Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. November 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 56/12

(BGH: Beschluss v. 19.11.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 56/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 1 a) Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls. Seine Erwartung, aus der Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats Einnahmen in "nicht unerheblicher Höhe" zu erzielen, ändert nichts daran, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens in Vermögensverfall geraten war. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend und vom Kläger unbeanstandet ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung und dem Rechtsanwaltsversorgungswerk in beträchtlicher Höhe bestanden. Die Würdigung des Anwaltsgerichtshofs, auf Grund dieser Beweisanzeichen sei von einem Vermögensverfall des Klägers auszugehen, zumal nicht zu erkennen sei, dass dieser aufgelaufene und neu entstehende Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit erfüllen könne, begegnet keinen und zumal keinen ernstlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die alsbaldige Entstehung und Begleichung der angeführten Honorarforderung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen ist.

Im Hinblick darauf, dass bereits die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung und des Versorgungswerks ungeordnete finanzielle Verhältnisse belegen, kommt es für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht darauf an, ob der Kläger sich bei Abschluss des Widerrufsverfahrens noch einer weiteren titulierten Forderung der D. Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 2.800 € ausgesetzt sah.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, die Interessen der Rechtsuchenden seien gefährdet. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig und kann daher nicht darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. 3 Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Hinweis des Klägers darauf, dass bisher keine Beanstandungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien, genügt nicht, um eine Gefährdung der Mandanteninteressen auszuräumen.

2. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht dargelegt.

Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob die angeblich unterbliebene Erörterung der Forderung der D. Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Verfahrensfehler darstellt, fehlt es jedenfalls an Vortrag zu dessen Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, was er vorgetragen hätte, wenn diese Verbindlichkeit im Termin mündlich erörtert worden wäre (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 28/11, juris Rn. 8) und inwiefern dies möglicherweise zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätte (vgl. dazu BVerwG, NJW 2008, 3157 Rn. 4). Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils war der vom Anwaltsgerichtshof bejahte Fortbestand dieser Verbindlichkeit für die Entscheidung nicht tragend. 6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Brandenburg, Entscheidung vom 30.07.2012 - AGH I 10/11 - 8






BGH:
Beschluss v. 19.11.2012
Az: AnwZ (Brfg) 56/12


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