Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 9. April 2010
Aktenzeichen: 6 W 1131/10

(OLG München: Beschluss v. 09.04.2010, Az.: 6 W 1131/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 22.2.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Landgerichts München I vom 22.2.2010 verwiesen, mit dem der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen wurde.

Gegen den ihm am 24.2.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde vom 17.3.2010. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht gegeben sei. Er bezieht sich auf die Entscheidung des 31. Zivilsenats des OLG München vom 7.5.2009. Weiter rügt er die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters, da Richter am Landgericht D und nicht Richter am Landgericht ..., dem mit Beschluss vom 4.9.2009 der Rechtsstreit übertragen worden sei, tätig geworden sei. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags fehle es im Hinblick auf die Unterlassungserklärung vom 28.10.2009 bereits an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte tatsächlich eine Kartografie der Klägerin auf den Internetseiten www.b...de und www.b...net zugänglich gemacht habe und dass diese zum Zeitpunkt der Abmahnung auch noch abrufbar gewesen sei. Die Historie unter www.a...org lasse nicht erkennen, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt die Seiten Anfang April 2008 noch im Internet abrufbar gewesen seien. Selbst wenn der Klägerin dieser Nachweis gelingen sollte, so sei eindeutig, dass es sich nicht um Kartografien der Klägerin gehandelt habe. So habe der Zeuge M ausgesagt, er habe im Jahr 2000 eine Kartografie mit Hausnummern für die Klägerin entworfen. Unstreitig sei dann auch eine Kartografie mit Hausnummern auf der Seite www.s...net eingestellt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte keine spekulativen Einwendungen erhoben. Die Internetseiten seien erst im Jahr 2001 erstellt worden. Weder der Beklagte noch die Klägerin hätten jemals vorgetragen, dass der Beklagte die Kartografie zwischen 1998 und 2000 kopiert habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wichen die Symbole gerade bei den Glascontainern und der Polizeiinspektion ab. Erkennbar wichen auch folgende Symbole voneinander ab:

Signatur Symbol Kl. (Anlage K 4) Karte Beklagte (Anlage K 5 a) Öffentl. Telefon runder Telefonhörer eckiger Telefonhörer Polizei schwarzer Stern i. s. Mitte farbloser Stern Information rundes "i" rechteckiges "i" Leuchtturm kleiner, blinkender Turm großer, nicht blinkender Turm Glascontainer Fünfeck mit grünen Pfeilen offenes Quadrat mit FlascheDie von der Klägerin verwendeten Signaturen Hotel, Kinderspielplatz, Bad, Bushaltestelle, Pension, Fahrradverleih, Arzt und Tankstelle würden auf dem von dem Beklagten benutzten Kartenausschnitt gar nicht verwendet, obwohl sie auf dem fraglichen Abschnitt der Insel Borkum z. T. sogar mehrfach vorhanden seien. Angesichts dieser Fülle von Abweichungen sei offensichtlich, dass der vom Beklagten verwendete Kartenausschnitt nicht von der Klägerin stamme. Letztlich stimmten allein die Signaturen Museum, Altenheim, Post, Schule, Rathaus, Kirche, Arbeitsamt, Krankenhaus, Denkmal, Parkplatz, Kindergarten, Minigolf und Friedhof überein. Das Verhältnis von vorhandenen und abweichenden Signaturen betrage somit 1:1. Hinzu komme, dass die von dem Beklagten verwendete Kartografie größtenteils auch identisch sei mit den Kartografien der Verlage E-C AG und des A Verlags Berlin. Weshalb es sich nun ausgerechnet um eine Kartografie der Klägerin handeln solle, und nicht eine Kartografie eines der anderen Verlage, sei in keiner Weise nachvollziehbar und werde vom Landgericht auch nicht begründet.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten sei nicht gegeben. Denn hierfür sei Voraussetzung, dass die anwaltlichen Vertreter vor dem Klageverfahren bereits beauftragt gewesen seien. Durch das Schreiben der Klägerin vom 17.4.2008 sei jedoch bewiesen, dass die Rechtsanwälte zu diesem vorgerichtlichen Zeitpunkt noch gar nicht beauftragt gewesen seien.

Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25.3.2010 hinsichtlich des Unterlassungsantrags für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten - die Bezeichnung "Klagepartei" stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar - mit Beschluss vom 29.3.2010 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 3 Satz 3, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, auch zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da das Landgericht zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung des Beklagten (§ 114 Satz 1 ZPO) verneint hat.

101. Unabhängig davon, dass die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit im Beschwerdeverfahren gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO unbeachtlich ist, hat das Landgericht München I seine Zuständigkeit gemäß § 105 UrhG, § 32 ZPO zutreffend bejaht, da die fraglichen Inhalte des Internetauftritts dazu bestimmt waren, bundesweit und somit auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I bestimmungsgemäß abgerufen zu werden. Mit dem Internetauftritt wurde für eine Pension in Borkum geworben mit der Folge, dass eine Beschränkung auf einen regionalen Interessentenkreis nicht festgestellt werden kann. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, der 31. Zivilsenat (GRUR-RR 2009, 320 = OLGR 2009, 523) habe dem fliegenden Gerichtstand eine Absage erteilt, trifft nicht zu. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der 7. und 21. Zivilkammer des Landgerichts München I wird in dieser Entscheidung die bloße bundesweite Abrufbarkeit eines Internetauftritts für die Bejahung eines bundesweiten Begehungsortes nicht als ausreichend angesehen. Vielmehr wird auf die sog. bestimmungsgemäße Abrufbarkeit abgestellt, d. h. es wird über die bloße Abrufbarkeit hinaus "zusätzlich ein gewisser Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk" (OLG München aaO) gefordert. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klagen gegen behauptete Rechtsverletzungen durch Internetinhalte (vgl. Urt. v. 10.11.2009 - VI ZR 217/08, Tz. 11 ff; Urt. v. 2.3.2010 - VI ZR 23/09, Tz. 12 ff; jeweils zum Äußerungsrecht). Bei Personen, die sich nur an einen beschränkten räumlichen Adressatenkreis wenden (z. B. bei einer Apotheke ohne Arzneimittelversand, bei einer Arztpraxis etc.), wird daher von einer im Vordringen befindlichen Auffassung zu Recht eine einschränkende Auslegung des § 32 ZPO befürwortet (vgl. die Nachweise bei Laucken/Oehler, ZUM 2009, 825), da eine Werbung im Internet für derartige Waren- oder Dienstleistungsangebote nicht dazu führt, dass deren räumlicher Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt wird. Eine solche Einschränkung in Bezug auf einen räumlichen Adressatenkreis ist jedoch bei einer Werbung für eine Pension in einem Urlaubsort, die sich erkennbar an jedermann wendet (Anlage K 5: "Ihr Urlaubsdomizil an der Nordsee Privatpension L") nicht gegeben.

2. Richter am Landgericht Dr. E war als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig, da er - gerichtsbekannt - der Referatsnachfolger des Ende November 2009 aufgrund seiner Versetzung zur Staatsanwaltschaft ausgeschiedenen Richter am Landgericht Dr. D ist. Einer erneuten Einzelrichterübertragung auf Richter am Landgericht Dr. E bedurfte es nicht, denn dessen Zuständigkeit ergibt sich aus der Geschäftsverteilung der Kammer nach § 21 g GVG. Auf die namensmäßige Bezeichnung in dem Übertragungsbeschluss kommt es nicht an (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 348 a Rdn. 12 a. E.).

3. Dass der Beklage als Inhaber der beiden Domains für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung passiv legitimiert ist, wird mit der Beschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen, sodass hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.

Nachdem die Klagepartei den Unterlassungsantrag im Hinblick auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung für erledigt erklärt hat, ist, sofern der Beklagte der Erledigterklärung zustimmt, über die Frage der Begründetheit im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden oder - sofern der Beklagte - nicht zustimmt, im Rahmen der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags. In beiden Fällen ist maßgeblich, ob der Unterlassungsantrag bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zulässig und begründet war. Darauf, dass der Unterlassungsantrag erst mit Schriftsatz vom 25.3.2010 für erledigt erklärt wurde, kommt es nicht an, da hierdurch keine höheren Kosten entstanden sind.

4. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sich die Kartenausschnitte noch zum Zeitpunkt der Abmahnung durch die Klägerin selbst (bzw. durch die anwaltlichen Vertreter der Klägerin am 8.4.2009) noch auf der Homepage befunden habe, kommt es nicht entscheidend darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt die Kartenausschnitte unter www.b...de und www.b...net tatsächlich abrufbar waren. Es ist durch die Ausdrucke vom 26.3.2008 gemäß der Anlage K 5 belegt, dass die Kartenausschnitte, so wie von der Klägerin behauptet, im Internet abrufbar waren. Bis zu welchem Zeitpunkt dies genau der Fall war, war weder für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch - dass die durch eine Zuwiderhandlung begründete Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (§ 97 Abs. 1 UrhG a. F./§ 97 Abs. 1 UrhG n. F.) durch die bloße Entfernung aus dem Internet nicht beseitigt wurde, wurde vom Landgericht zutreffend ausgeführt - von Bedeutung noch hängt hiervon die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz bzw. die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde oder der Höhe nach ab. Insbesondere ist dies für die Frage der Erstattungspflicht der geltend gemachten Kosten für die Abmahnung vom 8.4.2009 nicht entscheidend. Denn eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG (siehe hierzu auch nachfolgend unter 6.) setzt keine zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung noch andauernde Rechtsverletzung voraus.

5. Maßgeblich für die vom Landgericht verneinte Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist daher allein, ob sich die im Internet unter www.b...de bzw. unter www.b...net zugänglich gemachten Kartenausschnitte als Vervielfältigung (vgl. § 16 Abs. 1 UrhG) oder als unfreie Bearbeitungen (§ 23 UrhG) einer Karte der Klägerin darstellten. Denn in beiden Fällen bedurfte der Beklagte hierfür der Einwilligung der Klägerin (§ 19 a, § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG), die unstreitig nicht vorlag.

a. Mit der Beschwerde stellt der Beklagte nicht mehr in Frage, dass die Klägerin von dem in ihrem Auftrag tätigen Zeugen M die ausschließlichen Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG) an den Kartografien für die Insel Borkum erworben hat. Hierzu hat der Zeuge angegeben, dass er im Jahre 1997 von der Klägerin mit der Erstellung von digitalen Plänen beauftragt wurde. Die digitale Neubearbeitung wurde von ihm im Jahre 1998 vorgenommen. Im Jahre 2000 wurde sodann eine weitere Neubearbeitung - Erstellung von Hausnummern - vorgenommen. Die Rechte an den Kartografien wurden von dem Zeugen mit dem Vertrag gemäß der Anlage K 12 an die Klägerin übertragen.

b. Der Ausdruck aus dem Kartenbestand der Klägerin für die Insel Borkum gemäß der Anlage K 1 stimmt mit den vier Ausdrucken gemäß der Anlage K 5 nicht nur in der Farbgebung, sondern auch in allen Details überein. Es finden sich dort dieselben Symbole sowie die exakte Bezeichnung der Straßen und Gebäude an den gleichen Stellen. Im Hinblick auf diese festzustellenden Übereinstimmungen spricht zugunsten der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins, dass die Kartografie der Klägerin für die Erstellung des Internetauftritts als Vorlage gedient hat (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 28; Dreier/Schulze, § 23 Rdn. 29; jeweils m. w. N.). Hierzu hat die Klägerin in der Klageschrift (Seite 2 unten) die Anlage K 1 als "Bildschirmausdruck des Stadtplans Borkum" vorgelegt. Die vom Beklagten angeführten Symbole (siehe die Gegenüberstellung unter I.) unterscheiden sich bei den Ausdrucken gemäß der Anlage K 5 gerade nicht von der Kartografie der Klägerin gemäß der Anlage K 1. In der Kartografie gemäß der Anlage K 1 wird als Symbol für eine öffentliche Telefonzelle ein schwarzer Telefonhörer in einem Rechteck auf gelbem Untergrund verwendet; ebenso in den Ausdrucken gemäß der Anlage K 5. In gleicher Weise wird in der Anlage K 1 als Symbol für "Information" ein "i" in einem Rechteck verwendet; ebenso in den Ausdrucken gemäß der Anlage K 5. In der Anlage K 1 findet sich ebenso ein in der Mitte farbloser Stern als Symbol für "Polizei" wie in den Ausdrucken gemäß der Anlage K 5. Der "Neue Leuchtturm" und der "Alte Leuchtturm" sind in der Anlage K 1 und in den Ausdrucken gemäß der Anlage K 5 grafisch identisch dargestellt und beschriftet. Auch das Symbol für "Glascontainer" wird sowohl in der Anlage K 1 als auch in den Ausdrucken gemäß der Anlage K 5 als offenes Rechteck mit einer Flasche dargestellt.

Insoweit ist die Argumentation des Beklagten, die auf diese vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss hervorgehobenen Übereinstimmungen nicht eingeht, sondern auf die weder in der Anlage K 1 noch in den Ausdrucken gemäß der Anlagen K 5 vorhandenen Hausnummern bzw. die nur teilweise übereinstimmenden bzw. vorhandenen Symbole gemäß der Anlage K 4 abstellt, unbehelflich. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass es "unstreitig" sei, dass von der Klägerin im Jahre 2000 bzw. in der Folgezeit nur ein Stadtplan mit Hausnummern in das Internet eingestellt wurde und folglich die Ausdrucke gemäß der Anlage K 5 nicht von einer Kartografie der Klägerin herrühren könnten. Vielmehr wurde mit der Klage (Seite 6 oben) die Übernahme der Kartografie der Klägerin gemäß der Anlage K 1 als Rechtsverletzung aufgrund der festgestellten Abrufbarkeit der Ausdrucke gemäß der Anlage K 5 am 26.3.2008 geltend gemacht.

Der aufgrund der Übereinstimmungen zwischen dem Kartenausschnitt gemäß der Anlage K 1 und den Ausdrucken gemäß der Anlage K 5 zugunsten der Klägerin sprechende Beweis des ersten Anscheins kann auch nicht durch die Bezugnahme auf (nicht vorgelegte) Stadtpläne anderer Verlage und dem Hinweis auf vermeintliche Übereinstimmungen mit den Ausdrucken gemäß der Anlage K 5 erschüttert werden.

6. Die Klägerin durfte die Beauftragung ihrer anwaltlichen Vertreter für erforderlich halten. Sie kann daher die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung vom 8.4.2009 gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG erstattet verlangen. Die betragsmäßige Beschränkung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG greift nicht ein, da es sich bei der Abmahnung nicht um die erste Abmahnung im Sinne dieser Vorschrift handelte (Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 97 a Rdn. 36) und die streitgegenständliche Nutzung des Kartenausschnitts im geschäftlichen Verkehr erfolgte.

Der Einwand des Beklagten, die Abmahnung von Seiten der anwaltlichen Vertreter der Klägerin sei ohne deren Auftrag erfolgt, greift nicht durch. Insbesondere ist das Schreiben der Klägerin vom 17.4.2008 (Anlage K 7), in dem darauf hingewiesen wird, dass bei ergebnislosen Verstreichen der gesetzten Frist die Angelegenheit zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche an die Rechtsanwälte übergeben wird, kein Beleg dafür, dass die anwaltliche Abmahnung vom 8.4.2009 ohne Auftrag von Seiten der Klägerin erfolgt ist, vielmehr zeigt die anwaltliche Abmahnung, dass sich die Klägerin entsprechend ihrer Ankündigung, die Angelegenheit ihren Rechtsanwälte zu übergeben, verhalten hat.

7. Die Entscheidung ergeht kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

8. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (siehe hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rdn. 41) liegen nicht vor.






OLG München:
Beschluss v. 09.04.2010
Az: 6 W 1131/10


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