarprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz den Nachweis von THC und Methadon für den Zeitraum von drei bis vier Monaten vor der Haarentnahme erbracht habe. Aufgrund der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei bei der Substitution mit Methadon die Kraftfahreignung im Hinblick auf eine entsprechende beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht gegeben. Eine positive Beurteilung sei nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt, so etwa bei Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, was beim Kläger aber aufgrund der vorgelegten Haaranalyse unabhängig von der gemessenen Konzentration nicht gegeben sei.
Den hiergegen am 07.07.2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der festgestellte THC-Wert im untersten Bereich der Messbarkeit liege. Auch der Methadon-Wert sei niedrig. Er sei kein Methadon-Konsument, sondern habe Polamidon verordnet bekommen. Dieses Medikament sei in sehr geringen Dosen eingenommen und inzwischen abgesetzt worden. Gutachten über Haaranalysen aus einem Zeitraum von fast einem Jahr, nämlich von Juli 2004 bis Mai 2005, belegten, dass er in dieser Zeit keine harten Drogen konsumiert habe. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung Dr. E. vom 07.07.2005, wonach der Kläger vom 01.12.2004 bis 21.05.2005 mit Polamidon 10 mg Anfangsdosierung ausschleichend bis 0 mg behandelt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend geltend, dass der Polamidon-Konsum nicht im Rahmen einer Substitutionsbehandlung erfolgt sei. Dann wäre der Wert sehr viel höher ausgefallen. Die Geringfügigkeit der Befunde lasse einen so schwerwiegenden Eingriff wie die Fahrerlaubnisentziehung nicht zu. Dass der Befundbericht vom 16.02.2005 keinen Nachweis ergeben habe, müsse daran liegen, dass hier andere Grenzwerte zu Grunde gelegt worden seien.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.09.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger derzeit als ungeeignet anzusehen sei, weil seine Kraftfahreignung durch den unstreitigen Konsum von Polamidon aufgehoben worden sei und die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung noch nicht vorlägen. Dabei komme es allein auf die Tatsache des festgestellten Betäubungsmittelkonsums an. Nicht entscheidend sei, ob die Polamidon-Einnahme im Rahmen einer Substitutionsbehandlung verordnet worden sei und wie nah die festgestellten Befunde an der jeweiligen Nachweisgrenze lägen.
Am 19.11.2007 erhob der Kläger Klage. Die angefochtenen Bescheide beruhten auf Vermutungen und Unterstellungen, die einen so weitreichenden Eingriff wie die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigten. Er habe kein Methadon konsumiert, auch nicht zur Substitution harter Drogen. In keinem Gutachten seien „irgendwelche Spuren von „harten“ Drogen festgestellt“ worden. In diesem Fall hätte der Wert viel höher liegen müssen. Es sei lediglich der Wirkstoff Methadon in sehr geringer Menge festgestellt worden, der darauf beruhe, dass er bis Mai 2005 aufgrund ärztlicher Verordnung das im Handel erhältliche Schmerzmittel Polamidon eingenommen habe. Die festgestellte Mengedes Wirkstoffs Methadon liege an der unteren Grenze der Messbarkeit und könne eine Substitutionstherapie nicht einmal indizieren. Aufgrund der geringen Menge des festgestellten Wirkstoffs in Verbindung mit dem ärztlichen Attest dürfe die Führerscheinstelle nicht davon ausgehen, dass er für die Zukunft untauglich sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Von einem Konsum harter Drogen sei im gesamten Verwaltungsverfahren nie die Rede gewesen. Unter diesen Umständen verbiete es sich, immer wieder von einer Substitutionstherapie und von Methadon zu reden, denn es gebe keinen Grund für eine Substitutionstherapie und Polamidon sei nun einmal nicht Methadon. Auch der festgestellte THC-Wert liege an der untersten Grenze der Messbarkeit und könne den für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen regelmäßigen Konsum illegaler Cannabis-Produkte nicht beweisen. Er habe zugestanden, gelegentlich in der Vergangenheit Cannabis geraucht zu haben, sei aber im Straßenverkehr nie aufgefallen. Nach dem Gutachten weise der THC-Wert lediglich auf Cannabiskonsum hin. Da der Wert auch andere Ursachen haben könne, sei nicht einmal gesichert, dass er überhaupt Cannabis konsumiert habe. Zudem könne auch legaler Cannabiskonsum zu einer THC-Ablagerung in den Haaren führen. Daher dürfedieser Wert auch nicht zusammen mit der Einnahme von Polamidon zusätzliches Gewicht haben. Die Beklagte könne einen möglichen Cannabiskonsum in geringsten Mengen in Verbindung mit der Einnahme eines verordneten, im Handel erhältlichen Medikamentes nicht zur Grundlage einer Entziehung der Fahrerlaubnis machen. Was den Nachweis der Abstinenz betreffe, sei zunächst zu berücksichtigen, dass eine größere Anzahl von Untersuchungen vorliege, die alle nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis stützten. Er habe sich zuerst an den hiesigen TÜV gewandt und eine Serie von sechs Urinuntersuchungen nach kurzfristiger Aufforderung vereinbart. Bei der ersten Untersuchung sei erneut nur ein positiver Befund hinsichtlich des THC-Wertes festgestellt worden, der mit 16 ng/mg ebenfalls im alleruntersten Bereich liege. Alle anderen Werte seien negativ. Der daraufhin angeforderte Bestätigungstest mittels GC/MS habe, wie er durch telefonische Nachfrage habe in Erfahrung bringen müssen, einen Wert von 6,4 ergeben. Eine schriftliche Erklärung sei nie erfolgt. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm daher die Beauftragung eines anderen Instituts empfohlen. Dort sei er nach zwei negativen Tests an einem Freitagabend für den darauffolgenden Montag zum Urintest bestellt worden. Als er um Terminsverlegunggebeten habe, weil er für den vorgesehenen Tag bereits einen Geschäftstermin in Ostdeutschland von erheblicher finanzieller Bedeutung vereinbart habe, sei ihm erklärt worden, entweder er komme oder fliege raus. So könne man nicht mit Leuten umspringen, die von einem Abstinenztest abhängig seien. Weitere Institutionen, die in Frage kämen, kenne er nicht. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger den Befundbericht des Verkehrsmedizinischen Zentrums TÜV SÜD vom 18.07.2005 sowie einen Computerausdruck vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 20.09.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz bestätigt habe, dass der Kläger ungefähr in der Zeit von Februar/März bis Mai 2005 Methadon und THC konsumiert habe. Bei dem Konsum sog. harter Drogen, wie Methadon, die auf eine Substitutionsbehandlung schließen ließen, jedoch unter das Betäubungsmittelgesetzes fielen, liege in der Regel keine Eignung vor, ein Kraftfahrzeug zu führen. In seltenen Ausnahmefällen sei eine positive Eignungsbeurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Zu diesen besonderen Umständen, die im Einzelfall trotz Methadonindizierung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewirken könnten, sei in jedem Fall erforderlich, dass jeglicher Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, wie Alkohol oder auch THC, unterbleibe. Da bei der Untersuchung im Mai 2005 nicht nur Methadon sondern auch THC festgestellt worden sei, sei nach den Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung von einer Nichteignung auszugehen. Da bei dem Konsumverhalten des Klägers Persönlichkeitsveränderungen in so hohem Maße bestehen könnten, könne von einer positiven Regelausnahme nicht mehr ausgegangen werden. Nach dem Konsum von dem Betäubungsmittelgesetzes unterliegenden Stoffen könne Eignung oder bedingte Eignung gemäß Ziffer 9.5 der Anlage zur FeV allenfalls dann angenommen werden, wenn nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Abstinenz nachgewiesen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es beim Konsum von dem Betäubungsmittelgesetzes unterliegenden sog. harten Drogen nicht darauf an, welche Werte im Blut eines Fahrerlaubnisinhabers festgestellt worden seien, sondern allein darauf, dass der Konsum sog. harter Drogen stattgefunden habe. Auch komme es nicht darauf an, ob ein starker oder schwacher Beikonsum stattgefunden habe; maßgeblich zur Beurteilung der Kraftfahreignung sei allein, dass neben dem Konsum von Methadon zusätzlich THC-haltige Stoffe konsumiert worden seien, so dass für eine positive Regelausnahme im konkreten Fall kein Platz bleibe. Bei dem Zusammentreffen verschiedener psychoaktiver Substanzen müsse nach Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung ein mindestens einjähriger Abstinenznachweis geführt werden, damit überhaupt wieder von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt.
Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 03.08.2005, 3 F 20/05, wurde der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte aufgrund des Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 20.09.2005, 1 W 12/05, keinen Erfolg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten einschließlich der Akten 3 F 20/05 und 1 W 12/05 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Gründe
Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68, 74 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 20.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Bestimmungen ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber derFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV zur Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betreffenden anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf einen Mangel nach Anlage 4 hinweisen. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) u.a. an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach Nrn. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 zur FeV ist bei der Einnahme ebenso wie bei der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht. Demgegenüber ist nach Nr. 9.2 bei der Einnahme von Cannabis zwischen der regelmäßigen und der gelegentlichen Einnahme zu differenzieren. Im erstgenannten Falle fehlt es regelmäßig an der Fahreignung (Nr. 9.2.1), während es im zweiten Fall darauf ankommt, ob der Betreffende Konsum und Fahren trennen kann und zudem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Bei psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist von einer fehlenden Fahreignung auszugehen, wenn diese missbräuchlich, d.h. regelmäßig und übermäßig, eingenommen werden (Nr. 9.4). Nach Entgiftung und Entwöhnung lebt die Fahreignung (erst) nach einjähriger Abstinenz wieder auf (Nr. 9.5).
Vorliegend steht aufgrund des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 25.05.2005 fest, dass in der Haarprobe des Klägers ein Methadonwert von 0,67 ng/mg festgestellt wurde. Ob dieser festgestellte Wert darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger das Medikament Methadon als solches eingenommen oder – wie er geltend macht – sich mit der Einnahme des Medikaments Polamidon den Wirkstoff Methadon zugeführt habe, ist rechtlich unerheblich, da sowohl Methadon als auch Polamidon (unter der Bezeichnung Levomethadon) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind.
Vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.09.2005, 1 W 12/05
Dabei kommt es nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung in Nr. 9.1 der Anlage zur FeV allein auf die bloße tatsächliche Einnahme des Betäubungsmittels an. Hieran kann nach dem Gutachten nicht gezweifelt werden; die Einnahme wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Eine Abhängigkeit des Konsumenten oder eine rechtsmissbräuchliche oder regelmäßige Einnahme des Betäubungsmittels ist dagegen nicht erforderlich. Auch spielt es keine Rolle, ob das Mittel zum Zwecke einer Substitution anderer Drogen oder aus anderen Gründen eingenommen wurde. Daraus folgt zugleich, dass auch die Höhe des im Körper des Konsumenten festgestellten Messwertes keine Rolle spielt.
Steht demnach die Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fest, hat dies gemäß der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Folge, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall nicht besteht. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers abweichend von der Regelannahme die Fahreignung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise zu bejahen ist, sind nicht erkennbar. Vielmehr fällt umgekehrt zum Nachteil des Klägers ins Gewicht, dass nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 17.05.2005 in der Haarprobe des Klägers zusätzlich auch ein THC-Wert von 0,15 ng/mg festgestellt wurde. Damit steht fest und wird auch vom Kläger eingeräumt, dass er neben der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes auch Cannabis, also eine weitere psychoaktiv wirkende Substanz, eingenommen hat. Angesichts dieses feststehenden Konsumverhaltens hat die Beklagte mit Recht angenommen, dass von einer positiven Regelausnahme in keinem Fall mehr ausgegangen werden kann. Dass der festgestellte THC-Wert allein die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu tragen vermag, ist unerheblich, da der THC-Wert gerade in der Kombination mit dem festgestellten Methadonwert zu sehen ist und dabei auch nur insoweit relevant ist, als er der Annahme einer Regelausnahme entgegensteht. Auch kommt es nicht darauf an, ob dem festgestellten Messwert ein illegaler Cannabiskonsum zugrunde lag.
Hat die Beklagte demnach auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 17.05.2005 zu Recht die fehlende Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges festgestellt, lagen im maßgeblichen Zeitzpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Fahreignung wieder erlangt hat. Insoweit kann gemäß Nr. 9.5 der Anlage zur FeV von einer Fahreignung erst nach Absetzung des Betäubungsmittels und einer „nachgewiesenen“ Abstinenz von einem Jahr wieder ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass der Abstinenznachweis nach dem Vorbringen des Klägers letztlich daran gescheitert sei, dass er an den kurzfristig angesetzten Untersuchungsterminen aus beruflichen Gründen nicht habe zur Verfügung stehen können, ist rechtlich nicht von Bedeutung.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt.
VG des Saarlandes:
Urteil v. 17.12.2008
Az: 10 K 1975/07
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