Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 29. Dezember 1999
Aktenzeichen: 23 W 618/99

(OLG Hamm: Beschluss v. 29.12.1999, Az.: 23 W 618/99)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 13. April 1999 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von 3.218,50 DM.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Die von den Beklagten angemeldeten Kosten für ihre anwaltliche Vertretung in dem Nachverfahren über die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 6. März 1998 sind nicht erstattungsfähig.

Verlangt eine Partei die Fortsetzung des Rechtsstreits, weil sie den zur Beendigung desselben abgeschlossenen Prozeßvergleich für unwirksam hält, so ist das hierdurch eingeleitete Nachverfahren keine selbständige Angelegenheit, sondern ein Bestandteil des vermeintlich noch nicht abgeschlossenen Prozesses. Auch gebührenrechtlich definiert das Gesetz diese Fortsetzung nicht (ausnahmsweise) als selbständigen Rechtszug, wie das etwa im Fall der Zurückverweisung geschieht (§ 15 BRAGO), so daß der Rechtsanwalt bereits angefallene Gebühren nicht erneut verlangen kann; § 13 Abs. 2 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 12. Aufl. 1995, Rdn. 33 zu § 13).

Mithin wären keine besonderen Kosten angefallen, wenn sich die Beklagten auch in dem Nachverfahren von ihren früheren Prozeßbevollmächtigten hätten vertreten lassen. Bei den geltend gemachten Kosten ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten handelt es sich also um Mehrkosten aufgrund des Anwaltswechsels. Diese wären gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nur erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig gewesen sein sollte. Das haben die Beklagten aber nicht einmal behauptet. Deshalb fehlt der Festsetzung die tatsächliche Grundlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Gegenstandswert aus dem Aufhebungsantrag.






OLG Hamm:
Beschluss v. 29.12.1999
Az: 23 W 618/99


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