Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Januar 1994
Aktenzeichen: 6 U 99/93
(OLG Köln: Urteil v. 26.01.1994, Az.: 6 U 99/93)
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 4. März 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 107/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
E n t s c h e i d u n g s g r ü n
d e
Die zulässige Berufung des
Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat dem
Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG
entsprochen, denn es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb,
sich mit unrichtigen Angaben in fremde Vertragsverhältnisse zu
drängen, wie es mit der im vorliegenden Verfahren beanstandeten
Briefaktion des Antragsgegners geschehen ist.
Zwar ist unstreitig der Vertrag der
Antragstellerin mit der Firma W. R. K. GmbH zur Belegung von
Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16. April/21. April 1987 zum 20.
April 1992 beendet worden. Wie aber bereits in dem Urteil des
Senats vom 19. November 1993 in dem Verfahren 6 U 151/93 (81 O
125/92 LG Köln) ausgeführt, werden die von der Antragstellerin bzw.
von den "Franchisenehmern" der Antragstellerin mit den einzelnen
Werbekunden abgeschlossenen Verträge davon nicht berührt. Dies
macht auch die Regelung in Abschnitt D der Vereinbarung der
Antragstellerin mit der Firma W. R. K. GmbH deutlich.
Entgegen den Angaben des beanstandeten
Schreibens kann danach keine Rede davon sein, daß der
Antragsgegner und bzw. oder die Firma W. R. K. GmbH "ab sofort" für
die Werbung in dem Schreiben angeführten Märkten zuständig und
"alleiniger Vertragspartner und Zahlungsempfänger" für das von den
Werbekunden für die Werbung auf Einkaufswagen zu entrichtende
Entgelt ist. Daß aber ein Einwirken auf die Vertragspartner der
Antragstellerin bzw. ihrer "Franchisenehmer" mit derartigen
Fehlinformationen grob wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG ist,
bedarf keiner Darlegung.
Die Antragstellerin ist zur
Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin selbst
Werbeverträge mit den einzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies
nur durch ihre "Franchisenehmer" geschieht. Die beanstandete
Wettbewerbsmaßnahme des Antragsgegners wendet sich jedenfalls auch
gegen die "Franchisenehmer" der Antragstellerin, die an die
Antragstellerin neben einer "Eintrittsgebühr" unstreitig laufende
Lizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit
Werbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist schon deshalb
unmittelbar durch die streitgegenständliche Werbeaktion des
Antragsgegners betroffen. Der Antragsgegner wiederum ist als
Handelnder passivlegitimiert. Dabei ist unerheblich, ob der
Antragsgegner auch im Auftrag der Firma W. R. K. GmbH tätig
geworden ist. Dies berührt nicht seine Verantwortlichkeit als -
zumindest - Mit-Störer (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 14 Rdnr. 2 ff. m.w.N.).
Schließlich besteht auch die Gefahr,
daß der Antragsgegner die beanstandete Aktion zukünftig
wiederholen wird. Da bereits ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist
die Gefahr einer erneuten Begehung derartiger Verstöße zu vermuten.
Umstände, die geeignet wären, das streitgegenständliche Schreiben
als einmalige Aktion des Antragsgegners erscheinen zu lassen, sind
weder dem Inhalt des beanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des
Antragsgegners zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung der danach
erfolglosen Berufung des Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO
mit der Verkündung rechtskräftig.
OLG Köln:
Urteil v. 26.01.1994
Az: 6 U 99/93
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