Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 16. Februar 2006
Aktenzeichen: 12 W 196/05
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 16.02.2006, Az.: 12 W 196/05)
Die Wahl des Rechtsanwalts für ein bestimmtes Verkehrsmittel (hier: Flugzeug), die der Mandant nach RVG VV 7004 akzeptieren muss, ist grundsätzlich auch für die Erstattungspflicht beachtlich.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der Kammern für Handelssachen mit Sitz in Offenbach am Main des Landgerichts Darmstadt vom 20. September 2005 abgeändert.
Die Beklagte hat der Klägerin auf Grund des Beschlusses des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2005 (über die zugesprochenen 3.144,80 € hinaus) weitere Kosten in Höhe von 244,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Juni 2005 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: 244,93 €
Gründe
Die zulässige (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG) sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Absetzung der Flugkosten im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat Erfolg.
1. Die in O1 ansässige Klägerin hat ihrem O2er Prozessbevollmächtigten seine tatsächlich entstandenen (Bl. 757 d.A.) Rückreisekosten vom Termin bei dem Oberlandesgericht in Darmstadt per Flugzeug in voller Höhe zu vergüten, denn es handelt sich um angemessene Fahrtkosten einer erforderlichen Geschäftsreise (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, VV 7004 früher § 28 BRAGO).
Angemessen bedeutet weder luxuriös noch schäbig, sondern den Gesamtumständen angepasst (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RN 23 zu VV 7006). Der Rechtsanwalt muss nicht das billigste, sondern darf das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel wählen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 91 RN 13 € Reisekosten des Anwalts). In heutiger Zeit gehört das Flugzeug zu den gängigen Beförderungsmitteln auch innerhalb Deutschlands, das die terminlich ausgelasteten Rechtsanwälte auch aus Zeitersparnisgründen benutzen können (KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2001, 1 W 8967/00, für den Flug von München nach Berlin, zitiert nach JURIS RN 15; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2002, 2 Ta 808/02, für den Flug von Hamburg nach Frankfurt am Main zu einem Termin in Mainz, zitiert nach JURIS RN 15; ebenso LAG Hessen, Beschluss vom 13.08.2001 -- 2 Ta 311/01, für den Flug von Berlin nach Frankfurt, zitiert nach JURIS RN 14; vgl. auch BVerwG, JurBüro 1989, 1456, zitiert nach JURIS Orientierungssatz 1).
Die Wahl des Prozessbevollmächtigten, die Rückreise mit dem Flugzeug anzutreten, war in diesem Fall auch deshalb angemessen, weil der Sachbearbeiter zuvor wegen Verhinderung vergeblich um Terminsverlegung nachgesucht hatte, und kurzfristig zur Vermeidung der Bestellung eines Unterbevollmächtigten eine Vertreterin schicken musste, die zeitlich auf diese Reise nicht eingerichtet war. Auch in Bezug auf den Streitwert von 46.118,52 € sind die Flugreisekosten für eine Strecke nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Zudem zeigt die Begrenzung des Fluges auf die Rückreise, dass der Prozessbevollmächtigte bei der Wahl des Verkehrsmittels Kosten und Nutzen abgewogen hat.
2. Diese Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sind auch vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendig gewesen sind.
Die Wahl des Rechtsanwalts für ein bestimmtes Verkehrsmittel, die der Mandant nach RVG VV 7004 akzeptieren muss, ist grundsätzlich auch für die Erstattungspflicht beachtlich (vgl. Zöller/Herget a.a.O.).
Die Klägerin verstößt mit ihrer Geltendmachung dieser Reisekosten ihres O2er Rechtsanwalts auch nicht gegen die ihr obliegende Kostengeringhaltungspflicht. Sie hat ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrgenommen, indem sie unmittelbar einen Prozessbevollmächtigten in Deutschland bestellt hat. Nach dem in der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2005, 922) anerkannten Grundsatz des persönlichen Beratungsgesprächs mit einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens wäre die Klägerin € auch für die zweite Instanz € kostenrechtlich berechtigt gewesen, einen O1er Verkehrsanwalt einzuschalten oder ein Informationsgespräch bei einem O3er/O4er Rechtsanwalt wahrzunehmen, wodurch höhere Kosten entstanden wären.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 16.02.2006
Az: 12 W 196/05
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