Niedersächsisches Finanzgericht:
Urteil vom 13. Februar 2003
Aktenzeichen: 16 K 198/02

(Niedersächsisches FG: Urteil v. 13.02.2003, Az.: 16 K 198/02)

Rechtsbeistand übt keine dem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit aus

Tatbestand

Der Kläger ist als Rechtsbeistand selbständig tätig. Die ihm im Jahr 1974 erteilte Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (- RBerG -) umfasst die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Teilgebiet "Schadenersatz im Bereich des Kraftfahrzeug-Verkehrs". Der Kläger verfügt über keine für den Beruf des Rechtsanwalts vorgeschriebene Ausbildung.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Rechtsbeistand bestand im Streitjahr darin, im Auftrag von Versicherungen nach Verkehrsunfällen Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten zu nehmen, Aktenauszüge zu fertigen, die in seiner EDV gespeicherten Seiten grafisch zu bearbeiten und für die Versicherung in ausgedruckter Form mit einer kurzen rechtlichen Stellungnahme als Broschüre zusammenzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 16 K 14470/99 vorgelegten Unterlagen (Bl. 72 - 85 der dortigen Gerichtsakte) Bezug genommen.

Der Beklagte hatte die Einkünfte des Klägers aus der Tätigkeit als Rechtsbeistand zunächst auch nach einer in 1988 für die Jahre 1985 und 1986 durchgeführten Außenprüfung, in der der Prüfer die Frage aufgeworfen hatte, ob der Kläger als Rechtsbeistand gewerbliche Einkünfte erziele und der Gewerbesteuerpflicht unterliege, weiterhin als Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt. Gewerbesteuermessbescheide erließ der Beklagte erstmals ab 1993 gegenüber dem Kläger. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az.: 16 K 14470/99 und 16 K 14212/00) Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az.: IV B 60/02) erhoben. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

In seiner Einkommensteuererklärung 1999 erklärte der Kläger die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsbeistand als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gewerbesteuererklärungen gab er nicht ab. Der Beklagte setzte daraufhin einen Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 18.04.2000 fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor, er übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er sei mit den Rechtsanwälten gleichgestellt. In diesem Sinne habe in von ihm betriebenen Verfahren auch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Außerdem habe er nach der BRAGO abzurechnen, woraus ebenfalls folge, das er wie ein Rechtsanwalt tätig sei.

Durch die ständige Verwendung des Begriffs "freiberuflich" in der aufgrund der Außenprüfung für die Jahre 1985 und 1986 erlassenen Bescheide habe der Beklagte konkludent erklärt, dass er seine rechtsberatende Tätigkeit weiterhin als freiberuflich einstufe. Deshalb habe er nach Treu und Glauben von einer Veranlagung als Freiberufler ausgehen können. Ferner sei Verwirkung eingetreten, da die Frage der Einkunftsart in der Außenprüfung streitig gewesen sei und aus der späteren Einkommensteuerveranlagung deutlich zu erkennen sei, dass der Beklagte seine Tätigkeit als freiberuflich beurteilte. Darüber hinaus habe zwischen ihm und dem Beklagten eine tatsächliche Verständigung über die Gewerbesteuer stattgefunden, als er mit Schreiben vom 10.12.1988 von dem Beklagten die Gewerbesteuerentscheidung verlangt habe und dieser daraufhin konkludent in der Einspruchsentscheidung von "freiberuflich" relevanten Positionen geschrieben habe. Er übe auf seinem Gebiet die gleiche Tätigkeit wie ein Rechtsanwalt aus, der außergerichtlich einen Fall des Schadenersatzes aus dem Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs bearbeite. Dafür werde er seit 1980 nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (- BRAGO -) vergütet. Außerdem unterliege er wie Rechtsanwälte durch deren Kammern einer Dienstaufsicht durch das zuständige Landgericht und einem Werbeverbot. Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid verletzte ihn darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Art. 3 Grundgesetz.

Der Kläger beantragt,

den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 1999 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei nicht mit einem Rechtsbeistand zu vergleichen, der allgemeine Rechtsberatung und somit eine dem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit ausübe. Als Rechtsbeistand im Kfz-Bereich übe er vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuer-Nr.: ... vorgelegen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Wegen der Gründe wird auf das Senatsurteil vom 28.02.2002 wegen Gewerbesteuermessbeträgen 1993 bis 1998 (Az.: 16 K 14470/99 und 16 K 14212/00) verwiesen. Darüber hinaus kann der Senat der vom Kläger zitierten und für diesen erfolglosen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.10.2001 (Az.: 1 BvR 211901) zu der Frage der Ablehnung eines Antrags auf Aktenübersendung gegenüber einem Rechtsbeistand, der nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, nicht entnehmen, dass er die gleiche Tätigkeit wie ein Rechtsanwalt und damit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Atz 2 EStG eine dem freien Beruf ähnliche Tätigkeit ausübt, da das Verfassungsgericht hierüber nicht zu entscheiden hatte.

Der vom Kläger gestellte Antrag auf Ablehnung der Berufsrichter des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger hat seinen Antrag mit der Vermutung begründet, dass die Berufsrichter des Senats Mitglieder des Deutschen Richterbundes seien, der mit einem Hilfsfond kolumbianische Richterfamilien unterstütze. Hierbei handele es sich um rechtswidrig gestaltete Aktionen im antisemitischen Ausland mit einer katholischen Staatsreligion. Ein Richter, der solche Aktionen mittrage, könne nach seiner Auffassung nicht unabhängig sein.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufsrichter des Senats Mitglieder des Deutschen Richterbundes sind; denn die Ablehnung wegen einer Gruppenzugehörigkeit des Richters, z.B. wegen einer Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft, kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. Gräber/Koch, FGO, 5. Auflage, § 51 Anm. 40 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.






Niedersächsisches FG:
Urteil v. 13.02.2003
Az: 16 K 198/02


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