Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 5. Dezember 2007
Aktenzeichen: 13 A 932/05

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 05.12.2007, Az.: 13 A 932/05)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der T. I. -Klinik N. , eines Fachkrankenhauses für Pneumologie und Geriatrie. Sie macht gegenüber der Beklagten Kosten für infektionsschutzrechtliche Absonderungsmaßnahmen betreffend den in O. wohnhaften Patienten B. N1. geltend.

Am 12. November 2001 wurde der Patient B. N1. wegen einer offenen kavernösen Lungentuberkulose stationär in der I. -Klinik aufgenommen. Am 19. November 2001 meldete die Klinik dem Beigeladenen zu 2. die Erkrankung des Patienten. Da eine stationäre Behandlung des Herrn N1. nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 7. Dezember 2001 nur bis zum 4. Dezember 2001 erforderlich gewesen sei, begrenzte die AOK Rheinland ihre Kostenzusage auf die Zeit bis zum 4. Dezember 2001 und teilte dies der Klinik am 12. Dezember 2001 mit. In dem zugrunde liegenden Gutachten des Medizinischen Dienstes heißt es, dass die tuberkulostatische Therapie nunmehr oral verabreicht werde. Die Lungentuberkulose könne daher ambulant behandelt werden. Nach der erfolgten Umstellung auf eine orale tuberkulostatische Medikation sei die weitere stationäre Therapie nur noch im Sinne der Absonderung zu sehen. Die Entlassung in die häusliche Umgebung sei derzeit nicht möglich, da im Haushalt des Patienten eine 11-jährige Tochter lebe.

Mit Fax vom 13. Dezember 2001 teilte der Beigeladene zu 2. der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. mit, dass sich der Patient N1. seit dem 12. November 2001 wegen einer offenen kavernösen Lungen-Tbc in der I. -Klinik aufhalte. Nach Aussage des Leitenden Arztes Dr. T1. würden trotz tuberkulostatischer Behandlung immer noch säurefeste Stäbchen ausgeschieden. Aus seuchenhygienischen Gründen sei amtsärztlicherseits ein weiterer stationärer Aufenthalt für 4 Wochen unbedingt angezeigt. Da die örtliche Zuständigkeit von Seiten des Gesundheitsamtes nicht geklärt werden könne, werde gebeten, dass die in Frage kommenden Ordnungsämter in O. und N2. sich hierüber abstimmten.

Per Fax wurde der Klägerin das an die Beigeladene zu 1. gerichtete Schreiben ebenfalls am 13. Dezember 2001 übermittelt.

Die Klägerin bat den Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 14. Januar 2002 um sofortige Mitteilung, ob von Seiten des Gesundheitsamtes ein weiterer stationärer Aufenthalt erforderlich sei. Für den Fall, dass bis zum 16. Januar 2002 keine Rückmeldung erfolge, werde der Patient entlassen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 2002 teilte der Beigeladene zu 2. der Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2002 mit, dass bei Herrn N1. unverändert eine "mikroskopisch, offene Lungen-Tbc" vorliege und aus amtsärztlicher Sicht ein weiterer stationärer Aufenthalt für 4 Wochen notwendig sei.

Die Klägerin wandte sich am 17. Januar 2002 wegen der Kosten des weiteren stationären Aufenthaltes telefonisch an das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2.. Die Amtsärztin wies die Klägerin darauf hin, dass der Beigeladene zu 2. für die Kostenübernahme nicht zuständig sei. Auf die sodann erfolgte weitere telefonische Nachfrage der Klägerin bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. erklärten beide, sie seien nicht zuständig.

Daraufhin beantragte die Klägerin schriftlich unter dem 17. Januar 2002 beim Beigeladenen zu 2. und der Beklagten eine Kostenzusage bis zum 16. Februar 2002.

Am 13. Februar 2002 erkundigte sich die Klägerin nochmals beim Beigeladenen zu 2.. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 12. Februar 2002, eingegangen bei der Beigeladenen zu 2. am 14. Februar 2002, hatte die Klinik dargelegt, dass eine weitere stationäre Behandlung unter Isolationsbedingungen notwendig sei und den Beigeladenen zu 2. unter Hinweis auf die ansonsten beabsichtigte Entlassung des Patienten um eine Kostenzusage gebeten.

Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 13. Februar 2002 erklärte der Beigeladene zu 2., dass bei Herrn N1. trotz intensiver Chemotherapie unverändert eine mikroskopisch offene Lungen-Tbc mit ausgeprägter Ansteckungsfähigkeit vorliege, sodass eine weitere stationäre Behandlung von vorerst vier Wochen notwendig sei.

Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 28. Februar 2002 mit, dass sie die von der Klägerin übersandten Unterlagen zuständigkeitshalber an die Beigeladene zu 1. übersandt habe. Mit Schreiben vom 6. März 2002 lehnte auch die Beigeladene zu 1. die von der Klägerin begehrte Kostenübernahme ab.

Am 6. März 2002 wurde Herr N1. aus der Klinik entlassen.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2002 nochmals auf ihre Unzuständigkeit hingewiesen hatte, erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte unter Hinweis darauf, dass es an einem Verwaltungsakt fehle, nicht beschied.

Die Klägerin hat am 12. September 2002 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der Kosten in Höhe von 16.872,34 EUR für die in der Zeit vom 5. Dezember 2001 bis zum 6. März 2002 erfolgte stationäre Behandlung begehrt.

Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen: Ihr stehe ein Kostenerstattungs- anspruch nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) gegenüber der Beklagten zu. Diese sei sachlich und örtlich zuständig für Schutzmaßnahmen. Der Patient stammte aus O. , so dass sich bei einer Entlassung eine potenzielle Gefahr in O. realisiert hätte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.872,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dazu hat sie vorgetragen: Sie sei nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, weil sie nicht zuständige Ordnungsbehörde sei. Dies sei die Beigeladene zu 1.. Der Beigeladene zu 2. habe keine Informationen an sie, die Beklagte, weitergegeben. Abgesehen davon, fehle es an einer Anordnung nach § 30 IfSG. Das Gesundheitsamt habe nur fachärztliche Stellungnahmen abgegeben. Herr N1. sei überdies nicht aus seuchenhygienischen Gründen weiter in der Klinik geblieben, sondern allein deshalb, weil eine weitere Behandlungsbedürftigkeit gesehen worden sei, aber die Kostenträgerschaft nicht rechtzeitig habe geklärt werden können. Wäre sie rechtzeitig von dem Absonderungsbedarf in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie ein Tätigwerden nicht gänzlich abgelehnt. Von einer Unterbringung in einem Krankenhaus hätte sie aber auf jeden Fall Abstand genommen, weil es ausgereicht hätte, den Patienten in eine andere als die familiäre Wohnung oder in eine städtische Sozialeinrichtung einzuweisen.

Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

Mit Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.872,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2002 zu zahlen.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor:

Sie sei mangels Zuständigkeit nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Eine Zuständigkeit sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahr im Verzug anzunehmen gewesen, denn eine Gefahr im Verzug in dem Sinne, dass sie als zuständige Ordnungsbehörde nicht mehr rechtzeitig habe handeln können, habe tatsächlich nicht bestanden. Es sei insbesondere nicht ersichtlich gewesen, dass sich die eine Kostenerstattungspflicht begründende hoheitliche Inanspruchnahme der Klägerin nicht auch nach Information und Abstimmung mit der Beklagten hätte ergeben können. Der Beigeladene zu 2. habe offensichtlich in Verkennung der eigenen Unzuständigkeit oder in einem bewussten Abweichen von den gesetzlichen Regeln mit der Klägerin Absonderungsmaßnahmen beraten und mit den genannten Schreiben diese Maßnahmen angeordnet. Nach nordrheinwestfälischem Landesrecht seien die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde und die Kostentragungspflicht ausdrücklich geregelt. So trügen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz (KoG-IfSG) die Städte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG. Zusammen mit der Regelung in § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) folge hieraus, dass die Städte und Gemeinden als Träger der örtlichen Ordnungsbehörden die Kosten für Schutzmaßnahmen zu tragen hätten. Die Kostentragungspflicht knüpfe also an die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an. Werde der Beigeladene zu 2. als nicht zuständige örtliche Ordnungsbehörde außerhalb seiner Kompetenzen tätig, so habe der Träger des Kreisgesundheitsamtes die Kosten für die Maßnahmen zu tragen, nicht aber der an sich zuständige Träger der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie, die Beklagte, halte überdies weiterhin daran fest, dass diejenige Ordnungsbehörde örtlich zuständig sei, in deren Bezirk sich die Gefahr zuerst realisiere. Daraus folge eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 IfSG i.V.m. § 2 Abs. 2 KOG-IFSG zustehe. Die Beklagte sei die örtlich zuständige Ordnungsbehörde gewesen. Ohne die Anordnung der Absonderung wäre der Patient an seinen Wohnsitz in O. zurückgekehrt, so dass sich dort die konkrete Gefahr realisiert hätte.

Die Beigeladene zu 1. und der im Berufungsverfahren beigeladene S. -L. O. haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die von der Klägerin in zulässiger Weise erhobene Leistungsklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von

16.872,34 EUR. Ein Anspruch auf Übernahme der anlässlich der Absonderung des Patienten N1. in der Zeit vom 5. Dezember 2001 bis zum 6. März 2002 entstandenen Kosten folgt weder aus spezialgesetzlichen Vorschriften noch besteht er als Aufwendungsersatzanspruch gemäß einer öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder als öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG scheidet als spezialgesetzliche Regelung für das Kostenerstattungsbegehren aus. § 19 Abs. 2 IfSG erfasst Kosten, die anlässlich der Untersuchung und Behandlung einer Tuberkulose nach § 19 Abs. 1 IfSG entstanden sind. Derartige Kosten sind aber nicht streitgegenständlich. Die Klägerin begehrt vielmehr die Erstattung von Kosten für Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt ferner nicht aus § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG i.V.m. mit § 2 Abs. 2 KoG-IfSG (Gesetz vom 5. Dezember 2000, GV. NRW. 2000 S. 756).

Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen bezogen auf die in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 6. März 2002 angefallenen Absonderungskosten vor, die Beklagte ist aber nicht Kostenschuldnerin.

Das Bundesverwaltungsgericht,

BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 - BVerwGE 52, 132,

hat zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d BSeuchenG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012, berichtigt S. 1300) und vom 23. Januar 1963 (BGBl. I S. 57) ausgeführt, dass mit der Bestimmung, dass die Kosten der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 37 BSeuchG subsidiär aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, die Kostenlast für diese Maßnahme nicht lediglich objektiv normiert werde mit der Folge, dass die durch diese Vorschrift bewirkten Begünstigungen bloße - als solche nicht einklagbare - Reflexwirkungen des objektiven Rechts und seiner Befolgung durch die öffentliche Hand wären. Vielmehr regele diese Vorschrift die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Abgesonderten, den sonst zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen und dem zur Bestreitung der Absonderungskosten verpflichteten Kostenträger mit unmittelbarer Verbindlichkeit in der Weise, dass der Abgesonderte Freistellung von den bei ihm oder anderen entstandenen Absonderungskosten verlangen könne, und auch die zur Absonderung sonst herangezogenen Personen bei Vorliegen der erforderlichen sachlichen Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch diese hoheitliche Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes unmittelbar aus eigenem Recht beanspruchen könnten. § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d BSeuchG schließe insofern den Abgesonderten als möglichen Kostenschuldner aus und setze den öffentlichen Kostenträger an dessen Stelle.

Die Ausführungen gelten entsprechend für § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG, weil die zwischenzeitlich erfolgten redaktionellen Änderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d BSeuchG dessen Inhalt unberührt gelassen haben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren - 13 A 931/05 - .

Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG sind die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Letzteres ist hier nicht der Fall.

§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG setzt zunächst voraus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten im Rahmen des hoheitlichen Vollzuges des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erbracht wurden, die Klägerin mithin von dem hier allein tätig gewordenen Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. als zuständige Behörde in Anspruch genommen wurde und die kostenverursachenden Krankenhausleistungen von diesem veranlasst wurden.

Vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 2. März 1977- I C 36.70 -, a.a.O.; vgl. zu allem ferner OVG NRW, Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren - 13 A 931/05 -.

Wegen der gesetzlichen Anknüpfung an die "Durchführung von Schutzmaßnahmen" setzt § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG keine besondere Vollzugsform voraus, insbesondere ist der Erlass einer förmlichen Absonderungsanordnung nicht erforderlich. Eine hoheitliche Inanspruchnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG liegt schon dann vor, wenn die Absonderung zwischen der Behörde und dem zur Durchführung der Absonderung in Anspruch Genommenen anderweitig einvernehmlich geregelt wurde oder eine Person sich dem ihm gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 69 IfSG Anm. 7).

Das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. hat die Klägerin in diesem Sinne im Rahmen des Vollzuges des IfSG zur Durchführung der Absonderung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG) des an Tuberkulose erkrankten (§ 2 Nr. 4 IfSG), aber keine stationäre Behandlung mehr benötigenden Patienten N1. hoheitlich in Anspruch genommen. Der Beigeladene zu 2. hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich zur weiteren stationären Unterbringung des Patienten N1. aufgefordert. Allerdings musste das von dem Beigeladenen zu 2. an die Klägerin gefaxte Schreiben vom 13. Dezember 2001 der Klinik - für den Beigeladenen zu 2. erkennbar - Veranlassung geben, von der wegen der begrenzten Kostenzusage der AOK ansonsten beabsichtigten Entlassung des Patienten N1. abzusehen. Der Beigeladene zu 2. hat mit seiner der Klägerin zur Kenntnis gegebenen Erklärung, wonach ein weiterer stationärer Aufenthalt nicht nur empfehlenswert, sondern amtsärztlicherseits unbedingt angezeigt war, zu erkennen gegeben, dass er eine Entlassung des Patienten für nicht vertretbar hielt. Diesem Hinweis musste die Klägerin bei verständiger Würdigung entnehmen, dass der Beigeladene zu 2. auf jeden Fall den weiteren Verbleib des Patienten sicherstellen wollte, zumal die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden noch ungeklärt war und von diesen deshalb nicht die erforderlichen Anordnungen zu erwarten waren.

Vgl. zur Auslegung von Verfügungen OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 13 B 498/05 - .

Ein solches Verständnis wird bestätigt durch die in der Folgezeit unmittelbar an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 13. Februar 2002. Im Hinblick auf die nach wie vor ungeklärte Zuständigkeit sah sich das Gesundheitsamt offensichtlich weiterhin verpflichtet, die stationäre Behandlung des Patienten zu gewährleisten. Eine solche war wegen der von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2002 dem Beigeladenen zu 2. in Aussicht gestellten Entlassung zum 16. Januar 2002 nicht gesichert. Soweit der Beigeladene zu 2. die Klägerin darauf hingewiesen hat, nicht Kostenträger zu sein, ist dies unerheblich. Dem Beigeladenen zu 2. kam es ersichtlich - unabhängig von der noch zu klärenden Kostenfrage - darauf an, den seiner Ansicht nach dringend notwendigen weiteren Verbleib des Patienten im Krankenhaus zu veranlassen.

Die beanspruchten Kosten sind - wie nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG erforderlich - von dem Beigeladenen zu 2. als einer zum Vollzug des IfSG ermächtigten Behörde entstanden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.,

Der Beigeladene zu 2. ist nach § 54 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZVO-IfSG (Verordnung vom 28. GV.NRW. 2000, S. 701) als untere Gesundheitsbehörde "Gesundheitsamt" im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG. Nach § 16 Abs. 6 IfSG wirkt das Gesundheitsamt des Beigeladenen zu 2. an Entscheidungen der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 1 IfSG mit, nach § 16 Abs. 7 IfSG kann es bei Gefahr im Verzug eigene Anordnungen treffen.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die für das Eingreifen des Gesundheitsamtes nach § 16 Abs. 7 Satz 1 IfSG erforderliche Gefahr im Verzug tatsächlich vorgelegen hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Absonderung im Übrigen den Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG genügte, insbesondere ob sie, was von der Beklagten in Abrede gestellt wird, zur Gefahrenabwehr erforderlich und geeignet war. Da der Kostenanspruch aus § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG seine Rechtfertigung in der hoheitlich verursachten Durchführung von Schutzmaßnahmen findet und diese hoheitliche Verursachung unabhängig davon gegeben ist, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Tätigwerden der veranlassenden Behörde und die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahme im jeweiligen Einzelfall tatsächlich vorgelegen haben, gehen Fehler beim Gesetzesvollzug kostenrechtlich zu Lasten des für den Gesetzesvollzug verantwortlichen Vollzugsträgers.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O..

Zu erstatten sind die auf Veranlassung der zuständigen Behörde durch die Absonderung als solche verursachten, ausscheidbaren Kosten. Auf Veranlassung des Beigeladenen zu 2. erfolgte die Absonderung ab dem 13. Dezember 2001, sodass eine Kostenerstattung für die bis zum 12. Dezember 2001 erbrachten Leistungen ausscheidet. Bis zum 12. Dezember 2001 erfolgte die Unterbringung des Patienten N1. ausschließlich auf Grund der Entscheidung der den Patienten behandelnden Ärzte. Die Klägerin rechnete offensichtlich mit einer weiteren Übernahme der Behandlungskosten durch die AOK Rheinland. Eine solche Kostenübernahme wurde indes mit dem der Klägerin erst am 12. Dezember 2001 zugegangen Schreiben der AOK Rheinland abgelehnt.

Von der Kostenerstattung nicht erfasst werden Kosten für ambulante oder stationäre Heilbehandlungen. Da das IfSG allein der Gefahrenabwehr dient, dürfen Heilbehandlungen nicht angeordnet werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Erfolgt die Absonderung - wie hier - ab dem 13. Dezember 2001 aber ausschließlich aus seuchenhygienischen Gründen, sind die in Form von Tagespflegesätzen anfallenden pauschalen Krankenhauskosten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG erstattungsfähige Absonderungskosten, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall auch ärztliche Leistungen erbracht und Medikamente verabreicht wurden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 1969 - OE 56/67 -, VerwRspr 21, 871; Bayer. VGH, Urteil vom 28. Juni 1971 - Nr. 28 V 68 -, VerwRspr. 23, 877; Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 69 Rdnr. 9; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 7).

Die Klage hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch nicht gegen den richtigen Kostenschuldner gerichtet hat. Wer Kostenschuldner im Sinne des § 69 Abs. 1 IfSG ist, bestimmt sich nach Landesrecht. § 69 Abs. 2 IfSG enthält insoweit einen klarstellenden Regelungsvorbehalt für die Länder zur näheren Ausgestaltung der Kostenträgerschaft für die zur Leistung der Aufgaben nach § 69 Abs. 1 IfSG erforderlichen Mittel.

Vgl. Bales/Baumann/Schnitzler, a.a.O., § 69 Rdnr. 12; Erdle, a.a.O., § 69 Anm. 9).

Gemäß § 2 Abs. 2 KoG-IfSG (Gesetz vom 5. Dezember 2000, GV.NRW. 2000 S. 756) tragen die Städte und Gemeinden die Kosten für Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG, soweit sie - was hier nicht der Fall ist - nicht nach § 30 Abs. 7 IfSG das Land zu tragen hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass § 45 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) weiter Geltung beansprucht und sich durch § 2 Abs. 2 KoG-IfSG keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben.

Vgl. LT-Drucksache 13/310, S. 5.

Die Kostentragungspflicht knüpft daher grundsätzlich an das Tätigwerden der eingreifenden Behörde an. Der Träger einer jeden Behörde trägt die Kosten der von dieser eingeleiteten und durchgeführten Maßnahme.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2007 - 931/05 - und vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 -, OVGE 26,183; Rietdorf/Heise/ Böckenförde/Strehlau, Ordnungs- und Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen - Kommentar -, 2. Aufl. 1972, § 48 Rdnr. 3; vgl. auch VV zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG -, RdErl. des Innenministers vom 4. September 1980 - I B 3/10.10.14 - (MBl.NRW. 1980, 2114) zuletzt geändert am 26. Oktober 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 540).

Eine Maßnahme der Beklagten liegt nicht vor. Diese wäre zwar die gemäß § 54 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ZVO-IfSG für Maßnahmen im Sinne des § 30 IfSG zuständige örtliche Ordnungsbehörde gewesen. Örtlich zuständig ist nach § 4 Abs. 1 OBG die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Anders als § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG NRW, wonach die Behörde in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, knüpft die besondere ordnungsrechtliche Zuständigkeit daran an, wo sich die Handlung, auf die sich die Ordnungspflicht bezieht, ordnungswidrig auswirkt und abgewendet werden soll.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 1999 - 13 B 2747/98 - und vom 2. April 1998 - 13 B 1560/97 -, NVwZ 1999, 562.

Da die Absonderung darauf abzielte, die in O. lebenden Familienangehörigen des Patienten N1. vor einer möglichen Ansteckung zu schützen, führt dies zu einer Zuständigkeit der Beklagten. Die Beigeladene zu 1. war demgegenüber örtlich unzuständig. Eine beschränkte örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1. wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn in N2. der Eintritt einer weiteren Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre und die Absonderung deren Verhinderung bezweckt hätte. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Ein Fall des § 4 Abs. 2 OBG, in dem eine aufsichtsbehördliche Zuständigkeitsbestimmung zweckmäßig gewesen wäre, lag nicht vor.

Hat die Beklagte keine eigene Maßnahme getätigt, kann ihr die Maßnahme des Beigeladenen zu 2. auch nicht in Anwendung des § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG als eigene zugerechnet werden mit der Folge, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 KoG-IfSG zur Kostentragung verpflichtet wäre. Grundsätzlich gilt zwar, dass eine auf Grund einer außerordentlichen Zuständigkeit getroffene Maßnahme eine solche derjenigen Behörde bleibt, die sie getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2007 - 13 A 931/07 - und vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 -, a.a.O., Rietdorf/Heise/ Böckenförde/Strehlau, a.a.O., § 48 Rdnr. 3; Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes - VV OBG - RdErl. d. Innenministers vom 4. September 1980 - I B 3/10.10.10.14 - , a.a.O..

Demgemäß sind auch Rechtsbehelfe nicht gegen die an sich zuständige Behörde, sondern gegen die Behörde zu richten, die auf Grund ihrer außerordentlichen Zuständigkeit die Maßnahme angeordnet hat.

Gegenüber den allgemeinen Regelungen stellt § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG eine Ausnahmeregelung des Inhalts dar, dass eine in Anwendung der außerordentlichen ("Eil"-)Zuständigkeit getroffene Maßnahme des Gesundheitsamtes ausnahmsweise dann als von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme gilt, wenn diese vom Gesundheitsamt über die getroffene Anordnung unverzüglich unterrichtet worden ist und die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit ihrem Erlass aufgehoben hat. Liegen die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 7 Satz 1 bis 3 IfSG nicht vor und greift damit die Fiktion des § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG nicht ein, verbleibt es bei der im Normalfall im Ordnungsrecht geltenden Regelung. Dies bedeutet, dass die Anordnung eine Maßnahme der Behörde bleibt, die sie getroffen hat.

Vgl. zu § 35 Abs. 1 BSeuchG in der Fassung vom 18. Juli 1961 OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1971 - III A 1400/68 -, a.a.O..

§ 16 Abs. 7 IfSG bezweckt eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten,

vgl. BT-Drucksache 3/1888 S. 22 zu § 10 Abs. 7 BSeuchG,

der wegen der Kostenfolgen und der Frage, gegen welchen Rechtsträger Rechtsmittel zu richten sind, eine über den behördeninternen Bereich hinausgehende Bedeutung zukommt. Diese verbietet es, die in § 16 Abs. 7 Satz 2 IfSG für den Eintritt der Fiktionswirkung erforderliche Unterrichtungspflicht gegenüber der Klägerin als unerhebliche Verfahrensregelung zu bewerten.

Als unerhebliche Verfahrensregelung stellt sie sich auch behördenintern nicht dar. § 16 Abs. 7 IfSG verhindert, dass sich die Regelungen der § 2 Abs. 2 KoG-IfSG, § 45 OBG im Bereich der Seuchenbekämpfung initiativ lähmend auswirken. Die für den Eintritt der Fiktionswirkung zwingend erforderliche unverzügliche Unterrichtung der örtliche Ordnungsbehörde gewährleistet zugleich, dass die örtlichen Ordnungsbehörden nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet werden, die das Gesundheitsamt in Wahrnehmung seiner Eilkompetenz ohne deren Kenntnis und Billigung veranlasst hat. Ist die örtlich zuständige Behörde hingegen von der Anordnung des Gesundheitsamtes unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden und hatte sie die Möglichkeit, diese Anordnung aufzuheben oder zu ändern, ist es gerechtfertigt, ihr wegen der nunmehr bestehenden eigenen Sachherrschaft die mit der Fiktionswirkung verbundene Kostenlast aufzubürden.

Die Voraussetzungen der § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG liegen nicht vor. Zwar spricht angesichts der beharrlichen Weigerung der Beklagten, als zuständige örtliche Ordnungsbehörde Absonderungsmaßnahmen zu veranlassen, einiges für das Vorliegen einer das Einschreiten des Beigeladenen zu 2. rechtfertigenden Gefahr im Verzug.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2007 - 13 A 931/05 -.

Allerdings hat der Beigeladene zu 2. es unterlassen, die Beklagte unverzüglich von den angeordneten Absonderungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen. Eine Unterrichtung war zunächst nicht deshalb entbehrlich, weil der Beigeladene zu 2. die Absonderung nicht förmlich durch Verwaltungsakt angeordnet hat. Wie der Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG zeigt, liegt eine Maßnahme bzw. Anordnung auch dann vor, wenn das Gesundheitsamt - in welcher Form auch immer - Dritte zu einem seuchenrechtlich relevanten Handeln veranlasst. Auch in diesen Fällen ist die von § 16 Abs. 7 IfSG bezweckte klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, insbesondere zwecks Vermeidung unbilliger Kostenfolgen, unerlässlich. In diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob der Beigeladene zu 2. seinen Schreiben vom 13. Dezember 2001, 16. Januar 2002 und vom 13. Februar 2002 eine die Unterrichtungspflicht auslösende Rechtserheblichkeit im Sinne der §§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 16 Abs. 7 IfSG beigemessen hat. Eine etwaige Fehlvorstellung wirkt sich nicht zu Lasten der Beklagten aus.

Die danach grundsätzlich erforderliche unverzügliche Unterrichtung der Beklagten ist hinsichtlich der mit Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 13. Februar 2002 veranlassten Maßnahmen überhaupt nicht erfolgt. In dem an die Beklagte übersandten Schreiben vom 13. Dezember 2001 ist ebenfalls keine Unterrichtung zu sehen. Nach § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG ist erforderlich, dass das Gesundheitsamt die zuständige Behörde von der von ihm (bereits) angeordneten Maßnahme in Kenntnis setzt. Nur in einem solchen Fall kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde die für den Eintritt der Fiktionswirkung wesentliche Entscheidung über die Fortdauer oder Aufhebung der angeordneten Maßnahme innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung treffen. Ausreichend ist daher nicht, wenn, wie geschehen, der Beigeladene zu 2. die Beklagte allgemein über den Klinikaufenthalt und den bestehenden Absonderungsbedarf unterrichtet. Nicht ausreichend ist ferner, dass der Beklagten anderweitig die allgemeinen Umstände des Falles bekannt wurden oder bereits bekannt waren.

Die danach erforderliche Unterrichtung der Beklagten über den vom Gesundheitsamt gegenüber der Klinik am 13. Dezember 2001 aus seuchenhygienischen Gründen veranlassten weiteren stationären Aufenthalt des Patienten für vier Wochen enthält das an die Beklagte gerichteten Fax vom 13. Dezember 2001 nicht. Das an sie adressierte Fax konnte die Beklagte als schlichte fachliche Meinungsäußerung verstehen verbunden mit der Aufforderung, sich wegen des amtsärztlicherseits festgestellten Absonderungsbedarfs mit der Beigeladenen zu 1. abzustimmen und sodann in eigener Zuständigkeit über eine Absonderung zu entscheiden.

Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich gegenüber der Beklagten auch nicht auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB, sogenannte öffentlich- rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), stützen.

Die Bestimmungen der GoA sind zwar im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbar.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -; BVerwGE 80, 170 sowie Beschluss vom 3. November 2006 - 5 B 40.06 -, juris; OVG NRW Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, juris.

Mit Blick auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG fehlt es aber an einer zur entsprechenden Anwendung erforderlichen planwidrigen Lücke.

Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2.

Die Klage ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs begründet. Der als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannte öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen, d.h. der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist. Eine solche Begünstigung ist bei der Beklagten jedoch nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 05.12.2007
Az: 13 A 932/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a74b0052f2b8/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_5-Dezember-2007_Az_13-A-932-05




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