Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 4 U 104/01

(OLG Hamm: Urteil v. 13.11.2001, Az.: 4 U 104/01)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Mai 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte mit 90.000,- DM.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,--DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

S ist der Schöpfer der Hundefigur C, die in zahlreichen Comics zusammen mit dem Jungen C2 in Erscheinung tritt. Er übertrug mit Vertrag vom 2. Januar 1985 (Bl.19 ff. d.A.) der damals noch unter einem anderen Namen firmierenden Klägerin zu 1) die Nutzungs- und Verwertungsrechte. Im Jahre 1978 war die Firma T2 Inhaberin der Lizenzrechte an der Figur C. Mit Vertrag vom 6. März 1978 (Bl. 80 ff., 174 ff. d.A.) übertrug sie der Beklagten die Nutzungsrechte für die Herstellung von Spardosen aus den Figuren der Serie T3 und T5, der deutschen Entsprechung von C2 und C. Der Vertrag war bis zum 31. Dezember 1981 befristet. Die Beklagte wurde unstreitig mit Schreiben der F KG vom 24. April 1985 aufgefordert, Herstellung und Vertrieb der Spardosenfigur T3 zu unterlassen.

Die Klägerin zu 1) hat sich nach einer Abmahnung mit Schreiben vom 6. März 1998, die letztlich erfolglos geblieben ist, mit der Stufenklage zusammen mit der damaligen Klägerin zu 2) gegen die Herstellung und den Vertrieb der im Klageantrag (Bl .2 d.A.) abgebildeten Hundefigur gewehrt. Sie hat geltend gemacht, dass diese Figur mit C nahezu identisch sei und die Beklagte zu einer solchen Nachbildung nach Ende 1981 nicht mehr berechtigt gewesen sei.

Die damaligen Klägerinnen haben im Rahmen der ersten Stufe die aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Klageanträge gestellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klägerin zu 2) nicht aktivlegitimiert sei und dass sie zur Herstellung und zum Vertrieb der Spardosen berechtigt sei. Der Lizenzvertrag vom 6. März 1978 sei verlängert worden und laufe immer noch. Die Figuren C2 und C seien ihr unbekannt gewesen. Die von ihr produzierte und vertriebene Figur weiche gravierend von C ab. Ein eventueller urheberrechtlicher Anspruch sei jedenfalls verwirkt, weil die Klägerin zu 1) seit der Abmahnung vom 24. April 1985 bis 1998 nichts gegen sie unternommen habe.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2) abgewiesen und die Klage der Klägerin zu 1) in der ersten Stufe in vollem Umfang zugesprochen. Es hat deren Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspruch nach §§ 2 Abs.1 Ziff.4, 31, 97 Abs.1, 101 a, 98 Abs.2 UrhG für begründet erachtet. Es hat ausgeführt, dass sich die Beklagte jedenfalls seit April 1985 nicht mehr auf den Lizenzvertrag vom 6. März 1978 und auch nicht darauf berufen könne, dass ihr die von S geschaffenen Figuren nicht bekannt gewesen seien. Die Hundefigur, deren Urheber S sei und die von der Beklagten hergestellte Spardosenfigur seien in den wesentlichen Gestaltungsmerkmalen identisch. Mit der Produktion der identischen Figur ohne Lizenz verletze die Beklagte das Nutzungsrecht der Klägerin an der Comic-Figur C.

Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie meint, das Landgericht habe schon ein unzulässiges Teilurteil erlassen, da die Gefahr sich widersprechender Urteile bestehe.

Der Auskunftsanspruch gehe mangels zeitlicher Beschränkung zu weit.

In der Sache rügt die Beklagte, dass das Landgericht deutsches Recht angewandt hat. Sie stellt im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin zu 1), dass die Hundespardose erstmals 1975 in Japan hergestellt worden sei, zur Überprüfung, ob sich die Klägerin zu 1) auf die Revidierte Berner Übereinkunft berufen kann. Sie bestreitet, dass S nach belgischem Recht Urheberrechtsschutz zusteht. Sie stellt die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) in Abrede und bestreitet, dass S auch der Schöpfer der Hundefigur C aus Plastik sei, die die Klägerinnen vorgelegt haben (vgl. Abbildung Bl.3 d.A.). Sie hält den Vertrag vom 2. Januar 1985 für zu unbestimmt, soweit dort von den Betriebsrechten der gesamten literarischen und künstlerischen Werke von S die Rede ist. In den Anlagen zum Vertrag seien weder die Plastikfigur noch die Comic-Figur C als solche ausdrücklich genannt.

Sollte gleichwohl ein Anspruch der Klägerin zu 1) bestehen, sei dieser verjährt und verwirkt. Sie behauptet dazu unter Beweisantritt, nach der Abmahnung im Jahre 1985 nicht die Herstellung und den Vertrieb ihrer Hundespardose eingestellt, sondern in gleicher Weise fortgesetzt zu haben. Gleichwohl habe sich die Klägerin zu 1) erst nach 13 Jahren wieder gemeldet.

Die Beklagte macht ferner mit näheren Ausführungen geltend, die von ihr hergestellte und vertriebene Spardose in Hundegestalt sei eine ihrem sonstigen Programm entsprechende eigenschöpferische freie Werkleistung. Die Annahme des Landgerichts, die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der zu vergleichenden Figuren (Bl.87 d.A.) seien identisch, sei nicht haltbar. Die Unterschiede in wichtigen Bereichen seien augenfällig und gut darzustellen. Ihre Spardose habe schließlich auch nichts mit den von S gezeichneten Comic-Figuren zu tun, wobei der Hund C seinerseits den J aus B unzulässig nachahme.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils

die Klage vollständig abzuweisen.

Die Klägerin zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, ihr stehe Urheberrechtsschutz gemäß § 121 Abs.4 S.1 UrhG in Verbindung mit der Revidierten Berner Übereinkunft zu. S sei nach belgischem Urheberrecht geschützt. Er sei sowohl Urheber der Comic-Figur als auch der nachgefertigten Spardose. Ihre Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt.

Dazu behauptet die Klägerin zu 1), die Beklagte habe nach der Abmahnung im Jahre 1985 die Produktion und Auslieferung der Spardosenfiguren sofort gestoppt. Es seien keine Figuren mehr auf dem belgischen Markt erhältlich gewesen. Sie, die Klägerin zu 1), habe daher davon ausgehen können, dass ihre Abmahnung erfolgreich gewesen wäre. Erst 1998 seien wieder Spardosen auf dem belgischen Markt aufgetaucht und die Beklagte sei dann erneut abgemahnt worden.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den vorgetragen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die vorgelegten Verträge im Original und in deutscher Übersetzung Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu 1 (im folgenden Klägerin) zu Recht die von ihr mit der ersten Stufe der Klage geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche nach §§ 97 Abs.1, 98 Abs.2, 101 a Urheberrechtsgesetz gegen die Beklagte in vollem Umfang zugesprochen.

1) Das Landgericht hat in zulässiger Weise ein Teilurteil erlassen (§ 301 ZPO). Es hat erkennbar über den Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch und die erste Stufe der Schadensersatzklage entschieden, in der es um den Auskunftsanspruch ging. Die Entscheidung über jede Stufe einer solchen Stufenklage erfolgt üblicherweise durch Teilurteil (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1536). In der zweiten Stufe ist dann über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und in der dritten Stufe über den statt des Feststellungsantrages gestellten unbezifferten Antrag auf Ersatz eines sich nach Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergebenden Schadens zu entscheiden.

Ein Teilurteil kann zwar nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann (BGH NJW 1987, 441). Das ist aber hier der Fall. Es besteht keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Wenn die Entscheidung des Landgerichts bestätigt wird, besteht insoweit kein Problem. Wenn der Senat anders entscheidet, ist dem Landgericht die Grundlage für eine Entscheidung im Sinne der Klägerin entzogen. In diesem Fall könnte der Senat außerdem den noch beim Landgericht anhängigen restlichen Anspruch an sich ziehen und die Klage insgesamt abweisen. Es kann auch nicht dadurch zu einem Widerspruch kommen, weil die Klage gegen die frühere Klägerin zu 2) bereits abgewiesen worden ist.

2) Der Unterlassungsantrag ist bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er sich eindeutig nur auf das unberechtigte Herstellen und Vertreiben ohne Gestattung des Nutzungsberechtigten bezieht. Der Auskunftsantrag ist nicht zu weit gefasst. Er orientiert sich als gesetzlicher Auskunftsanspruch über die Herkunft und den Vertriebsweg der Vervielfältigungsstücke am Wortlaut des § 101 a Abs.2 UrhG und bedarf keiner zeitlichen Begrenzung. Er setzt weder einen noch zu beziffernden Schadenersatzanspruch voraus wie der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB noch ein Verschulden.

3) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 97 Abs.1 UrhG, weil die Beklagte deren ausschließliches Nutzungsrecht dadurch verletzt hat, dass sie mit der

unstreitig im Jahre 1998 von ihr hergestellten und in Belgien vertriebenen Figur, deren Herstellung und Vertrieb verboten werden soll, eine rechtswidrige Bearbeitung eines geschützten Werks im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG vervielfältigt und verbreitet hat.

a) Sowohl Urheberrecht als auch Nutzungsrecht setzen ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG voraus. Die unter dem Namen C bekannte Hundefigur stellt eine solche persönliche geistige Schöpfung dar. Diese, mit der weiteren Hauptfigur C2 zusammen, eine umfangreichere Serie von Comics prägende Figur genießt als solche urheberrechtlichen Schutz als Werk der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Dieser beschränkt sich nicht auf die konkreten zeichnerischen Darstellungen, sondern bezieht die Idee und auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Gestalten als solche ein (BGH GRUR 1994, 206, 207 -Alcolix). C2 und C sind durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale und Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu ausgeprägten Comic-Persönlichkeiten auf einem besonderen ästhetischen Niveau geformt worden.

b) Im übrigen sind auch die prägenden Einzeldarstellungen des Hundes als konkrete Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG anzusehen und damit schutzwürdig. Die Schöpfung der Figur C in ihrer konkreten Ausgestaltung als verschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art ist eine kunstschutzwürdige Leistung. Sie ist dazu bestimmt, das ästhetische Empfinden des Betrachters der Zeichnungen anzusprechen und erreicht einen solchen Grad, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann. Die Hundefigur weist als Zeichnung wie auch als Plastik eine künstlerische Eigenart im Sinne von schöpferischer Originalität auf. Selbst wenn S bei den Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde Nase verwendet hat, so wird bei der Figur ein eigenartiger Gesamteindruck erzielt, der sich ganz erheblich auch von der Figur "J" abhebt (vgl. BGH GRUR 1958, 500, 501 -Mecki-Igel; OLG Frankfurt GRUR 1984, 520 -Schlümpfe).

c) Die Klägerin ist auch als belgische Firma Anspruchsberechtigte im Sinne des deutschen Urheberrechts, weil S für sein Werk nach diesem Recht Schutz genießt. Für Verletzungen des Rechts eines in Deutschland schutzberechtigten Urhebers oder auch Nutzungsberechtigten durch eine deutsche Firma ist deutsches Recht anwendbar.

aa) Schutzberechtigt ist nach § 1 UrhG zunächst der Urheber der Comicfigur. Dieser ist unstreitig S. Obwohl er belgischer Staatsangehöriger ist, genießt er nach § 120 Abs.1 UrhG Schutz für sein Werk. Denn er ist als Angehöriger eines EU - Staates nach § 120 Abs.2 Nr.2 UrhG einem deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf den Urheberschutz gleichgestellt. Als Urheber der Comic-Figur ist er auch Berechtigter im Hinblick auf die als Vervielfältigungsstück geschaffene plastische Hundefigur. Dafür -jedenfalls für Miturheberschaft- spricht schon die Vermutung des § 10 Abs.1 UrhG, weil auf der Unterseite der Figur ein auf ihn deutender Copyright-Nachweis (Bl.242 d.A.) angebracht ist. Die Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

bb) S hat die "Betriebsrechte" mit Vertrag vom 2.Januar 1985 (Anlage K 2) auf die damals unter dem Firmennamen T4 auftretende Klägerin übertragen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses nach belgischem Recht zu beurteilenden Vertrages sind nicht ersichtlich. Der Gesamtzusammenhang des Vertrages macht deutlich, dass mit den Betriebsrechten sämtliche Nutzungsrechte gemeint waren. Wie der Vorspann zeigt, hat der Urheber alle mit seinem Werk und der Ausbeutung der Urheberrechte verbundenen Rechte, also seine Vertriebsrechte an die aus ihm und Familienmitgliedern bestehende Gesellschaft übertragen, mithin alle Rechte mit Ausnahme des nicht übertragbaren persönlichen Urheberrechts. Die Herstellungs- und Vertriebsrechte in Bezug auf "Figurines PVC" , also die Plastikfiguren (Bl.29 d.A.) sind im Vertrag ausdrücklich erwähnt und mit umfasst. Die Klägerin ist aufgrund des Vertrages ausschließliche Nutzungsberechtigte im Sinne des § 31 Abs. 3 UrhG geworden. Als solcher stehen ihr die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG gegen einen Rechtsverletzer zu.

d) In der Berufungsinstanz macht die Beklagte nicht mehr geltend, das sie Inhaberin eines von der Firma T GmbH & Co. KG vermittelten einfachen Nutzungsrechtes im Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb von Bearbeitungen der Figuren "T3" und "T5" und deshalb berechtigte Nutzerin sei. Sie hat die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der ursprüngliche Lizenzvertrag (Bl.80-84 d.A.) gemäß seiner Ziffer 9 bis zum 31. Dezember 1981 befristet gewesen ist und dass auch eine eventuelle weitere Gestattung der Nutzung durch die Rechtsnachfolgerin der Lizenzgeberin jedenfalls durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 24. April 1985 beendet worden ist, nicht angegriffen.

Nach diesem Zeitpunkt konnte sie sich der Klägerin gegenüber nicht mehr auf ein Bearbeitungsrecht berufen.

e) Mit der Herstellung und dem Vertrieb der unstreitig im Jahre 1998 in Belgien verkauften Hundespardose hat die Beklagte das Nutzungsrecht der Klägerin verletzt. Die Herstellung dieser Figur stellt eine rechtswidrige Bearbeitung der urheberrechtlich geschützten Figur C im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG dar. Es handelt sich dabei um eine nicht zulässige Umgestaltung des geschützten Werkes im Sinne einer Nachschöpfung und nicht etwa um eine freie Benutzung, durch die ein eigenständiges neues Werk entstehen konnte.

aa) Die Beklagte hat schon im Jahre 1978 einen Lizenzvertrag geschlossen, der seinen Sinn ausschließlich darin haben konnte, dass sie sich mit Herstellung und Vertrieb bestimmter Spardosen an die Comicfiguren "T3" und "T5" anlehnen wollte. Sonst wäre der Erwerb einer Lizenz nicht nötig gewesen. Diese Comicfiguren sind aber keine eigene Werkschöpfungen, sondern Nachbildungen von C2 und C für einen anderen Markt. Das musste der Beklagten, selbst wenn sie die ursprünglichen Figuren nicht gekannt haben sollte, dadurch erkennbar geworden sein, dass sie sich vertraglich verpflichtete, die im Rahmen der Lizenz gefertigten Werkstücke mit einem Hinweis auf die Urheber S und T2 zu versehen.

bb) Der Vortrag, dass die Beklagte die Hundefigur schon vorher im Programm gehabt habe und sie die Lizenz nur wegen einer farblichen Anlehnung an den Hund "T3" habe erwerben wollten, ist unsubstantiiert und unbeachtlich. Es fehlt jede Angabe dazu, seit wann die Figur in das Programm aufgenommen worden ist. Der Vortrag steht in einem nicht aufzuklärenden Widerspruch zum Schreiben vom 18. Februar 1978 (Bl. 179 d.A.), in dem die Beklagte das Risiko abwog, den Hund "T3" neu ins Programm zu nehmen und dabei auf Entwicklungskosten von 100.000,--DM auch für Modelle hinwies. Außerdem müsste es sich nach dem Vorbringen der Bekalgten um den seltenen Fall einer Doppelschöpfung gehandelt haben, für den gleichfalls zu wenig vorgetragen worden ist. So wird weder dargelegt, wer aus dem Umfeld der Beklagten wann die Idee dazu gehabt hat, noch wird ein entsprechendes Werkstück vorgelegt.

cc) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Hundezeichnungen lediglich als Anregung für eine eigene schöpferische Gestaltung benutzt hat. Eine solche freie Benutzung würde vorliegen, wenn trotz der dem geschützten älteren Werk entnommenen Züge ein selbständiges neues Werk entstanden wäre (BGH GRUR 1988, 812, 814 -Ein bisschen Frieden). Dafür kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung ist nur dann anzunehmen, wenn diese Merkmale der schöpferischen Eigentümlichkeit der Vorlage gegenüber denen des neugeschaffenen Werkes verblassen (BGH GRUR 1994, 191, 193 -Asterix-Persiflagen; a.a.O. -Alcolix S.208). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

aaa) Die schöpferische Eigenart der Comicfigur C kommt in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden schwarzen Nase und den großen, beweglichen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem Haarhäubchen und der Manschette unter dem Halsband. Diese Merkmale finden sich auch in der Plastikfigur (Bl.3 d.A.) wieder. Bei dieser Figur fallen weiterhin die ruhige, vertrauensvolle Sitzhaltung und die großen Füße auf.

bbb) Von diesen besonderen Merkmalen hält die von der Beklagten geschaffene Figur nicht den notwendigen Abstand, so dass man nach dem maßgeblichen Gesamteindruck gerade nicht sagen kann, dass die Merkmale der schöpferischen Eigentümlichkeit angesichts besonderer Eigenarten verblassen. Die Figuren sind sich schon nach der bildlichen Darstellung (Bl.87 d.A.) sehr ähnlich. Kopfhaltung, Nase, Ohren, das Häubchen und die Sitzhaltung entsprechen einander. Auf die unterschiedliche Größe und die unterschiedlichen Farben kommt es insoweit nicht an. Ernsthaft abweichend sind allein die Augen und die Manschette. Diese

beiden Unterschiede können den entscheidenden Gesamteindruckes (vgl. BGH WRP 2001, 946, 949 -Sitz-Liegemöbel zum Geschmacksmusterrecht) nicht bestimmen. Wer die Figur kennt, die C in Ruhe darstellt, erkennt vielmehr gerade ihre bestimmenden Züge in der Figur der Beklagten in derselben oder ganz ähnlichen Form wieder.

g) Die nach § 97 Abs. 1 UrhG für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. Die Beklagte hat das geschützte Werk widerrechtlich vervielfältigt. Diese Verletzungshandlung lässt die Wiederholungsgefahr vermuten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ernsthaft geltend macht, sie dürfe die von ihr hergestellte Figur als eigenständige benutzen.

4) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch und damit auch die weiteren Ansprüche nicht dadurch verwirkt, dass sie nach einer unstreitigen Abmahnung mit Schreiben vom 24. April 1985 (Bl.183 d.A.) bis zu einem weiteren Abmahnschreiben vom 6. März 1998 (Bl.62 d.A.) 13 Jahre lang nichts gegen die Beklagte unternommen hat.

a) Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG können verwirkt werden, wenn die Rechtsausübung unzulässig ist, weil sie infolge verspäteter Geltendmachung gegen § 242 BGB verstößt.

Voraussetzung dafür ist, dass der Verletzte längere Zeit untätig abgewartet hat, ohne dass dies durch besondere Gründe gerechtfertigt gewesen wäre. Die spätere Rechtsverfolgung muss sich als widersprüchlich zu dem früheren eigenen Verhalten darstellen (Schricker, a.a.O., § 97 Rdn. 94). Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist die Wertigkeit des Urheberrechts sehr hoch anzusiedeln. Deshalb muss auch im Urheberrecht der sich auf eine Treuwidrigkeit berufende Verletzer in der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten einen wertvollen Besitzstand erworben haben. Er muss infolge gerade in dieser Zeit getätigter weiterer Aufwendungen und Investitionen so stark in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sein, dass der Verletzte seine weiteren Verletzungshandlungen hätte bemerken müssen. Nur dann konnte er nämlich aus der Untätigkeit und dem Schweigen eine Cigung seines Verhaltens durch den Verletzten entnehmen (BGH GRUR 1981, 652, 653 -Stühle und Tische; Schricker, a.a.O.; Klaka, GRUR 1970, 272, 273).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet hier eine Verwirkung aus. Die Klägerin ist zwar lange Zeit untätig gewesen. Sie hat dies aber damit erklärt, dass sie sich damit zufrieden gegeben habe, dass die Spardosen, aufgrund der Abmahnung im Jahre 1985 vom Markt in Belgien genommen worden seien. Damit konnte sie sich auch über Jahre zufrieden geben und konsequent erst dann eine erneute Abmahnung aussprechen, als sie im Jahre 1998 erstmals wieder Kenntnis davon erlangte, dass solche Spardosen erneut in Belgien angeboten wurden. Die Beklagte hat zwar dargelegt und auch unter Beweis gestellt, dass sie der Abmahnung nicht Folge geleistet und die beanstandeten Produkte weiterhin hergestellt und vertrieben habe. Dieser pauschale Vortrag reicht für das Vorliegen eines durch die Untätigkeit der Klägerin geschaffenen Vertrauens aber nicht aus, zumal die Beklagte vorträgt, dass gerade dieses Modell der Hundespardose nicht besonders erfolgreich gewesen sei. Es fehlt deshalb bereits an substantiiertem Vortrag zur Erlangung eines wertvollen Besitzstandes durch die Beklagte. Diese hat auch nicht substantiiert vorgetragen, wie lange und in welchem Umfang sie in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist und dass die Klägerin dies hätte erkennen müssen.

5) Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt. Ansprüche wegen Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechtes verjähren nach § 102 UrhG nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Hinsichtlich der Ansprüche, die sich auf die Verletzungshandlungen aus dem Jahre 1998 stützen, ist die Verjährungsfrist rechtzeitig durch die Klageerhebung im Jahre 1999 unterbrochen worden. Das gilt auch für etwaige Schadenersatzansprüche.

6) Der Vernichtungsanspruch ist gemäß § 98 Abs.2 UrhG gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 13.11.2001
Az: 4 U 104/01


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