Landesarbeitsgericht Köln:
Urteil vom 29. August 2002
Aktenzeichen: 6 (3) Sa 1126/01
(LAG Köln: Urteil v. 29.08.2002, Az.: 6 (3) Sa 1126/01)
Zum Inhalt des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG und zur Bedeutung des sog. Medienprivilegs nach § 41 BDSG.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 31.05.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 (17) Ca 5653/99 - unter Zurückweisung der Berufung im Óbrigen teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern gegenüber gemäß § 34 BDSG Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Personalstammdaten, personen-bezogenen Verhaltensdaten und Nutzerdaten- in der Archivdatenbank (ADAMO)- im Nachrichtenverteilsystem (NVS)- im EDV-System SAP R/3- in der Benutzerverwaltung Digitalisierung (DV 2.01)- in der Inventarverwaltung Hard-/Software (DV2.02)zu erteilen, und zwar unter Bezeichnung der Personen und Stellen, an die ihre Daten regelmäßig übermittelt werden, sofern nicht Ausnahmetatbe-stände gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 BDSG vorliegen.2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegen-einander aufgehoben. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand bzw. die Erfüllung von Auskunftspflichten nach den §§ 6, 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Kläger sind langjährig bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt; der Kläger zu 1) ist als Nachrichtenredakteur und die Klägerin zu 2) als Tontechnikerin tätig. Beide sind Mitglieder des bei der Beklagten bestehenden Gesamtpersonalrats.
In einer Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 10.11.1994 (Kopie Blatt 8 ff. d. A.) bestimmt § 3 unter der Überschrift "Rechte der Betroffenen" Folgendes:
Nach Abschluss dieser Dienstvereinbarung erhält jeder Be-
troffene eine Auflistung der zu seiner Person gespeichterten
Daten nach Maßgabe des als Anlage 3 a beigefügten indi-
viduellen Informationsblattes. Bei Neueinstellung soll der Be-
troffene das erwähnte Informationsblatt im ersten Jahr seiner
Anstellung erhalten. In der Folgezeit erhalten alle Betroffenen
mindestens alle zwei Jahre die Auflistung in aktualisierter Form
(Anlage 3 a).
Daneben erhält der Betroffene ein Merkblatt, in welchem die
Datenverarbeitung in verständlicher Form erläutert wird (Anlage 3 b). Es enthält darüber hinaus Hinweise
- über die Möglichkeit weiterer Aufklärung durch betriebs-
interne Ansprechpartner (Personalrat, Datenschutzbe-
auftragter) und
- auf diese Dienstvereinbarung.
Sie sollen dem Betroffenen in allgemein verständlicher Form
dargestellt werden.
Neben der in Absätzen 1 und 2 dargestellten Benachrichtigung
wird der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten im
Rahmen der jeweiligen EDV-Anwendung informiert. Diese In-
formation erfolgt gemäß dem in der Anlage 4 beschriebenen
Verfahren.
(4) Jeder Betroffene hat darüber hinaus jederzeit Anspruch auf
Auskunft gemäß §§ 6, 34 BDSG sowie nach Maßgabe
sonstiger einschlägiger Vorschriften (Gesetz, Tarifvertrag und
andere Dienstvereinbarungen). Das Verfahren gemäß § 14
BDSG ist in Anlage 5 beschrieben.
(5) Unzulässig gespeicherte Daten und unrichtige Daten werden
gelöscht bzw. berichtigt.
(6) Daten für die die D W die Richtigkeit oder Zulässig-
keit nicht nachweisen kann, sind ebenfalls zu löschen.
(7) Auskunft, Benachrichtigung und Korrektur im Sinne vor-
stehender Vorschriften erfolgen für die Mitarbeiter/innen der
D W unentgeltlich.
(8) Maßnahmen, die auf Informationen beruhen, die unter Ver-
letzung von Vorschriften dieser Dienstvereinbarung gewonnen
wurden, sind unzulässig; gleichwohl getroffen Maßnahmen
sind unwirksam.
(9) Alle Betroffenen haben das Recht, vermutete oder tatsächliche
Verstöße gegen das Datenschutzrecht oder gegen diese
Dienstvereinbarung dem Personalrat zu melden.
(10) Das Recht des Betroffenen, den Datenschutzbeauftragten
der D W anzurufen, bleibt unberührt.
(11) Durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus dieser Dienst-
vereinbarung dürfen den Betroffenen kein Nachteile ent-
stehen (§612 a BGB)."
Am 20.11.1997 bat der Kläger zu 1) den Datenschutzbeauftragten der Beklagten um Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten die Beklagte über ihn zu welchem Zweck gespeichert habe. Nachdem der Datenschutzbeauftragte am 12.01.1998 den Kläger zu 1) um eine nähere Präzisierung seiner Anfrage gebeten hatte, verwies dieser am 09.02.1998 auf die Dienstvereinbarung und bat umgehend um eine vollständige Unterrichtung gemäß den §§ 6, 34 BDSG. Im gleichen Sinne wurde auch der Gesamtpersonalrat gegenüber der Beklagten tätig, woraufhin am 22.07.1998 alle Beschäftigten der Beklagten eine Auflistung ihrer Stammdaten mit der Bitte um Überprüfung erhielten. Am 02.01.1999 wandte sich der Kläger zu 1) an den Verwaltungsrat der Beklagten und bat erneut darum, auf eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG hinzuwirken. Der Verwaltungsrat vertrat die Auffassung, sämtliche Ansprüche des Klägers seien mit dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.1998 erfüllt worden. Ebenso wie der Kläger zu 1) machte auch die Klägerin zu 2) einen Auskunftsanspruch gemäß den §§ 6, 34 BDSG gegenüber der Beklagten geltend.
Mit der am 07.07.1999 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage haben beide Kläger ihre Auskunftsbegehren weiterverfolgt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den gesetzlichen Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG bisher nicht erfüllt und sei zu einer weitergehenden Auskunft verpflichtet.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen gegenüber gemäß § 34 BDSG Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten mit Ausnahme der Personalstammdaten, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, mitzuteilen, unter Bezeichnung der jeweiligen EDV-Anwendung sowie dem Zweck der Speicherung und Person und Stellen, an die ihre Daten regelmäßig übermittelt werden, sofern nicht Ausnahmetatbestände gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 - 6 BDSG vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat eingewandt, sie sei ihren Auskunftsverpflichtungen durch die Übersendung des Personalstammblatts sowie die auf Grund des Auflagenbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 23.11.1999 den Klägern zur Verfügung gestellten Unterlagen in vollem Umfang nachgekommen. Im Übrigen sei es Aufgabe der Kläger, ihren Auskunftsanspruch dahingehend näher zu spezifizieren, welche personenbezogenen Daten über die im Personalstammblatt bereits mitgeteilten hinaus bei ihr vorhanden sein sollten.
Mit Urteil vom 31.05.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem hinreichend bestimmten Klageantrag fehle. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Blatt 124 ff. d. a. Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 26.09.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts haben die Kläger am 25.10.2001 Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 27.12.2001 begründet worden ist. Die Kläger tragen in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass sie bislang lediglich über die sog. Personalstammdaten mit Datum vom 05.08.1998 informiert worden seien. Mit dieser Information sei die Beklagte jedoch nicht ihrer Verpflichtung aus § 34 BDSG nachgekommen, die darin bestehe, auch den Zweck der Speicherung und die Personen und Stellen zu benennen, an die die Daten regelmäßig übermittelt würden. Nach der gesetzlichen Neuregelung des BDSG sei der Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG auch nicht mehr hinsichtlich derjenigen Daten eingeschränkt, "die in einer Datei gespeichert werden, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht wird" (§ 33 Abs. 2 Ziffer 5 BDSG a. F.). Die Beklagte könne sich hinsichtlich ihrer Weigerung, ihnen Auskunft gemäß § 34 BDSG zu erteilen, auch nicht auf das sog. Medienprivileg in § 41 BDSG stützen. Insoweit stelle § 41 Abs. 3 und 4 BDSG für die Beklagte klar, dass dem Medienprivileg lediglich solche Daten unterlägen, die im Rahmen der Berichterstattung zur Person eines Betroffenen gespeichert würden. Soweit hier verlangt werde, Auskunft über personenbezogene Nutzerdaten im Nachrichtenverteilsystem (NVS) zu erteilen, handle es sich nicht um die der Berichterstattung zu Grunde liegenden, zu der Person eines betroffenen Dritten gespeicherten Daten, sondern um solche, die von der Beklagten möglicherweise gespeichert würden, um ggf. den Bearbeiter einer Nachricht feststellen zu können.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2001 - 11(17) Ca 5653/99 -
die Beklagte zu verurteilen, ihnen gegenüber gemäß § 34 BDSG Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Personalstammdaten, personenbezogene Verhaltensdaten und Nutzerdaten zu er- teilen, unter Bezeichnung der jeweiligen EDV-Anwendung, mit denen diese Daten verarbeitet werden sowie dem Zweck der Speicherung sowie Personen und Stellen, an die ihre Daten regelmäßig übermittelt werden, sofern nicht Ausnahmetatbestände gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 BDSG vorliegen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen gegenüber gemäß § 34 BDSG Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Personalstammdaten, personenbe-
zogene Verhaltensdaten und Nutzerdaten in der Archivdatenbank (ADAMO), im Nachrichtenverteilsystem (NVS), im EDV-System SAP R/3, in
der EDV-gestützten Telefonanlage Köln (PT 01), der Benutzerverwaltung Digitalisierung (DV 2.01), der Inventarverwaltung Hard-/Software (DV 2.02), der Dienstzeitabrechnung (BT 01) - letzteres nur für die Klägerin zu 2) - zu erteilen, unter Bezeichnung der jeweiligen EDV-Anwendungen sowie dem Zweck der Speicherung und Personen und Stellen, an die ihre Daten regelmäßig übermittelt werden, sofern nicht Ausnahmetatbestände gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 BDSG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Auskunftsbegehren der Kläger seien, soweit sie berechtigt gewesen seien, bereits erfüllt. Im Übrigen rügt sie nach wie vor die fehlende Spezifizierung der Auskunftsbegehren. Den Klägern müsse es möglich sein, eine Spezifizierung dahingehend vorzunehmen, welche personenbezogenen Daten über die im Personalstammblatt bereits mitgeteilten hinaus noch vorhanden seien sollen. Der erst in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag stelle eine Klageänderung dar, in die die Beklagte nicht einwillige. Selbst wenn man diesen Hilfsantrag nur als Konkretisierung des unzulässigen Hauptantrages ansehen würde, so wäre er nicht sachdienlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO a. F.).
Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die mit dem Hilfsantrag in zulässiger Weise konkretisierten Auskunftsansprüche der Kläger sind gemäß § 3 Abs. 4 der Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Beklagten (im Folgenden: DV) in Verbindung mit § 34 BDSG in dem tenorierten Umfang begründet. Die weitergehende Auskunftsklage ist unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag nach wie vor unzulässig, weil er dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entspricht. Das Berufungsgericht nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts Bezug. Auch der im Berufungsrechtszug gestellte Hauptantrag erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzestextes des § 34 Abs. 1 Satz 1 BDSG und lässt jede gegenständliche Konkretisierung, wie sie von § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG hinsichtlich der Art der Daten selbst gefordert wird, vermissen. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass bei derart allgemeiner Antragstellung eine Befriedung durch die gerichtliche Entscheidung nicht zu erwarten wäre, der Rechtsstreit vielmehr in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger an einer Konkretisierung ihres Begehrens durch eine ungenügende Benachrichtigung der Beklagten nach § 33 BDSG in der Vergangenheit gehindert wären. Dies belegt der mit der Berufung formulierte Hilfsantrag, mit dem die Auskunft nunmehr für ganz bestimmte EDV-Anwendungen verlangt wird.
Dieser Hilfsantrag ist entgegen der Meinung der Beklagten auch ohne weiteres zulässig, weil es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 523 ZPO a. F. handelt, sondern um eine konkretisierende Einschränkung des Rechtsschutzbegehrens, die nach Maßgabe des § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Der Klagegrund hat sich nicht geändert. Lediglich der Streitgegenstand ist hinsichtlich der nunmehr konkret genannten EDV-Anwendungen eingegrenzt worden.
Der den Klägern nach § 3 DV in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BDSG zustehende Auskunftsanspruch ist für die Mehrzahl der streitbefangenen EDV-Anwendungen auch noch nicht erfüllt worden.
Insbesondere reicht dazu die Mitteilung der sog. Personalstammdaten auf dem Personalstammblatt (Kopie Blatt 24 d.A.) entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus. Dies folgt bereits aus der Regelung in § 3 DV, die eine abgestufte Information der Betroffenen vorsieht. Dazu gehört neben dem regelmäßig zu aktualisierenden individuellen Informationsblatt nach Absatz 1 eine Information des Betroffenen über die Verarbeitung seiner Daten im Rahmen der jeweiligen EDV-Anwendung nach Absatz 3. § 3 Abs. 4 DV stellt dann klar, dass jeder Betroffene darüber hinaus jederzeit Anspruch auf Auskunft gemäß §§ 6, 34 BDSG sowie nach Maßgabe sonstiger einschlägiger Vorschriften hat.
Die von den Klägern begehrten Detailinformationen hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten, hinsichtlich der Empfänger, an die diese Daten regelmäßig weitergegeben werden, und hinsichtlich des Zwecks der Speicherung sind für folgende EDV-Anwendungen noch zu erteilen:
EDV-System SAP R/3, Inventurverwaltung Hard-/Software, Nachrichtenverteilsystem (NVS), Archivdatenbank Benutzerverwaltung Digitalisierung.
Allein der Hinweis der Beklagten auf die jeweilige Dienstvereinbarung mit der Festlegung, welche Daten der Beschäftigten gespeicherten werden dürfen, kann den Informationsanspruch nach § 34 BDSG nicht erfüllen. Die Kläger haben vielmehr das Recht zu erfahren, welche konkreten Daten von ihnen gespeichert werden, um überprüfen zu können, ob sie möglicherweise weitergehende Ansprüche nach § 35 BDSG geltend machen können.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte im Übrigen hinsichtlich der Auskünfte zum Nachrichtenverteilsystem und zur Archivdatenbank auf das sog. Medienprivileg des § 41 BDSG. Denn die Regelung bezieht sich nur auf Betroffene, deren personenbezogenen Daten durch die Medien zum Zwecke der Berichterstattung verarbeitet werden. Sinn und Zweck des Medienprivilegs ist der Schutz von Informanten, Journalisten und sonstigen Betroffenen, um eine freie Berichterstattung zu gewährleisten. Hier geht es demgegenüber um die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Mitarbeitern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, die Mitarbeiter von Medienunternehmen hinsichtlich des persönlichen Datenschutzes gegenüber Mitarbeiter anderer Unternehmen schlechter zu stellen. Die Informationsverarbeitung über Arbeitnehmer kann daher nicht unter das Medienprivileg des § 41 BDSG fallen (vgl. Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 41 Rz. 5 m. w. N.).
Weitere Informationen hinsichtlich der EDV-gestützten Telefonanlage Köln (PT 01) sowie der Dienstzeitabrechnung (BT 01) können die Kläger demgegenüber nicht verlangen. Diese Auskunftsansprüche sind bzw. werden laufend erfüllt.
Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die den Klägern überreichten Abrechnungen der EDV-gestützten Telefonanlage über private Telefongespräche sämtliche personenbezogenen Daten der Kläger, die in diesem Zusammenhang gespeichert werden, enthalten. Weitere Daten seien nicht gespeichert. Dies haben die Kläger nicht bestritten. Soweit sie zuletzt geltend gemacht haben, die Anlage speichere auch die Dienstgespräche, über die sie keine Mitteilung erhielten, hat die Beklagte dem mit Recht entgegengehalten, diese Gespräche seien nicht ohne weiteres den Klägern zuzuordnen, weil auch andere Mitarbeiter Zugang zu den Telefonen der Kläger hätten. Ein über die laufenden Abrechnungen hinausgehendes Auskunftsinteresse der Kläger als Grundlage für den von ihnen verfolgten Auskunftsanspruch kann insoweit nicht festgestellt werden.
Gleiches gilt im Ergebnis für die nur noch von der Klägerin zu 2) begehrte weitere Auskunft zur Dienstzeitabrechnung (BT 01). Sie erhält mit den Dienstplänen und Abrechnungen auch die Mitteilung über die jeweiligen personenbezogenen Daten. Eine zusätzliche Auskunftspflicht besteht nach näherer Maßgabe des § 34 Abs. 4 BDSG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Nr. 1 BDSG nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von den Parteien
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(Dr. Kalb) (Röhr) (Baurmann)
LAG Köln:
Urteil v. 29.08.2002
Az: 6 (3) Sa 1126/01
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