Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. März 2005
Aktenzeichen: NotZ 26/04
(BGH: Beschluss v. 14.03.2005, Az.: NotZ 26/04)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der 68 Jahre alte Antragsteller zu 1 und der um über 20 Jahre jüngere Antragsteller zu 2 sind Anwaltsnotare, der Antragsteller mit Amtssitz in L. , der Antragsteller zu 2 in H. . Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 beantragten sie bei der Justizverwaltung die Genehmigung zu einem Tausch ihrer Amtssitze. Die Antragsgegnerin wies mit Bescheiden vom 21. August 2002 an den Antragsteller zu 1 und vom 11. September 2002 an den Antragsteller zu 2 jeweils "den Antrag auf Tausch Ihres Amtssitzes" zurück. Den gegen diese Bescheide gerichteten Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 1 erklärt, er nehme seine Beschwerde zurück; der Antrag auf Tausch des Notariats werde gleichfalls zurückgenommen.
Der Antragsteller zu 2 hält an dem Begehren, den Tausch der Amtssitze zu genehmigen, fest. Hilfsweise beantragt er festzustellen, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtswidrig war und dem Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21. August und 11. September 2002 hätte stattgegeben werden müssen. Höchst hilfsweise erklärt er die Hauptsache für erledigt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Soweit der Antragsteller zu 2 das Hauptsachebegehren weiterverfolgt, ist für das Rechtsmittel in Folge der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller zu 1 erklärten Rücknahme des Tauschantrags das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. Kahl, in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 81; Bassenge, in Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG 10. Aufl. § 19 FGG Rn. 29 ff; s. auch Jansen, FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 36).
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war die auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Entscheidung der Antragsgegnerin (Bescheide vom 21. August und 11. September 2002), die von den Antragstellern beantragte Genehmigung des Tauschs ihrer Amtssitze nicht zu genehmigen. Diese Entscheidung der Justizverwaltung betraf einen gemeinsamen Antrag beider Antragsteller. Darüber hinaus handelte es sich bei dem in Angriff genommenen "Amtssitztausch" um ein seiner Art nach -wenn überhaupt -nur im beiderseitigen Zusammenwirken durchführbares Vorhaben.
Infolgedessen sind dadurch, daß der Antragsteller zu 1 seinen Antrag auf "Tausch des Notariats" zurückgenommen hat, die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben (vgl. Kahl, in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 Rn. 85 m.w.N.).
2.
Was den ersten Hilfsantrag angeht, ist festzuhalten, daß im Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht zulässig ist, es sei denn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2003 -NotZ 31/02 -NJW 2003, 2905 und vom 10. August 2004 -NotZ 28/03 -ZNotP 2004, 483, 485 jeweils m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist vorliegend schon deshalb zu verneinen, weil sich die "Antragstellerseite" durch die vom Antragsteller zu 1 erklärte Rücknahme des Antrags freiwillig um die Möglichkeit einer Sachentscheidung gebracht hat.
3.
Aus diesem Grunde ist es auch nur folgerichtig, daß die Antragsteller aufgrund der vom Antragsteller zu 1 erklärten Antragsrücknahme die Gerichtskosten (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO) und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen haben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Da ein über das "Kosteninteresse" hinausgehendes Interesse des Antragstellers zu 2 an der Feststellung, daß die Hauptsache erledigt ist, nicht zu erkennen ist, ist demnach auch der zweite Hilfsantrag unzulässig. Die Rechtslage ist insoweit im Verfahren vor den Notarsenaten, ebenso wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren, eine andere als im Zivilprozeß (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 2003 -AnwZ (B) 66/02 -NJW 2004, 1173).
Schlick Streck Galke Lintz Bauer
BGH:
Beschluss v. 14.03.2005
Az: NotZ 26/04
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