Landgericht Hamburg:
Urteil vom 12. Mai 2009
Aktenzeichen: 312 O 99/09
(LG Hamburg: Urteil v. 12.05.2009, Az.: 312 O 99/09)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Anzeigenpreisvergleiches unter den Gesichtspunkten der §§ 5, 6 II Nr. 2 UWG. Im Streit stehen noch Ansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Ersatz von Anwaltskosten.
Die Klägerin vertreibt die A...-Umschau, eine für die Apotheken-Kunden kostenlose Apotheken Kundenzeitschrift.
Laut IVW erzielte die A...U... Kombination A+B eine verkaufte Auflage von 9.191.483 Exemplaren im III. Quartal 2008 (Anlage K 1).
Die Beklagte ist eine Media Agentur, die das Anzeigenmarketing für Unternehmen übernimmt. Zu ihren Kunden zählt die Gebr. S... GmbH & Co. Verlags oHG, welche die Apotheken-Kundenzeitschriften R...a...I...A... und M...A... verlegt (Anlage K 2).
Beide Titel, R...a...I...A... und M...A..., erscheinen in einer so genannten €Classic-Version€, die in den Räumen der Apotheken kostenlos verteilt wird und in einer €Exclusiv-Auflage€ die der Apotheker auch direkt an die Haushalte verteilen lassen kann. Ob die €Exclusiv-Auflage€ darüber hinaus auch in den Apotheken zur Mitnahme ausgelegt wird und ob den Apothekern hier zusätzlich eine individuelle Umschlaggestaltung angeboten wird, ist streitig. Die Zeitschriften R...a...I...A... und M...A... in der Exclusiv € und der Klassik-Variante sind inhaltlich gleich. Anzeigen können grundsätzlich nur in beiden Versionen beider Zeitschriften geschaltet werden. Die Zeitschrift a... ist Ende 2008 in R...a...I...A... aufgegangen und erscheint nicht mehr.
Die Beklagte warb mit dem als Anlage Anlage B 4 vorliegenden farbigen Musterbrief Anzeigenkunden. Ausweislich der Anlage K 7 wurde der Musterbrief z.B. am 07.11.2008 per e-mail an eine potentielle Kundin in Hamburg versandt.
In der im Musterbrief enthaltenen Tabelle wird ein Anzeigenpreisvergleich der Zeitschriften A...-Umschau einerseits, R...a...I...A.../ M...A... andererseits und der Zeitschrift N...A...I... zum Dritten vorgenommen. Dem Vergleich sind monatliche Auflagenzahlen zugrunde gelegt worden.
Für R...a...I...A... und M...A... wird eine monatliche Auflagenzahl von 1.830.000 Exemplaren angegeben. Diese Zahl wird mit einem € ausweislich der Anlage B 4 rot gehaltenem und vor der Zahl stehenden € Sternchen mit dem unter der Tabelle stehenden € ebenfalls rot gedruckten - Text €* Ab Januar 2009 über 1,83 Millionen Exemplare (Verlagsgarantie/IVW-Prüfung gewährleistet € erläutert.
Für die A...U... der Klägerin wird eine monatliche Auflage von 9.191.483 Exemplaren angegeben. Hinter der Angabe 9.191.483 Exemplare befindet sich ein schwarzes hoch gestelltes Sternchen, das unter der Tabelle unterhalb der rot gedruckten Erläuterung zur Exemplarzahl von R...a...I...A... und M...A... mit dem Text €* IVW III/08 (verkauft) € aufgelöst wird.
Die Klägerin trägt vor, dass die Auflagenzahl von Ratgeber/a.../M...A... , die nur noch zusammen mit Anzeigen belegt werden könnten, im dritten Quartal 2008 1.200.167 betragen hätten. Diese Zahl setze sich zusammen aus 978.350 Exemplaren €Verkäufe zur Weitergabe€ und 221.817 Exemplaren €Sonstiger Verkauf€. Die Klägerin meint, nur mit diesen Zahlen hätte die Beklagte im Vergleich werben dürfen.
Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte, wenn sie den in Anlage K 7 enthaltenen Anzeigenpreisvergleich auf der Basis dieser Zahlen aus dem dritten Quartal 2008 vorgenommen hätte, sich andere höhere Tausenderpreise für die Beklagte ergeben hätten:
AnzeigenpreisTAP€ 4.100,00€ 3,42 statt € 2,24€ 32.800,00 € 27,33 statt € 17,92Die Beklagte lege ihrem Preisvergleich eine Auflagensteigerung von mehr als 50% innerhalb von 4 Monaten zugrunde. Unberücksichtigt gelassen habe sie aber eine mögliche Auflagensteigerung der A...U... Seit dem dritten Quartal 2007 habe diese eine Auflagensteigerung von 4,28%, d.h. pro Quartal durchschnittlich von 1,07% erzielt. Demnach könne die A...U... im ersten Quartal 2008 eine Auflagenzahl von 9.388.180,7 erreichen. Tatsächlich habe die Umschau im Januar 2009 sogar eine noch höhere Steigerung erzielt, nämlich auf 9.421.375 Exemplare. Demnach falle der Tausenderpreis bei einer 1/8-Seite nochmal von € 1,67 auf € 1,627.
A...-Umschau Ratgeber/M...A...1/8-Seite € 1,627€ 2,241/1-Seite€ 10,85 € 17,92Die Klägerin meint, dass die Werbung der Beklagten zum einen einen unlauteren Vergleich im Sinne des § 6 II Nr. 2 UWG darstelle, weil Auflagen und Tausenderpreise verglichen würden, die sich auf unterschiedliche Erscheinungszeiträume der Vergleichsmedien beziehen und auf unterschiedlich ermittelte Werte. Es sei auch unzulässig auf der einen Seite eine durchschnittliche Monats-Auflagenzahl, die aus einer Quartalszahl ermittelt worden sei und andererseits eine konkrete Monats-Auflagenzahl in einen Vergleich einzubringen.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass auch eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG (a.F.) vorliege. Die Beklagte stelle der verkauften Auflage der "A...U..." in Höhe von 9.191.483 Exemplaren, die ausschließlich in der Apotheke abgegeben würden, ihre verkaufte Auflage von 1.830.000 Exemplaren gegenüber und erwecke damit den Eindruck, als ob diese Exemplare genauso wie die A...U... in der Apotheke abgegeben würden. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr würden ausgehend vom dritten Quartal des Jahres 2008 221.817 Exemplare vom Ratgeber/M...A... wie Werbung unmittelbar in die Briefkästen eingeworfen. Die Klägerin meint, zwischen der Abgabe einer Apotheken-Kundenzeitschrift in der Apotheke an den dort befindlichen Kunden und dem Einwerfen in den Briefkasten bestünden erhebliche Unterschiede, schon weil beim Einwerfen in den Briefkasten nicht sicher sei, dass der Kunde tatsächlich erreicht werde.
Dies seien auch die Gründe für die unterschiedliche Kategorisierung der verschiedenen Auflagendefinitionen der IVW (vgl. Anlage K 6). Diese habe Eingang gefunden in die Richtlinien für die Werbung mit Auflagenzahlen der IVW in der Fassung vom 25. Mai 2004 (Anlage K 13).Gemäß Ziffer 1 b) der Richtlinien sei die jeweilige Auflagenkategorie, wie sie in den IVW Veröffentlichungen geführt werde und auf die sich die genannte Auflagenzahl beziehe, anzugeben.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass bereits die Überschrift €Anzeigenpreisvergleich 2009€ irreführend sei. Der Leser des Musterbriefes habe angesichts einer solch deutlichen Überschrift keine Veranlassung mehr, die Einzelheiten der Auflagenzahlen zur Kenntnis zu nehmen. Die Sternchen-Erläuterungen seien zu klein, graphisch übersehbar positioniert und am Bildschirm, wo Emails üblicherweise gelesen würden, kaum sichtbar.
Durch die unlautere und irreführende Werbung sei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden, so dass die Schadensersatzfeststellung auszusprechen sei. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches sei die Auskunft erforderlich.
Schließlich habe die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu ersetzen. Die Einschaltung der Rechtsanwälte der Klägerin sei erforderlich geworden, nachdem die Beklagte eine für die Klägerin unverständliche Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, in dem sie die Verpflichtungserklärung auf das Schreiben vom 17. November 2008 beschränkt hatte und die Klägerin diese Einschränkung nicht einschätzen konnte, weil ihr das Schreiben nicht bekannt war.
Die Anwaltskosten berechneten sich nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 100.000,00 bei einer 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG.
Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt, diese hat eine auf die konkrete Verletzungsform im Schreiben vom 17.11.2008 beschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sie mit Schreiben vom 09.12.2008 auf den als Anlage K 11 vorliegenden Musterbrief präzisiert hat.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte einen Auflagen- und Anzeigenpreisvergleich wie aus dem "Musterbrief" ersichtlich vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen;
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie den diesem Antrag beigefügten "Musterbrief" oder "Musterbriefe mit sinngemäß ähnlichem Inhalt" versandt hat;
3. an die Klägerin € 1.760,20 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte meint, dass Wettbewerbsverstöße nicht vorlägen.
Sie trägt vor, dass der Anzeigenschluss für die Zeitschriften €R...a...I...A.../ M...A..." immer ca. acht Wochen vor dem Erscheinen der jeweiligen Ausgabe liege. Die Beklagte versende Werbeschreiben mit Informationen zu den Anzeigenpreisen üblicherweise ca. zwei Wochen vor Anzeigenschluss, damit Interessenten genügend Zeit verbleibe, ihre Inserate in der konkret benannten Ausgabe zu platzieren.
Zum Zeitpunkt der Versendung der Werbeschreiben lägen dem Verlag, der Gebr. S... GmbH & Co. Verlags-oHG, die meisten Zeitschriftenbestellungen bereits vor, so dass der Verlag für die konkrete Ausgabe jedenfalls die untere Grenze der Auflagenhöhe mit Gewissheit voraussagen und der Beklagten mitteilen könne.
Um die angekündigte Auflagenhöhe auch bei Eintritt unvorhergesehener Umstände in jedem Fall zu erreichen, lege der Verlag dabei vorsichtige Werte zugrunde und lasse die Einbeziehung derjenigen Verkäufe außer Betracht, die regelmäßig später noch hinzukämen.
Die Beklagte behauptet, so habe es sich auch vorliegend verhalten. Zum Zeitpunkt der streitigen Werbung habe die Gebr. S... GmbH & Co. Verlags-oHG die genannten 1,83 Millionen Exemplare schon verkauft gehabt, so dass die von der Beklagten angekündigte Auflage nicht auf übertrieben optimistischen Prognosen basiert, sondern sich an den zu diesem Zeitpunkt bereits realisierten Zeitschriftenverkäufen orientiert habe. Es habe festgestanden, dass jedenfalls die genannte Auflage von 1,83 Millionen Exemplaren Grundlage für den Tausenderpreis sein würde (Anlage B 1).
Die verkaufte Auflage von € R...a...I...A.../ M...A... ", die im 3. Quartal 2008 laut IVW noch bei durchschnittlich 1.200.167 Exemplaren gelegen habe, habe im 4. Quartal 2008 1.578.170 Exemplare betragen. Dies sei im Vergleich zum Vorquartal eine Erhöhung um 31,5%. Nach den neuesten IVW-Zahlen habe sich die Auflage von € R...a...I...A.../ M...A... € im 1. Quartal 2009 auf durchschnittlich 1.980.488 Exemplare belaufen, davon 1.319.769 Ex. als €Verkäufe zur Weitergabe an den Kunden€ und 660.719 Ex. als sonstiger Verkauf. Demnach sei die von der Beklagten angegebene Zahl von 1,83 Millionen sogar übertroffen worden.
Der Vergleich in der angegriffenen Werbung sei objektiv gewesen. Eine Irreführung habe nicht vorgelegen, weil die Beklagte alle dem Vergleich zugrunde liegenden Umstände offengelegt habe. Der angesprochene Verkehr bestehe aus erfahrenen Anzeigenschaltern, die mit den Angaben umgehen könnten. Zusätzlich sei durch die unterschiedliche farbliche Gestaltung der €Asteriske€, der Sternchenhinweise bei den Zahlen klar gewesen, das die einen Auflagenzahlen nach IVW angegeben wurden und die anderen für die Zukunft und daher nicht auf IVW basierend. Aus der Angabe €ab Januar 2009€ bzw. €IVW III/08€ werde deutlich, dass die Angaben in einem Fall einen Monatswert, im anderen Fall durchschnittliche Quartalswerte darstellten.
Im Text des Schreibens sei auch aufgeschlüsselt worden, dass € R...a...I...A.../ M...A... € über Apotheken und im Wege des Briefkasteneinwurfs abgegeben werden. Der Werbetext, der aus Anlage K 7 nur unvollständig hervorgehe, aber aus Anlage B 4 ganz zu ersehen sei, mache zudem weitere Informationsmaterialien zugänglich.
Es sei nicht irreführend, dass die Beklagte in den Vergleich die sonstigen Verkäufe, d.h. die Exemplare einbezogen hätte, die über Briefkasteneinwurf und nicht über Apotheken verteilt würden. Es bestünden zwischen beiden Verteilungsarten keine erheblichen Unterschiede, über den Briefkasteneinwurf könnten neue Kunden gewonnen werden, was die Nachteile des Briefkasteneinwurfes wieder ausgleichen könne.
Die Beklagte meint, dass die Forderung nach Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet sei. Es habe keine Notwendigkeit zur Einschaltung von Rechtsanwälten beanstanden, weil der Vorwurf der Rechtsverletzung in dem Schreiben der Klägerin vom 28.11.2008 (Anlage K 9) unbegründet gewesen sei. Zum anderen habe die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Anlage B 11)abgegeben.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin für nötig gehalten, als sie gemerkt habe, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. November 2008 (Anlage K 9) völlig vage auf eine vergleichende Werbung seitens der Beklagten hingewiesen hatte, ohne diese näher zu konkretisieren. Die Beklagte aber habe ein berechtigtes Interesse daran, ihre Unterlassungserklärung unter Bezugnahme auf dasjenige Schreiben einzuschränken, welches sie als Anlass für die Abmahnung der Klägerin vermutete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2009 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Ersatz ihrer Anwaltskosten nicht zu. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten durch die von der Klägerin beanstandete Werbung kann nicht festgestellt werden.
I. Kein unlauterer Vergleich gemäß § 6 II Nr. 2 UWG
Die Beklagte hat mit dem Anschreiben B 4/K 7/K 11 und der darin enthaltenen Tabelle nicht mit einem unlauteren Vergleich geworben.
Der vorliegende Vergleich ist objektiv auf nachprüfbare Eigenschaften und den Preis der Zeitschriften bezogen. Denn die Beklagte hat monatliche Auflagenzahlen und daraus resultierende Anzeigenpreise pro Seite oder Bruchteil einer Seite verglichen.
Nach § 6 II Nr. 2 UWG (a.F. und n.F.) ist ein Vergleich unlauter im Sinne von § 3 UWG, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.
Verglichen werden dürfen nur bestimmte Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung und ihr Preis (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 6 Rz. 50). Zu diesen Eigenschaften einer Ware zählen auch die Reichweitenzahlen oder Auflagenzahlen von Zeitschriften, soweit es um die Werbung von Anzeigenkunden geht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 6 Rz. 51; OLG München, GRUR-RR 2003, 189, 190; OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 33, 35). Zulässig ist auch der Vergleich von Umsatzzahlen und Umsatzzuwächsen, weil die angesprochenen Verkehrskreise wie Facheinkäufer daraus auf die Attraktivität eines Produktes auch in der Zukunft schließen können.
Der streitgegenständliche Vergleich ist objektiv. Denn der Vergleich ist bezüglich der Auflagenzahlen auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften bezogen, die objektiv verglichen werden (zu den Voraussetzungen der Objektivität: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 6 Rz. 53 ff.). Auch der Vergleich der Preise pro Seite oder Bruchteil einer Seite ist objektiv. Ein Preisvergleich setzt voraus, dass ein Mitbewerber einen Preis angegeben hat, auf den der Werbende Bezug nehmen kann. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die für die für die Klägerin benannte Auflagenhöhe bezogenen Preise richtig aufgelistet hat.
Der Vergleich beruht insbesondere auch nicht auf subjektiven Wertungen der Beklagten. Mit dem Kriterium der Objektivität sollen Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben. Der Vergleich ist objektiv, weil nachprüfbare Zahlen miteinander ins Verhältnis gesetzt worden sind. Dass diese Zahlen sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und dass einmal eine Durchschnittsquartalszahl und einmal eine erwartete und garantierte Monatsauflagenzahl dem Vergleich zugrunde gelegt wurde, macht den Vergleich nicht subjektiv. Denn die Beklagte hat die ihr zur Verfügung stehenden Zahlen verwendet, die letzte veröffentlichte Zahl der Klägerin und ihre eigene, die auf den bereits abgeschlossenen Vertragsschlüssen beruhte. Diese Zahlen hat sie nicht nur zutreffend angegeben, sondern sie hat in dem streitigen Werbeschreiben auch belegt, worauf sich diese Zahlen beziehen. Die zur A...U... angegebenen Zahlen zur Auflage und zum Anzeigenpreis brutto sind unstreitig, insbesondere die Auflage mit 9.191.483 Exemplaren ist unstreitig der Durchschnittswert für das Quartal III/2008. Zusätzlich ist angegeben, dass die Zahlen sich auf die verkauften Exemplare laut IVW beziehen.
Die im Vergleich angegebenen Eigenschaften sind auch typisch im Sinne des § 6 II Nr. 2 UWG. Auflagenzahlen und Preise prägen die Eigenart der verglichenen Zeitschriften und Anzeigenpreise im Hinblick auf die Zweckbestimmung. Sie sind damit repräsentativ oder aussagekräftig für den Wert der Werbeanzeigen in diesen Zeitschriften als Ganzes. Maßgeblich ist insoweit die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Vorliegend können potentielle Anzeigenkunden den angegebenen Werten die Informationen entnehmen, die sie brauchen, um sich zu entscheiden, wo sie Werbeanzeigen schalten wollen.
Die Tabelle enthält die erforderlichen Angaben zu Auflagen und Preisen. Sie macht insbesondere deutlich, woher die Auflagenzahlen stammen und dass sie teils den IVW-Angaben entnommen wurden und teils auf Verlagsangaben (€Verlagsgarantie€) beruhen. Durch die Farbgestaltung der Erläuterungen sind die Sternchen-Hinweise auch klar der gemeinten Zahl zuzuordnen. Der der Tabelle voranstehende Text macht auch deutlich, dass die Zahl 1,83 Millionen sich auf €die Gesamt-Monatsauflage der Kombination€, also der Exklusiv- und der Classic-Hefte und beider Zeitschriften bezieht.
II. Keine Irreführung i.S.d. §§ 3, 5 UWG
Eine Irreführung i.S. der §§ 3, 5 UWG ist nicht ersichtlich. Das Muster-Anschreiben ist nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen.
Adressaten des beanstandeten Schreibens sind potentielle Anzeigenkunden. Damit sind Personen angesprochen, die sich beruflich mit dem Schalten von Anzeigen befassen. Diese Verkehrskreise sind es gewöhnt, mit Preisgegenüberstellungen umzugehen und auf die Details solcher Darstellungen zu achten.
Der angesprochene durchschnittlich informierte, aufmerksame, verständige und kritische potentielle Anzeigenkunde, der das Anschreiben liest, nimmt den einleitenden Text, die Vergleichstabelle und den weiteren Text zur Kenntnis. Dabei wird er auch die Sternchen-Erläuterungen zu den Auflagenzahlen in der Tabelle lesen und verstehen, dass die zurA...U...angegebene monatliche Auflage ein Durchschnittswert der verkauften Auflage ist, nämlich die durch die IVW für das Quartal III im Jahr 2008 veröffentlichte Zahl. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der deutliche lesbaren Angabe €IVW III/08 (verkauft)€. Diese Angabe entspricht zum einen der ausweislich der Anlage K 1 tatsächlich verkauften Auflage der A...U... im Quartal III/2008. Zum anderen entspricht die Angabe auch Ziffer 15 der Richtlinien für die IVW-Auflagenkontrolle (Anlage K 6), wonach die verkaufte Auflage die Summe der für den Einzelverkauf gelieferten Exemplare zuzüglich verschiedener weiterer Exemplare und der als Sonstiger Verkauf ausgewiesenen Exemplare abzüglich der Remittenden gilt (Anlage K 6).
Der potentielle Anzeigenkunde wird die mit der Farbe Rot auffallend gestaltete weitere Erläuterung zur monatlichen Auflage vonR...a...I...A.../ M...A...ebenfalls dem Wortlaut entsprechend dahin verstehen, dass hier eine für die Zukunft, nämlich den Monat Januar 2009 vom Verlag garantierte Auflagenzahl der beiden Zeitschriften Grundlage der Berechnungen der Seitenpreise ist. Denn die Sternchen-Erläuterung €Ab Januar 2009 über 1,83 Millionen Exemplare (Verlagsgarantie/IVW-Prüfung gewährleistet)€ ist unmissverständlich in die Zukunft gerichtet. Verdeutlicht wird dies noch durch den über der Tabelle in der Schriftgröße des übrigen Anschreibens stehenden Satz €Auf Grund der bereits getätigten Heftverkäufe wird die Gesamt-Monatsauflage der Kombination ab Januar 2009 über 1,83 Millionen Exemplare (Verlagsgarantie/IVW-Prüfung gewährleistet) betragen!€
Den angesprochenen Verkehrskreisen ist auch bewusst, dass der Vergleich von veröffentlichten Zahlen eines Konkurrenten aus dem Quartal III/2008 mit zukünftigen Verkaufszahlen des werbenden Wettbewerbers gewisse Unwägbarkeiten birgt, weil sich die auf Auflagenzahlen aus der Vergangenheit beruhenden Berechnungen als unzutreffend erweisen können, z.B. weil die Auflage und die Kalkulation des Konkurrenten sich inzwischen verändert haben. Dass ein Preisvergleich auf solchen Grundlagen in der Werbung im Ungefähren bleibt, ist aber so lange nicht irreführend, als wie hier aus der Werbung ersichtlich ist, welche Vergleichszahlen verwendet worden sind.
Soweit die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 28.04.2009 bestritten hat, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung im November 2008 schon eine verkaufte Monats-Gesamtauflage von 1,83 Mio. Exemplaren fürR...a...I...A.../ M...A...festgestanden hat, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Dies gilt insbesondere, weil die im Ergebnis für das erste Quartal 2009 verkaufte durchschnittliche Gesamt-Auflage von 1.980.488 Exemplaren (Anlage B 3) unstreitig den in der Werbung für Januar 2009 garantierten Wert übertroffen hat. Zudem hat die Beklagte mit der Anlage B 1 ein Schreiben des Prokuristen und Verkaufsleiters V... der Gebr. S... GmbH & Co. Verlags-OHG vorgelegt, in dem dieser bestätigt, dass am 6.November 2008 die Gesamtverkaufsauflage für die Januarausgaben 2009 fürR...a...I...A.../ M...A...in der Exklusiv- und der Klassik-Ausgabe 1.835.820 Exemplare betrug. Vor diesem Hintergrund genügt ein einfaches Bestreiten der Zahl 1,83 Millionen durch die Klägerin für den Nachweis einer Irreführung durch die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht.
Es ist auch nicht, wie die Klägerin meint, irreführend, dass sie für die Preiskalkulation ihrer eigenen Seitenpreise die Gesamtauflage für die Klassik- und die Exklusivausgaben beider Zeitschriften verwendet hat. Denn in dem das Musterschreiben einleitenden Text wird mitgeteilt, dass es neben der €Classic-Version€ vonR...a...I...A.../ M...A...eine €Exclusiv-Idee€ gibt, nämlich eine Version, die die Apotheker mit individuell gestaltetem Umschlag zur Distribution in die umliegenden Haushalte bestellen können. Dazu heißt es dann €Auf Grund der bereits getätigten Heftverkäufe wird die Gesamt-Monatsauflage der Kombination ab Januar 2009 über 1,83 Millionen Exemplare (Verlagsgarantie/IVW-Prüfung gewährleistet) betragen!€ Damit ist klargestellt, dass die Gesamtauflagenzahl beide Vertriebswege und beide Zeitschriften umfasst. Da zur A...U... unstreitig die Gesamt-Verkaufsauflage mitgeteilt wird, kommt es darauf, auf welchen Vertriebswegen die verschiedenen Zeitschriften verteilt werden, gar nicht an. Auch ob bei der Distribution an umliegende Haushalte letztlich weniger Leser erreicht werden als bei der kostenlosen Verteilung in der Apotheke, kann damit dahinstehen. Denn den angesprochenen Verkehrskreisen wird mitgeteilt, welche Bezugsgrößen in dem Anschreiben in Vergleich gesetzt werden. Ob sie einen solchen Vergleich für valide oder für zu ungewiss erachten, entscheiden die angesprochenen Personen selbst. Gleichwohl entstehende Irrtümer z.B. darüber, ob ungefragt vom Empfänger in Briefkästen verteilte Exemplare weniger zur Kenntnis genommen werden als in Apotheken verteilte Hefte würden nicht generell schützenswerte Interessen der angesprochenen Verkehrskreise betreffen. Denn von den angesprochenen Verkehrskreisen kann erwartet werden, dass sie die im Anzeigenpreisbereich üblichen Begrifflichkeiten verstehen und bei Unsicherheiten weiteren Rat oder Auskunft einholen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 33, 35).
Auch die Überschrift €Anzeigenpreisvergleich 2009€ bewirkt keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG. Denn aus dem Inhalt des Anschreibens und der Tabelle mit ihren Erläuterungen geht hervor, dass die Berechnungen für die Anzeigenpreise der Klägerin auf der Grundlage einer Auflagenzahl aus dem Jahr 2008 vorgenommen wurden. Es besteht auch keine Irreführung dahin, dass die Preise für Anzeigen in der A...U... von der Klägerin für Januar 2009 autorisiert worden wären. Das Anschreiben gibt nicht vor, dass die Beklagte die Anzeigenpreise von der Klägerin erhalten hätte und diese Preise von der Klägerin für den Monat Januar 2009 kalkuliert worden wären.
III. Kein Ersatz aufgewendeter Anwaltskosten
Ein Ersatzanspruch für die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 12.05.2009
Az: 312 O 99/09
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