Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Mai 2010
Aktenzeichen: 4b O 8/09
(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.05.2010, Az.: 4b O 8/09)
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern eine
(1) Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Dreh-achse drehbaren Rotors,
(2) die einen Stator mit Sensormitteln zur Messung des von der Mag-netfeldquelle erzeugten Magnetfeldes und
(3) Mittel aufweist zur Berechnung der Drehstellung des Rotors aus den Messsignalen der Sensormittel,
dadurch gekennzeichnet, dass, um den Einfluss von äußeren Magnetfel-dern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen auf die Genauigkeit der Drehstellung zu verringern,
(4) die Sensormittel wenigstens drei Sensoren aufweisen, die in wenigs-tens zwei Sensorpaaren angeordnet sind,
(5) wobei die Sensoren eines jeden Sensorpaars im Wesentlichen paral-lele Komponenten des Magnetfelds erfassen,
(6) und wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaars verbinden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zur Drehachse haben, die relativ zueinander einen Winkel bilden,
(7) und dass die Mittel zum Berechnen der Drehstellung
(7.1) Mittel zur Berechnung der Differenzen der Signale der zwei Sensoren eines jeden Sensorpaars,
(7.2) Mittel zum Berechnen eines Verhältnisses der Differenzen für die wenigstens zwei Sensorpaare und
(7.3) Mittel zum Vergleichen des Verhältnisses der Differenzen mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors aufweisen
zur Verwendung mit
einem um eine Drehachse drehbaren Rotor, dessen Drehachse senkrecht zu der durch die Projektionslinien der Sensorpaare gebildeten Ebene steht und an dem eine Magnetfeldquelle befestigt ist, die ein Magnetfeld ohne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse erzeugt;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2003 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die folgenden Belege vorzulegen sind: Rechnungen,
und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland an-sässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR.
V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist als alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents EP X (Anlage K 3, im Folgenden: Klagepatent) in das Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen. Eine deutsche Übersetzung des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE X (Anlage K 4) geführt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 29. Mai 1997 (US X) am 28. Mai 1998 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 19. Mai 1999 veröffentlicht, die Patenterteilung am 30. Juli 2003. Das Klagepatent betrifft einen magnetischen Drehgeber. Durch eine als "Patentanmeldungs-Kaufvertrag" bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung vom 1. bzw. 7. Oktober 1999 (Anlage K 5a) einigten sich die Klägerin und die Anmelderin des Klagepatents über die Übertragung der Anmeldung. Mit Schriftsatz vom 24. März 2009 (in Anlagenkonvolut H 6) hat die Beklagte zu 1) den deutschen Teil des Klagepatents durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Der zuständige Nichtigkeitssenat hat mit Terminsladung vom 22. Februar 2010 (Anlage H 11) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Dezember 2010 bestimmt.
Ansprüche 1 und 6 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lauten in deutscher Übersetzung:
"1. Verfahren zur Bestimmung der Drehstellung eines Rotors (2), der um eine Rotationsachse (1) drehbar ist und eine Magnetfeldquelle (2.1, 8/9) trägt, die ein Magnetfeld ohne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse (1) erzeugt, wobei das Verfahren die Schritte beinhaltet, lokale Komponenten des Magnetfeldes unter Verwendung ortsfester Sensormittel zu messen und die Drehstellung des Rotors (2) durch Vergleichen von durch die Sensormittel gemessenen Größen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors (2) zu bestimmen, dadurch gekennzeichnet, dass,
um den Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern, die Sensormittel als wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) ausgelegt sind, die wenigstens zwei Sensorpaare (4/5, 6/7) bilden, wobei die Sensoren eines jeden Sensorpaars im wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes erfassen, und wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaars verbinden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zu der Drehachse (1) haben, die relativ zueinander einen Winkel bilden, und dass Differenzen der von den zwei Sensoren eines jeden Sensorpaars (4/5, 6/7) gemessenen Größen und wenigstens ein Verhältnis der Differenzen zweier Paare berechnet werden, und dass das wenigstens eine Differenzverhältnis mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion verglichen wird.
6. Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Drehachse (1) drehbaren Rotors (2) mit Hilfe des Verfahrens nach Anspruch 1, wobei die Vorrichtung eine auf dem Rotor (2) befestigte Magnetfeldquelle (2.1, 8/9), einen Stator (3) mit Sensormitteln zur Messung des von der Magnetfeldquelle erzeugten Magnetfeldes und Mittel aufweist zur Berechnung der Drehstellung des Rotors (2) aus den Messsignalen der Sensormittel, dadurch gekennzeichnet,
dass die Sensormittel wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) aufweisen, die in wenigstens zwei Sensorpaaren (4/5, 6/7) angeordnet sind, wobei die Sensoren eines jeden Sensorpaars im wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfelds erfassen, und wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaars (4/5, 6/7) verbinden, Projektionen in einer Ebene senkrecht zur Drehachse (1) haben, die relativ zueinander einen Winkel bilden, und dass die Mittel zum Berechnen der Drehstellung Mittel zur Berechnung der Differenzen der Signale der zwei Sensoren eines jeden Sensorpaars (4/5, 5/6), Mittel zum Berechnen eines Verhältnisses der Differenzen für die wenigstens zwei Sensorpaare und Mittel zum Vergleichen des Verhältnisses der Differenzen mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors (2) aufweisen."
Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele:
Figur 1 ist ein schematischer Querschnitt durch das Ausführungsbeispiel einer Vorrichtung zur Ausführung des klagepatentgemäßen Verfahrens. Figur 2 zeigt die beispielhafte Anordnung zweier Sensorpaare und Figur 3 eine Magnetfeldkomponente parallel zur Drehachse, nämlich Linien gleicher Feldstärke in einem zwischen Nord- und Südpol der Magnetfeldquelle angeordneten Quadrat. Figur 4 stellt einen Querschnitt durch ein weiteres Ausführungsbeispiel dar, bei dem zusätzlich ein ferromagnetisches Joch (11) vorgesehen ist.
Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland einen Sensorchip unter der Bezeichnung "X" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform), den sie unter anderem mit einer englischsprachigen Produktbeschreibung (Anlage K 10, in deutscher Übersetzung als Anlage K 10a) und einem ebenfalls englischsprachigen Internetauftritt mit der Internetadresse (URL) "www.X.com" (Anlage K 11 in deutscher Übersetzung als Anlage K 11a) bewirbt. Nachstehend wiedergegebene Skizzen sind der Produktbeschreibung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 10) entnommen und stellen ihren Einsatz und den schematischen Aufbau dar:
Die angegriffene Ausführungsform ist so konstruiert, dass sie von der technischen Lehre der europäischen Patentanmeldung EP X (Anlage H 4) Gebrauch macht, und weist dabei folgenden Aufbau auf: Sie ist als flächiger Halbleiter-Chip ausgeführt, der über Paare von Hall-Sensoren verfügt, welche parallel zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform ausgerichtet sind. Über den Hallsensoren der angegriffenen Ausführungsform ist ein als "Integrated Magneto-Concentrator" bezeichnetes Bauteil (im Folgenden: IMC) angebracht, das seinerseits als dünne Fläche ausgebildet ist und dessen Fläche parallel zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsformen verläuft. Die Funktionsweise des IMC besteht in folgendem: Die senkrecht zur Fläche des IMC verlaufenden räumlichen Anteile eines Magnetfeldes ("z-Komponente") werden durch den IMC nicht beeinflusst oder verändert. Hingegen wirkt er sich auf die parallel zu seiner Oberfläche verlaufenden räumlichen Komponenten eines Magnetfeldes ("x-Komponente" und "y-Komponente") in der Weise aus, dass diese so abgelenkt werden, dass sie im Bereich des IMC senkrecht zu diesem verlaufen. Dieser Betrachtungsweise zugrunde gelegt ist die Beschreibung des räumlichen Verlaufs und der im Raum unregelmäßigen Stärke eines Magnetfeldes durch Vektoren in einem kartesischen Koordinatensystem: Für jeden Punkt im Raum wird das Magnetfeld als Vektor (Zahlentripel) mit Anteil auf der x-, y- und z-Achse beschrieben; die Größe jedes der drei Werte im Vektor gibt die Feldstärke in Richtung einer der drei Achsen an. Aufgrund seiner räumlichen Anordnung über den Hall-Sensoren bewirkt der IMC somit, dass die parallel zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform verlaufenden Magnetfeldkomponenten so umgelenkt werden, dass sie im Bereich der paarweise angeordneten Hall-Sensoren senkrecht zu diesen verlaufen.
Bestimmungsgemäß wird die angegriffene Ausführungsform in der Weise verwendet, dass sie, wie aus der oben wiedergegebenen Abbildung "Figure 3" aus der Produktbeschreibung (Anlage K 10) ersichtlich, unter einem Rotor angeordnet wird, der eine Magnetfeldquelle trägt, durch die ein zur Rotationsachse nicht rotationssymmetrisches Magnetfeld erzeugt wird. Diese Anordnung erlaubt die Bestimmung der Drehstellung des Rotors durch die angegriffene Ausführungsform.
Die Klägerin behauptet, ihr sei das Klagepatent als Anmeldung wirksam übertragen worden. Nach dem das Klagepatent betreffenden "Patentanmeldungs-Kaufvertrags" (Anlage K 5a) hätte dieser Vertrag zwar durch den Vizepräsidenten Forschung & Wirtschaftsbeziehungen der X, Herrn Prof.X genehmigt werden müssen, diese Genehmigung sei aber erteilt worden. Ferner meint die Klägerin, auch die Beklagte zu 2) biete die angegriffene Ausführungsform an. Sie müsse sich die Angebote zurechnen lassen, die über den gemeinsamen Internetauftritt beider Beklagter unter der (URL) "www.x.com" erreichbar seien.
Die Klägerin ist der Auffassung, von der technischen Lehre des Klagepatents werde widerrechtlich Gebrauch gemacht, wenn die angegriffene Ausführungsform bestimmungsgemäß mit einem Rotor mit senkrechter drehbarer Achse und einer Magnetfeldquelle verwendet wird. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform über paarweise angeordnete Sensoren, die so beschaffen seien, dass die Sensoren eines Sensorpaares im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes erfassen. Dies beruhe darauf, dass die angegriffene Ausführungsform, wie aus der entsprechenden Produktbeschreibung der Beklagten (Anlage K 10, Seite 3) hervorgehe, nur für koplanare, also parallel zur Oberfläche verlaufende Magnetfeldkomponenten empfindlich sei.
Die Klägerin macht eine mittelbare Verletzung des Klagepatents geltend und beantragt,
die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil (DE X) des europäischen Patentes EP X erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Die Beklagte zu 2) biete die angegriffene Ausführungsform im Inland nicht an. Angebote im Inland gingen allein von der Niederlassung der Beklagten zu 1) aus, welche zwar dieselbe postalische Adresse wie die Beklagte zu 2) habe, von dieser aber unabhängig sei.
Hinsichtlich der technischen Lehre des Klagepatents fehle es an deren mittelbarer Verwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform deshalb, weil deren Hall-Sensoren wegen des IMC nicht lediglich eine einzelne Komponente des einen Rotor umgebenden Magnetfeldes messen, sondern eine Mischung aus einer zu den Sensoren senkrechten Komponente (z-Komponente) einerseits und einer parallel zur Ausrichtung der Sensoren verlaufenden Komponente (x-Komponente oder y-Komponente) andererseits. Dies führe dazu, dass der Einfluss von äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit bei der Bestimmung der Drehstellung nicht verringert werde. Die Beklagten sind der Auffassung, die entsprechende Zweckangabe im Anspruch 1 des Klagepatents sei auch von Bedeutung für die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents: Die räumlichkörperliche Ausgestaltung und Anordnung einer Vorrichtung bei Ausführung eines klagepatentgemäßen Verfahrens gemäß Anspruch 1 bzw. die Ausgestaltung einer Vorrichtung gemäß Anspruch 6 sei durch diese Zweckangabe vorgegeben: Nur eine Vorrichtung, mit welcher der im Klagepatent bezeichnete Zweck erreicht wird, könne zu einer Verletzung des Klagepatents führen.
Überdies sind die Beklagten der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Dessen technische Lehre werde neuheitsschädlich vorweggenommen durch die prioritätsältere Publikation Häberli et al. "Two-Dimensional Magnetic Microsensor" (im Nichtigkeitsverfahren eingeführt als Entgegenhaltung NK 6, in deutscher Übersetzung als Anlage H 8). Jedenfalls beruhe die technische Lehre des Klagepatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit, sondern werde einerseits nahegelegt durch die Kombination der US X (im Nichtigkeitsverfahren eingeführt als Entgegenhaltung NK 10, in deutscher Übersetzung als Anlage H 9 zur Gerichtsakte gereicht) sowohl mit der WO X (im Nichtigkeitsverfahren eingeführt als Entgegenhaltung NK 11) als auch mit der genannten Publikation von Häberli et al. (Entgegenhaltung NK 6 bzw. Anlage H 8) und mit dem allgemeinen Fachwissen sowie andererseits durch eine Kombination der GB X (im Nichtigkeitsverfahren eingeführt als Entgegenhaltung NK 17, in deutscher Übersetzung als Entgegenhaltung NK 17a) mit der genannten WO X.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 Abs.2 EPÜ, §§ 10, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die Klägerin ist materiell berechtigt, die klageweise erhobenen Ansprüche aus dem Klagepatent geltend zu machen. Die Beklagte zu 2) hat Benutzungshandlungen gemäß § 10 PatG begangen und ist damit passivlegitimiert. Es lässt sich auch feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform zur Ausführung eines Verfahrens gemäß Anspruch 1 des Klagepatents objektiv geeignet ist und bei Verwendung mit einem Rotor Magnetfeldquelle als Vorrichtung von der technischen Lehre gemäß Anspruch 6 des Klagepatents Gebrauch macht.
I.
Die Klägerin ist für die klageweise geltend gemachten Ansprüche aus dem Klagepatent aktivlegitimiert und die Beklagte zu 2) für derlei Ansprüche passivlegitimiert.
1.
Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 PatG daraus, dass sie ausweislich des beigebrachten Registerauszuges (Anlage K 6) als Inhaberin des Klagepatents für die Zeit seit dem 26. Juni 2003 (seinerzeit unstreitig firmierend als X AG), also bereits seit einem vor der Erteilung des Klagepatents liegenden Zeitpunkt eingetragen ist. Die an den Registerstand anknüpfende Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG hat Bedeutung nicht nur für die Prozessführungsbefugnis im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch, sondern auch für die materielle Berechtigung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs (und den diesen vorbereitenden Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung). § 30 Abs. 3 Satz 2 ordnet im Sinne einer gesetzlichen Prozessstandschaft an, dass der ins Register eingetragene Patentinhaber berechtigt ist, allen Schaden aus der Verletzung des Patents ersetzt zu verlangen, gleichviel, ob es sich dabei um seinen eigenen Schaden handelt (ab der materiellen Wirksamkeit der Patentübertragung), oder um einen Schaden des früheren Inhabers, sofern die Benutzungshandlungen nur in die Zeit seiner Eintragung fallen. Demnach, und weil die klageweise erhobenen Ansprüche erst für die Zeit ab dem 30. August 2003 geltend gemacht werden, ist die Klägerin als materiell Berechtige am Klagepatent anzusehen, ohne dass es einer Prüfung bedürfte, ob die Übertragung der Anmeldung des Klagepatents von der Anmelderin auf die Klägerin wirksam war.
2.
Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) folgt daraus, dass sie wenigstens in Gestalt des Anbietens eine Benutzungshandlung im Sinne von § 10 PatG begangen hat. Ein Anbieten in diesem Sinne setzt - lediglich - eine Handlung voraus, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den fraglichen Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel; Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 9 Rn. 51; entsprechend zum früher geltenden Begriff des Feilhaltens BGH GRUR 1970, 358, 360 - Heißläuferdetektor). Vorliegend wird die angegriffene Ausführungsform über die Homepage mit der Internetadresse (URL) "www.X.com" beworben, wie dies aus den Bildschirmdarstellungen gemäß Anlage K 11 (deutsch als Anlage K11a) ersichtlich ist. Unter derselben Internetadresse ist auch die - englischsprachige - Seite (Anlage K 1, in deutscher Übersetzung als Anlage K 1a) zu erreichen, auf der die Telefonnummer der Beklagten zu 2) mit Anschluss in X (deutsche Vorwahl X) unter der Angabe "Sales Europe" - zu deutsch in etwa: Verkaufsstellen in Europa - aufgeführt ist. Ferner ist über dieselbe Internetadresse eine weitere Seite (Anlage K 2, in deutscher Übersetzung als Anlage K 2a) erreichbar, auf der die Beklagte zu 2) mit ihrer vollständigen Firma "X GmbH" und ihrer gültigen Anschrift als "Location" - zu deutsch: Niederlassung - aufgeführt wird. Diesen beiden Anknüpfungspunkten ist für die angesprochenen Verkehrskreise, an die sich ein in Englisch als üblicher Verkehrssprache gehaltener Internet-Auftritt richtet, der objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass auch die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereithält.
II.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Drehachse drehbaren Rotors.
Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen schildert, ist, wie etwa in der DE X offenbart, die Messung eines Drehwinkels in verschiedenen Anwendungsbereichen erforderlich, beispielsweise bei handbetätigten Schaltern oder der Positionsbestimmung eines Motors. Dies kann in herkömmlicher Weise mit mechanischen Kontakten oder optischen oder magnetischen Decodierern geschehen. Moderne integrierte Schaltkreise bieten nun die Möglichkeit, magnetische Sensoren zusammen mit ihrer Auslese- und Winkelberechnungs-Elektronik auf einem Chip zu integrieren, so dass auf diese Weise Detektoren für mechanische Drehungen zu wettbewerbsfähigen Kosten bei guter Leistung ausgeführt werden können, welche aus einem am Rotor befestigten Permanentmagneten und monolithisch integrierten, an einem Stator befestigten Sensormitteln bestehen. Weil kein mechanischer Kontakt zwischen Rotor und Stator besteht, können die Sensormittel dabei hermetisch abgekapselt werden, was eine abnutzungsfreie Winkelmessung unter rauen Umgebungsbedingungen erlaubt. Dabei ist die Robustheit der Winkelmessung gegen mechanische Toleranzen, Geräteabwandlungen und äußere elektromagnetische Felder bei niedrigen Herstellungskosten ein sehr wichtiges Leistungskriterium.
Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, ein Verfahren aufzuzeigen und eine Vorrichtung zu schaffen, mit denen sich die Drehstellung eines Rotors unter Verwendung einer mit dem Rotor verbundenen Magnetfeldquelle und ortsfesten Magnetfeld-Sensormitteln ermitteln lassen, wobei das Verfahren und die Vorrichtung eine im Verglich zu vorbekannten gattungsgemäßen Verfahren und Vorrichtungen verbesserte Robustheit gegen Empfindlichkeits- und Drift-Schwankungen der Sensormittel, gegen äußere magnetische Felder und außerdem gegen mechanische Toleranzen im Hinblick auf die Relativposition der Sensormittel und der Magnetfeldquelle bieten.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:
1. Verfahren zur Bestimmung der Drehstellung eines Rotors (2);
2. der Rotor (2) ist
2.1 um eine Rotationsachse (1) drehbar und
2.2 trägt eine Magnetfeldquelle (2.1, 8/9);
3. die Magnetfeldquelle erzeugt ein Magnetfeld ohne Rotationssymmetrie bezüglich der Drehachse (1);
4. das Verfahren beinhaltet die Schritte,
4.1 lokale Komponenten des Magnetfeldes unter Verwendung ortsfester Sensormittel zu messen und
4.2 die Drehstellung des Rotors (2) durch Vergleichen von durch die Sensormittel gemessenen Größen mit einer vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors (2) zu bestimmen;
5. um den Einfluss von äußeren Magnetfeldern und von Empfindlichkeits- und Driftschwankungen der Sensormittel auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung zu verringern,
5.1 sind die Sensormittel als wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) ausgelegt,
5.2 die wenigstens zwei Sensorpaare (4/5, 6/7) bilden,
5.3 erfassen die Sensoren eines jeden Sensorpaars im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes,
5.4 wobei Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaars verbinden,
5.4.1 Projektionen in einer Ebene senkrecht zu der Drehachse (1) haben,
5.4.2 die relativ zueinander einen Winkel bilden,
6. es werden berechnet
6.1 Differenzen der von den zwei Sensoren eines jeden Sensorpaars (4/5, 6/7) gemessenen Größen und
6.2 wenigstens ein Verhältnis der Differenzen zweier Paare;
6.3 wenigstens ein Differenzverhältnis wird mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion verglichen.
Ferner schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 6 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:
1. Vorrichtung zur Bestimmung der Drehstellung eines um eine Drehachse (1) drehbaren Rotors (2) mit Hilfe des Verfahrens nach Anspruch 1;
2. die Vorrichtung weist auf
2.1 eine auf dem Rotor (2) befestigte Magnetfeldquelle (2.1, 8/9),
2.2 einen Stator (3) mit Sensormitteln zur Messung des von der Magnetfeldquelle erzeugten Magnetfeldes und
2.3 Mittel zur Berechnung der Drehstellung des Rotors (2) aus den Mess-Signalen der Sensormittel,
3. die Sensormittel weisen
3.1 wenigstens drei Sensoren (4, 5, 6, 7) auf,
3.2 die in wenigstens zwei Sensorpaaren (4/5, 6/7) angeordnet sind;
4. die Sensoren eines jeden Sensorpaars erfassen im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfelds;
5. Verbindungslinien, die jeweils zwei Sensoren eines Sensorpaars (4/5, 6/7) verbinden, haben Projektionen
5.1 in einer Ebene senkrecht zur Drehachse (1),
5.2 die relativ zueinander einen Winkel bilden;
6. die Mittel zum Berechnen der Drehstellung weisen auf
6.1 Mittel zur Berechnung der Differenzen der Signale der zwei Sensoren eines jeden Sensorpaars (4/5, 5/6),
6.2 Mittel zum Berechnen eines Verhältnisses der Differenzen für die wenigstens zwei Sensorpaare und
6.3 Mittel zum Vergleichen des Verhältnisses der Differenzen mit einer entsprechenden vorgegebenen Funktion der Feldkomponente von der Drehstellung des Rotors (2).
III.
Die Beklagten verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i. V. m. § 10 PatG. Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
1.
Die angegriffene Ausführungsform ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Es lässt sich feststellen, dass sie zudem objektiv dazu geeignet ist, sämtliche Merkmale des klagepatentgemäßen Verfahrens nach Anspruch 1 sowie der klagepatentgemäßen Vorrichtung nach Anspruch 6 zu verwirklichen.
a)
Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler). Vorliegend steht - zu Recht - außer Streit, dass die Elemente der angegriffenen Ausführungsform eine Reihe von Merkmalen der Ansprüche 1 und 6 verwirklichen: Sie verfügt insbesondere über paarweise angeordnete Sensoren, die das von einer Magnetfeldquelle erzeugte Magnetfeld messen können.
b)
Mit der angegriffenen Ausführungsform kann ein Verfahren durchgeführt werden, das sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 verwirklicht. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich aller Merkmale mit Ausnahme von Merkmal 5.3 und der Zweckangabe nach Merkmal 5. - zu Recht - außer Streit. Aber auch die Verwirklichung dieser Merkmale bei bestimmungsgemäßer Verwendung der angegriffenen Ausführungsform lässt sich feststellen.
Zwischen den Parteien ist es in tatsächlicher Hinsicht unstreitig geblieben, dass die angegriffene Ausführungsform, welche über zwei aus Hall-Sensoren gebildete Sensorpaare verfügt, in Gestalt eines das Magnetfeld verändernden IMC ein im Klagepatent nicht gelehrtes Element aufweist, abgesehen hiervon jedoch die technische Lehre des Klagepatents mittelbar verwirklicht. Entscheidungserheblich ist demnach, ob die Hinzufügung des IMC zu einer ansonsten klagepatentgemäßen Vorrichtung aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführt. Auch die Funktionsweise des IMC, nämlich sein Einfluss auf das ihn umgebende Magnetfeld, steht zwischen den Parteien außer Streit: Dieses Element verändert das umgebende Magnetfeld in der Weise, dass sämtliche Magnetfeldlinien senkrecht zur Oberfläche des IMC in diesen ein- und austreten, und dass die Magnetfeldstärke um einen bestimmten Koeffizienten verändert wird. Da sich die paarweise angeordneten Hall-Sensoren der angegriffenen Ausführungsform in unmittelbarer Nähe zum IMC befinden, bewirkt dieser somit, dass alle Magnetfeldlinien senkrecht durch die Sensoren laufen und deshalb von diesen detektiert werden können.
Solche Sensoren beruhen, wie etwa auch das Klagepatent bei der Darstellung eines Ausführungsbeispiels erläutert (Abschnitt [0016], Spalte 4, Zeilen 14 bis 19), in ihrer Funktionsweise darauf, dass beim Durchgang eines Magnetfeldes durch einen stromdurchflossenen geraden Leiter der sogenannte Hall-Effekt auftritt: In einem solchen stromdurchflossenen Leiter tritt eine elektrische Spannung auf, die senkrecht zur Stromflussrichtung und senkrecht zur Richtung des Magnetfeldes abfällt. Demnach kann ein Hall-Sensor, zur Detektion eines Magnetfeldes ausgebildet als ein von einem Strom bekannter Größe durchflossener gerader Leiter und versehen mit zwei Messpunkten zur Bestimmung einer senkrecht zur Stromrichtung entstehenden Spannung, nur eine Richtung eines Magnetfeldes, beispielsweise bei entsprechender Ausrichtung des Hall-Sensors nur eine seiner drei Koordinaten bzw. nur einen Zahlenwert des das Magnetfeld darstellenden Vektors messen, nämlich diejenige Richtung, die senkrecht zum Stromfluss und senkrecht zur Verbindungslinie zwischen den beiden Spannungsmesspunkten liegt. Die anderen Richtungsanteile tragen zu der vom Hall-Sensor gemessenen Hall-Spannung nichts bei, lassen also das Messergebnis des Hall-Sensors unberührt.
Für die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform hat dies zur Folge, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung das gemäß Merkmalen 2.2 und 3. von der Magnetfeldquelle am Rotor ausgehende Magnetfeld durch den IMC verändert wird, und dass sämtliche Richtungsanteile des in dieser Weise erzeugten Magnetfeldes zur detektierten Hall-Spannung beitragen. Nicht nur die senkrecht zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform verlaufende z-Richtung des vom Rotor her ausgehenden Magnetfeldes trägt kausal zu dieser Hall-Spannung bei, sondern auch die x- und die y-Richtung. Diese Richtungsanteile sind am Ort der Sensoren derart umgelenkt, dass sie - im Wesentlichen - senkrecht zu diesen und somit detektierbar durch diese verlaufen. Insoweit unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform von einer Vorrichtung ohne ein dem IMC entsprechendes Element. Eine solche Vorrichtung, die im Übrigen mit der angegriffenen Ausführungsform übereinstimmte und lediglich keinen IMC oder ein entsprechendes Element aufwiese, wäre, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, zur Durchführung des klagepatentgemäßen Verfahrens geeignet. Die Hinzufügung eines Elements von der Wirkungsweise des IMC kann jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführen. Auch eine Gestaltung, bei der das von der am Rotor getragenen Magnetfeldquelle erzeugte Magnetfeld in der Nähe der Sensoren verändert wird, so dass die Sensoren das in dieser Weise veränderte Magnetfeld erfassen, entspricht der technischen Lehre des Klagepatents.
Dies folgt zum einen daraus, dass gemäß Merkmal 5.3, das die klagepatentgemäße Funktion der Sensoren lehrt, lediglich fordert, dass die Sensoren Komponenten "des Magnetfeldes" erfassen. Das Klagepatent differenziert bei der Betrachtungsweise des den Rotor umgebenden Magnetfeldes nicht etwa zwischen den Magnetfeldkomponenten, die durch die vom Rotor getragene Magnetfeldquelle erzeugt werden einerseits und den Magnetfeldkomponenten, die auf andere Magnetfeldquellen zurückgehen, andererseits. Vielmehr wird das Magnetfeld in seiner tatsächlichen Gestalt und unabhängig von den das Feld erzeugenden Magnetfeldquellen in den Blick genommen. Dieses Verständnis ist aus fachmännischer Sicht aus mehreren Gründen in sich stimmig: Zunächst erkennt der Fachmann, dass das Magnetfeld - dargestellt durch Magnetfeldlinien im Raum - immer nur als solches betrachtet werden kann und eine Differenzierung nach verschiedenen Quellen und/oder das Feld verändernden Elementen nicht möglich ist. Die Überlagerung der von einer Quelle ausgehenden Feldlinien durch solche, die von einer anderen Quelle ausgehen, führt nicht zu zwei voneinander unterscheidbaren Feldern, sondern zu einem einzigen Feld mit entsprechendem "verbogenen" Linienverlauf: Die Linien verlaufen aufgrund des Einflusses der anderen Quelle und/oder eines das Feld verändernden Elements in anderer, abweichender Weise im Vergleich zu einem Feld, das nur von einer einzigen Quelle erzeugt wird. Ferner ist dem Fachmann bekannt, dass Magnetfeldsensoren nur an dem Ort im Raum detektieren und messen können, an dem sie sich befinden. Die Sensoren im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents können daher ohnehin nicht das Feld in der Form erfassen, wie es am Rotor erzeugt wird, sondern nur so, wie es am Ort der Sensoren besteht. Schließlich lehrt Merkmal 5.3, dass die Sensoren im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes erfassen. Dies ist aus fachmännischer Sicht in der Weise zu verstehen, dass der Begriff der "Komponente" eine geometrischräumliche Bedeutung hat, und dass demnach die Sensoren das am Ort der Sensoren herrschende Magnetfeld in dem dortigen räumlichen Verlauf erfassen.
Dass das Vorsehen des IMC oder eines in derselben Weise wirkenden Elements nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents führt, folgt zum anderen aus der Darstellung eines Ausführungsbeispiels in Abschnitt [0027] des Klagepatents. In diesem Ausführungsbeispiel, das durch Figur 4 des Klagepatents erläuternd illustriert wird, ist ein ferromagnetisches Joch (11) vorgesehen, das zum einen die Funktion hat, das durch die Magnetfeldquelle erzeugte Magnetfeld zu formen, das mit einer bestimmten Komponente durch die Sensoren gemessen wird (Anlage K 4, Seite 5, li. Sp., Zeile 26 bis 30); zum anderen kann dieses Joch fest mit der Sensoranordnung angeordnet werden (Anlage K 4, Seite 5, li. Sp., Zeile 30f.), also räumlich unabhängig vom Rotor ausgeführt werden. Die in diesem Ausführungsbeispiel gelehrte "Formung" des Magnetfeldes durch ein fest mit der Sensoranordnung verbundenes ferromagnetisches Joch (11) hat, wie der Fachmann erkennt, zur Folge, dass das von der am Rotor angebrachten Magnetfeldquelle erzeugte Feld beeinflusst und der Verlauf der Feldlinien dementsprechend verändert wird. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses Ausführungsbeispiel von der technischen Lehre des Klagepatents abweicht, folgt daraus, dass auch die Veränderung, die der IMC bei der angegriffenen Ausführungsform bewirkt, einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegensteht: Ebenso wie das im genannten Ausführungsbeispiel als klagepatentgemäß gelehrte Joch formt der IMC das von der Magnetfeldquelle erzeugte Feld, nämlich in der Weise, dass alle Magnetfeldlinien senkrecht durch die Oberfläche des IMC hindurchgehen.
Hieraus ergibt sich, dass die angegriffene Ausführungsform geeignet ist, Merkmal 5.3 zu verwirklichen. Trotz der Anwesenheit des IMC erfassen die Sensoren im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes. Das Argument der Beklagten, der IMC bewirke, dass die Sensoren nicht nur Richtungsanteile senkrecht zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform erfasse ("z-Komponente"), sondern auch Richtungsanteil parallel zur Oberfläche ("x- und y-Komponente"), mithin ein Gemisch aus der x-, der y- und der z-Komponente, greift nach den gemachten Ausführungen nicht durch. Die Beklagte differenziert in unstatthafter Weise zwischen dem Magnetfeld, wie es kausal allein durch die Magnetfeldquelle erzeugt wird und dem tatsächlich unter Einfluss des IMC bestehenden Magnetfeld. Darauf kommt es aus den dargelegten Gründen nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht an. Maßgeblich ist allein, in welcher räumlichen Richtung die Komponenten des Magnetfeldes verlaufen, die durch die Sensoren erfasst werden. Da aber der IMC gerade einen Verlauf der Magnetfeldlinien im Wesentlichen ausschließlich in senkrechter Richtung zur Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform bewirkt - in der Terminologie der Beklagten also in Richtung der "z-Komponente" - werden durch die Sensoren nicht trotz sondern wegen der Funktionsweise des IMC im Wesentlichen parallele Komponenten erfasst. Am Ort der Sensoren ist aufgrund des IMC das Magnetfeld nicht in einem Gemisch aus der x-, der y- und der z-Komponente vorhanden, sondern (im Wesentlichen) nur mit seiner z-Komponente, die allein von den Sensoren erfasst wird.
Zugleich ergibt sich hieraus die Eignung der angegriffenen Ausführungsform, Merkmal 5. zu verwirklichen. Die hierin enthaltene Zweckangabe ist zwar, anders als die Klägerin meint, für die Bestimmung des klagepatentgemäßen Schutzbereichs nicht von vornherein ohne jede Bedeutung. Vielmehr nimmt der Fachmann eine solche Zweckangabe immer in der Weise ernst, dass sie die Aufgabe hat, den durch das Klagepatent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlichkörperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. zur Bedeutung von Zweckangaben im Allgemeinen jüngst BGH GRUR 2009, 837, 838 Rn. 15 - Bauschalungsstütze; sowie BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; BGH GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 1991, 436, 442 - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; Urteil der Kammer vom 11.08.2009, Az. 4b O 38/09). Im vorliegenden Fall geht die Bedeutung der in Merkmal 5. enthaltenen Zweckangabe indes nicht über das hinaus, was in den übrigen Merkmalen dieser Merkmalsgruppe hinsichtlich der räumlichkörperlichen Ausgestaltung der klagepatentgemäßen Sensoranordnung gelehrt wird. Diese übrigen Merkmale lehren - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - eine räumlichkörperliche Anordnung der einzelnen Sensoren und Sensorpaare in der Weise, dass der von der Zweckangabe gelehrte Zweck - Einflüsse auf die Genauigkeit der Bestimmung zu verringern - erfüllt wird. Für die Definition, wie die Vorrichtung nach der technischen Lehre des Klagepatents ausgebildet sein muss, bietet die Zweckangabe deshalb keinen Mehrwert. Aus der Verwirklichung der die räumlichkörperliche Beschaffenheit lehrenden Merkmale der Merkmalsgruppe 5. folgt somit auch die Verwirklichung der Zweckangabe.
Demgegenüber greift auch die Darlegung der Beklagten nicht durch, wegen des IMC würde der Einfluss äußerer Magnetfelder auf die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung nicht eliminiert. Ein vollständiges Eliminieren solcher Einflüsse wird nach dem Anspruchswortlaut nicht gelehrt, es genügt vielmehr, dass der Einfluss äußerer Magnetfelder verringert wird. Dies entspricht der im Klagepatent formulierten technischen Aufgabe (Abschnitt [0004], Seite 2, li. Sp., Zeilen 55 bis 60), eine - lediglich - verbesserte Robustheit der Sensormittel gegen Empfindlichkeits- und Driftschwankungen zu erreichen. Gemäß der allgemeinen Erfindungsbeschreibung wird erläutert, dass die Anordnung der Komponenten gemäß der technischen Lehre des Klagepatents dazu diene, den Einfluss mechanischer Fehlausrichtungen zu verringern oder sogar zu unterdrücken (Abschnitt [0009], Seite 2, re. Sp., Zeilen 54 bis 59). Im Rahmen der Darstellung der nach dem allgemeinen Erfindungsgedanken zugrunde liegenden mathematischen Analyse führt das Klagepatent indes mit Blick auf Störungen durch externe Magnetfelder aus, es werde eine geringere Störempfindlichkeit des gemessenen Drehwinkels Φ erzielt (Abschnitt [0021], Seite 4, li. Sp., Zeilen 11 bis 13), eine vollständige Störunempfindlichkeit wird insoweit nicht in Aussicht gestellt. Aber auch mit Blick auf mechanische Störquellen wird im Zusammenhang der Darstellung der mathematischen Grundlagen weiter ausgeführt (Abschnitt [0022], Seite 5, Zeilen 24 bis 26), dass diese die Auswirkungen einer Translation im Wesentlichen unterdrücken, und dass auch der Einfluss einer Verkippung auf den gemessenen winkeln größtenteils unterdrückt wird (Abschnitt [0024], Seite 4, re. Sp., Zeilen 29 bis 35); auch insoweit spricht das Klagepatent nicht von einer vollständigen Beseitigung von Störquellen.
Dass auch bei der angegriffenen Ausführungsform zumindest Anteile eines äußeren (störenden) Magnetfeldes beseitigt werden, und damit dessen Einfluss auf die Genauigkeit insgesamt verringert wird, ergibt sich auch aus den theoretischen Berechnungen, die die Beklagte selber angestellt hat. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 3. März 2010 (Seite 18 = Bl. 138 GA) insoweit dargelegt, dass der bei der angegriffenen Ausführungsform ausgeführte Rechenschritt der Differenzbildung dazu führt, dass der senkrecht zur Oberfläche verlaufende Richtungsanteil eines äußeren Magnetfeldes (in den von der Beklagten aufgeführten Termen als Bz, ext bezeichnet) keinen Einfluss auf die bei allen Sensoren gemessene Hall-Spannung hat: Die als UA1 und UA2 bezeichneten Spannungswerte sind vom Summanden Bz, ext jeweils unabhängig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Berufung der Beklagten darauf, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre EP X (Anlage H 4) Gebrauch. Auch hieraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass äußere Magnetfelder die Genauigkeit der Bestimmung der Drehstellung in unbegrenzter Weise beeinflussen. Im Gegenteil offenbart die EP ‘X ein Ausführungsbeispiel, bei dem sich aufgrund der Umlenkung von Magnetfeldlinien am Ort der Sensoren Hallspannungen, die aufgrund eines äußeren Störfelds entstehen gegenseitig aufheben, und dass sogenannte technologiebedingte Offsetspannungen mindestens teilweise kompensiert werden (Anlage H 4, Abschnitt [0019], Seite 3, re. Sp., Zeilen 16 bis 21). Dies führt dazu, wie die EP ‘X weiter offenbart, dass der Einfluss externer Störfelder weitgehend eliminiert und technologiebedingte Offsetspannung weitgehen eliminiert werden (Anlage H 4, Abschnitt [0021], re. Sp., Zeilen 52 bis 55). Auch bei Anwendung der technischen Lehre der H 4 wird somit der Einfluss von äußeren Magnetfeldern auf die Genauigkeit bei der Bestimmung der Drehstellung nach Maßgabe der Zweckangabe in Merkmal 5. verringert.
2.
Aus den Darlegungen oben unter 1. folgt zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform objektiv zur Verwendung in einer Vorrichtung geeignet ist, die sämtliche Merkmale des eine Vorrichtung beanspruchenden Anspruchs 6 verwirklicht. Trotz Anwesenheit des IMC werden durch die Sensoren der angegriffenen Ausführungsform im Wesentlichen parallele Komponenten des Magnetfeldes nach Maßgabe von Merkmal 6. des Anspruchs 6 erfasst. Überdies wird, da der Einfluss äußerer Magnetfelder zumindest verringert wird, durch eine Vorrichtung unter Einschluss der angegriffenen Ausführungsform in Verwirklichung des Merkmals 1. des Anspruchs 6 ein Verfahren gemäß Anspruch 1 ausgeführt.
3.
Der subjektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung ist erfüllt. § 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist, und wenn eine Bestimmung zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung im hohem Maße voraussehbar ist (BGH GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 - Trägerbahnöse; BGH GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).
Dies zugrundegelegt ist vorliegend eine Offensichtlichkeit anzunehmen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Abnehmer der Beklagten bereits aufgrund der Produktbeschreibung der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 10 / K 10a) dazu angeleitet werden, die angegriffene Ausführungsform so zu verwenden, dass die technische Lehre des Klagepatents objektiv verwirklicht wird. Nach der Produktbeschreibung ist die angegriffene Ausführungsform zusammen mit einem eine Magnetquelle tragenden Rotor zu verwenden, dessen Längsachse mittig und senkrecht über der angegriffenen Ausführungsform steht. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform anders als in klagepatentgemäßer Weise verwendet werden könnte.
IV.
Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageansprüche. Die Beklagten sind der Klägerinn gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 10 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet. Mit Rücksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz. Sie haben schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen hätten die Beklagten bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass sie das Klagepatent verletzt, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger), und zwar auch ohne einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag der Beklagten von Amts wegen (Kühnen / Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 784).
V.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen den deutschen Teil des europäischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.
Die Entscheidung des für die Entscheidung über den Verletzungsvorwurfs zuständigen Gerichts über eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einschätzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelmäßig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf prüfen, ob sie einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Klägerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zurücktreten lässt). Für die Prüfung einer als neuheitsschädlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht - eingedenk seiner begrenzten technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenz - die Vorwegnahme sämtlicher Merkmale deshalb für wahrscheinlich hält, weil es selber imstande ist, diese Vorwegnahme bejahen zu können, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenstünden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem früheren, erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren möglicherweise validiert werden.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents überwiegend wahrscheinlich ist, lässt sich - derzeit - nicht treffen.
1.
Es erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die technische Lehre des Klagepatents in allen Merkmalen durch die Publikation von Häberli et al. (Entgegenhaltung NK 6, deutsch als Anlage H 8) neuheitsschädlich vorweggenommen hat. Jedenfalls einer Vorwegnahme der Merkmale 5. und 5.2 durch diese Entgegenhaltung lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit erkennen.
Vielmehr erscheint es plausibel, dass der Einwand der Klägerin durchgreifen dürfte, Merkmal 5.2 werde nicht offenbart, gemäß dem für die Ausführung des klagepatentgemäßen Verfahrens wenigstens zwei Sensorpaare erforderlich sind. Die NK 6 offenbart eine Vorrichtung mit einem Sensorelement (Anlage H 8, Seite 1902, re. Sp., letzter Absatz), das als lateraler bipolarer Magneto-Transistor (im Folgenden: LMT) ausgebildet ist. Ein solche Sensorelement wird durch die NK 6 aus dem Grunde als vorteilhaft offenbart, weil es - im Gegensatz zur Verwendung von Hall-Platten (= Hall-Sensoren) - in einer einzigen Vorrichtung die zweidimensionale Erfassung des angelegten Magnetfeldes erlaubt. Durch den Hinweis darauf, dass das in der NK 6 offenbarte Element in ein CMOS-System integriert ist und aus Silicium besteht, wird für den Fachmann deutlich, dass der LMT-Sensor ein Halbleiter-Transistor ist. Näher charakterisiert wird der LMT durch die Angabe (Anlage H 8, Seite 1903, re. Sp., vorletzter Absatz), dass er als bipolarer pnp-Transistor mit insgesamt fünf Kollektoren ausgebildet ist. Vier der Kollektoren sind als laterale Kollektoren mit einem Abstand von 16 µm zum Emitter ausgelegt, der fünfte Kollektor dient als Substrat. Durch die Darstellung einer Vorrichtung mit einem solchen Sensor ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass insoweit eine Vorrichtung mit wenigstens zwei Sensorpaaren offenbart ist. Die Auffassung der Beklagten, die insgesamt vier Kollektoren des LMT bildeten zwei Sensorpaare, dürfte nicht zutreffend sein: Aus fachmännischer Sicht ist ein Sensor (eher) als ein Element zu verstehen, das unabhängig von weiteren Elementen ein Magnetfeld erfassen kann. Das wird auch mit Blick auf die Merkmalsgruppe 6. deutlich, die lehrt, in welcher Weise die Messergebnisse einzelner Sensoren und Sensorpaare miteinander verrechnet werden. Eine Verrechnung von voneinander abhängigen Messergebnissen bringt keinen Gewinn, weil die miteinander verrechneten Ergebnisse ohnehin in einer Beziehung zueinander stehen, eine neue Beziehung durch Verrechnung also nicht hergestellt werden kann. Ferner deutet Merkmal 5.2 selber darauf hin, dass ein Sensor, der zusammen mit einem anderen ein Sensorpaar bilden soll, ein unabhängiges Element sein muss: Sonst würde die Bildung eines Sensorpaares nichts zu dem durch Merkmal 5. gelehrten Zweck beitragen, wonach die Bildung von Sensorpaaren dazu dient, den Einfluss von Magnetfeldern und Empfindlichkeits- und Driftschwankungen zu verringern. Die vier lateralen Kollektoren des LMT gemäß NK 6 bilden aber jeweils zusammen mit dem Emitter keine voneinander unabhängigen Sensoren. Die Abhängigkeit besteht schon deshalb, weil die Ladungsmenge, die vom Emitter her fließt, sich auf die an allen Kollektoren ankommende Ladungsmenge auswirkt.
Die hiergegen gerichtete Einwendung der Beklagten rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme. Die Beklagte bringt insoweit vor, beim LMT gemäß NK 6 wandere ein nicht zu einem der Kollektoren gelangender Ladungsträger nicht zu einem anderen (lateralen) Kollektor, sondern zum Substrat (dem fünften, nicht lateralen Kollektor). Das beseitigt aber die allen vier lateralen Kollektoren gemeinsame Abhängigkeit von dem einen Emitter als Ladungsträgerquelle nicht. Darauf, ob - worauf die Beklagten in ihrem Nichtigkeitsschriftsatz vom 22. Februar 2010 (Anlage H 12, dort Seite 9, Rz. 20f.) abstellen - beim LMT die Summe der (lateralen) Kollektorströme konstant bleibt, dürfte es nicht ankommen: es besteht auch bei veränderlicher Summe die Abhängigkeit des Messwerts vom Ladungsstrom aus dem gemeinsamen Emitter.
Ferner dürfte auch Merkmal 5. des Hauptanspruchs 1 durch die NK 6 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voroffenbart sein: Dieser Entgegenhaltung lässt sich nicht entnehmen, dass die in ihr offenbarte Anordnung weniger empfindlich gegen äußere Magnetfelder ist. Die NK 6 nimmt für die dargestellte Vorrichtung insoweit lediglich in Anspruch (Anlage H 8, Seite 1905, li. Sp., vorletzter Absatz), das offenbarte Mikrosystem ermögliche eine exakte Messung, die unabhängig ist von (i.) Änderungen der absoluten Empfindlichkeiten sowie von anderen Abweichungen, die (ii.) von der Temperaturabhängigkeit des Permanentmagneten (nämlich: der Magnetfeldquelle) und/oder (iii.) von mechanischen Ungenauigkeiten ausgelöst werden. Keiner dieser "Störfaktoren", die gemäß NK 6 eliminiert werden, beruht auf einem äußeren Magnetfeld. Gemäß Merkmal 5. des Klagepatents werden aber gerade auch die Einflüsse von äußeren Magnetfeldern und den anderen genannten Störgrößen verringert. Auch dies steht der Prognose entgegen, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als neuheitsschädlich vorweggenommen durch die NK 6 erweisen.
2.
Im Hinblick auf die von den Beklagten vorgebrachten Kombinationen druckschriftlichen Standes der Technik, welche ein Nahelegen der technischen Lehre des Klagepatents dokumentieren sollen, ist eine Aussetzung des Rechtsstreits schon deshalb nicht angezeigt, weil sich im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung angesichts jeder der Kombinationen zumindest vernünftige Argumente für die Bejahung erfinderischer Tätigkeit finden lassen.
a)
Dies gilt zunächst für die von den Beklagten geltend gemachte Kombination der US X (Entgegenhaltung NK 10, in deutscher Übersetzung als Anlage H 9) mit der WO X (Entgegenhaltung NK 11): Insoweit ist bereits nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass durch diese Kombination alle Merkmale des Klagepatents offenbart werden. Es dürfte an einer Offenbarung von Merkmal 6.1 (sowohl des Hauptanspruchs 1 als auch des Unteranspruchs 6) fehlen, gemäß dem die Differenzen der von den zwei Sensoren eines jeden Sensorpaares gemessenen Größen berechnet werden. Die NK 10 offenbart zwar eine Vorrichtung für die Winkelstellung eines drehbaren Magneten, die zwei Paare von Hall-Sensoren aufweist. Nicht offenbart werden dürften indes Mittel zur Bildung der Differenzen der von den zwei Sensoren eines jeden Sensorpaars gemessenen Größen gemäß Merkmal 6.1. Die hierzu von der Beklagten in Bezug genommene Passage der NK 10 (in deutscher Übersetzung in Anlage H 9, Spalte 2, Zeilen 58 bis 60) offenbart lediglich eine In-Reihe Schaltung von Hall-Sensoren desselben Paares. Dies deutet aber, wie es in der NK 10 sogar formuliert wird, dass die Messwerte der Hall-Spannung addiert und nicht subtrahiert werden. Die möglicherweise entgegengesetzten Vorzeichen fließen daher in eine andere als im Klagepatent gelehrte mathematische Operation ein, nämlich in eine Addition statt in eine Subtraktion. Dass die NK 11 eine Differenzbildung von Messwerten offenbare, macht die Beklagte nicht geltend.
b)
Von einer Kombination der NK 10 (US X) mit der Publikation von Häberli et al. (Entgegenhaltung NK 6, in deutscher Übersetzung als Anlage H 8) und umgekehrt wird der Fachmann - gleichviel, von welcher der beiden er ausgeht - womöglich dadurch abgehalten, dass in beiden Schriften jeweils grundlegend unterschiedliche Magnetsensoren verwendet werden: Die NK 10 offenbart eine Vorrichtung mit einem Hall-Sensor, der als Signal eine Spannungsänderung liefert, während der in NK 6 offenbarte Sensor (wie oben unter 1. ausgeführt) ein Halbleiter-Transistor ist, der durch sein Signal bei Bestehen eines detektierten Magnetfeldes eine Änderung der Stromstärke liefert. Es ist nicht hinreichend deutlich ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, sich über diesen grundlegenden Unterschied im technischen Offenbarungsgehalt der beiden Entgegenhaltungen hinweg zu setzen und davon auszugehen, dass bei beiden Typen von Signalen eine Verrechnung (Bildung von Differenzen und Quotienten) gleichermaßen möglich und sinnvoll zur Gewinnung eines exakten Ergebnisses bei der Bestimmung der Drehstellung ist.
c)
Die von den Beklagten geltend gemachte Kombination der NK 10 (US ‘X) mit dem allgemeinem Fachwissen dürfte bereits aus Rechtsgründen die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents mangels erfinderischer Tätigkeit nicht in Frage stellen: Gemäß der jüngsten höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Prüfung erfinderischer Tätigkeit genügt es für das Nahelegen nicht, dass der Fachmann über ein bestimmtes Fachwissen verfügt, das er theoretisch mit druckschriftlichem Stand der Technik kombinieren kann, er muss darüber hinaus auch einen Anlass haben, dieses Fachwissen zur Lösung einer bestimmten technischen Aufgabe einzusetzen (BGH GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung und GRUR 2009, 747 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung): Welchen Anlass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt gehabt haben soll sein (angebliches) Fachwissen mit der NK 10 derart zu kombinieren, dass er zur technischen Lehre des Klagepatents gelangte, ist weder von der Beklagten dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich.
d)
Schließlich lassen sich auch angesichts der Kombination der GB X (Entgegenhaltung NK 17, in deutscher Übersetzung als NK 17a) mit der NK 11 (WO ‘X) mehrere Argumente für die Bejahung erfinderischer Tätigkeit finden: Zum einen bringen die Beklagten hinsichtlich der Offenbarung von Merkmal 5. des Hauptanspruchs des Klagepatents durch die NK 17 lediglich vor, dass diese Schrift eine Unempfindlichkeit der Drehwinkelbestimmung gegen Verkippungen, d.h. gegen mechanischen Störungen offenbart. Das dürfte für die Offenbarung dieses Merkmals aus den oben unter 1. im Hinblick auf die NK 6 dargelegten Gründen nicht genügen. Das Klagepatent lehrt eine Unempfindlichkeit sowohl gegen magnetische als auch gegen mechanische Störfaktoren. Zum anderen verbirgt sich hinter der insoweit geltend gemachten Kombination zweier prioritätsälterer Druckschriften nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die bloße Kombination der NK 17 mit dem allgemeinen Fachwissen. Die Beklagten führen aus, dass zwar Merkmal 6.2 des Klagepatents (Bildung des Quotienten von Differenzen) durch die NK 17 nicht offenbart wird, dass dies aber zum allgemeinen Fachwissen gehört, wie es in der NK 11 manifestiert ist. Eine Kombination einer Druckschrift mit dem allgemeinen Fachwissen ist aus den oben unter c) erläuterten rechtlichen Gründen zum Beleg des Nahelegens nicht geeignet. Im Übrigen lässt die insoweit von der Beklagten in Bezug genommene Passage der NK 11 (dort Seite 9, Zeilen 14 bis 18) die Bildung eines Quotienten wohl gerade nicht erkennen: dort ist vielmehr offenbart, dass die Hallspannung des einen Sensors nach einer Sinusfunktion des Drehwinkels und die des anderen Sensors nach einer Cosinusfunktion bestimmt wird. Nun stehen Sinus- und Cosinusfunktion zwar in einer gewissen mathematischen Beziehung zueinander, jedoch nicht etwa in einer solchen, die auf einer Quotientenbildung beruht.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.05.2010
Az: 4b O 8/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a6b3f27d05dd/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_11-Mai-2010_Az_4b-O-8-09