Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 30. Januar 2003
Aktenzeichen: 9 T 75/03

(LG Dortmund: Beschluss v. 30.01.2003, Az.: 9 T 75/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-

teiligten zu 1.) nach einem Gegenstandswert bis zu

300,00 &...8364; auferlegt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine Verhandlungsgebühr ist nicht angefallen. Zwar er-

hält ein Rechtsanwalt nach § 35 BRAGO eine Verhand-

lungsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche

Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit

den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden

wird. § 44 WEG schreibt eine mündliche Verhandlung aber

nicht vor, sondern sieht nur vor, dass der Richter mit

den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln soll.

Danach liegt es im billigen Ermessen, ob eine mündliche

Verhandlung stattfinden soll. § 35 ERAGO schreibt dage-

gen eine mündliche Verhandlung vor und gilt nicht, wenn

das Gericht Ermessen ausüben darf (vgl. LG Flensburg

MDR 1976, 412; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO § 35

Rdn. 9; Hartmann Kostengesetze BRAGO § 35 Rdn. 11). Die

Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 WEG, die das Ermessen des

Gerichts einschränkt, ändert nichts an der Gesetzeslage

und führt daher nicht zu einem anderen Ergebnis. Ge-

sichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, im vorlie-

genden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung der

Kammer abzuweichen, sind nicht ersichtlich. {

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG.






LG Dortmund:
Beschluss v. 30.01.2003
Az: 9 T 75/03


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