Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 126/03
(BPatG: Beschluss v. 28.04.2005, Az.: 25 W (pat) 126/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Zeichen Language Lineist am 21. März 2000 für die Dienstleistungen
"Übersetzungs- und Dolmetscherdienste über Telefon, weltweite Kommunikationsnetze und auf anderem Wege"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2003 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Die Wörter "Language Line" könnten im Deutschen mit "Sprach-Leitung" wiedergegeben werden. Die Bezeichnung sei für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich, da es sich um aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache stammende Begriffe handele und das Wort "line" im Bereich der Telekommunikation häufig Verwendung finde (zB "hotline"). In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen stelle sich der Begriff als unmittelbar beschreibende Angabe hinsichtlich ihres Gegenstands dar, da er in kurzer, prägnanter Form darauf hinweise, dass der Übersetzungsdienst und die Übermittlung der fremdsprachlichen Texte über das Telefon bzw über Telefonleitungen enthaltende Telekommunikationsnetze erfolge. Der Monopolisierung dieses Begriffs stehe ein hohes Freihaltungsbedürfnis entgegen und es fehle ihm wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalts die Unterscheidungskraft. Der Einwand der Anmelderin, dass das Wort "line" eine Vielzahl von Bedeutungen habe, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, denn es sei zu berücksichtigen, dass die Bedeutung als "(Telefon-)Leitung" in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen nahe liege. Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil "line" führten nicht zu einer anspruchsbegründenden Bindung. Zudem seien die von der Anmelderin genannten Zeichen und das jeweils geschützte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Anmeldung zu vergleichen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem schriftsätzlich gestellten Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 7. April 2003 aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, dass weder ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen bestehe, noch der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Voreintragungen in englischsprachigen Ländern (USA und Großbritannien) sprächen indiziell für ein Fehlen eines Freihaltungsbedürfnisses in Deutschland. Die Bezeichnung "Language Line" sei für die angemeldeten Dienstleistungen nicht direkt beschreibend, da für Übersetzungsarbeiten der korrekte Gattungsbegriff "translation" sei. Im Internet seien daher für entsprechende Dienste Bezeichnungen wie "translation line, eTranslation, WebTranslation" üblich. Suche man hingegen nach "Language line" fänden sich Fundstellen der Anmelderin bzw solche, die auf die Service-Dienstleistungen der Anmelderin verwiesen. Wenn es gängige Gattungsbegriffe gebe, sei es nicht nachzuvollziehen, warum an der unüblichen, angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Auch die Bejahung der Unterscheidungskraft setze nicht voraus, dass das Zeichen originell und phantasievoll sei. Es gebe eine Reihe von eingetragenen Marken, die aus einfachen beschreibenden Wörtern zusammengesetzt seien. Ebenso seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "line" oder dem Bestandteil "Language/Sprache" eingetragen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005, bei der die Anmelderin nicht erschienen ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Language Line" für die Dienstleistungen "Übersetzungs- und Dolmetscherdienste über Telefon, weltweite Kommunikationsnetze und auf anderem Wege" steht zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).
Die Bezeichnung "Language Line", deren Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen zu beurteilen ist, hat einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt.
Wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, weist der Begriff "Language Line" in kurzer, prägnanter Form darauf hin, dass der Übersetzungsdienst und die Übermittlung der fremdsprachlichen Texte über das Telefon bzw über Telefonleitungen nutzende Telekommunikationsnetze erfolgt. Er ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich, da er sich aus Begriffen zusammensetzt, die dem Grundwortschatz der englischen Sprache entstammen, wobei das Wort "line" im Bereich der Telekommunikation im Sinne einer Leitung häufig Verwendung findet und daher in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen in diesem Sinne verstanden wird. Der Ansicht der Anmelderin, die angemeldete Marke sei nicht beschreibend, da "Übersetzung" korrekt mit "translation" wiederzugeben sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Bezeichnung ist sprachüblich gebildet (vgl Language Lab = Sprachlabor) und wird vom Verkehr im Sinne einer Sprach- (Telefon)-Leitung verstanden wie dies die Markenstelle bereits ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird. Ob es für die Dienste der Anmelderin andere beschreibende Bezeichnungen gibt, spielt für die Frage der Schutz(un)fähigkeit keine Rolle (vgl EuGH GRUR 2004, 680 - Biomild), da der Verkehr verschiedene beschreibende Ausdrücke verwenden kann. Eine einheitliche Bezeichnung für solche Dienstleistungen gibt es zudem nicht, wie auch die verschiedenen Bezeichnungsmöglichkeiten zeigen, welche die Anmelderin in ihrem Beschwerdebegründungsschriftsatz genannt hat (WebTranslation, eTranslation). Hinzu kommt, dass die Angaben "WebTranslation", "eTranslation" auf Übersetzungsdienste über das Internet hinweisen, wogegen die angemeldete Bezeichnung "Language Line" auch andere Kommunikationsmöglichkeiten und nicht ausschließlich Übersetzungen über das Internet umfasst. Die allgemeinere Bezeichnung "Language Line" entspricht insoweit dem weiter gefassten Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke, das "Übersetzungs- und Dolmetscherdienste über Telefon, weltweite Kommunikationsnetze und auf anderem Wege" enthält. Sie ist für die angemeldeten Dienstleistungen ebenfalls eine beschreibende Angabe, auch wenn der Begriff "language" nicht nur im Zusammenhang mit Übersetzungen Bedeutung hat und die angemeldete Wortkombination zudem mehr die Leitung in den Vordergrund stellt, mit der die Dienste in Anspruch genommen werden können.
Die mit einer verallgemeinernden Aussage wie "Language Line" einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener Eigenschaften zu erfassen, ohne diese im Einzelnen benennen zu müssen.
Aus der Internetrecherche vom 28. April 2005 (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung) ist zudem ersichtlich, dass die Bezeichnung bereits als Sachangabe verwendet wird. So gibt es zB eine "Langenscheidt Language Line". Die Internetseite der City of Kingston zeigt die beschreibende Bedeutung besonders augenfällig, indem unter der Überschrift "Kingston's Language Line" für die verschiedenen Sprachen die jeweiligen Telefonnummern angegeben sind. Auch wenn die im Internet zu findenden Treffer teilweise auf die Anmelderin hinweisen oder einige Anbieter - allerdings nicht ohne weiteres sofort erkennbar - auf den Service der Anmelderin weiter verweisen, zeigt die Vielzahl der Treffer ganz unterschiedlicher Anbieter, dass der Verkehr die Angabe als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Anmelderin versteht, auch wenn die Verwendung häufig in Verbindung mit Firmenkennzeichnungen erfolgt (zB bei AT&T Language Line).
Auf die konkrete Schriftform (Century Gothic), in der die angemeldete Bezeichnung geschrieben ist , kann eine Schutzfähigkeit ebenfalls nicht gestützt werden, da es sich dabei um eine übliche Schriftart handelt, welcher der Verkehr keine kennzeichnende Funktion zumisst.
Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen von Zeichen mit den Bestandteilen "line" oder "language" hinweist, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der vorliegenden Bezeichnung für die angemeldeten Dienstleistungen. Abgesehen davon, dass es jeweils auf die konkrete Bezeichnung in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen ankommt, handelt es sich bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit um eine Rechtsfrage und nicht um eine Ermessensfrage, so dass selbst Voreintragungen identischer Zeichen nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262). Auch ausländische Voreintragungen rechtfertigen nicht grundsätzlich die Eintragbarkeit im Inland (vgl hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 263-269). Dies gilt hier um so mehr, als es sich um eine Wortkombination aus den inländischen Verkehrskreisen bekannten Wörtern handelt, die diese im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen ohne weiteres beschreibend verstehen.
Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.
Kliems Sredl Bayer Na
BPatG:
Beschluss v. 28.04.2005
Az: 25 W (pat) 126/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a6b6f18f7968/BPatG_Beschluss_vom_28-April-2005_Az_25-W-pat-126-03