Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. März 2013
Aktenzeichen: 23 W (pat) 57/08
(BPatG: Beschluss v. 11.03.2013, Az.: 23 W (pat) 57/08)
Tenor
1.
Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Gründe
I.
Der Anmelder hat am 3. April 2006 die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Solarzellenmodul", sowie mit Patentansprüchen 1 -12, Beschreibungsseiten 1 -14 und 4 Blatt Zeichnungen beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht und zugleich Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patentund Markenamts hat im einzigen Prüfungsbescheid vom 2. November 2006 auf die Druckschriften D1 -D7 verwiesen und dargelegt, dass zum einen die streitgegenständliche Patentanmeldung Unklarheiten aufweise, aufgrund derer nicht hervorgehe, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle, und zum anderen der Gegenstand dieser Anmeldung nicht patentfähig sei; insbesondere seien die geltenden Ansprüche 1 -3, 8 und 9 gegenüber der Druckschrift D1 nicht neu. Die Prüfungsstelle hat dem Anmelder eine Frist von sechs Monaten zur Stellungnahme gesetzt. Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 hat die Prüfungsstelle dem Anmelder nochmals eine weitere Frist von einem Monat zur Stellungnahme gewährt. Der Anmelder bat seinerseits mit Schreiben vom 19. Juli 2007, eingegangen am 21. Juli 2007, um eine weitere Fristverlängerung von drei Monaten. Eine Stellungnahme des Anmelders ging auch innerhalb der letztgenannten Frist nicht ein. Daraufhin wies die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit Beschluss vom 21. November 2007 zurück und verwies insoweit auf den o. g. Prüfungsbescheid vom 2. November 2006. Der Beschluss ist am 29. November 2007 per Einschreiben zum Zwecke der Zustellung an den Anmelder mit einer Rechtsmittelbelehrung abgesandt worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss legte der Anmelder mit Schreiben vom 11.
März 2008, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 12.
März 2008, Beschwerde ein. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung und führte hierzu aus: Er habe die amtsseitig gesetzten Fristen aus unterschiedlichen Gründen nicht einhalten können, da er mit seiner Promotion und mit der parallel laufenden Geschäftsgründung vollumfänglich beschäftigt gewesen sei und aus finanziellen Gründen auch keinen Patentanwalt habe zuziehen können. Dem Beschwerdeschriftsatz war eine Einzugsermächtigung zur Begleichung der Beschwerdegebühr beigefügt.
Der Senat hat den Anmelder mit eingehend begründetem Hinweis vom 5. November 2012 (Bl. 13 ff. d. A.) darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde verfristet sein und der Wiedereinsetzungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Eine Stellungnahme seitens des Anmelders ist hierauf nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ursprünglich vom Anmelder eingereichten Unterlagen, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Der vom Anmelder gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen und die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG nicht gegeben sind. Die Beschwerde des Antragstellers ist daher verfristet, wobei auch die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG, § 2 Abs. 1 i. V. m. Nr. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG binnen der Beschwerdefrist zu entrichtende Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig eingezahlt wurde.
1. Der angefochtene Beschluss ist am 29. November 2007 per Einschreiben abgesandt worden. Dieser Beschluss gilt gemäß § 127 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) als zugestellt am 2. Dezember 2007. Die Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist daher im vorliegenden Fall am 2. Januar 2008 abgelaufen, so dass die erst am 12. März 2008 mit Einzugsermächtigung eingegangene Beschwerde des Anmelders diese Frist nicht gewahrt hat.
2. Dem Anmelder war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren (§ 123 PatG).
Unklar ist bereits, ob sich dieser Antrag überhaupt auf die oben dargelegte Versäumung der Beschwerdefrist oder nicht auf die Versäumung der von der Prüfungsstelle gesetzten und mehrfach verlängerten Frist zur Stellungnahme auf den Prüfungsbescheid vom 2. November 2006 bezieht. Für einen Bezug zur letztgenannten Frist spricht, dass die Ausführungen des Anmelders in der Beschwerde vom 11. März 2008 nur solche Gründe betreffen, die aus Sicht des Anmelders zur Versäumung dieser letztgenannten Frist geführt haben. Allerdings scheidet eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der letztgenannten Frist schon deswegen aus, weil die Versäumung der letztgenannten Frist zum einen durch den Zurückweisungsbeschluss vom 21. November 2007 überholt ist und zum anderen eine Wiedereinsetzung bei der Versäumung dieser Frist auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Versäumung dieser Frist keinen unmittelbaren Rechtsnachteil i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Folge hatte, sondern der Prüfungsstelle eine abschließende Entscheidung lediglich ermöglicht hat.
Auch dann, wenn man zugunsten des Anmelders davon ausgeht, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag auf die Versäumung der Frist für die Einlegung der vorliegenden Beschwerde bezieht, so sind die Ausführungen des Anmelders im Schriftsatz vom 11. März 2008 gleichwohl nicht geeignet, um glaubhaft zu machen, dass der Anmelder ohne Verschulden gehindert war, diese Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 PatG). Denn diese Ausführungen beziehen sich, wie bereits ausgeführt, auf Gründe für die Versäumung der von der Prüfungsstelle gesetzten Äußerungsfrist, die nach der letzten Fristverlängerung bis 21. Oktober 2007 gedauert hatte. Diese Umstände können daher für den hier maßgeblichen Zeitraum, nämlich Dezember 2007 bis Anfang Januar 2008 nicht ohne weiteres, jedenfalls nicht ohne Klarstellung, dass diese Umstände auch im folgenden Zeitraum weiterhin gegeben waren, maßgebend sein. Unabhängig von dieser zeitlichen Problematik sind die vom Anmelder genannten Gründe aber auch als solche nicht ausreichend, um Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gewähren zu können. Auch wenn aufgrund Promotion und zeitlich paralleler Existenzgründung eine besonders hohe Arbeitsbelastung gegeben war, so kann allein wegen einer aus den vorgenannten Umständen resultierenden (Arbeits-)Überlastung nicht davon ausgegangen werden, dass eine hierauf zurückzuführende Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. 2012, § 123, Rdn. 22 mit weiteren Nachweisen).
3. Da Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind und mithin die Frist zur Einlegung der Beschwerde und auch die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht gewahrt sind, waren der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt zu erachten.
Dr. Strößner Brandt Dr. Zebisch Metternich Cl
BPatG:
Beschluss v. 11.03.2013
Az: 23 W (pat) 57/08
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