Verwaltungsgericht Minden:
Urteil vom 18. August 2010
Aktenzeichen: 7 K 721/10

(VG Minden: Urteil v. 18.08.2010, Az.: 7 K 721/10)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungs- betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Beklagten wegen des von ihm unter der domain " " betriebenen Internetangebotes.

Der Prüfungsausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) kam nach Prüfung des Angebots " " im Dezember 2009 zu dem Ergebnis, dass dieses gegen den Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) - verstoße, weil es Darstellungen enthalte, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Ein Altersverifikationssystem sei nicht vorgeschaltet. Des Weiteren habe der Kläger keinen Jugendschutzbeauftragten benannt.

Zuvor hatte der Kläger ausgeführt, dass sich sein Angebot nicht wesentlich von solchen anderer Anbieter unterscheide. Körperteile, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, seien in erheblichem Umfange verpixelt worden. Ähnliche Darstellungen fänden sich nach Mitternacht im frei zugänglichen Fernsehen. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten habe er nachgeholt. Schließlich habe das örtliche Ordnungsamt keine Beanstandungen mit Blick auf seinen Internetauftritt erhoben.

Mit Bescheid vom 22.02.2010 beanstandete die Beklagte das vom Kläger verbreitete Internetangebot " " wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV und § 7 Abs. 1 JMStV. Gleichzeitig untersagte die Beklagte die weitere Verbreitung des Angebots in der beanstandeten Fassung. Auch habe der Kläger einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen, mit dem er nicht identisch sei. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR an. Des Weiteren setzte sie eine Verwaltungsgebühr in einer Gesamthöhe von 300 EUR fest. Grundlage der Entscheidung war u.a. eine Sichtung des klägerischen Angebots am 27.01.2010. In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, dass der Domaininhaber selbst nicht als Jugendschutzbeauftragter benannt werden könne.

Am 22.03.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er zunächst übersehen habe, sich nicht selbst als Jugendschutzbeauftragter benennen zu dürfen. Mittlerweile sei Frau B. L3. als Jugendschutzbeauftragte benannt worden. Die beanstandeten Seiten enthielten weder pornographische noch entwicklungsbeeinträchtigende Seiten. Die Darstellungen und Bilder seien im Intimbereich verpixelt. Ferner fänden sich im Internet eine Vielzahl von frei zugänglichen Seiten mit eindeutig pornographischem Inhalt. Gegen die entsprechenden Anbieter werde anscheinend nicht vorgegangen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger zur Benennung eines Jugendschutzbeauftragten aufgefordert worden war und soweit die für diese Anordnung festgesetzte Verwaltungsgebühr in Streit stand.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2010, soweit er nicht von der Hauptsacheerledigungserklärung umfasst ist, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen beschriebenen und auch dokumentierten Inhalte seien zweifelsfrei entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV. Daran änderten teilweise eingefügte "schwarze Balken" nichts. Sexuelle Handlungen würden ohne Handlungszusammenhang gezeigt. Zudem stehe der KJM ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar sei. Schutzvorkehrungen für Kinder und Jugendliche habe der Kläger nicht getroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.

Gründe

Das Verfahren ist im Umfange der von den Beteiligten übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die danach noch anhängige Klage ist unbegründet.

Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung des Beklagten vom 22.02.2010 ist ebenso wie die weiter verfügte Zwangsgeldandrohung sowie die Gebührenfestsetzung - soweit sie noch streitgegenständlich ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung sind die §§ 20 Abs. 1, 4 und 6 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 und 6 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Dabei kann dahinstehen, ob insoweit auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassungen oder auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassungen abzustellen ist, denn eine entscheidungserhebliche Änderung der genannten Regelungen ist nicht eigetreten. Nach diesen Vorschriften trifft die zuständige Landesmedienanstalt - hier die Beklagte -, stellt sie fest, dass ein Anbieter von Telemedien gegen die Bestimmungen des JMStV verstoßen hat, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.

Der Kläger ist als sog. domain-Inhaber Anbieter von Telemediendiensten im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV.

Vgl. zur "Verantwortlichkeit" des domain-Inhabers nur BayVGH, Beschluss vom 02.02.2009 - 7 Cs 08.2310 -.

Der Kläger hat mit den beanstandeten Angeboten, wie vom Tatbestand des § 20 Abs. 1 JMStV gefordert, gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages, nämlich § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen, indem er Angebote verbreitet hat, die geeignet waren, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche (vgl. § 3 Abs. 1 JMStV) sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Die Kammer neigt aus den dortigen Gründen der Auffassung des VG Münster zu,

vgl. Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -; ebenso VG München, Urteil vom 18.06.2009 - M 17 K 07.5215 -, m. w. N.,

wonach die Frage, ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht besteht. Letztlich kann die Frage der eigenen Überprüfungskompetenz des Gerichts dahinstehen, denn die Kammer teilt unter Auswertung der im Bescheid vom 22.02.2010 angeführten Aufzeichnungen vom 27.01.2010 die Auffassung der Beklagten, dass die im angefochtenen Bescheid hinreichend konkret benannten und beschriebenen Bildbeispiele wenn nicht schon aus sich allein heraus, so jedenfalls im Gesamtzusammenhang der Darstellung entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV sind, wobei sie dieses kraft eigener Sachkunde feststellen kann.

Das VG München,

vgl. Urteil vom 18.06.2009 - M 17 K 07.5215 -,

führt zur Regelung des § 5 Abs. 1 JMStV aus:

"Ziel der Vorschrift des § 5 Abs. 1 JMStV ist es, einer Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. .... Dabei werden eine individuelle (Eigenverantwortlichkeit) und eine soziale (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente angesprochen. Der Begriff "Eigenverantwortung" verweist insbesondere auf soziale Reife und die Fähigkeit zu sozialem Kontakt. "Gemeinschaftsfähigkeit" als Erziehungsziel stellt eine Absage an die zunehmende Individualisierung und Entsolidarisierung dar. ....

Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern...

Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten sind..."

Dem ist nichts hinzuzufügen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das beanstandete Angebot entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV.

Gezeigt werden so wie im angefochtenen Bescheid im einzelnen beschrieben Standbilder sexueller Handlungen von überwiegend vollständig unbekleideten Frauen an sich oder untereinander, wobei zwar im Wege der Verpixelung der Intimbereich jeweils unkenntlich gemacht ist, die dargestellte sexuelle Handlung als solche hingegen deutlich zu erkennen ist. Kombiniert sind diese Standbilder mit sexualisierten, den Betrachter direkt ansprechenden Texten. Das Angebot dient von daher - wie der Kläger im übrigen in der mündlichen Verhandlung auch selbst erklärte - der Animation des Betrachters, den letztlich beworbenen Swinger- und Partytreff aufzusuchen und dort die sexuellen Dienste in Anspruch zu nehmen. Sexualität erscheint damit als jederzeit verfügbare Ware, die dargestellten Frauen als jederzeit auswechselbare Objekte sexueller Befriedigung. Diese Art der Darstellung sexueller Vorgänge ist in Verbindung mit dem werbenden Charakter geeignet, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu behindern. Bei dem noch ungefestigten Aufbau des Selbstbildes können die beanstandeten Formate Jugendliche ethischmoralisch verunsichern bzw. desorientieren und ihre Entwicklung zu einer individuellen und sozialen Persönlichkeit beeinträchtigen.

So auch zu einem vergleichbaren Angebot VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -.

Die beanstandeten Darstellungen gehen auch deutlich über das hinaus, was nach Auffassung des Klägers in Sachen "Sexualität" allgegenwärtig ist und von daher nicht mehr entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche sein könne, denn gezeigt werden hier nicht allein nackte Personen, sondern sexuelle Handlungen im Kontext von Werbeaussagen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hinreichend Vorsorge dafür getragen haben könnte, dass sein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot von Kindern und Jugendlichen der betroffenen Altersgruppe üblicherweise nicht wahrgenommen würde, sind nicht gegeben. Insoweit sind auch die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 des § 5 JMStV offensichtlich nicht erfüllt.

Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, erlässt die zuständige Landesmedienanstalt - die Beklagte - auf der Rechtsfolgenseite die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter - dem Kläger. Dabei ist unbestritten, dass es sich bei der hier ausgesprochenen Beanstandung sowie der Untersagung um typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen in diesem Sinne handelt.

Vgl. VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -.

Die ausgesprochenen Maßnahmen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erforderlich und genügten auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten nach § 20 Abs. 1 JMStV verfolgt den Zweck, dem Anbieter das entsprechende Unrechtsbewusstsein zu vermitteln und vergleichbare Rechtsverletzungen zu verhindern. Gemessen daran war die ausgesprochene Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger sein Angebot im Laufe des Prüfungsverfahrens um - nach Auffassung der Beklagten - pornographische Inhalte "entschärft" hat. Denn wie ausgeführt entsprach das Angebot des Klägers mit Blick auf die Regelungen des § 5 JMStV weiterhin nicht den Vorgaben des JMStV, dem galt es zu begegnen. Zudem hatte der Kläger ausgeführt, an vergleichbaren Angeboten festhalten zu wollen. Die ausgesprochene Beanstandung stellt darüber hinaus als Hinweis auf einen festgestellten Rechtsverstoß die denkbar mildeste Maßnahme gegenüber dem Kläger dar.

Mit seinem Vortrag, im Internet seien weitaus beanstandungswürdigere Angebote als das seinige frei zugänglich, dringt der Kläger nicht durch. Zum einen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es bei ihr eine kontinuierliche Beanstandungspraxis gebe, zum anderen kann allein die Existenz weiterer Sachverhalte, die ein behördliches Einschreiten erfordern, nicht dazu führen, gänzlich von einem gebotenen behördlichen Einschreiten abzusehen.

Die Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots ist ebenfalls verhältnismäßig. Sie genügt insbesondere der insoweit gesetzlich normierten Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. § 59 Abs. 3 RStV). Ohne das Untersagungsgebot wäre es voraussichtlich zu einer Wiederholung vergleichbarer Verstöße gekommen, ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Untersagung war angemessen und sie stand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit. Die rein wirtschaftlichen Interessen des Klägers haben insoweit hinter dem Jugendschutz zurückzutreten, wobei von Bedeutung ist, dass die Beklagte die Verbreitung des beanstandeten Angebots nicht vollständig untersagt hat, sondern dessen Verbreitung beispielsweise von der Vorschaltung eines sog. Altersverifikationssystems abhängig gemacht hat.

Die angefochtenen Verfügungen genügen auch dem allgemeinen Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG.

Vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, m. w. N.

Durch die im Bescheid näher konkretisierten Beispielsfälle konnte der Kläger feststellen, was der Beklagte als "entwicklungsbeeinträchtigend" beanstandet und weiter, was von ihm - dem Kläger - verlangt wird.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die ausgesprochenen Maßnahmen Grundrechte des Klägers in verfassungswidriger Weise verletzen könnten.

Vgl. VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, m. w. N.

Die von der Beklagten weiter verfügte Zwangsgeldandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben des VwVG NRW und lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Entsprechendes gilt mit Blick auf die vorgenommene Gebührenfestsetzung, soweit sie noch streitgegenständlich ist. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 250 EUR wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 JMStV ist - entweder - § 35 Abs. 11 RStV i. V. m. der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28.08.2009 (Satzung).

Vgl. zur Satzungsgrundlage VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2009 - 14 K 4085/07 -.

Für den Fall, dass man in § 35 Abs. 11 RStV keine wirksame Satzungsgrundlage sähe, ergäbe sich eine solche jedenfalls aus § 116 Abs. 2 des Landesmediengesetzes NRW (LMG NRW).

Vgl. VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -.

Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nichts zu erinnern. Sie hält sich in dem von Ziff. IV. Nr. 8 der Anlage zur Satzung vorgegebenen Gebührenrahmen und lässt in Anbetracht des von der Beklagten im angefochtenen Bescheid dargestellten Verwaltungsaufwandes eine Willkürlichkeit bei der Gebührenfestsetzung nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger auch mit den auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten zu belasten, denn der Kläger hat die Erledigung des Rechtsstreits insoweit letztlich mit der nach Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgten Benennung eines Jugendschutzbeauftragten herbeigeführt.

Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.






VG Minden:
Urteil v. 18.08.2010
Az: 7 K 721/10


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