Landgericht Köln:
Beschluss vom 29. Juli 2011
Aktenzeichen: 28 S 10/11
(LG Köln: Beschluss v. 29.07.2011, Az.: 28 S 10/11)
Tenor
1.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Die auf den Klageantrag zu 2) beschränkte Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht rechtsfehlerfrei die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG auf den vorliegenden Fall angewandt hat. Die Verletzungshandlung des Beklagten erschöpft sich in der einmaligen Verwendung der Lichtbilder des Klägers zum Weiterverkauf der Reifen innerhalb einer eBay-Auktion. Darin dürfte zu Recht eine unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu sehen sein.
Nach dem vor dem Amtsgericht eingebrachten Tatsachen- und Streitstoff lag auch kein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr vor. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (RegBr. BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Der Beklagte hat die Fotos zum Weiterverkauf der Autoreifen genutzt, die er zuvor bei der Klägerin als mangelhaft reklamiert hatte. Dass der Beklagte nicht als Privatperson, sondern im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, war nach dem Sachvortrag der Parteien in erster Instanz nicht ersichtlich. Es handelt sich um neuen Tatsachenvortrag der Klägerin, der nach §§ 529, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen sein dürfte.
2.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
LG Köln:
Beschluss v. 29.07.2011
Az: 28 S 10/11
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