Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. September 2004
Aktenzeichen: 21 W (pat) 29/04

(BPatG: Beschluss v. 01.09.2004, Az.: 21 W (pat) 29/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit Beschluss vom 4. März 2004 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 4. Jahresgebühr zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs nicht neu sei und auch die übrigen Unterlagen nichts enthielten, was zur Grundlage einer gewährbaren Anspruchsfassung werden könnte.

Hiergegen hat der Anmelder - ohne Zahlung einer Gebühr - Beschwerde eingelegt. Er stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für die 4. Jahresgebühr zu bewilligen.

Zur Begründung trägt er vor, die Patentanmeldung sei patentfähig, weil deren Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 195 19 582 A1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Beim Gegenstand der DE 195 19 582 A1 seien außer dem Leiter noch eine Isolation und ein Kabelmantel vorgesehen und dieser Leiter sei nur für hochfrequente Wechselströme geeignet. Außerdem werde gemäß dieser Entgegenhaltung der Skineffekt durch eine Vergrößerung der Leiteroberfläche reduziert, beim Anmeldungsgegenstand hingegen der Widerstand der Leiteroberfläche reduziert. Diese Unterschiede rechtfertigten eine Patenterteilung.

II 1. Die Beschwerde des Anmelders gegen die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für die 4. Jahresgebühr ist zulässig.

Die Entrichtung einer Beschwerdegebühr ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Durch die zum 31. Dezember 2001 erfolgte Aufhebung des PatG § 73 Abs 3, wonach eine Beschwerdegebühr nur bei Zurückweisungen von Anmeldungen oder bei Entscheidungen über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zu entrichten war, hat sich für die Beschwerde gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe unter Geltung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen PatKostG nichts geändert. Eine Beschwerdegebühr, deren rechtzeitige Entrichtung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, fällt bei Beschwerden gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nicht an. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz der ZPO §§ 115 ff, die nach PatG § 99 Abs 1 entsprechend anwendbar sind, wonach Prozesskostenhilfeverfahren nicht gebührenpflichtig sind (vgl ausführlich hierzu BPatG in GRUR 2003, 87 ff). Im Übrigen ist das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts, das unter Nr. 401 300 vorsieht, dass die Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei ist, zum 1. Juni 2004 in Kraft getreten.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn es fehlt an der Voraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents nach PatG § 130 Abs 1 S 1, die neben der weiteren Voraussetzung, dass aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Verfahrenskosten nicht aufgebraucht werden können, vorliegen muss. Die Prüfung dieses Erfordernisses der hinreichenden Aussicht auf Erteilung hat aufgrund eines vorläufigen Vergleichs des Anmeldungsgegenstandes mit dem ermittelten Stand der Technik zu erfolgen und darf das eigentliche Prüfungsverfahren nicht vorwegnehmen (BPatG in Mitt 94, 275ff).

Danach ist der Senat nach Vergleich des im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ermittelten Standes der Technik mit dem Anmeldungsgegenstand zu der vorläufigen Ansicht gelangt, dass keine Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, weil der beanspruchte Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik gemäß der DE 195 19 582 A1, im folgenden (1) genannt, nicht neu erscheint.

Aus (1) ist ein elektrischer Wechselstromleiter bekannt (Oberbegriff von Patentanspruch 1, Sp 1, Z 3 bis 7), der so ausgebildet ist, dass sein Widerstand bei höheren Frequenzen gegenüber einem herkömmlichen Leiter verringert wird. Dies ergibt sich aus der Beschreibung von (1). Dort wird zunächst das Problem dargelegt, dass auf Grund des Skineffekts bei höheren Frequenzen sich der wirksame Querschnitt des Leiters vermindert, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Wirkwiderstandes mit zunehmender Frequenz führt (Sp 1, Z 9 bis 22). Zur Lösung dieses Problems wird dann vorgeschlagen, den Leiterkörper mit Vertiefungen und/oder Erhöhungen zu versehen, die eine den Skineffekt merklich reduzierende Vergrößerung der Leiteroberfläche ergeben (Sp 2, Z 22 bis 27). In einer besonderen Ausgestaltung können diese Vertiefungen/Erhöhungen Rillen sein, die zu der den Skineffekt und damit die Dämpfung der Leitung merklich reduzierenden Vergrößerung der Leiteroberfläche führen (Sp 4, Z 15 bis 26). Damit ist in Übereinstimmung mit den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs der vorliegenden Anmeldung der Leiter von (1) zur Erreichung der Verringerung seines Widerstands mit einer verlängerten Außenumfangslinie (verlängerter Perimeter beim Anmeldungsgegenstand genannt) der Querschnittsaußenoberfläche durch Anbringen von Rillen ausgestattet (vgl auch die Fig 1 und 2 in (1)).

Das verbleibende Merkmal "dabei wird der Widerstand des elektrischen Leiters in der Formel als umgekehrt proportionale Abhängigkeit von der Perimeterlänge P, dem Leiterquerschnitt, ausgewiesen und mit der Formel für die Ermittlung des Widerstands beschrieben" muss hier außer Betracht bleiben, da dieses Merkmal lediglich die physikalischen Hintergründe für den vorher beschriebenen Gegenstand erläutert, physikalische Gesetzmäßigkeiten, die auch dem Gegenstand von (1) zu Grunde liegen.

Auch den übrigen Anmeldungsunterlagen konnte der Senat nichts entnehmen, was nach seiner Auffassung die Erteilung eines Patents hätte begründen können. So sind die den Anmeldungsunterlagen entnehmbaren konkreten Ausführungsformen von Wechselstromleitern entsprechend den Figuren 2 und 3 ebenfalls im Stand der Technik bekannt. In Spalte 4, Zeilen 29 bis 33 von (1) ist die rechteckige Querschnittform der Nuten, wie sie in Figur 2 der Anmeldungsunterlagen dargestellt ist und in Spalte 2, Zeilen 64 bis 67 die stark gerundete Form der Nuten, wie sie in Figur 3 dargestellt ist, beschrieben, so dass auch ein hierauf gerichteter Patentanspruch nicht gewährbar erscheint.

An der dargelegten Beurteilung des Anmeldungsgegenstands vermögen auch die Ausführungen des Anmelders in seinen Eingaben vom 19. August 2003, 10. Februar 2004 und 1. April 2004 nichts zu ändern. Dass in der Druckschrift (1) außer dem Leiter selbst auch noch die Isolation und der Kabelmantel gezeigt sind, ändert nichts an der Tatsache, dass beide Leiter, der bekannte und der anmeldungsgemäße, gleich ausgestaltet sind. Im Übrigen könnte auch der anmeldungsgemäße Leiter im Bedarfsfall isoliert werden.

Des Weiteren ist auch der Gegenstand von (1) nicht nur für "hochfrequente Wechselströme" geeignet, wie der Anmelder ausführt, sondern ganz allgemein für "sich ändernden elektrischen Strom" und lediglich "insbesondere für hochfrequenten Wechselstrom" vorgesehen, wie dem Oberbegriff des Anspruchs 1 von (1) zu entnehmen ist.

Auch der Einwand des Anmelders, beim Gegenstand von (1) werde der Skineffekt durch eine Vergrößerung der Leiteroberfläche reduziert, beim Anmeldungsgegenstand hingegen der Widerstand der Leiteroberfläche reduziert, überzeugt nicht. Denn Skineffekt und Widerstand bei einem Leiter hängen bei gegebener Frequenz zusammen. So ist bereits in (1) in Spalte 1, Zeilen 21 bis 23 ausgeführt, dass als Folge des Skineffekts sich der wirksame Querschnitt des Leiters vermindert, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Wirkwiderstandes mit zunehmender Frequenz führt. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nichts anderes, als dass eine Vergrößerung des wirksamen Querschnitts eines Leiters (= Vergrößerung von dessen Oberfläche) zu einer Verringerung des Skineffekts und des Widerstands führt. Das ist auch, wie bereits ausgeführt, in Spalte 4, Zeilen 22 bis 26 so dargestellt, denn danach führt das Vorsehen von Rillen zu einer den Skineffekt und damit die Dämpfung der Leitung merklich reduzierenden Vergrößerung der Leiteroberfläche.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Be






BPatG:
Beschluss v. 01.09.2004
Az: 21 W (pat) 29/04


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