Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Dezember 2007
Aktenzeichen: 14c O 129/07
(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.12.2007, Az.: 14c O 129/07)
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten, seit dem 09.10.2000 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird:
Anbieten, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Gebrauchen von Taschenlampen oder diese zu dem genannten Zwecke zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:
- die Taschenlampe besitzt ein im wesentlichen zylinderförmiges, metallisches Gehäuse;
- am Außenmantel des Gehäuses ist etwa in der Mitte ein Schalter angeordnet;
- der Schalter ist halbkugelförmig;
- der Kopf des Gehäuses der Taschenlampe ist durch eine Umfangslinie abgetrennt und bildet einen zylindrischen Endabschnitt,
- an dem gegenüberliegenden Ende weist das Gehäuse einen ebenfalls durch eine Umfangslinie abgetrennten Verschluss auf, der deutlich schmaler ist als der Kopf;
entsprechend den nachfolgenden Abbildungen:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. beschriebenen Handlungen seit dem 09.10.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Angabe der Domain sowie der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.139,40 †nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2007 zu zahlen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- â€.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt weltweit, unter anderem in Deutschland, Taschenlampen. Sie ist eingetragene Inhaberin des deutschen Geschmacksmusters 400 04 916.3, für das am 13.05.2000 zwei Geschmacksmuster angemeldet und unter dem 09.09.2000 bekannt gemacht worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Registerakten des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen. Gegenstand des geltend gemachten Geschmacksmusters ist eine Taschenlampe wie nachfolgend wiedergegeben:
Die Klägerin stellt diesem Geschmacksmuster entsprechend verschiedene Taschenlampen her, unter anderem seit dem Jahr 2000 das Modell V8 ("Photonenpumpe") und als dessen kleinere Variante das Modell V9, von denen von Deutschland aus bis zum 06.02.2006 allein über 6,5 Mio. Stück verkauft wurden. Das Modell V8 wurde mit diversen Designpreisen ausgezeichnet.
Die Beklagte vertreibt Taschenlampen unter der Bezeichnung Eco-LED Light, wegen deren Gestaltung auf die im Tenor wiedergegebenen Abbildungen Bezug genommen wird, und von denen sie eine größere Stückzahl an die Handelskette "Saturn" verkaufte und die sie darüber hinaus als Werbeartikel auf ihrer Internetseite anbot.
Nachdem die Klägerin von der angegriffenen Ausführungsform Kenntnis erlangt hatte, mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2006 erfolglos ab. Auf Antrag der Klägerin untersagte die Kammer daraufhin der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung vom 08.02.2006 die unter Ziff. I des Tenor aufgeführten Handlungen (Az. 14c O 23/06). Die einstweilige Verfügung vom 08.02.2006 wurde durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 aufrechterhalten, die Berufung hiergegen durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.04.2007 (Az. I-20 U 156/06) zurückgewiesen.
Das am 10.04.2007 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.04.2007 zugestellt. Mit Telefax vom 08.05.2007 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Abschlussschreiben mit der Aufforderung, bis zum 22.05.2007 eine Abschlusserklärung abzugeben. Mit Telefax vom selben Tage gab die Beklagte eine Abschlusserklärung bezüglich des Unterlassungsgebotes ab, die Abgabe einer weitergehenden Erklärung verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2007.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Taschenlampen verletzten ihr Geschmacksmuster, das die erforderliche Eigenart aufweise. Ein Vergleich der Erscheinungsmerkmale des Gegenstands ihres Geschmacksmusters mit den Merkmalen der Verletzungsform ergebe eine fast bis zur Identität reichende Übereinstimmung hinsichtlich der den Gesamteindruck prägenden Merkmale. Sie habe deshalb auch Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten sowie auf Ersatz der Kosten des Abschlussschreibens, jeweils nach einem Gegenstandswert von 50.000,-- € und unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Gebühr jeweils des Rechtsanwalts und des mitwirkenden Patentanwalts.
Die Klägerin beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die angegriffene Taschenlampe stelle keine Verletzung des Klagegeschmacksmusters dar. Aus den bei der Musterakte hinterlegten Fotografien sei nicht ersichtlich, dass der als schwarzer Fleck wahrnehmbare Schalter ein aufgewölbtes Gebilde darstelle, geschweige denn halbkugelförmig sei. Das Geschmacksmuster sei insbesondere deshalb nicht neu und eigenartig, wie sich aus den Entgegenhaltungen E1-E8 (Anlagenkonvolut B II 2) ergebe, wozu die Beklagte näher vorträgt.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs kenne die Beklagte die das angegriffene Produkt betreffenden Zugriffszahlen auf die Internetseite nicht, Auskunft über die allgemeinen Zugriffszahlen könne nicht verlangt werden. Das Abschlussschreiben sei verfrüht gewesen, der Beklagten hätten jedenfalls vier Wochen ab Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf im einstweiligen Verfügungsverfahren zugebilligt werden müssen, um ihr weiteres Vorgehen prüfen zu können. Patentanwaltliche Kosten für das Schreiben vom 08.02.2007 seien nicht zu veranschlagen, da der Patentanwalt nicht tätig gewesen sei und hierfür auch keine Notwendigkeit bestanden habe, zumal dieser bereits bei der Abmahnung tätig gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
I.
Der mit dem Klageantrag zu Ziff. I. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht findet seine Grundlage in den §§ 42, Abs. 2, 38 Abs. 1 GeschmMG a.F..
1.
Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor, da die Klägerin wegen Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlung nicht zur Bezifferung ihrer Schadensersatzansprüche in der Lage ist.
2.
Das Klagegeschmacksmuster ist wirksam angemeldet worden. Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahren im Urteil vom 10.04.2007 folgende Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer anschließt:
"Die Anmeldung ist nicht wegen inneren Widerspruchs zwischen dem Antrag, in welchem die Sammelanmeldung von zwei Mustern begehrt wird und dem Anlagenblatt, in welchem auf drei Abbildungen unter unterschiedlichen Geschäftsnummern (05-00/1 bis 05/00/3) Bezug genommen wird, unwirksam. Die Anmeldung ist so zu verstehen, dass die unter Geschäftsnummer 05-00/1 dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Fotografie beide im Rahmen der Sammelanmeldung zum Geschmacksmusterschutz angemeldeten Muster wiedergab. In diesem Sinne hat auch das DPMA ausweislich seiner Nachfrage vom 15.06.2000 die Anmeldung verstanden. Der Patentanwalt der Antragstellerin hat dies mit Schreiben vom 28.06.2000 nochmals dargestellt. (...) Zwar würde diese Erklärung eine wegen inneren Widerspruchs unwirksame Antragstellung nicht heilen. Die Antragserklärung muss in Verbindung mit den eingereichten Darstellungen hinreichend deutlich machen, ob sie sich auf die Anmeldung eines oder mehrerer Muster zum Schutz als Geschmacksmuster erstreckt. Die Antragserklärung ist jedoch auslegungsfähig (§ 133 BGB), soweit Begleitumstände, insbesondere mit eingereichte Erklärungen oder Unterlagen ohne weiteres auf einen eindeutigen Willen schließen lassen. Widersprüche und Unklarheiten von nicht elementarer Art können aufgrund nachträglicher Erklärungen des Anmelders behoben werden (Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 7 Rz. 20). Dies betrifft z.B. auch Irrtümer oder Unrichtigkeiten bei der Angabe über das Vorliegen einer Einzel- oder Sammelanmeldung, über die gewählte Darstellungsform und die Darstellungszuordnung (von Falckenstein, a.a.O.). Im Streitfall war anhand der Anmeldeunterlagen und der eingereichten Fotografien erkennbar, dass es sich bei der im Anlagenblatt unter 05-00/1 bezeichneten Fotografien um eine gemeinsame Abbildung der zwei angemeldeten Muster handelte, wie der Patentanwalt der Antragstellerin auf eine entsprechende Nachfrage des DPMA nochmals klargestellt hat."
3.
Die aus den hinterlegten Abbildungen des Klagegeschmacksmusters ersichtliche Taschenlampe lässt eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende Formgebung erkennen, die im wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet ist:
Die Taschenlampe besitzt ein im wesentlichen zylinderförmiges, metallisches Gehäuse;
am Außenmantel des Gehäuses ist etwa in der Mitte ein Schalter angeordnet;
der Schalter ist halbkugelförmig;
der Kopf des Gehäuses der Taschenlampe ist durch eine Umfangslinie abgetrennt und bildet einen zylindrischen Endabschnitt,
an dem gegenüberliegenden Ende weist das Gehäuse einen ebenfalls durch eine Umfangslinie abgetrennten Verschluss auf, der deutlich schmaler ist als der Kopf;
an diesem Verschluss ist ein Hakenelement in Form ein Karabinerhakens angebracht;
parallel zu der Umfangslinie an dem Kopf des Gehäuses verläuft ein Lochkranz.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist insbesondere der halbkugelförmige Schalter in den hinterlegten Fotografien erkennbar.
Inhalt und Umfang des Geschmacksmusters bestimmen sich bei der Hinterlegung von Abbildungen danach, welche konkrete, das ästhetische Empfinden ansprechende Form die Abbildung erkennbar macht, wobei es auf das Anschauungsvermögen eines durchschnittlichen, auf dem betreffenden Gebiet tätigen Modellgestalters ankommt; bleibt die Form der Darstellung hinter dem Beanspruchten zurück, geht dies zu Lasten des Anmelders (BGH GRUR 1977, 602 - Trockenrasierer). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Bilddarstellungen in der Regel optische Unvollkommenheiten und Reduktionen enthalten (BGH a.a.O.).
Der hinterlegten Einzelabbildung des Klagemusters, in die die Kammer durch Beiziehung der Registerakten Einsicht genommen hat, lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass sich in der Mitte des Außenmantels des Gehäuses ein halbkugelförmig ausgeformter Schalter befindet. Auch wenn die Fotografie eine leichte Unschärfe aufweist, ist klar ersichtlich, dass es sich nicht lediglich um einen nicht näher definierbaren runden schwarzen Fleck mit unscharfen Rändern handelt, sondern die schwarze Fläche vielmehr in gerundeter Form vorgewölbt ist. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, der optische Effekt könne in gleicher Weise durch fotografische Mängel oder eine vertiefte Anordnung der schwarzen Fläche im Gehäuse hervorgerufen sein, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die dunkle Fläche würde dann nicht nach außen gewölbt über die Gehäusewand herausstehen. Der ästhetische Gehalt lässt sich mithin aus der eingereichten Abbildung nicht bloß erahnen, sondern klar erkennen.
4.
Das zuvor nach seinen Gestaltungsmerkmalen und seiner ästhetischen Wirkung beschriebene Geschmacksmuster ist schutzfähig, weil seine Formgestaltung neu und eigentümlich ist, § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. (gemäß § 66 Abs. 2 GeschmMG n.F. finden für Geschmacksmuster, die vor dem 28.10.2001 angemeldet oder eingetragen wurden, weiterhin die für sie bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung).
a)
Gemäß § 13 GeschmMG a.F. wird mit der Urheberschaft des Musteranmelders gleichzeitig die Neuheit des angemeldeten Musters vermutet. Die Neuheit des Musters stellt die Beklagte auch nicht in Abrede.
b)
Das Klagegeschmacksmuster ist auch eigentümlich. Eigentümlich ist ein Muster, wenn es in den für die ästhetischen Wirkung maßgeblichen Gestaltungselementen als Ergebnis einer eigenpersönlichen form- oder farbschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebietes ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht (vgl. BGH, GRUR 1977, 547, 549 - Kettenkerze). Die Gestaltung des Musters muss Besonderheiten aufweisen, die das Muster von selbstverständlichen, ohne weiteres naheliegenden Gestaltungen deutlich abheben (BGH, GRUR 1962, 144, 147 - Bundstreifensatin I). An die schöpferische Eigenheit eines Geschmacksmusters sind dabei geringere Anforderungen zu stellen, als an die eines urheberrechtsschutzfähigen Kunstwerks. Welcher schöpferische Gehalt im Einzelnen erreicht werden muss, um einen Geschmacksmusterschutz zubilligen zu können, bestimmt sich dabei vor allem nach dem auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeiten (BGH, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter).
Diesen Grundsätzen Rechnung tragend, weist das Geschmacksmuster eine ausreichende Gestaltungshöhe auf. Unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Gestaltung der Taschenlampe eine neuartige, eigentümliche, ästhetische Gesamtwirkung erzielt hat. Denn das Design der Taschenlampe weicht erheblich vom vorbekannten Formenschatz ab und ist aufgrund seiner zylindrischen Form, der im Unterschied zu herkömmlichen Taschenlampen in dem Bereich, welcher der Aufnahme des Leuchtmittels dient, keinerlei Erweiterung aufweist, sowie der schlichten und strengen Gestaltung mit der durch Umfangslinien erreichten Strukturierung außergewöhnlich.
Die Entgegenhaltungen der Beklagten (Anlagen E 1 bis E 8) stehen der Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters nicht entgegen.
Im Anwendungsbereich des GeschmMG a.F. wird zwar die Eigentümlichkeit im Rahmen eines Gesamtvergleichs mit dem gesamten vorbekannten Formenschatz ermittelt. (vgl. BGH, GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel). Zu dieser Ermittlung ist es aber erforderlich, die einzelnen Formen des Klagemusters in Bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu bewerten und zu gewichten (vgl. BGH, GRUR 2000, 1023, 1025). Danach gilt:
Die Entgegenenthaltungen E 1 bis E 6 und E 8 - ebenfalls Taschenlampen - gehören zwar zum vorbekannten Formenschatz, verglichen mit dem Klagegeschmacksmuster handelt es sich aber um deutlich unterschiedliche Gestaltungen:
E 1 unterscheidet sich vom Klagegeschmacksmuster dadurch, dass sie einen flächigen, längsovalen und nicht mittig angeordneten Schaltknopf aufweist, der Lampenkopf abgestuft und durch eine recht breite, nutförmige Umfangslinie vom ganzen Kopf abgetrennt ist, während das Ende der Lampe nicht - wie das Geschmacksmuster - einen durch eine Umfangslinie abgerundeten Verschluss hat, sondern glatt abgeflacht ist. E 2 hat keinen durch eine Umfangslinie abgerundeten Verschluss, der deutlich schmaler als der Kopf ist. Vielmehr besteht der Abschluss im Unterschied zum Geschmacksmuster aus zwei schmalen Plättchen unterschiedlichen Durchmessers von dem die breitere eine seitenverlagerte Öse aufweist. Bei E 3 ist der Lampenkopf vom restlichen Lampenkörper durch eine breite, nutförmige Umfangslinie getrennt. Wie schon bei E 2 ist das Lampenende glatt abgeflacht. E 4 ist durch die parallel zum Lampenkörper laufenden Linien "verspielter" und weicht dadurch deutlich von der schlichten und strengen Gestaltung des Geschmacksmusters ab. Gleiches gilt für den in einer seitlichen Eindellung angeordneten Schaltknopf. Bei E 5 ragt das Leuchtmittel nach vorne aus dem Lampenkörper heraus. E 6 hat anders als das Geschmacksmuster keine durchgängige zylindrische, sondern eine zum Lampenkopf hin zunehmende Form. Umfangslinien sind nicht vorhanden, stattdessen sind der Lampenkopf und das Lampenende durch Einbuchtungen abgesetzt. Bei E 8 ist der Gehäusekopf nicht durch eine Umfangslinie abgetrennt, sondern mit einem Versprung zum übrigen Gehäuse deutlich schmaler als der Korpus gestaltet.
In der Gesamtbetrachtung haben die Entgegenhaltungen E 1 bis E 6 und E 8 mit dem Klagemuster mithin nur die Darstellung einer funktionsgleichen Taschenlampe gemeinsam und weisen gerade nicht die harmonisch, formstrenge und elegant wirkende Unterteilung des Zylinders auf, stehen also auch in der Kombination der Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmusters nicht entgegen. Darauf, dass die Entgegenhaltungen E1 bis E 6 und E 8 anders als das Klagegeschmacksmuster darüber hinaus weder einen Karabinerhaken noch - mit Ausnahme der Entgegenhaltung E 8 - einen Lochkranz aufweisen, kommt es für die Frage der Eigentümlichkeit nicht entscheidend an. Insoweit gelten die unter Ziff. II.5. dargestellten Erwägungen zum Vergleich des Gesamteindrucks zwischen Klagegeschmacksmuster und angegriffener Ausführungsform.
E 7 kann schon wegen seines völlig unterschiedlichen Verwendungszwecks - es handelt sich um den Deckel einer Hundepfeife - nicht als relevanter Formenschatz Berücksichtigung finden, da dem vorbekannten Formenschatz nur solche Gestaltungsformen angehören, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (vgl. BGH, GRUR 2000, 1023, 1026). Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Durchschnittsgestalter von Taschenlampen wegen der unterschiedlichen Gebrauchszwecke und technischen Anforderungen an dem Design von Hundepfeifen orientieren wird.
Die Beklagte hat schließlich nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die zylindrische Form, der halbkugelförmige Betätigungskopf und das durch eine Umfangslinie abgetrennte Endstück sowie der metallische Glanz des Gehäuses eine ausschließlich technische Funktion hätten und deshalb dem Geschmacksmusterschutz nicht zugänglich wären.
5.
Die angegriffene Taschenlampe erweckt keinen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster und stellt sich damit als nach § 38 Abs. 2 GeschmG a.F. verbotene Nachbildung desselben dar.
a) Objektiv liegt eine Nachbildung vor, wenn sich hinreichende Übereinstimmungen in den für den ästhetischen Gesamteindruck charakteristischen Merkmalen finden. Hierbei ist zu Gunsten des Geschmacksmusters von den Übereinstimmungen und nicht von den Unterschieden auszugehen (vgl. BGH, GRUR 1965, 198, 201 - Küchenmaschine). Auch die nur wenig veränderte Übernahme der charakteristischen, den Gesamteindruck prägenden Eigenheiten des Musters führt zu einem übereinstimmenden ästhetischen Gesamteindruck von Muster und Nachbildung (vgl. v. Gamm, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rn. 30 m. w. N.).
Hiervon ausgehend handelt es sich bei der angegriffenen Ausgestaltung um eine objektive Nachbildung des Klagegeschmacksmusters. Die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich lediglich dadurch vom Gegenstand des Klagegeschmacksmusters, dass das Kopfteil nicht mit einem parallel zur Fuge verlaufenden Lochkranz und nicht mit einem aus einem Karabinerhaken bestehendem Tragegeschirr versehen ist. Alle übrigen wesentlichen Gestaltungsmerkmale sind bei der beanstandeten Taschenlampe der Beklagten identisch bzw. fast identisch vorhanden, insbesondere das im wesentlichen zylinderförmige Gehäuse, der am Außenmantel des Gehäuses etwa in der Mitte angeordnete halbkugelförmige Schalter, die Abtrennung des Gehäusekopfes durch eine Umfangslinie zu einem zylinderförmigen Endabschnitt sowie die Abtrennung des gegenüberliegenden Endes ebenfalls durch eine Umfangslinie zu einem abgerundeten Verschluss, der deutlich schmaler ist als der Kopf.
Der fehlende Karabinerhaken ist unter dem Gesichtspunkt des Teilschutzes unerheblich. Es wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf die Darlegungen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.04.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren, denen sich die Kammer anschließt:
"Den fehlenden Karabinerhaken hält der Senat unter dem Gesichtspunkt des Teileschutzes für unerheblich. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch ein in sich geschlossener Teil eines Geschmacksmusters am Musterschutz selbstständige teilnehmen kann, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt (BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer m.w.N.). Zur selbstständigen Schutzfähigkeit der dafür beanspruchten Elemente gehört über Neuheit und Eigentümlichkeit hinaus eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form, die es überhaupt möglich macht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Urkombination festzustellen und mit einer entsprechenden angegriffenen Gestaltungsform zu vergleichen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der zylinderförmige Korpus der Taschenlampe ist gegenüber den der Befestigung z.B. an einem Schlüsselbund dienenden Elementen (Ring und Karabinerhaken) eigenständig und geschlossen und vermittelt unabhängig von den letztgenannten Elementen den vorstehend beschriebenen ästhetischen Gesamteindruck. Ring und Karabinerhaken werden von dem Mustergestalter gegenüber dem Korpus der Taschenlampe lediglich als Beiwerk wahrgenommen und haben keinen entscheidenden Einfluss auf den ästhetischen Gesamteindruck der Gestaltung des aus den hinterlegten Abbildungen ersichtlichen Lampenkorpus. Dass diese bereits für sich genommen den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt, ist vorstehend aufgeführt worden."
Auch das Fehlen des Lochkranzes rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie bereits vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 10.04.2007 ausgeführt, unterstützt dieses Element die optische Abtrennung des Gehäusekopfes durch die Umfangslinie und bewirkt eine gewisse Auflockerung des ansonsten glatt metallisch schimmernden Gehäuses. Es ändert jedoch nicht Wesentliches an dem mit dem Geschmacksmuster übereinstimmenden Gesamteindruck, der maßgeblich durch die klare Linienführung und die durch die Umfangslinien und die Anordnung und Form des Schalters geschaffenen harmonisch wirkenden Proportionen und Formen geprägt ist, die sich bei der angegriffenen Lampe wiederfinden. Demgegenüber bildet das Fehlen des Lochkranzes eine Nebensächlichkeit, die den Kern des Musters unberührt lässt.
b) Die angegriffene Taschenlampe stellt auch in subjektiver Hinsicht eine Nachbildung des Klagegeschmacksmusters dar. Diesbezüglich gilt, dass bei wesentlichen Übereinstimmungen zwischen dem geschützten Muster und der angegriffenen Gestaltung ein Beweis des ersten Anscheins für eine subjektive Nachbildung spricht (vgl. BGH, GRUR 1958, 509, 511 - Schlafzimmermodell; BGH, GRUR 1961, 640, 643 - Straßenleuchte; BGH, GRUR 1965, 198, 201 - Küchenmaschine). Grundlage für den prima facie-Beweis kann insbesondere sein, dass Maße und Formen übereinstimmen (vgl. BGH, GRUR 1966, 681, 684 - Laternenflasche). Es genügt allerdings, wenn die im Gesamteindruck erkennbaren Übereinstimmungen es nach der Lebenserfahrung nahe legen, dass dem Gestalter der Nachbildung das geschützte Muster bekannt war. Dabei genügt es, wenn der Nachschaffende die Vorlage durch frühere Wahrnehmung oder Beschreibung in sein Formengedächtnis aufgenommen hat und er hierdurch bei seiner eigenen Gestaltung unbewusst beeinflusst wurde (vgl. BGH, GRUR 1981, 273, 276 - Leuchtenglas). Die Vorlage braucht ihm im Augenblick des Nachschaffens nicht vorgeschwebt zu haben.
Im Hinblick auf die angegriffene Ausführung, durch die - wie oben dargelegt - fast alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters verwirklicht werden, ist der Anscheinsbeweis begründet, wonach es sich vorliegend um eine subjektive Nachbildung des geschützten Musters handelt. Indizien oder sonstige Gesichtspunkte, die den Anscheinsbeweis widerlegen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan. Sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
6.
Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Sie hätte sich vor Inverkehrbringens ihres Produktes auf dem deutschen Markt über die Schutzrechtslage informieren müssen, wobei sie auf das Klagegeschmacksmuster gestoßen wäre.
II.
Der Klägerin steht weiterhin der mit dem Klageantrag zu II. geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus § 46 GeschmMG bzw. als unselbstständigem Hilfsanspruch aus § 242 BGB zu.
Der Klägerin sind die Einzelheiten und der Umfang der Verletzungshandlung nicht bekannt, so dass sie den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch ohne die hier verlangte Auskunft nicht beziffern kann.
Sie hat insbesondere Anspruch auf Angabe der Zugriffszahlen auf die Internetseiten der Beklagten, auf der die angegriffenen Taschenlampen beworben worden sind. Aus der Formulierung im Klageantrag ergibt sich, dass die Klägerin Auskunft über die Anzahl der Zugriffe auf die zu benennenden Internetseiten und nicht etwa nur auf das konkrete Produkt verlangt, was der Beklagten ohne weiteres möglich ist. Diese Auskunft betrifft Art und Umfang der Werbung, womit sie zu erteilen ist (vgl. für das Markenrecht Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19, Rz. 138).
Soweit die Beklagte einwendet, sie habe - wie der Klägerin auch bekannt sei - nur ein einziges Modell vertrieben, so hat sie dies im Rahmen der zu erteilenden Auskunft dergestalt zu berücksichtigen, dass eine Aufschlüsselung nach Typenbezeichnungen nicht erfolgen muss, ohne dass hierdurch eine der hier streitgegenständlichen Auskünfte bezüglich Vorbesitzer, Lieferungen und Angebote bereits erfüllt wäre. Eine gesonderte Auskunft über die einzelnen Typbezeichnungen hat die Klägerin nicht verlangt.
III.
Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Abmahnung und das Abschlussschreiben entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB).
1.
Der sowohl hinsichtlich der Abmahnung als auch des Abschlusskosten angesetzte Streitwert von 50.000,-- € ist, ebenso wie die jeweils geltend gemachte Geschäftsgebühr von 1,3, nicht zu beanstanden.
2.
Das Abschlussschreiben war auch nicht verfrüht und erfolgte damit im Interesse der Beklagten. Ein Abwarten der Klägerin von vier Wochen ab Verkündung des Berufungsurteils durch das Oberlandesgericht Düsseldorf im einstweiligen Verfügungsverfahren sowie von 13 Tagen ab Zustellung des Urteils ist im vorliegenden Fall als ausreichend anzusehen.
Es ist anerkannt, dass der Unterlassungsgläubiger, der nach einer Schutzrechtsverletzung eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt hat, vor der Versendung des Abschlussschreibens einige Zeit abzuwarten hat, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben, wobei die Dauer der Wartefrist, wenn es den Umständen nach angemessen ist, zwei Wochen beträgt, nach den Umständen des Einzelfalles aber auch kürzer sein kann (OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 274; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9 Aufl., Kap. 43 Rz. 31; Köhler/Bornkamm, UWG; 25. Aufl., § 12 Rz. 3.73). Eine Frist von einem Monat ist jedenfalls zu lang (OLG Frankfurt a.a.O.): Hier ist zu beachten, dass das einstweilige Verfügungsverfahren durch die erste und zweite Instanz insgesamt über ein Jahr lief, so dass die Beklagte sowie ihre sie im gesamten Verfahren vertretenden anwaltlichen Bevollmächtigten mit dem Streitgegenstand und den damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bestens vertraut waren. Dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.04.2007 waren bereits am 20.09.2006 ein ausführlich begründetes, den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 08.02.2006 zurückweisendes Urteil dieser Kammer und eine Erörterung des Rechtsstreits im Verhandlungstermin vor dem Senat vorausgegangen. Die Beklagte war damit schon in der Lage, bereits mit Verkündung des Urteils in der Berufungsinstanz ihr weiteres Vorgehen zu erwägen; die Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe erforderte vor diesem Hintergrund keinen derart erheblichen Aufwand mehr, dass die Beklagte sich hierzu nicht binnen einer Woche ab Zustellung hätte in der Lage sehen müssen. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs des Abschlussschreibens bereits in der Lage war, sich auf ihr weiteres Vorgehen in der Sache festzulegen, zeigt im Übrigen die Tatsache, dass es ihren anwaltlichen Vertretern möglich war, noch am selben Tag eine Abschlusserklärung bezüglich des Unterlassungsanspruches abzugeben.
Die Klägerin durfte mithin nach den Umständen des Falles knapp zwei Wochen nach Zustellung des Urteils davon ausgehen, dass die Beklagte nicht von sich aus eine Abschlusserklärung abgeben würde, so dass das Abschlussschreiben dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach (§ 683 BGB).
Auch die Patentanwaltkosten für das Abschlussschreiben sind zu ersetzen. Soweit die Beklagte pauschal behauptet hat, der Patentanwalt sei nicht beteiligt gewesen, ist sie dem weiteren Vortrag der Klägerin, das Schreiben sei mit diesem abgestimmt worden, nicht weiter entgegengetreten. Die Prüfung von Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten aber ist Mitwirkungshandlung des Patentanwaltes (Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl.,§ 52 Rz 13 m.w.N.), die Kosten der Mitwirkung eines Patentanwaltes in einer Geschmacksmustersache sind vom unterlegenen Gegner zu erstatten, § 52 Abs. 4 GeschmMG n.F.
Schließlich stellt das Abschlussschreiben im Verhältnis zum Eilverfahren bzw. zur Abmahnung eine eigene Angelegenheit dar (Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., Anhang II Rz. 147 m.w.N.). Das Abschlussschreiben dient der Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens und ist mithin diesem zuzurechnen, wogegen die Abmahnung der Vermeidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens dient und damit einem anderen Verfahren zuzurechnen ist.
3.
Die Zinsforderung beruht auf den §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlagen in den §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 15.000,-- €Düsseldorf, 12.12.2007
14 c. Zivilkammer
LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.12.2007
Az: 14c O 129/07
Link zum Urteil:
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