Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 183/04

(BPatG: Beschluss v. 27.04.2005, Az.: 29 W (pat) 183/04)

Tenor

Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat gegen die Eintragung der Wort-Bildmarke 397 27 398 Grafik der Marke 39727398.3 Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit gestellt, den die Markenabteilung 3.4. mit Beschluss vom 13. April 2004 zurückgewiesen hat. Seine hiergegen am 2. Juni 2004 eingelegte Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. September 2004 zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch, die Beschwerdegebühr in Höhe von 500,-- € gem. §§ 71 Abs. 3, 4 MarkenG, 10 PatKostG zurückzuerstatten.

Zur Begründung führt er aus, die Beschwerde sei bereits zurückgenommen worden, bevor das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt habe. Da das Bundespatentgericht nicht mit der Sache befasst gewesen sei, sei die Rückerstattung gemäß § 71 MarkenG sachgerecht.

II.

Da für die Rückerstattung der Beschwerdegebühr keine Rechtsgrundlage besteht, ist der Antrag zurückzuweisen.

Nach § 3 PatKostG wird die Beschwerdegebühr mit Einreichung der Beschwerde fällig und ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG zu zahlen. Dies ist vorliegend geschehen, die mit Rechtsgrund bezahlte Gebühr ist damit verfallen, so dass sie nicht nach § 10 PatKostG zurückgefordert werden kann (vgl. insoweit die Kommentierung zum PatKostG bei Busse, Patentgesetz 6. Aufl. 2003, Rn 1 zu § 10). Die in § 10 Abs. 2 PatKostG genannten Tatbestände lösen eine Rückerstattung nur deshalb aus, weil der Rechtsgrund für die Zahlung in diesen Sonderfällen nachträglich entfällt. Ein solcher liegt hier aber nicht vor, vielmehr erfolgte die Rücknahme der Beschwerde durch eine Prozesserklärung des Beschwerdeführers. Auf die Frage, ob das Bundespatentgericht mit der Beschwerde befasst worden ist, kommt es nicht an, da dies den Rechtsgrund für die Gebührenzahlung nicht berührt. Insbesondere handelt es sich bei der Beschwerdegebühr nicht um die Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern um eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, Rn 36 zu § 71 m.w.N.).

Billigkeitsgründe im Sinne von § 71 Abs. 3 und 4 MarkenG, die eine Rückerstattung ermöglichen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Derartige Gründe müssen zum einen im Ausgangsverfahren liegen. Sie sind nur bei gravierenden Umständen, insbesondere Verfahrensfehlern im patentamtlichen Verfahren oder Verstößen gegen prozessuale Sorgfaltspflichten des Gegners gegeben, auf Grund derer es unbillig erschiene, den Beschwerdeführer mit der Gebühr zu belasten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, Rn 58 ff zu § 71). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Gebühr mit der rechtswirksamen Einlegung der Beschwerde verfallen ist und hieran auch eine spätere Rücknahme nichts ändert (Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 56).

Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Hu






BPatG:
Beschluss v. 27.04.2005
Az: 29 W (pat) 183/04


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