Landgericht Saarbrücken:
Beschluss vom 26. August 2009
Aktenzeichen: 2 Qs 33/09
(LG Saarbrücken: Beschluss v. 26.08.2009, Az.: 2 Qs 33/09)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Gründe
Die Antragstellerin ist alleinige Inhaberin der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte an mehreren filmischen Werken. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.01.2008 zeigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Detmold das unberechtigte Zugänglichmachen eines Films im Rahmen einer sogenannten Internet-Tauschbörse an und stellte Strafanzeige. Beigefügt war eine Datendokumentation, wonach mehrere Filme zu verschiedenen Zeiten über verschiedene IP-Adressen zum Herunterladen im Internet angeboten worden waren.
Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin Providerauskünfte zur Namhaftmachung der Verwender der jeweiligen IP-Adressen ein. Dem hiesigen Beschuldigten, der seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Saarbrücken hat, wird die Zugänglichmachung eines Films zu einem Termin zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat nach Übernahme des Verfahrens und nach Vernehmung des Beschuldigten zur Sache das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises eingestellt.
Die Antragstellerin hat Akteneinsicht begehrt und, nachdem die Staatsanwaltschaft dies abgelehnt hat, mit Schriftsatz vom 13.08.2009 um gerichtliche Entscheidung ersucht.
Der Antrag ist gemäß den §§ 406e Abs. 4 Satz 2, 161a Abs. 3 Satz 2-4 StPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berichtigtes Interesse darlegt.
Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift ist die Einsicht in die Akten zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.
Ausgehend von dieser Regelung ist vorliegend den von der Antragstellerin bevollmächtigten Rechtsanwälten die Einsicht in die Ermittlungsakten zu verwehren.
Zutreffend ist, dass sich ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht auch aus zivilrechtlichen Ansprüchen ergeben kann (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1052 f.; Beschluss vom 04.12. 2008, Az.: 2 BVR 1043/08). Als Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch ist dabei § 97 UrhG in Betracht zu ziehen.
Unabhängig von der Frage des Tatverdachts stehen hier nach Überzeugung der Kammer der Gewährung von Akteneinsicht Verhältnismäßigkeitserwägungen entgegen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine Maßnahme unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist, ferner, dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Stärke des bestehenden Tatverdachts steht. Insoweit wird von der strafgerichtlichen Rechtsprechung allgemein angenommen, dass in Bagatellfällen jegliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Maßnahmen unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig sind.
Eine bagatellartige Rechtsverletzung ist bejaht worden, wenn bis zu 5 Filme oder 50 einzelne Musikstücke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden (vgl. z. B. LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09; MMR 2009, 290; vgl. auch insgesamt LG Saarbrücken, Beschluss vom 02.07.2009, Az.: 2 Qs 11/09).
Unabhängig davon, ab wann genau die mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung Bagatellfälle bejaht, muss jedenfalls das Angebot eines Films an einem Termin als Bagatelltat angesehen werden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu einem Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) gegenüber den Rechten der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann eine Bagatelltat auch nicht deshalb verneint werden, weil der Rechtsverstoß eine nicht unerheblich Außenwirkung durch das weltweite Anbieten des betreffenden Werks im Internet und die dadurch ausgelösten Umsatzverluste in sich trägt. Denn zur Beurteilung der Frage, ob eine Bagatelltat vorliegt, ist keine betriebs- oder volkswirtschaftliche Perspektive einzunehmen. Maßgeblich ist die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall, der jeweils für sich genommen zu werten ist, da die Rechtsverletzungen anderer Nutzer dem jeweiligen Beschuldigten nicht zugerechnet werden können.
Aus den vorgenannten Gründen scheidet zugleich eine bloße Auskunftserteilung aus, weil auch hiermit die Aufdeckung der Identität des Anschlussinhabers verbunden wäre.
Darüber hinaus spielt es für die Frage der Akteneinsicht nach Auffassung der Kammer keine Rolle, dass der betreffende Film pornografische Darstellungen enthält. Jugendschutzrechtliche Aspekte sind für die Verfolgung zivilrechtlicher Ersatzansprüche nicht von Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
LG Saarbrücken:
Beschluss v. 26.08.2009
Az: 2 Qs 33/09
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