Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 30. Januar 2003
Aktenzeichen: 9 T 75/03
(LG Dortmund: Beschluss v. 30.01.2003, Az.: 9 T 75/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-
teiligten zu 1.) nach einem Gegenstandswert bis zu
300,00 &...8364; auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Verhandlungsgebühr ist nicht angefallen. Zwar er-
hält ein Rechtsanwalt nach § 35 BRAGO eine Verhand-
lungsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit
den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden
wird. § 44 WEG schreibt eine mündliche Verhandlung aber
nicht vor, sondern sieht nur vor, dass der Richter mit
den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.
Danach liegt es im billigen Ermessen, ob eine mündliche
Verhandlung stattfinden soll. § 35 ERAGO schreibt dage-
gen eine mündliche Verhandlung vor und gilt nicht, wenn
das Gericht Ermessen ausüben darf (vgl. LG Flensburg
MDR 1976, 412; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO § 35
Rdn. 9; Hartmann Kostengesetze BRAGO § 35 Rdn. 11). Die
Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 WEG, die das Ermessen des
Gerichts einschränkt, ändert nichts an der Gesetzeslage
und führt daher nicht zu einem anderen Ergebnis. Ge-
sichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, im vorlie-
genden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung der
Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. {
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.
LG Dortmund:
Beschluss v. 30.01.2003
Az: 9 T 75/03
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