Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. April 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 24/11
(BGH: Beschluss v. 02.04.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 24/11)
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2012 wird entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass ihm die folgende Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt wird:
"Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden
Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig."
Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 AGH 71/10 -
BGH:
Beschluss v. 02.04.2012
Az: AnwZ (Brfg) 24/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a6dffd478365/BGH_Beschluss_vom_2-April-2012_Az_AnwZ-Brfg-24-11