Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. Februar 2013
Aktenzeichen: I-6 U 182/11

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 21.02.2013, Az.: I-6 U 182/11)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 27. Juli 2011 verkündeten Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 119/09) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 84.143,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder ihr Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der vom 01. September 2006 bis zu seiner Abberufung am 28. Februar 2008 Mitglied ihres Vorstands gewesen ist, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kreditgewährungen geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 26. August 2011 verwiesen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage überwiegend für begründet erachtet und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 454.236,53 € verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 454.236,53 €, der sich aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG analog in Verbindung mit § 280 BGB ergebe. Die Haftungsnormen des Aktiengesetzes für Vorstände seien auf Vorstandsmitglieder einer Sparkasse in Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden. Eine Norm zur Regelung der Haftung von Vorstandsmitgliedern von Sparkassen in Nordrhein-Westfalen finde sich weder im Sparkassengesetz-NW, noch in der Satzung oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes. Dementsprechend sei, um für ein pflichtwidriges Handeln von Vorstandsmitgliedern von Sparkassen in Nordrhein-Westfalen keinen rechtsfreien Raum zu ermöglichen, auf allgemeine Rechtsgrundsätze, erforderlichenfalls in analoger Anwendung, zurückzugreifen. Die Heranziehung der aktienrechtlichen Regelungen der Organhaftung sei sachgerecht, da sie einerseits die Haftung von Vorständen begründeten, andererseits bei gebotener Haftungsbegrenzung dem Vorstand einen Handlungsspielraum zubilligten, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar wäre. Die analoge Anwendung der Organhaftungsregelung des Privatrechts und damit insbesondere von § 93 Abs. 2 AktG rechtfertige sich aus der identischen Struktur der rechtlich vollständig verselbständigten Kooperationen - Aktiengesellschaft einerseits und Sparkasse, auch im Verhältnis zu ihrem Träger (so jetzt auch § 7 Abs. 2 Sparkassengesetz-NW vom 18. November 2008) - sowie der Organisation und der Unabhängigkeit der Organe.

Der Beklagte habe es an der gemäß den einschlägigen Grundsätzen erforderlichen sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen bei seinen Entscheidungen vom 31. Mai 2007 und 6. Juli 2007 bewusst und vorsätzlich fehlen lassen. Wenn er sie alle gekannt habe, habe er die ihm daraus erwachsenen Handlungspflichten, nämlich eine Versagung der Ausweitung des Kreditvolumens zugunsten der A. GmbH, verletzt. Dem Beklagten zu 2) sei es danach versagt, noch unternehmerisches Ermessen in Anspruch zu nehmen, um eine Haftung abzuwenden. Er habe vielmehr bewusst - vorsätzlich - die ihm obliegenden Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzt.

Die Genehmigung der Überziehung um 1,1 Millionen Euro bei gleichzeitiger Finanzierung - Anmerkung des Senats: richtig "Reduzierung" - des Akkreditivrahmens um diesen Betrag am 31. Mai 2007 sei pflichtwidrig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten ungenehmigte Überziehungen in Höhe von 810.699,23 € vorgelegen. Der Beklagte habe mit seiner Überziehungsgenehmigung der A. GmbH eine wieder nutzbare Kreditlinie von 107.140,12 € ermöglicht, die auch bis zum 13. Juni 2007 vollständig in Anspruch genommen worden sei. Diese Entscheidung habe seinen Kompetenzen widersprochen und das - sich tatsächlich verwirklichte - Risiko eines hohen Schadens zum Nachteil der Klägerin bewirkt.

Eine ihm möglicherweise durch die Kompetenzrichtlinien der Klägerin eingeräumte Entscheidungskompetenz, als Vorstandsmitglied diese Überziehungen alleine zu genehmigen, sei ihm durch den Beschluss des Kreditkomitees vom 1. August 2006 entzogen worden. Dieser Beschluss des Kreditkomitees sei auf der sogenannten dritten Stufe, also durch zwei Vorstandsmitglieder, den Beklagten zu 1) und den Zeugen B., getroffen worden. Ob und inwieweit die Entscheidung des Kreditkomitees (zwei Vorstandsmitglieder) generell in die Kompetenzregelungen der Klägerin eingreife und geeignet sei, diese zu beschränken, könne dahinstehen. Vorliegend sei alleine erheblich, dass nach der ausführlichen Diskussion, die dem Beschluss vom 1. August 2006 vorangegangen und letztlich in den Beschluss vom 1. August 2006 gemündet sei, zumindest auf der niedrigeren Stufe, auf der der Beklagte zu 2) habe alleine entscheiden dürfen (Stufe 4), nicht mehr von dieser Beschlussfassung ohne eine weitere umfassende Einholung von Informationen und einer vollständigen Neubewertung des gesamten Kreditengagements habe abgewichen werden dürfen.

Dies folge bereits aus den allgemeinen Kompetenzregelungen. Danach bedürfe es keiner weiteren Erläuterung, dass eine höhere Kompetenzstufe mit Bindungswirkung für eine nachgelagerte Kompetenzstufe Regelungen bzw. Weisungen zur Behandlung eines konkreten Falles festlegen dürfe. Dies ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Hierarchieprinzip. Diese stellten dann eine Einzelanweisung - also eine Grundsatzentscheidung - der höheren Kompetenzstufe für alle nachgelagerten Entscheider dar. Die Beachtung dieser Hierarchieregeln und die grundsätzliche Bindungswirkung höherrangiger Entscheidungen zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten seien jedem gestuften Kompetenzregelsystem immanent.

Nach Ziffer 3.4 der Geschäftsanweisungen für den Vorstand der Klägerin aus dem Jahre 1996 entscheide zwar über die Freigabe und den Austausch von Sicherheiten, Haftentlassungen, Stundungen, die Kompetenzstufe, welcher die Kreditbewilligungsbefugnis zustand. Dies sei hinsichtlich des Engagements bei der A. GmbH aber seit dem Beschluss vom 1. August 2006 nicht mehr der Fall gewesen. Außerdem ergebe sich aus der Arbeitsanweisung A-1250.01 (Anlage K 62), dass mit dem Terminus "Überziehung" jede Erweiterung eines bestimmten Kreditrahmens definiert werde, so dass bereits die Erweiterung eines begehrten Kreditrahmens (vorliegend die Barkreditlinie) eine Engagementausweitung darstelle, die aber durch den Beschluss vom 1. August 2006 des Kreditkomitees bis zum Eintritt bestimmter Bedingungen auch untersagt worden sei.

Soweit die Beklagten im Rahmen ihrer Parteivernehmung bzw. Anhörung bekundet hätten, den Beschluss vom 1. August 2006 dahingehend interpretiert bzw. verstanden zu haben, dass einem Entscheider auf der Stufe 4 ein Austausch der Kreditlinien möglich sein sollte, sei dieser Einschätzung nicht zu folgen. Diese Bekundungen seien vielmehr als reine Schutzbehauptungen der beiden Beklagten anzusehen, um deren wechselseitige pflichtwidrige Handlungen zu decken. Auch der Beklagte zu 1) habe vor dem 31. Mai 2007 und danach durch Einzelentscheidungen unter Absenkung des Akkreditivrahmens die Barkreditlinie erhöht, wenn seitens der A. GmbH ein entsprechender Bedarf angezeigt worden sei. Insoweit liege es nahe, dass der Beklagte zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) versuche, dieses pflichtwidrige Handeln nachträglich zu decken, auch wenn das Verhalten des Beklagten zu 1) hinsichtlich einer eigenen Haftung seiner Person - nach der Rücknahme der gegen ihn gerichteten Klage - nicht mehr im Einzelnen durch die Kammer zu bewerten sei.

Bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 1. August 2006 folge, dass es der Auffassung des Kreditkomitees entsprochen habe, eine "Ausweitung des unter den o.a. Bedingungen geschlossenen Engagements von 8,5 Millionen Euro bis 15 % EK" zu untersagen. Diese Bedingungen fänden sich zu Beginn des Beschlusses, wo es heiße, dass das Kreditkontingent zur wahlweisen revolvierenden Inanspruchnahme durch Kontokorrentkredite maximal 4 Millionen Euro betragen solle, wovon 3 Millionen Euro ausschließlich zur Vorfinanzierung des Akkreditivgeschäfts hätten dienen sollen.

Der Zeuge B. habe dazu überzeugend dargestellt, dass das Kreditengagement mit der A. GmbH bereits im Sommer 2006 eskaliert sei. Mit dem Beschluss vom 1. August 2006 habe es der A. GmbH lediglich ermöglicht werden sollen, Ware für das Weihnachtsgeschäft zu erwerben. Aus diesem Grunde sei auch die Akkreditivlinie erweitert worden. Zusätzlich sei beschlossen worden, dass 80 % der in Anspruch zu nehmenden Kredite durch feste Bestellungen gedeckt sein mussten. Eine Erweiterung der Barkreditlinie zur Finanzierung des allgemeinen Geschäfts der A. GmbH habe verhindert werden sollen; auch habe der Druck auf die A. GmbH erhöht werden sollen, sich andere Kreditgeber zu besorgen. Dieser Druck sei aber nur zu erreichen und tatsächlich zu bewirken gewesen, wenn es nicht mehr möglich gewesen wäre, beliebig zwischen den Kreditlinien "hin und her zu switchen".

Es sei auch davon auszugehen, dass das Verhalten des Beklagten pflichtwidrig und ihm auch insoweit ein Verschulden anzulasten sei. Der Beklagte zu 2) habe vorsätzlich gehandelt. Gegen die Annahme eines derartigen Verschuldens hätten nur dann Bedenken bestehen können, wenn der Beklagte zu 2) der Ansicht hätte sein dürfen, in Ansehung der Kompetenzrichtlinien der Klägerin die durch Beschlussfassung vom 31. Mai 2007 durchgeführte Änderung der Kreditlinie vornehmen zu dürfen. Das wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn er am 31. Mai 2007 keine Kenntnis vom Beschluss vom 1. August 2006 gehabt hätte. Diese positive Kenntnis habe er aber entgegen dem Sachvortrag seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 21. - Anmerkung des Senats: richtig 23. - Februar 2011 und sodann auch im Rahmen seiner Einlassung in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vor der 10. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf eingeräumt. Im Einzelnen habe er vor der Wirtschaftsstrafkammer eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass seit dem 1. August 2006 die Kreditgenehmigungen auf Kompetenzstufe 3 durch zwei Vorstände hätten erteilt werden müssen, da der Beschluss vom 1. August 2006 deutliche Bedingungen für eine Ausweitung des Kreditengagements aufgestellt habe.

Es sei auch nicht zwischen dem Sachvortrag im Strafverfahren und im Zivilverfahren zu unterscheiden, da es schlicht ausgeschlossen sei, dass dem Beklagten zu 2) die durch den Beschluss vom 1. August 2006 neu geschaffene Kompetenzregelung im Strafverfahren bewusst gewesen sei, im Zivilverfahren aber nicht. Die Prüfung seiner Kompetenz und der Voraussetzungen der Risikoausweitung, welche gleichzeitig eine Engagementausweitung dargestellt habe, habe entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) diesem selbst und nicht der Prüfung durch ihm nachgeordnete Personen oblegen. Der Beklagte zu 2) habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt, indem er der A. GmbH kompetenzwidrig, pflichtwidrig und zudem ohne Einholung der notwendigen Informationen und damit ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage ein weiteres Kreditvolumen zur Verfügung gestellt habe.

Auch die Überziehungsgenehmigung des Beklagten zu 2) vom 6. Juli 2007 sei pflichtwidrig gewesen. Auch mit dieser Überziehungsgenehmigung habe er der A. GmbH eine wieder nutzbare Kreditlinie ermöglicht, nachdem diese bis auf minus 1.276.638,98 € überzogen gewesen sei. Diese Entscheidung sei aus mehreren Gründen pflichtwidrig im Sinne des § 93 Abs. 1 AktG gewesen.

Zum einen sei aus den Erwägungen, die bereits zu der Entscheidung vom 31. Mai 2007 dargestellt worden seien, ein Kompetenzverstoß festzustellen, der hier noch schwerwiegender sei, weil der Beklagte zu 2) vor der Entscheidung vom 6. Juli 2007 von dem Zeugen C. auf die offensichtliche Pflichtwidrigkeit seines Handelns hingewiesen worden sei. Nach den glaubhaften Bekundungen des als glaubwürdig anzusehenden Zeugen C. sei der Beklagte zu 2) an den Zeugen, den zuständigen Kundenbetreuer der Familie D. sowie der A. GmbH, mit der Anweisung herangetreten, die Kreditentscheidung vorzubereiten. Insbesondere habe der Überziehungsbogen entsprechend den Angaben des Beklagten zu 2) von dem Zeugen vorbereitet und dem Beklagten zu 2) zur Unterschrift vorgelegt werden sollen. Danach habe der Beklagte zu 2) gegenüber dem Zeugen auch geäußert, dass eine neue erstrangige Grundschuld bestellt werden sollte, was auch in den Bogen aufzunehmen sei. Der Zeuge habe sodann den Beklagten zu 2) mündlich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nunmehr offensichtlich und eindeutig eine Ausweitung des Engagements darstelle und in Ansehung des Beschlusses des Kreditkomitees vom 1. August 2006 untersagt sei. Weiterhin sei der Beklagte zu 2) durch den Zeugen nochmals auf die fehlende Kompetenz des Beklagten zu 2) für diese Entscheidung hingewiesen worden. Diese Bedenken habe der Beklagte zu 2) mit dem Bemerken zurückgewiesen, es seien hinreichende Gründe vorhanden, so zu handeln, wie geschehen.

Die Bekundungen des Zeugen C. seien in sich nachvollziehbar, sie passten auch zu den handschriftlichen Eintragungen des Beklagten zu 2) in dem Überziehungsbogen vom 6. Juli 2007. Soweit der Zeuge D. die Vorgänge abweichend geschildert habe, sei dessen Bekundungen nicht zu folgen, weil gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen D. zahlreiche Indizien sprächen.

Die Beschlussfassung sei auch inhaltlich pflichtwidrig gewesen, weil die Entscheidungsgrundlagen eine Erhöhung des Kreditengagements bei der A. GmbH auch in Ansehung des "Risikobegrenzungsbeschlusses vom 1. August 2006" nicht gerechtfertigt hätten und zwar selbst dann nicht, wenn Herr D. gegenüber dem Beklagten zu 2) und/oder Herrn C. die Einräumung einer Grundschuld auf einem gemeinsamen Grundstück mit seiner Ehefrau zugesichert haben sollte.

Dem Beklagten zu 2) sei bewusst gewesen, dass der Zeuge C. entsprechend den bestehenden Arbeitsanweisungen verpflichtet gewesen sei, diese Vorstandsentscheidung sofort in das EDV-System der Klägerin einzugeben, so dass die A. GmbH, unabhängig davon, ob die Grundschuld nun schon bestellt war oder nicht, über die Kreditmittel habe verfügen und damit entsprechende Kontodispositionen habe vornehmen können. Wie der Zeuge B. es treffend ausgedrückt habe: "Das Geld war weg", unabhängig davon, ob die Sicherheit bestellt war oder nicht. Als Vorstandsmitglied habe dem Beklagten zu 2) bekannt sein müssen, dass seine Entscheidung zur sofortigen Freigabe der Kreditmittel führen werde, unabhängig davon, ob die Grundschuld eingetragen wird oder nicht. Da der Beklagte zu 2) in Ansehung dieser "Geschäftspraxis" der Klägerin und damit praktisch ungesichert bzw. aufgrund einer nicht belegbaren und damit nur als zweifelhaft zu bezeichnenden Zusicherung eines Geschäftspartners Kreditmittel habe ausreichen lassen, sei diese Kreditvergabe mit der Einräumung eines ungesicherten Kredites gleichzusetzen.

Anderes folge nicht aus dem Wertgutachten betreffend der Marke A. als Sicherungsmittel, dieses sei nicht als Argument für die Werthaltigkeit der Rückzahlung der ausgekehrten Kreditmittel anzusehen. Eine oberflächliche Betrachtung dieses "Wertgutachtens" zeige, dass dieses im Wesentlichen auf Umsatzentwicklungen/Erwartungen/Hoffnungen abstelle, die jeder Grundlage entbehrten. Damit habe der Beklagte zu 2) auch hinsichtlich dieser Genehmigung seine Pflichten vorsätzlich verletzt.

Auf diesen Pflichtwidrigkeiten beruhe mindestens ein Schaden in Höhe von 454.236,53 €. Dieser Schaden bemesse sich nach der Vermögensdifferenz, die durch die Pflichtwidrigkeit verursacht worden sei, bei einer Kreditvergabe sei er in Höhe des Ausfalls des Kredits festzustellen.

In Ansehung dieser Prämissen sei der durch den Beklagten zu 2) verursachte Schaden aufgrund seiner Entscheidung vom 31. Mai 2007 mit 107.140,12 € festzustellen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen L., der sich insbesondere auf den Inhalt der Anlage K 65 gestützt habe, stehe fest, dass der A. GmbH als Folge der Entscheidung des Beklagten zu 2) wieder ein Kreditvolumen in Höhe dieses Betrages zur Verfügung gestanden habe. Seitens der Beklagten sei die Anlage K 65 zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Zum 31. Mai 2007 sei demnach insgesamt an die A. GmbH ein Kreditvolumen in Höhe von 4.992.859,88 € ausgereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe aufgrund des Beschlusses des Beklagten zu 2), nämlich über den 30. Mai 2007 hinaus das Kreditvolumen um 1,1 Millionen Euro über den im Beschluss vom 1. August 2006 festgelegten Betrag hinaus zu erhöhen, ein genehmigtes - freies - Kreditvolumen in Höhe von 107.140,12 € zur Verfügung gestanden. Dieses habe die A. GmbH in der Folge auch vollständig in Anspruch genommen.

Den Beklagten zu 2) könne auch nicht entlasten, dass bis zum 3. Juli 2007 das Kreditlimit von nunmehr 5.100.000,00 € wiederum um 1.276.638,98 € überzogen worden sei. Wer diese Überziehungen im Einzelnen genehmigt habe bzw. auf welcher Entscheidungsgrundlage und mit welchen Begründungen dies in Ansehung des Beschlusses vom 1. August 2006 erfolgt sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Sie seien wohl auf den sogenannten Überziehungslisten genehmigt worden. Auf welcher Rechtsgrundlage diese Überziehungslisten entstanden und unter welchen Umständen solche Überziehungslisten überhaupt erstellt worden seien, sowie wer, wann und unter welchen Voraussetzungen die entsprechenden Genehmigungen erteilt habe, habe nicht mehr festgestellt werden können. Insoweit habe es anscheinend eine "sich verselbständigte" Praxis bei der Klägerin gegeben. Es könne wohl als außergewöhnlich unüblich bezeichnet werden dürfen, dass - was die Beweisaufnahme ergeben habe - der schriftlich niedergelegte Rechtsgrund für Kontoüberziehungen in Millionenhöhe nach einer Überprüfung durch die Revision, also spätestens nach einem Jahr, vernichtet werde. Letztlich sei diese Verfahrensweise aber auch zum Vorteil der Beteiligten gewesen. Es könne nämlich nunmehr nicht mehr festgestellt werden, wer die Überziehungen in Höhe von insgesamt 1.276.638,98 €, die in Ansehung des Beschlusses des Kreditkomitees vom 1. August 2006 offensichtlich pflichtwidrig gewesen seien und der banküblichen Sorgfalt widersprochen hätten, genehmigt habe. Damit seien auch diese Regresse gegen die weiteren Verantwortlichen ausgeschlossen. Den Beklagten zu 2) entlaste aber nicht, dass andere Personen den Schaden zum Nachteil der Klägerin noch vergrößert hätten. Die Klägerin begehre von dem Beklagten lediglich den Betrag, den er in pflichtwidriger Weise zur Auszahlung genehmigt habe.

Aufgrund der weiteren Kreditentscheidung des Beklagten zu 2) vom 6. Juli 2007 sei ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 347.096,41 € verursacht worden. Nach dieser Kreditentscheidung habe der A. GmbH wieder eine - pflichtwidrig - genehmigte Kreditlinie von 347.096,41 € zur Verfügung gestanden, die sie bis zum 27. Juli 2007 auch vollständig aufgezehrt habe. Auch insoweit habe der Zeuge L. die Entstehung der Anlage K 65 im Einzelnen geschildert. Am 6. Juli seien ausweislich der Anlage K 65 Kredite in Höhe von insgesamt 6.452.903,59 € (einschließlich der Avale) ausgereicht gewesen bei einem Kreditvolumen von nunmehr 6.800.000,00 €, dies ergebe die freie Linie von 347.096,41 €.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei jedoch nicht aufgrund der Rückwirkung des Beschlusses des Beklagten zu 2) auf den 4. Juli 2007 von der freien Linie an diesem Tag in Höhe von 423.196,06 € auszugehen, da dies die Begründung einer rückwirkenden Kausalität bedeuten würde. Zu diesem Zeitpunkt - nämlich am 4. Juli 2007 - seien ungenehmigte Überziehungen - mutmaßlich aufgrund der erwähnten Überziehungslisten - vorhanden gewesen. Hätte der Beklagte zu 2) nicht rückwirkend den Beschluss vom 6. Juli 2007 gefasst, hätte sich die Situation so dargestellt, dass am 6. Juli 2007 Barkredite von 4.447.294,40 €, Devisenkredite in Höhe von 1.880.759,36 € und Avale von 48.750,18 €, mithin ein Kreditvolumen in Höhe von insgesamt 6.376.803,94 € ausgereicht gewesen wäre. In Ansehung des ohne den Beschluss des Beklagten zu 2) nunmehr zu berücksichtigenden genehmigten Kredits von 5.100.000,00 € ergebe sich eine Überziehung des genehmigten Kreditlimits von 1.276.803,94 €. Wie bereits vorstehend erwähnt worden sei, habe diese Überziehung auf der als sehr freizügig zu bezeichnenden Handhabung der Genehmigung durch die sogenannten "Überziehungslisten" beruht. Wer diese Überziehungen veranlasst habe, könne - wie bereits dargestellt - nicht mehr festgestellt werden. Insbesondere könne nicht mehr festgestellt werden, ob und inwieweit der Beklagte zu 2) für diese verantwortlich gewesen sei. Es liege dann aber kein dem Beklagten zurechenbarer Schaden vor. Das Geld sei bereits, bevor der Beklagte zu 2) seine Entscheidung vom 6. Juli 2007 getroffen habe, wie es der Zeuge B. in einem anderen Zusammenhang bekundet habe, "einfach weg" gewesen. Dass durch die rückwirkende pflichtwidrige Überziehungsgenehmigung des Beklagten zu 2) am 4. Juli 2007 aus einer ungenehmigten Überziehung von 1.276.803,94 € rückwirkend wieder ein in Anspruch zu nehmendes Limit von 423.196,06 € entstanden sei, stelle sich allein als eine Folge der Buchhaltung dar. Die tatsächlichen Auszahlungen seien aber bereits erfolgt gewesen. Dass das Geld den Herrschaftsbereich der Klägerin verlassen habe, sei damit nicht dem Beklagten zu 2) zurechenbar. Dass bis zum 28. August 2007 wiederum über die bereits pflichtwidrig genehmigten 6.800.000,00 € hinaus das Kreditvolumen nochmals um 1.955.818,56 € erhöht worden sei, könne den Beklagten zu 2) aus den genannten Gründen ebenfalls nicht entlasten.

Auch der Abschluss der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen D. stehe deren Ansprüchen gegen den Beklagten nicht entgegen. Selbst wenn die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Ansehung einer möglichen Steuerhinterziehung des Zeugen D., die nur aufgrund der durchgeführten Selbstanzeige nicht verfolgt worden sei, ausgeschlossen wäre, führe dies noch nicht zum Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2). Dazu wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Zeugen D. in Höhe von insgesamt rund 9,5 Millionen Euro im Rahmen des Insolvenzverfahrens so weit befriedigt bekommen hätte, dass auch die nunmehr noch geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) ganz oder teilweise ausgeglichen worden wären. Dass eine derart umfassende Insolvenzmasse zu erreichen gewesen wäre, auch nach Anfechtung der Übereignungen der Grundstücke in K-Stadt und in London, sei aber nicht erkennbar. Es sei auch keine Rechtsgrundlage erkennbar, die die Klägerin verpflichten würde bzw. verpflichtet hätte, aus dem Ertrag aus der Insolvenzmasse zunächst die Ansprüche an den Beklagten zu 2) auszugleichen und somit seine Verbindlichkeiten zu tilgen.

Der Klägerin sei auch keine Mitverursachung des Schadens vorzuwerfen (§ 254 BGB). Zwar seien die internen Richtlinien und Organisationsabläufe der Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum so gestaltet gewesen, dass sie zumindest hinsichtlich des Kreditengagements D./A. nicht den banküblichen Sorgfaltsanforderungen entsprochen hätten. Ein Mitverursachungsverschulden zu Lasten der Klägerin könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden, da es dem Beklagten zu 1) als Vorstandsvorsitzenden und dem Beklagten zu 2) als stellvertretendem Vorstandsmitglied oblegen habe, dafür - auch organisatorisch -Sorge zu tragen, dass das Risiko der Klägerin in diesem Kreditengagement beschränkt und organisatorische Maßnahmen getroffen würden, eine Ausweitung des Kreditengagements/Kreditrisikos zu vermeiden. Dass die Beklagten - insbesondere der Beklagte zu 2) - dieses unterlassen hätten, sei offensichtlich und die logische Konsequenz seiner Wohlverhaltensbekundung in Ansehung der dem Beklagten zu 2) zugebilligten Vorteile etwa im Zusammenhang mit der Einladung von Herrn D. zu dessen Hochzeit. Dies zeige deutlich, dass das Kreditengagement weniger von banküblicher Sorgfalt als von privaten Interessen der Führungsverantwortlichen der Sparkasse geprägt gewesen sei. Ein Mitverschulden der Klägerin könne aus diesem gemeinschaftlichen unlauteren Handeln ihrer Führungspersonen nicht abgeleitet werden.

Die von der Klägerin für die seitens des Beklagten zu 2) rechtswidrig ausgereichten Kreditmittel vereinnahmten Zinsen und Gebühren wirkten sich nicht schadensmindernd aus. Es fehle insoweit an jedem hinreichenden Sachvortrag des dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2). Die seitens der Klägerin der A. in Rechnung gestellten Zinsen und Gebühren seien auch lediglich rein theoretischer Art. Entsprechende Zahlungen seien seitens der A. GmbH als Folge der Insolvenz nicht mehr erfolgt. Von dem Beklagten zu 2) würden auch keinerlei Zinsen und Gebühren während der Dauer des Kreditengagements begehrt, sondern lediglich der Ausgleich des "rechtswidrig erteilten Nettokredits" mit einer Verzinsung ab Beendigung des Kreditengagements.

Dieser Entscheidung stünden die Ausführungen des Beklagten zu 2) in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 2011 nicht entgegen. Die Argumentation zu den Akkreditivlinien trage nicht, da durch den Beschluss vom 1. August 2006 das Gesamtkreditrisiko begrenzt worden sei und daher eine Befreiung von Akkreditiverteilungsverpflichtungen sich nicht schadensmindernd auswirken könne.

Hinsichtlich des Kreditbeschlusses vom 6. Juli 2007 habe entgegen der dargestellten Abläufe bei der Klägerin, die auch der Beklagte zu 2) zu verantworten habe, zu keinem Zeitpunkt eine werthaltige Realsicherheit bestanden. Auch soweit der Beschluss vom 6. Juli 2007 in Höhe von 80.000,- EUR der Einlösung eines Akkreditivs gedient haben sollte, wie der Beklagte zu 2) nunmehr darlege, entlaste ihn dies nicht, da ihm diese Akkreditiveinlösung nicht vorgeworfen werde. Die nach dem 6. Juli 2007 erfolgten Zahlungen der A. GmbH seien auch nicht zwingend auf den von dem Beklagten verursachten "Schadensteilbetrag" anzurechnen. Vielmehr habe es sich bei dem Vertragsverhältnis der Klägerin mit der A. GmbH um ein Kontokorrent gehandelt, da verbiete es sich, Zahlungen auf einzelne Verbindlichkeiten zu verrechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin noch nach dem 1. Juni 2007 durch das pflichtwidrige Verhalten einen Profit erzielt habe, da die A. GmbH die vom Beklagten zu 2) errechneten 747.440,41 EUR nicht gezahlt habe.

Hiergegen wenden sich die Klägerin und der Beklagte zu 2) mit ihren form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufungen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufungsangriffe des Beklagten und verfolgt mit ihrer Berufung - teils im Wege der Klageerweiterung - ihren auf die Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007 gestützten Schadensersatzanspruch weiter.

Die Klägerin vertritt zunächst die Auffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob die Schadensersatzhaftung auf die schuldrechtliche Anspruchsgrundlage des § 280 BGB oder auf die korporationsrechtliche Anspruchsgrundlage des § 93 Abs. 2 AktG zu stützen sei, da beide Anspruchsgrundlagen eine Schadensersatzhaftung wegen Pflichtverletzung normierten und der Sorgfaltsmaßstab des § 93 Abs. 1 AktG auch im Rahmen der §§ 280, 276 BGB zugrunde zu legen sei. Auch finde die in § 93 Abs. 2 AktG vorgesehene Beweislastumkehr hier unmittelbar oder analog Anwendung, andernfalls würden gleichartige Sachverhalte ungleich behandelt. Zutreffend habe das Landgericht nämlich hervorgehoben, dass sich die gesamte Struktur einer Sparkasse an dem Leitbild einer erwerbswirtschaftlichen Aktiengesellschaft orientiere. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Beklagten überzeuge nicht, insbesondere besage das Schweigen im Sparkassengesetz NW nichts darüber, ob im konkreten Fall eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke bestehe und führe keinesfalls dazu, dass § 84 LBG NW heranzuziehen sei. Denn dass das Sparkassengesetz NW in § 15 Abs. 8 für die Verwaltungsratsmitglieder eine ausdrückliche Verweisung auf § 84 Abs.1 LBG NW vorsehe, belege, dass der Gesetzgeber die Problematik der beamtenrechtlichen Haftungserleichterung gesehen habe, aber lediglich die ehrenamtlichen Verwaltungsratsmitglieder habe privilegieren wollen. Dies mache zugleich deutlich, dass in Bezug auf die Vorstandsmitglieder eine bewusste Regelungslücke vorliege.

Mit Recht habe das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluss des Kreditkomitees vom 01.August 2006 abgestellt und hervorgehoben, dass durch diesen inhaltlich eindeutigen und in sich widerspruchsfreien Beschluss bei objektivem Verständnis des Erklärungsgehalts ihr gesamtes wirtschaftliches Risiko bezüglich des Kreditengagements "A. GmbH" habe reduziert werden sollen, indem die allgemeinen Investitionsaufwendungen in Höhe von maximal 1.000 TEUR hätten finanziert werden sollen und der Rest von 3.000 TEUR allein dazu habe dienen sollen, kurzfristig Wareneinkäufe zu finanzieren. Dem Wortlaut des Beschlusses sei klar zu entnehmen, dass eine Änderung und/oder Verschiebung zwischen den verschiedenen Einzellinien ohne Veränderung der Gesamtlinie nicht habe zulässig sein sollen. Die Zweckbestimmung für die Linienverwendung sei eindeutig gewesen, auch die Aufteilung der Gesamtkreditsumme auf die verschiedenen Einzellinien sei ganz bewusst vorgenommen worden, sodass der Zweckbestimmung und der Linienaufteilung offensichtlich eine wesentliche Bedeutung zugekommen sei. Schon dem Wortlaut nach stellten die in dem Beschluss festgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Aufteilung der Linien nicht nur eine Gesamtlimitbeschränkung, sondern auch eine ganz bewusst getroffene Risikoaufteilungsentscheidung dar, die bis zum Nachweis einer Eigenkapitalquote von 15 % nicht habe geändert werden dürfen. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Risikoprofil der Einzellinien und damit einhergehend auch die Möglichkeit der Befriedigung im Falle des Kreditausfalls nicht identisch gewesen seien. Dementsprechend belaste ein Akkreditiv die Eigenkapitalbindung einer Bank nur teilweise, in der Regel nur zur Hälfte, da es als Eventualverbindlichkeit separat in der Bilanz ausgewiesen werde, wohingegen die Inanspruchnahme einer Kontokorrentkreditlinie (Barkreditlinie) zu einer Belastung der Eigenkapitalbindung der Bank in voller Höhe der jeweiligen Inanspruchnahme führe.

Schon die Handlungskompetenz des Beklagten sei folglich vom Landgericht zu Recht als eingeschränkt angesehen worden; bis zum Nachweis einer Eigenkapitalquote von 15 % habe der Beklagte das Kreditengagement der A. GmbH nicht ändern dürfen.

Die vom Beklagten "ins Blaue hinein" abgegebene Behauptung einer ihn entlastenden allgemeinüblichen Geschäftspraxis bei ihr, der Klägerin, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar, zumal es sich anscheinend bei den Vorstandskollegen allein um den Beklagten selbst sowie Herrn F. gehandelt habe. Von einer "einvernehmlichen Außerkraftsetzung" des Beschlusses vom 01. August 2006 könne keine Rede sein, zumal dies bei ihrer hierarchischen Struktur einen Aufhebungsbeschluss des Doppelvorstands erfordert hätte.

Die Inanspruchnahme des Beklagten erfolge, so die Klägerin, gerade nicht wegen des Gesamtkreditengagements, sondern nur mit Blick auf die mit Wirksamwerden der von ihm erteilten Überziehungsgenehmigungen frei gewordenen Linien und den hierdurch verursachten Schaden. Wesensmerkmal dieser Überziehungsgenehmigungen sei es gewesen, dass sie zeitlich befristet gewesen und nach Ablauf der Laufzeit automatisch erloschen seien. Auf einen "Gesamtvorteilsausgleich im Kontokorrent" komme es deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an.

Bei der mit Herrn D. getroffenen Vereinbarung sei es nicht um eine "Gesamtbereinigung" der A.-Insolvenz, sondern um die Befriedigung ihrer Ansprüche aus der von ihm, Herrn D., hingegebenen Bürgschaft gegangen. Fehl gehe auch die Ansicht des Beklagten, sie treffe ein Mitverschulden. Die Heranziehung einer "Vielzahl von Pflichtverletzungen durch ihre Organe" verkenne, dass die "Vielzahl vorsätzlicher Pflichtverletzungen" nicht durch "ihre Organe", sondern ausschließlich durch den Beklagten selbst und Herrn F. begangen worden sei, denen als Mitglieder ihres Vorstandes im Übrigen gerade die Verantwortung zugekommen sei, ein solches zu unterbinden. Auch fehle es an dem erforderlichen Drei-Personen-Verhältnis (Schädiger, Geschädigter und Organ des Geschädigten, dessen vermeintliches Mitverschulden anzurechnen wäre). Es habe sich um Einzelentscheidungen des Beklagten gehandelt.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, dass aufgrund der pflichtwidrigen Überziehungsgenehmigung des Beklagten vom 06. Juli 2007 nicht nur - wie vom Landgericht festgestellt - ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 347.096,41 €, sondern vielmehr ein solcher in Höhe von 436.240,37 € verursacht worden sei. Ausweislich der Kontoverdichtungen (Anlagen K 104 und K 105) habe der A. GmbH nach der Kreditentscheidung des Beklagten am 06. Juli 2007 eine freie Kreditlinie in Höhe von 436.240,37 € zur Verfügung gestanden, sodass der Klage in Höhe von insgesamt 543.380,49 € stattzugeben sei. Bei der Ermittlung des durch die pflichtwidrige Überziehungsgenehmigung verursachten Schadens habe das Landgericht die genaue zeitliche Abfolge der zu Lasten des Girokontos erfolgten Abbuchungen am 06. Juli 2007 unberücksichtigt gelassen. Die am 06. Juli 2007 in das System eingebuchte Überziehungsgenehmigung des Beklagten habe die Freischaltung der auf 6,8 Mio. € erhöhten Kreditlinie bewirkt. In diesem Zeitpunkt habe die Kreditlinie der A. GmbH jedoch nicht - wie vom Landgericht angenommen - eine Inanspruchnahme von insgesamt 6.452.903,59 €, sondern lediglich eine solche von 6.363.759,63 € ausgewiesen. Nach den Kontoverdichtungen sei die Überziehungsgenehmigung zeitlich vor den am 06. Juli 2007 erfolgten Abbuchungen erteilt und in das System eingebucht worden. Sämtliche am 06. Juli 2007 erfolgten Abbuchungen zu Lasten des Girokontos seien mithin erst nach Freischaltung der Überziehungsgenehmigung erfolgt, so die Abbuchung der Bearbeitungsgebühr für die Zurverfügungstellung des um 2,8 Mio. € erhöhten Kreditlinienrahmens in Höhe von 5.000,00 € und Abbuchungen aufgrund von - teils einige Tage alten - Überweisungsaufträgen, die solange nicht ausgeführt worden seien, bis die Einräumung eines ausreichend erweiterten Kreditrahmens am 06. Juli 2007 erfolgt sei Erst die danach erfolgten Abbuchungen in einer Gesamthöhe von 89.143,96 € gemäß ihrer Aufstellung (Bl. 1258/1259 GA) hätten zu einer Reduzierung der bewirkten freien Kreditlinie von ursprünglich 436.240,37 € auf nur noch 347.096,41 € geführt. Die Entscheidung des Beklagten sei daher kausal für die Inanspruchnahme einer freien Kreditlinie in Höhe von 436.240,37 € gewesen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Beklagten unter teilweiser Abänderung des am 27. Juli 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (33 O 119/09) zu verurteilen, an sie weitere 89.143,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf seinen gesamten erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag und macht im Wesentlichen folgendes geltend:

Der Ansicht des Landgerichts, wonach die Haftungsnormen des Aktiengesetzes analog auf Vorstände einer Sparkasse in Nordrhein-Westfalen anzuwenden seien, könne nicht gefolgt werden. Bei dem Sparkassengesetz NW, in welchem die Grundlagen für das Sparkassenwesen geregelt seien, handele es sich um eine gegenüber den bundesgesetzlichen Bestimmungen zum Bankenwesen spezialgesetzliche Regelung, die ohne planwidrige Regelungslücken auch und gerade die Konstellation der pflichtgemäßen Ausübung organschaftlicher Tätigkeit bei den Vorstandsgremien erfasse. Die Pflichten des Vorstandes seien im Sparkassengesetz niedergelegt, der Detailrahmen für die Befugnisse bei Kreditgewährungen werde durch die Satzung abgesteckt. Die Gehälter der Vorstände von Sparkassen entsprächen im Übrigen auch nicht etwa denjenigen der Vorstände von Bankinstituten der freien Wirtschaft.

Vertragliche Anspruchsgrundlage für die Innenhaftung des Vorstandsmitglieds einer öffentlichrechtlichen Sparkasse in Nordrhein-Westfalen könne allein § 280 Abs. 1 BGB sein. Die speziellen Haftungsnormen der §§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, 34 Abs. 2 Satz 1 GenG seien zutreffender Ansicht nach nicht anwendbar und zwar weder direkt noch analog, weil die Klägerin die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts habe und das Sparkassengesetz NW auf diese Vorschriften nicht verweise. Bei Zweifelsfragen, die durch die Anwendung des § 280 BGB nicht abschließend zu klären seien, könne auf kommunalrechtliche Grundsätze und Prinzipien und somit über § 195 Abs. 1 LBG NW auf das öffentliche Dienstrecht zurückgegriffen werden. Bei Lücken im Sparkassengesetz und dem Dienstvertrag habe sich die Auslegung in erster Linie an der Haftungsnorm des § 84 LBG NW zu orientieren.

Da somit eine umfassende und abschließende Regelung der Innenhaftung vorliege, verbiete sich die analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG auf ein Vorstandsmitglied einer Sparkasse. Dem stünden zudem kompetenzrechtliche Gründe entgegen, da das Sparkassenorganisationsrecht in die ausschließliche legislative Kompetenz der Bundesländer falle, für eine Analogie könnten daher nur landesrechtliche Regelungen herangezogen werden. Der Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB stehe dies aber nicht entgegen, weil das nordrheinwestfälische Sparkassengesetz weder eine Haftungsregelung für Vorstandsmitglieder noch eine ausdrückliche Anordnung der ergänzenden Geltung öffentlichrechtlicher Haftungsnormen enthalte. Insbesondere finde § 280 Abs. 1 BGB Anwendung, wenn die Übernahme von öffentlichrechtlichen Pflichten - wie bei der Anstellung eines bestellten Vorstandsmitglieds einer öffentlichrechtlichen Sparkasse - durch privatrechtlichen Vertrag erfolge.

Hier sei zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung der Haftung von Bank- und Sparkassenvorständen für die Vergabe von Krediten der Gedanke zentrale Bedeutung habe, dass hierbei in der Regel der Kernbereich dessen berührt sei, was als unternehmerische Risikoentscheidung bezeichnet werde. Deswegen seien zur Haftungsbegrenzung die in dem ARAG/Garmenbeck-Urteil des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum gerichtlich nicht nachprüfbaren unternehmerischen Ermessensspielraum heranzuziehen. Der ihm als Vorstandsmitglied zuzubilligende weite Handlungsspielraum bestehe zwar demnach nur in den Grenzen des durch zwingende gesetzliche, statuarische und dienstvertragliche Vorschriften vorgegebenen Rahmens. An einem solchen fehle es jedoch hier in Ansehung des Verstoßes gegen die Organisationsgrundlage. Es liege weder ein Informationsverstoß noch eine verfahrensfehlerhafte Kreditvergabe vor. Das Verfahren sei nicht fehlerhaft gewesen, weil es betrieblicher Übung entsprochen habe und die Rechtsgrundlage in Gestalt des vom Landgericht herangezogenen Kreditkomiteebeschlusses vom 01.08.2006, gegen den er, der Beklagte, objektiv wie subjektiv pflichtwidrig verstoßen haben könnte, unwirksam gewesen sei.

Der vom 01.08.2006 datierende Beschluss des aus den Vorständen F. und B. bestehenden Kreditkomitees entfalte keine Bindungswirkung. Der Beschluss sei schon im Zeitpunkt seiner Verabschiedung nicht erfüllbar gewesen und sei daher als rechtliches "Nullum" anzusehen. Bereits sein Inhalt sei in sich nicht konsistent, sondern perplex. Der Beschluss enthalte mehrere Bestimmungen, die sich widersprächen und deren Vorrang sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lasse. Er sei evident zu unbestimmt, da missverständlich für alle Beteiligten, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Es sei nicht klar gewesen, ob insgesamt eine Deckelung für die Gesamtkreditlinie habe bestehen sollen oder eine Verdoppelung und ob ein "Umswitchen" innerhalb der Kreditlinie jedenfalls dann, wenn und solange die Gesamtlinie nicht überschritten worden sei, habe möglich sein sollen. Er und der Zeuge F. seien jedenfalls davon ausgegangen, dass ein solches "Umswitchen" möglich sein müsse. Die diesbezügliche Annahme des Landgerichts, es sei von ihnen versucht worden, das aus dessen Sicht pflichtwidrige Handeln nachträglich zu decken, sei nach Rücknahme der Klage gegen den Zeugen F. und dem von der Klägerin mit diesem geschlossenen Vergleich wenig plausibel. Es müsse vielmehr die Aussage des Zeugen B. zu seiner Sicht auf den Beschluss angesichts deren Widersprüchlichkeit und der Ungereimtheiten ebenso kritisch überprüft werden wie die Aussagen der Zeugen M. und C..

Dem Beschluss vom 01.08.2006 habe es bereits an den zutreffenden Bewertungsgrundlagen gefehlt, weil während der Komiteesitzung aus dem EDV-System der Klägerin nicht feststellbar gewesen sei, wie sich die bereits ausgereichten Barkredite zusammengesetzt hätten. Allenfalls könne der Beschluss daher als unter dem Vorbehalt der Ermittlungen der richtigen Tatsachengrundlage erlassen angesehen werden. Offenbar sei es aber ohnehin so gewesen, dass bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses die in ihm festgelegten Grenzen überschritten gewesen seien, sodass ein noch nicht bemerkter Irrtum der Urheber bestanden habe, der allerdings zu einem späteren Zeitpunkt zwar bemerkt, aber dennoch nicht angepasst worden sei. Mangels Heilung und Fortexistenz mit geheiltem Inhalt habe der Beschluss daher als unwirksam zu gelten, weil etwas faktisch Unmögliches beschlossen worden sei, nämlich die Vermeidung einer Kreditausweitung, die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten gewesen sei. Auch der Umstand der Vielzahl der durch die Nichtbeachtung dieses Beschlusses zum Ausdruck kommenden Kreditbewilligungen anderer Vorstandskollegen liefere jedenfalls mindestens ein starkes Indiz dafür ab, dass eine entgegenstehende Beschlusslage nicht existiert habe. Abgesehen davon gelte nach dem Kollegialitätsprinzip, dass von einem Teil des Vorstandes auf gleicher Hierarchieebene für den verbleibenden Teil des Vorstands verabschiedete Beschlüsse keine hierarchischen Vorgaben für letztere bilden könnten, sondern dass derlei Willensbildung grundsätzlich auf Gleichordnung beruhe und sich jedenfalls dann aufhebe, wenn auf der Ebene dieser kollegialen Gleichordnung eine fortdauernde Negierung der Beschlusslage erfolge. Für die vom Landgericht vorgenommene (Heilung durch) Auslegung sei kein Raum.

Ein Verstoß gegen den Regelungsgehalt eines hypothetisch wirksamen Beschlusses vom 01.08.2006 liege nicht vor. Er, der Beklagte, habe gegen die Verpflichtung, bei seiner Kreditentscheidung vom 31. Mai 2007 die Auflage in dem Beschluss vom 01.08.2006 über die festgelegte Eigenkapitalquote zu beachten, weder objektiv noch subjektiv verstoßen. Gegen den objektiven Verstoß spreche bereits, dass er die Erhöhung der Barkreditlinie nur gegen Reduzierung der Akkreditivkreditlinie in gleicher Höhe genehmigt habe, sodass eine Überschreitung des der A. GmbH eingeräumten Gesamtlimits in Höhe von 8.500 TEUR nicht gegeben gewesen sei. Damit habe es auch an einer in dem Beschluss von der Erfüllung der Eigenkapital-Auflage abhängig gemachten Engagementausweitung gefehlt. Der Terminus Engagementausweitung sei in der Praxis der Kreditwirtschaft nicht formal auf einzelne Konten und Linien bezogen, sondern bezeichne die Überschreitung eines kreditnehmerbezogenen Gesamtlimits. Dem stehe auch die durch die Neuverteilung der Linien angeblich eingetretene Änderung der Risikostruktur nicht entgegen, da eine unterschiedliche Risikoklassifizierung und -gewichtung auch in den üblichen Risikoüberwachungsverfahren und bei der bilanziellen Behandlung von Forderungen des Instituts aus der Inanspruchnahme von Barkredit- und Akkreditivkreditlinien nicht erfolge.

Ein Verstoß gegen die Auflage folge auch nicht daraus, dass die Frist für die Erreichung der Eigenkapitalquote abgelaufen gewesen sei. Abgesehen davon, dass ein solcher Verstoß erst nach Vorlage der testierten Bilanz 2006 hätte festgestellt werden können, fehle es auch an der Aufstellung von Sanktionsfolgen für die Nichteinhaltung des Covenants. Dementsprechend seien im Rahmen von Überprüfungen des Engagements durch die interne und externe Revision Verstöße gegen die Eigenkapital-Auflage in der Kreditvorlage vom 01.08.2006 nicht festgestellt worden. Insbesondere enthalte der Beschluss keinen Hinweis darauf, dass Kreditausweitungen von der Einhaltung der Auflage abhängig seien. Er, der Beklagte, habe der Vereinbarung eines Eigenkapital-Covenants allein nicht entnehmen können und müssen, dass über Limitüberschreitungen oder die Neuverteilung bereits eingeräumter Limits auf der Bewilligungsstufe 4 nur noch eingeschränkt habe entschieden werden können. Letzteres sei ihm auch nicht auf sonstigem Wege zur Kenntnis gebracht worden. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin, wonach über Limitüberschreitungen nur noch durch zwei Vorstandmitglieder auf der Kompetenzstufe 3 hätte entschieden werden können, sei auch nicht mit dem Zweck des gemäß MaRisk BTO 1.2 Tz. 7 speziell für Limtüberschreitungen einzurichtenden Verfahrens, kurzfristige Überschreitungen der Kreditlinie ohne die volle Anwendung der zeitaufwändigen aufbau- und ablauforganisatorischen Anforderungen an eine Neukreditvergabe vornehmen zu können, zu vereinbaren.

Desweiteren spreche gegen einen Verstoß, dass durch den Beschluss vom 01.08.2006 Limitüberschreitungen nicht a limine ausgeschlossen worden seien. In Grenzen wären, so der Beklagte, nach der EK-Auflage des Zeugen F. vorübergehende Limitüberschreitungen auch vor Erreichen der Eigenkapitalquote erlaubt gewesen, wenn insbesondere durch die gleichzeitige Reduzierung anderer Kreditlinien oder die Hereinnahme ausreichender Sicherheiten die Risikostruktur des Engagements nicht wesentlich zum Nachteil der Klägerin verschlechtert und der Verstoß gegen das Eigenkapital-Covenant angemessen sanktioniert worden wäre. Das ihm eingeräumte unternehmerische Ermessen sei mithin allenfalls begrenzt, nicht aber "auf null" reduziert gewesen, sodass es sich nicht um gebundene Entscheidungen im Sinne der Rechtssprechungsgrundsätze gehandelt habe.

Hinsichtlich der Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007 habe das Landgericht außerdem nicht hinreichend beachtet, dass sich der Zeuge C. gegenüber seinen früheren Einlassungen schon als unglaubwürdig erwiesen habe, und daher fehlerhaft festgestellt, dass dieser Zeuge ihn, den Beklagten, vor der Entscheidung auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hingewiesen habe. Es handele sich um Schutzbehauptungen des Zeugen C., der Zeuge D. habe die Vorgänge anders geschildert. Es bleibe dabei, dass er, der Beklagte, den Kredit nur unter der Bedingung der Grundschuldbestellung habe bewilligen wollen und sich insoweit an dem von der Klägerin vorgegebenen Ablaufprocedere, welches das Landgericht verkannt habe, habe orientieren dürfen. Ob die Grundschuld bestellt worden sei oder nicht, habe gemäß den Arbeitsanweisungen der Klägerin keine Rolle gespielt, die Hereinholung der Grundsicherheit im Sinne ihrer tatsächlichen Bestellung finde sich dort als Vorbedingung für die Auszahlungsgenehmigung nicht.

Seine Einlassungen gegenüber der Wirtschaftsstrafkammer hätten, worauf er bereits im ersten Rechtszug ausführlich hingewiesen habe, nur der Vermeidung eines für ihn finanziell und auch unter Risikogesichtspunkten im Hinblick auf eine mögliche Verurteilung in einem Umfang, die ihm die Möglichkeit künftiger Geschäftsführungstätigkeit genommen hätte, existenzbedrohenden Strafurteils gedient. Sein Geständnis sei daher ein prozesstaktisches gewesen und entfalte keine Bindungswirkung für den Haftungsprozess. Er habe das Geständnis durch den Bevollmächtigten verlesen lassen, weil er es nicht fertig gebracht habe, Tatsachen vorzubringen, die ihn zum Täter einer tatsächlich nicht vorgenommenen strafbaren Handlung gemacht hätten.

Vor diesem Hintergrund fehle es an einem für § 280 Abs. 1 BGB relevanten Pflichtenprogramm bzw. an einem Verstoß gegen die Organisationsgrundlage vom 01.08.2006. Abgesehen davon hafte er nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG analog nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dienstvertraglicher Pflichten.

Die im Rahmen der Berechnung der Schadenshöhe vom Landgericht vertretenen Ansichten seien rechtsirrig. Unwahr bleibe, dass die Klägerin aufgrund der Genehmigungen einen Schaden in Höhe der nach der IT-technischen Erfassung der erhöhten Kreditlinien verbleibenden (vermeintlich) "freien" Linien erlitten habe. Ohne diese Kreditentscheidungen hätte die Klägerin, so der Beklagte, auch Zinsen und Gebühren wegen der genehmigten Limitüberschreitungen den Geschäftskonten der A. GmbH nicht belasten können. Auch fehle es an der Kausalität der angeblichen Pflichtverletzungen für den Kreditausfall, da es nach den Genehmigungen zu massiven Ausweitungen der eingeräumten Kreditlinien und Neuvalutierungen gekommen sei.

Aus der von ihm festgestellten Praxis der Kreditgewährung der Klägerin gegenüber der A. GmbH habe das Landgericht falsche Schlüsse gezogen. Wenn es die vorher vorgenommenen großzügigen Überziehungsgenehmigungen brandmarke, könne für die ihm vorgeworfenen Entscheidungen nichts anderes gelten. Auch die Verrechnungsmöglichkeiten im Kontokorrent habe das Landgericht fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, Zahlungen der A. GmbH auf Zinsen, Gebühren und Provisionen seien sehr wohl anzurechnen. In dem von der Klägerin mit dem Zeugen D. geschlossenen Vergleich sei es um eine Gesamtbereinigung sämtlicher offener Positionen gegangen, die vereinbarte Zahlung sei daher quotal nach ihrem jeweiligen Zubucheschlagen heranzuziehen. Schließlich müsse sich die Klägerin entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung eine Kürzung ihrer Ansprüche wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB gefallen lassen.

Der Berufung der Klägerin hält der Beklagte die seiner Ansicht nach zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts entgegen, wonach der Umstand, dass aufgrund seiner am 06. Juli 2007 erteilten Überziehungsgenehmigung am 04. Juli 2007 aus einer Überziehung in Höhe von 1.276.803,94 € rückwirkend ein in Anspruch zu nehmendes Limit von 423.196,06 € entstanden sei, allein aus der buchhalterischen Praxis der Klägerin folge. Darüber hinaus bestreitet er mit Nichtwissen, dass sich die zeitliche Abfolge der Abbuchungen aus den Kontoverdichtungen und nicht aus der Anlage K 65 ergibt, und tritt der Darstellung entgegen, dass die Überziehungsgenehmigung zeitlich vor den Abbuchungen erteilt und in das System eingebucht worden sei, womit auch nicht, so der Beklagte, sämtliche Abbuchungen zu Lasten des Girokontos der A. GmbH erst nach Freischaltung der Überziehungsgenehmigung erfolgt seien. Vorsorglich bestreitet der Beklagte auch, dass es sich bei den dargestellten Abbuchungen um Überweisungsaufträge älteren Datums gehandelt hat, die nur deswegen nicht ausgeführt worden seien, weil die Einräumung eines ausreichend erweiterten Kreditrahmens bis zum 06. Juli 2007 dies verhindert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgenommene Klageerweiterung ist statthaft und die Klage auch insofern überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 538.380,49 € zu, der sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V. mit dem Anstellungsvertrag der Parteien sowie § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG in entsprechender Anwendung und, jedenfalls in Bezug auf die Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007, außerdem aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ergibt. Über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 454.236,53 € hinaus hat die Klägerin mithin weitere 84.143,96 € zu beanspruchen. Die Klage ist lediglich wegen der infolge der Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007 vereinnahmten Bearbeitungsgebühr von 5.000,00 € unbegründet und ist demzufolge in dieser Höhe abzuweisen.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, seine Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil greifen nicht durch.

I: Dass die Klägerin ihren Antrag, nachdem sie im ersten Rechtszug in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 ihre Klage in Höhe von 23.420,02 € zurückgenommen hat (Bd. V, Bl. 1077 GA), gemäß § 264 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der am 06. Juli 2007 nach Erteilung der Überziehungsgenehmigung durch den Beklagten vorgenommenen Buchungen im Rahmen der Berufungsbegründung wieder erweitert hat, begegnet keinen Bedenken. Eine neue Klage ist ebenso zulässig wie die erneute Geltendmachung einer (Teil)Forderung im anhängigen Verfahren, § 269 Abs. 6 ZPO. Für eine solche Klageerweiterung gelten die Beschränkungen des § 533 ZPO nicht (BGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152/juris Tz 24 ff.). Abgesehen davon ist eine Entscheidung über diesen Teilanspruch der Klägerin bereits anhand des bisherigen ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Streitstoffes möglich.

II: Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 538.380,49 €, weil der Beklagte seine der Klägerin gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem er am 31. Mai 2007 und am 06. Juli 2007 jeweils eine bereits bestehende Überziehung der Kreditlinie der A. GmbH genehmigt hat (dazu unter A:). Durch diese Pflichtverletzungen ist der Klägerin ein Vermögensschaden von mindestens 107.140,12 € bzw. 431.240,37 € entstanden, d.h. in Höhe der infolge dieser Überziehungsgenehmigungen jeweils frei nutzbar gewordenen sowie in diesem Umfang auch in Anspruch genommenen und nicht wieder zurückgeführten Kreditlinien der A. GmbH. Den derart ermittelten Schaden hat der Beklagte der Klägerin ungeschmälert zu ersetzen (dazu unter B:).

A: Das Landgericht hat seiner Entscheidung entgegen der Auffassung des Beklagten sowohl einen in rechtlicher Hinsicht zutreffenden Haftungsmaßstab [dazu nachfolgend unter 1 a)] als auch die maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Pflichtverstoß, den Beschluss vom 01. August 2006 [dazu nachfolgend unter 1 b)], zugrunde gelegt. Die Genehmigungen der Überziehungen waren gemessen an diesen Maßstäben objektiv pflichtwidrig, weil der Beklagte sie kompetenzwidrig [dazu nachfolgend unter 2 a)], jedenfalls aber unter Verstoß gegen die Eigenkapitalauflage und die durch den Beschluss vom 01. August 2006 vorgegebene Aufteilung der Kreditlinien der A. GmbH [dazu nachfolgend unter 2 b)] erteilt hat. Darüber hinaus waren beide Überziehungsgenehmigungen aber auch zumindest nach allgemeinen Grundsätzen deshalb inhaltlich pflichtwidrig, weil die Genehmigung der erfolgten Überziehungen angesichts der wirtschaftlichen Lage der A. GmbH ohne die Gestellung weiterer werthaltiger Sicherheiten mit der banküblichen Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters schlechterdings unvereinbar und somit unvertretbar war [dazu nachfolgend unter 2 c)]. Der Beklagte handelte jeweils vorsätzlich [dazu nachfolgend unter 3.].

1.

a) Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte als Vorstandsmitglied der Klägerin dieser zum Schadensersatz verpflichtet ist, sind zum einen dem seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Anstellungsvertrag, zum anderen dem allgemeinen Zivilrecht, namentlich - von der Regelung des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den in Betracht kommenden Schutzgesetzen abgesehen - den §§ 611, 280 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Enthalten - wie hier - weder der Anstellungsvertrag noch die allgemeine Norm des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Konkretisierung der den Beklagten als Vorstandsmitglied treffenden Pflichten, ergibt sich - nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Parteien - die Notwendigkeit einer solchen Konkretisierung bzw. Definition des Pflichtenkreises anhand hierzu geeigneter gesetzlicher Vorschriften oder Rechtsgrundsätze.

aa) Der Senat teilt nach eigener Prüfung die Ansicht des Landgerichts, dass die Definition der Pflichten eines Vorstandsmitglieds einer nordrheinwestfälischen Sparkasse wie der Klägerin auch unter Heranziehung der Regelungen zur Organhaftung nach § 93 AktG einschließlich der hierzu entwickelten Rechtssprechungsgrundsätze erfolgen kann.

Auf die überzeugende Begründung, mit der das Landgericht die entsprechende Anwendung der Haftungsnormen des Aktienrechts auf Vorstandsmitglieder einer Sparkasse in Nordrhein-Westfalen angenommen hat [LGU, Seiten 15 bis 19 unter 1.) = Bl. 1104 - 1108 GA], nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich diese für seine Entscheidung zu Eigen. Mit Blick auf die Berufungsbegründung des Beklagten ist daher nur Folgendes anzumerken:

Das zwischen den Parteien begründete Anstellungsverhältnis ist unbeschadet der Tatsache, dass die Klägerin gemäß § 2 des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SPkG) des Landes Nordrhein-Westfalen in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 10. September 2004 zwingend eine Anstalt öffentlichen Rechts gewesen ist, privatrechtlicher Natur. Ob das hiervon zu unterscheidende Bestellungsverhältnis als öffentlichrechtlich zu qualifizieren wäre, kann offen bleiben, da die Klägerin ihre Ansprüche nicht aus diesem herleitet, sondern aus der Verletzung vertraglicher Pflichten. Für einen öffentlichrechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses der Parteien sprechende Umstände sind auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist allgemein anerkannt, dass die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze auch auf öffentlichrechtliche Sonderverhältnisse Anwendung finden, wenn schuldrechtliche Leistungsbeziehungen begründet worden sind (statt aller Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 280 Rn 10/11 m.w.N.).

Mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten und sonstiger dem entgegenstehender Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass der Anstellungsvertrag der Parteien hinsichtlich der Tätigkeit des Beklagten inhaltlich dem § 3 des Dienstvertrages entspricht, den die Klägerin mit dem vormaligen Beklagten zu 1) abgeschlossen hatte (Bd. III, Bl. 561 ff. GA). Dort heißt es lediglich: "Die Rechte und Pflichten des Vorstandsmitgliedes ergeben sich aus Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Geschäftsanweisung und aus diesem Vertrag".

Regelungen zu den Pflichten eines Vorstandsmitglieds der Klägerin enthält der Dienstvertrag also nicht. Maßgeblich ist somit in erster Linie § 19 Abs. 1 Satz 1 SpkG NW a.F., nach dem der Vorstand die Sparkasse in eigener Verantwortung leitet. Die Ausgangslage entspricht mithin zumindest im Grundsatz derjenigen des Vorstandsmitglieds einer Privatbank. Auch dieses wird aufgrund eines schuldrechtlich begründeten Anstellungsverhältnisses tätig. In beiden Fällen handelt es sich also um auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Vorstandsamtes gerichtete freie Dienstverträge, die nachrangig oder neben dem zugrunde liegenden Organverhältnis die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vorstandsmitglied und der Anstellungskörperschaft regeln, die nicht schon durch dessen organschaftliche Stellung vorgegeben sind (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, WM 2010, 1321 m.w.N.). In welchem Verhältnis § 93 Abs. 2 AktG als Anspruchsgrundlage zu § 280 Abs. 1 BGB stehen würde (zum Meinungsstand vgl. etwa Hüffer/AktG, 9. Auflage 2010, § 93 Rn 11 m.w.N.), spielt vorliegend keine Rolle, zumal eine direkte Anwendbarkeit auf den Beklagten ohnehin ausscheidet.

Der Hinweis des Beklagten auf § 84 LBG NW führt insofern schon deshalb nicht weiter, weil diese Vorschrift keine Regelung des Pflichtenkreises enthält. Diesen unter Rückgriff auf das öffentliche Dienstrecht zu bestimmen, hält der Senat unabhängig davon aber auch schon deshalb für ausgeschlossen, weil die dem Beklagten seinerzeit übertragene eigenverantwortliche Leitung der Klägerin mit den Grundsätzen, nach denen ein Beamter die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen hat, etwa in Bezug auf das Weisungs- und Disziplinarrecht des Dienstherrn, nicht ansatzweise vergleichbar ist. Demgegenüber liegt der Rückgriff auf die vor allem zu § 93 AktG entwickelten Grundsätze auch und gerade deshalb so nahe, weil in dem hier relevanten Geschäftsbereich der Kreditvergabe an Firmenkunden eine Ungleichbehandlung von Vorständen der Sparkassen und der Privatbanken wenn nicht ausgeschlossen, so doch zumindest nicht naheliegend erscheint. In diesem Geschäftsbereich hat - auch nach insoweit sogar weitgehend übereinstimmender Einschätzung der Parteien - offenkundig eine weitgehende Angleichung der Abläufe stattgefunden, die vor allem mit den von beiden Kreditinstitutsgruppen einzuhaltenden Vorschriften, wie etwa denjenigen des KWG sowie den von der BaFin entwickelten Anforderungen, zusammenhängen dürfte. Abgesehen davon tragen beide Parteien - auch der Beklagte - auf der Grundlage der zu § 93 AktG entwickelten Rechtsgrundsätze bei Kreditentscheidungen von Organmitgliedern vor, was deren Sachnähe und Einschlägigkeit ebenso belegt wie der Umstand, dass der Beklagte sich auf die in § 93 Abs. 2 AktG gesetzlich normierte sog. business judgement rule beruft und zudem anerkennt, auch ohne ausdrückliche Regelung im Sparkassengesetz vertraglich verpflichtet gewesen zu sein, bei der ihm obliegenden Leitung der Sparkasse die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (Schriftsatz vom 04.11.2009, Bl. 234 ff. GA, dort Seite 17 = Bl. 250 GA).

bb) Die von ihm nach wie vor vertretene Auffassung, es sei dennoch das aktienrechtliche Haftungsmodell nicht einschlägig, überzeugt nicht. Gleiches gilt für seine Ansicht, es existiere eine abschließende Regelung, die einer analogen Anwendung des § 93 AktG entgegen stehe. Das nordrheinwestfälische Sparkassengesetz enthält für die Vorstandsmitglieder einer Sparkasse gerade keine Haftungsregelungen. Aus den soeben erörterten Gründen liegt nach der Ansicht des Senats der von dem Beklagten selbst als notwendig angesehene Rückgriff auf Vorschriften des Beamtenrechts mehr als fern. Hinzu kommt, und dies dürfte entscheidend sein, dass das Sparkassengesetz NW nur hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungsrats auf die Haftungserleichterungen des Beamtenrechts verwiesen hat (§ 14 Abs. 8 SpkG NW), nicht aber hinsichtlich der Mitglieder des Vorstandes der Sparkassen. Auf die auch insoweit zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil [Seiten 16 bis 17 unter 1.) a)] nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nochmals ausdrücklich Bezug.

Hinzu kommt, dass der Pflicht zur eigenverantwortlichen, am Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften "Bankvorstands" orientierten Führung der Geschäfte notwendigerweise als Kehrseite die Haftung für eine pflichtwidrige Führung dieser Geschäfte innewohnt, da die Beachtung dieser Pflicht andernfalls nicht zu kontrollieren bzw. sicherzustellen wäre. Für eine Besserbehandlung der Vorstände von Sparkassen im Vergleich zu den Vorständen privatrechtlich organisierter Banken sieht der Senat keinen Anlass (so wohl auch schon Oberlandesgericht Schleswig, Urt. v. 18. Oktober 2007 - 5 U 19/07; nachfolgend, diese Frage aber ausdrücklich offenlassend, BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08 = BGHZ 183, 60/juris Tz 16).

cc) Auch auf die Haftungserleichterungen aus § 619 a BGB kann sich der Beklagte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht berufen, weil er als Organmitglied nicht Arbeitnehmer i.S. dieser Vorschrift ist.

Dem Beklagten den Schutz des § 619 a BGB zukommen zu lassen, bietet der Sachverhalt keinen Anlass, weil der Beklagte sich auf die sog. business judgement rule beruft und auch berufen kann. Eines darüber hinaus gehenden Schutzes vor der Inanspruchnahme durch den Dienstberechtigten aufgrund von etwaigen Fehlentscheidungen bedarf der Beklagte als Vorstandsmitglied nicht.

b) Mit Recht hat das Landgericht die Pflichtwidrigkeit der beiden Kreditentscheidungen des Beklagten im Wesentlichen mit dem Inhalt des Beschlusses vom 01. August 2006 (Anlage K 20) begründet und diese Entscheidung des aus zwei Vorstandsmitgliedern der Klägerin bestehenden Entscheidungsgremiums schon aufgrund ihrer höheren Hierarchiestufe als für den Beklagten bindend angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Beklagten greifen nicht durch. Insbesondere fehlt dem von zwei Vorstandsmitgliedern der Klägerin gemeinsam gefassten Beschluss vom 01. August 2006 aus keinem der von dem Beklagten genannten Gründe die Bindungswirkung, der Beschluss ist auch nicht als rechtliches "Nullum" anzusehen.

aa) Der bereits im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegebene Inhalt des Beschlusses vom 01. August 2006

"Kredit ... 4.000 (bislang 6.000)

Akkreditiv-Linie 2.000 Limit künftig 4.000 ...

Kreditkontingent zur wahlweisen revolvierenden Inanspruchnahme durch: - Kontokorrentkredite maximal 4.000,00 TEUR, davon 3.000 TEUR ausschließlich zur Vorfinanzierung des Akkreditivgeschäfts

... keine Ausweitung des unter dem o.a. Bedingung beschlossenen Engagement von 8,5 Mio Euro bis 15 % EK faktisch vorhanden ist."

ist weder in sich nicht konsistent noch enthält er widersprüchliche Bestimmungen. Er ist gerade für denjenigen, der mangels Einbindung in die Beschlussentwicklung allein anhand seines Inhalts zu entscheiden hatte, im Gegenteil klar und eindeutig formuliert. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet er die - auf der Basis des ebenfalls der Anlage K 20 zu entnehmenden Ergebnisses der Besprechung des Kreditkomitees der Klägerin vom 18. Juli 2006 - auf der Kompetenzstufe 3 der Klägerin getroffene Entscheidung über die - vor dem in der Kreditvorlage ausführlich dargestellten wirtschaftlichen Hintergrund - als notwendig angesehene Restrukturierung des Kreditengagements und darüber hinaus die Bedingungen, unter denen das zuständige Entscheidungsgremium der Klägerin angesichts des "aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich erhöhten Risikos" zu einer Fortführung dieses Kreditengagements überhaupt nur bereit gewesen ist.

Zum einen beinhaltet der Beschluss vom 01. August 2006 die Entscheidung, dass eine Ausweitung des Kreditengagements "A. GmbH" über 8,5 Mio. € hinaus bis zur Erreichung einer Eigenkapitalquote von 15 % der Kreditnehmerin untersagt ist. Hieran gibt es bereits nichts miss zu verstehen, was bei verständiger Würdigung seines Vorbringens der Beklagte auch durchaus einräumt.

Gleiches gilt aber auch für die Aufteilung der künftig der A. GmbH zur Verfügung stehenden Kreditlinien, insbesondere hinsichtlich des Kreditkontingents zur "wahlweise revolvierenden Inanspruchnahme". So sollen Kontokorrentkredite der A. GmbH künftig maximal in Höhe von 4 Mio. € zur Verfügung stehen, wovon 3 Mio. € ausschließlich zur Vorfinanzierung des Akkreditivgeschäftes dienen sollen.

Der Beschluss bietet insofern - aber auch mit Blick auf die Risikostruktur des künftigen Engagements - nach dem Dafürhalten des Senats keinen Raum für Interpretationen, folglich auch keinen für etwaige Missverständnisse möglicher Kreditentscheidungsträger.

Zum Anderen enthält der Beschluss vom 01. August 2006, dessen Kenntnis der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, klare Vorgaben auch hinsichtlich der Risikostruktur dieses zukünftigen Kreditengagements, die der Beklagte im Ergebnis nicht fehlinterpretieren konnte.

Der Regelungsgehalt des Beschlusses beschränkt sich nämlich ersichtlich nicht auf die soeben zitierten Eckdaten. Er umfasst darüber hinaus aufgrund der Stellungnahmen vom 14. Juli 2006 der in die Entscheidungsvorbereitung eingebundenen Fachabteilungen der Klägerin, "Kredit" und "Markt", die Bestandteil des Beschlusses vom 1. August 2006 waren, konkrete Vorgaben in Bezug auf die künftige Begleitung des Engagements.

Die Kreditabteilung der Klägerin hat ein aufgrund der in der Beschlussvorlage ausführlich erläuterten wirtschaftlichen Verhältnisse der A. GmbH "deutlich erhöhtes Risiko" erkannt und gemeint, das künftige Kreditengagement bedürfe vor diesem Hintergrund weiterhin einer engen Begleitung. Desweiteren hat die Kreditabteilung im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Eigenkapital-Covenants gemäß dem Beschluss aus Oktober 2005, der bis zu der Beschlussfassung vom 1. August 2006 Grundlage der Kreditgewährung gewesen war, die beantragte Kreditvergabe an eine Erhöhung des Stammkapitals bzw. die Einbringung von Gesellschafterdarlehen in Höhe von 587 TEUR geknüpft und die beantragte Kreditvergabe nur "bis zum 31. Januar 2007, um dann auf Basis der vorliegenden Zwischenzahlen per 31. Dezember 2006 eine Entscheidung über die Fortführung zu treffen" befürwortet und dies auch nur unter Auflagen, u.a. - worauf weiter unten noch einzugehen sein wird - (K1) die Erläuterung der Bewertungsmethodik für Warenvorräte, (K2) die monatliche Einreichung von aussagekräftigen Zwischenzahlen, (K3) die Erhöhung der Eigenkapitalquote auf 15% und (K4) den Nachweis sämtlicher Aufträge ab 500 TEUR vor Inanspruchnahme der Kreditlinien (Seite 7 des Beschlusses, Anlage K 20).

Die von dem Zeugen C. verfasste Stellungnahme aus "Marktsicht" fiel zwar etwas günstiger aus. Auch von dieser Fachabteilung wurde aber die Bewilligung der Kreditanträge von Auflagen abhängig gemacht, nämlich (M1) von der auch künftigen Einreichung monatlicher Auftrags- und Warenbestandslisten, wobei die Inanspruchnahme der Linien mindestens zu 60% durch Bestellungen unterlegt sein musste, (M2) einer "Ownership-Clause hinsichtlich des Gesellschaftsanteils des Zeugen D." sowie (M3) der Erreichung "wirtschaftlicher Eigenmittel in Höhe von 15% der Bilanzsumme spätestens zum 31.12.2006. Die Auflagen der Kreditabteilung hat die Fachabteilung "Markt" bis auf die zu K3 (Erhöhung EK-Quote auf 15% durch Erhöhung Stammkapital/Einbringung von Gesellschafterdarlehen) akzeptiert.

Das Kreditkomitee der Klägerin hat ausweislich der Anlage K 20 (dort Seite 9) nach Prüfung der Stellungnahmen der beteiligten Geschäftsbereiche "Marktfolge" und "Markt" sowie nach ausführlicher Diskussion das folgende Besprechungsergebnis festgehalten

1.) Nachweis verlustfreier Verkauf Warenlager

2.) Nachweis, wie das EK bis 12/2006 auf 15 % aufgestockt werden soll (Auszahlungsvoraussetzung)

3.) Vorschlag Markt: 80 % der Inanspruchnahme nur durch geschlossene Geschäfte (Nachweis!)

und nach Prüfung der "aktuell eingereichten Kundenunterlagen" den Beschluss vom 1. August 2006 gefasst. Auch das Ergebnis der Auswertung dieser Unterlagen bot ausweislich der zusammenfassenden Darstellung der Prüfung (Seite 1 Vorlage Kreditkomitee, K 20) zu einer günstigeren Einschätzung der Risikohaftigkeit des Engagements keinen Anlass. Dort heißt es u.a. ausdrücklich, dass die geforderten Nachweise (Warenlager und EK-Quote und auftragsgebundene Finanzierungen) nicht vollumfänglich geliefert worden sind, sodass das Engagement auch künftig "risikomäßig als sehr weitgehend" einzustufen sei.

Vor diesem Hintergrund wurde der Kreditbeschluss gefasst, aber nur unter den auf der letzten Seite der Beschlussvorlage (Anlage K 20) genannten Voraussetzungen zur näheren Ausgestaltung des künftigen Engagements, so etwa der "Klärung der Differenz im Warenbestand bis zum 15.08.2006 und der Einholung einer Verpflichtungserklärung der A. GmbH zu einem Prüfungsschwerpunkt "Vorratsvermögen" im nächsten Jahresabschluss, Nachweis der 80%-Deckung der derzeitigen KK/Bar-Inanspruchnahme rd. 4,3 Mio. EUR durch feste Aufträge (geschlossene Geschäfte) bis 15.08.2006, künftig grds. 80%-Deckung (bisher 60%) der Inanspruchnahme durch feste Bestellungen" sowie - für den Fall, dass ab August 2006 neue Verluste generiert werden, was durch monatliche Soll-/Ist-Vergleiche überwacht werden sollte, das unverzügliche Greifen der ursprünglich mit der Auflage K3 verbundenen Verpflichtung zur Erhöhung des Stammkapitals bzw. der Einbringung von Gesellschafterdarlehn von mind. 587 TEUR. Als Sanktion für den Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen war neben der Nachbesicherungspflicht ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen.

Mit diesem - aus der Sicht des Senats für das Verständnis des Kreditbeschlusses vom 1. August 2006 maßgeblichen - Handlungsvorschlag ist das aus den beiden damaligen Vorstandsmitgliedern der Klägerin F. und B. bestehende Entscheidungsgremium auf Stufe 3 befasst worden und hat sich mit der oben genannten handschriftlich hinzugefügten Auflage "keine Ausweitung des unter den o.a. Bedingungen beschlossenen Engagements von 8,5 Mio. € bis 15% EK faktisch vorhanden" mit der Fortsetzung des Kreditengagements unter den genannten Voraussetzungen einverstanden erklärt und den Beschluss gefasst.

bb) Hinzu kommt, dass das Landgericht zum Inhalt dieser "Bedingungen" nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen getroffen hat. Auch danach sind die in dem Beschluss benannten "o.a. Bedingungen" so zu verstehen gewesen, wie soeben unter aa) dargestellt, d.h. dass das der A. GmbH zur Verfügung gestellte Kreditkontingent zur wahlweisen revolvierenden Inanspruchnahme durch Kontokorrenkredite maximal 4 Mio. € betragen sollte, von denen 3 Mio. € ausschließlich zur Vorfinanzierung des Akkreditivgeschäfts dienten und zwar vor dem Hintergrund, dass schon im Sommer 2006 das Kreditengagement der A. GmbH eskaliert war und es ihr lediglich ermöglicht werden sollte, Ware für das Weihnachtsgeschäft zu erwerben. Deswegen sei die Akkreditivlinie erweitert worden und zusätzlich beschlossen worden, dass 80 % der in Anspruch zu nehmenden Kredite durch feste Bestellungen hätten gedeckt sein müssen. Dabei sei es - laut der überzeugenden Darstellung der Zeugen B. und M. - darum gegangen, eine Erweiterung der Barkreditlinie zur Finanzierung des allgemeinen Geschäfts der A. GmbH zu verhindern.

An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten könnten, sind weder vom Beklagten aufgezeigt noch ergeben sich derartige Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt.

(1) Der Beklagte hält den Feststellungen zu Inhalt, Zielrichtung und Risikostruktur des Beschlusses lediglich sein in Bezug auf das "Umswitchen" innerhalb der Kreditlinien abweichendes Verständnis von dem Beschlussinhalt entgegen. Konkrete Informationen oder Umstände, aufgrund derer er seinerzeit zu diesem abweichenden Verständnis gelangt ist oder hätte gelangen können, zeigt er indes nicht auf. Dem Beklagten war die wirtschaftliche Situation der A. GmbH ebenso bekannt wie etwa dem ihm untergebenen Zeugen C., der langjähriger Sachbearbeiter der Klägerin für die A. GmbH und die Familie D. war, und als solcher - wie erwähnt - in die Vorbereitung der Beschlussfassung maßgeblich eingebunden gewesen ist. Der Beklagte war seit Ende 2002 für die Klägerin tätig und zwar zunächst als Bereichsleiter für Firmenkunden. Im Juli 2003 ist er zum Verhinderungsvertreter des Vorstands ernannt und zum 01. September 2006 zum Vorstand des Bereichs "Markt" bestellt worden. Angesichts der aktenkundigen Bedeutung gerade des Kreditengagements A. GmbH für die Klägerin, aber auch im besonderen für den Beklagten persönlich, erscheint die Annahme, dass der Beklagte als Bereichsleiter über die finanzielle Lage der A. GmbH nicht wenigstens in groben Zügen informiert gewesen ist, dem Senat lebensfremd und somit nahezu ausgeschlossen.

Hinzu kommt noch, dass der Beklagte den Beschluss vom 1. August 2006 seinen eigenen - vor dem Landgericht gemachten - Angaben nach mit dem Zeugen B. ausführlich diskutiert hat. Dieser hat bei seiner Vernehmung allerdings bestätigt, dass es ein "Umswitchen" gerade nicht geben sollte. Es erscheint völlig lebensfremd, dass er diese Sichtweise nicht auch dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat bzw. dass darüber nicht gesprochen worden ist.

(2) Das von dem Beklagten behauptete Verständnis des Beschlussinhalts liegt nach dem zuvor unter b) aa) Gesagten aber auch objektiv fern. Vielmehr spricht alles für die Sichtweise des Landgerichts - und des Senats. Gegen das vom Beklagten behauptete Verständnis, ein "Umswitchen" innerhalb der Kreditlinien sei auch nach dem Beschluss zulässig gewesen, spricht ganz entscheidend der Umstand, dass der Beschluss - wie aufgezeigt - klare und eindeutige Festlegungen zur Verteilung der verschiedenen Linien gerade enthält. Die ohnehin unmissverständlichen Formulierungen "maximal" und "ausschließlich" wären überflüssig gewesen, wenn es auf die darin zum Ausdruck kommende Risikostruktur nach dem Willen der beiden Kompetenzträger nicht hätte ankommen sollen.

(3) Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch das in Umsetzung des Beschlusses vom 01. August 2006 an die A. GmbH gerichtete Schreiben des Zeugen C. vom 09. August 2006 (Anlage K 99). In diesem Schreiben teilt der Zeuge C. als der für die A. GmbH zuständige Sachbearbeiter des von dem Beklagten im Übrigen schon vor seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied als Bereichsleiter verantworteten Geschäftsbereichs "Firmenkunden" (vgl. auch Bl. 99 GA) der Geschäftsführung der A. GmbH die "angepassten Kreditkontingente" mit der Bitte um Gegenzeichnung wie nachfolgend wiedergegeben mit:

"Vereinbarungsgemäß stellen wir Ihnen das Kreditkontingent über bisher 6.000,00 € nunmehr zur wahlweisen Inanspruchnahme durch Kontokorrent- und/oder Avalkredite bis auf weiteres zur Verfügung und reduzieren es gleichzeitig um 2.000,00 € auf neu

4.000.000,00 € (i.W. vier Millionen Euro)

Im Rahmen des Kreditkontingentes werden Kontokorrentkredite bis zu einer Höhe von 3.000.000,00 € ausschließlich zur Vorfinanzierung des Akkreditivgeschäftes herausgelegt.

Des Weiteren erhöhen wir das bestehende Akkreditivkontingent zur Abwicklung von Warenimportgeschäften über derzeit 2.000.000,00 € auf neu

4.000.000,00 € (i.W. vier Millionen Euro)

und stellen es Ihnen zu den nachstehenden Bedingungen gern bis auf weiteres zur Verfügung."

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte abweichend von der Sichtweise seines für das Kreditengagement zuständigen Mitarbeiters zu einem anderen Verständnis hätte kommen können, zumal der Beklagte seinen Geschäftsbereich so zu organisieren hatte, dass vorhandenes Wissen von Mitarbeitern akten- oder EDV-mäßig erfasst und abrufbar ist (BGH, Urt. v. 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868/juris Tz 25).

(4) Auf das seinem Verständnis von dem Beschlussinhalt entsprechende Verständnis des Zeugen F. kann es jedenfalls aus den bereits vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Rahmen seiner überzeugenden Beweiswürdigung genannten Gründen [vgl. Seite 23 LGU unter b)] nicht entscheidend ankommen.

Soweit der Beklagte die Beweiswürdigung insoweit angreift, überzeugt seine Argumentation den Senat nicht. Die Motivation des Zeugen F., die eigenen Pflichtwidrigkeiten zu rechtfertigen oder wenigstens in einem milderen Licht erscheinen zu sein lassen, entfällt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht allein dadurch, dass er mit der Klägerin einen Vergleich geschlossen hat. Hierfür sind verschiedene Gründe denkbar. Wäre der Zeuge F. allerdings zu der Einschätzung gelangt, dass ihm keine Pflichtwidrigkeiten anzulasten sind, hätte zu einem solchen Vergleich kein Anlass bestanden. Die Motivation zur Rechtfertigung des eigenen Fehlverhaltens könnte möglicherweise zwar dann wegfallen, wenn die Einsicht in das eigene Fehlverhalten vorliegt. Daran fehlt es bei verständiger Würdigung der Aussage des Zeugen F. (Sitzungsprotokoll vom 23. Februar 2011, Bl. 791 - 797 GA) jedoch nicht nur diesem, sondern vor allem dem Beklagten. Dieser hält - zudem ohne nähere Begründung - auch nach seiner auf der geständigen Einlassung beruhenden und rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf wegen Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten daran fest, zu einem "Umswitchen" berechtigt gewesen zu sein.

cc) Gegen die Bindungswirkung des Beschlusses vom 01. August 2006 spricht entgegen dem - womöglich nur durch die prozessuale Situation motivierten - Vortrag des Beklagten auch nicht, dass es aus den von ihm genannten Gründen an einer zutreffenden Bewertungsgrundlage gefehlt hat. Ebenso wenig kann mit Erfolg eingewandt werden, dass der Beschluss vom 01. August 2006 nicht erfüllbar gewesen sei, weil bereits zum Zeitpunkt seiner Fassung der A. GmbH ein höheres Kreditvolumen faktisch zur Verfügung stand.

Für einen von dem Beklagten behaupteten "Vorbehalt der Ermittlung der richtigen Tatsachengrundlage" fehlt es in der Anlage K 20 an ausreichenden Anhaltspunkten. Hierzu enthält auch der weitgehend theoretische Vortrag des Beklagten nichts. Entscheidend ist nach dem Dafürhalten des Senats ohnehin der zum Ausdruck gekommene Wille der mit der Sache befassten Gremien und Entscheidungsträger, das Kreditengagement zu restrukturieren und es unter Ersetzung der aufgrund des Kreditbeschlusses vom 10. Oktober 2005 (Anlage K 9) getroffenen, am 31. Juli 2006 auslaufenden Vereinbarungen auf eine neue, den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Grundlage zu stellen und in diesem Zusammenhang insbesondere das Kreditengagement auf 8,5 Mio. € zu begrenzen.

Standen der A. GmbH am 01. August 2006 - wovon nach den Feststellungen des Landgerichts auszugehen ist - tatsächlich bereits mehr Mittel zur Verfügung, so waren diese nicht nur spätestens in Umsetzung des Beschlusses zurückzuführen, sondern darüber hinaus auch deshalb, weil es sich nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zur Entwicklung des Kreditengagements um aufgrund ebenfalls pflichtwidrig erteilter Überziehungsgenehmigungen vom 14./17.03.2006, 19.04.2006 sowie vom 16.06.2006 lediglich befristet zur Verfügung gestellte Mittel gehandelt hat.

Aus diesem Grund ist der Beschluss vom 01. August 2006 auch nicht auf etwas Unmögliches gerichtet, zumal er unabhängig von den unter Umständen unbekannten Zahlen eindeutig erkennen ließ, dass eine Ausweitung des Kreditengagements auf keinen Fall zulässig sein sollte, solange die Bedingungen nicht erfüllt sein würden.

2. Die beiden Kreditentscheidungen vom 31. Mai 2007 und vom 06. Juli 2007 waren pflichtwidrig.

a) Mit Recht hat das Landgericht die fehlende Entscheidungskompetenz des Beklagten dem Inhalt des Beschlusses vom 01. August 2006 (Anlage K 20) entnommen und dies im Kern damit begründet, dass diese Entscheidung angesichts der hierarchischen Struktur der Klägerin für den Beklagten bindend gewesen ist. Auch insofern nimmt der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts unter II. 1.) a) auf den Seiten 21 bis 22 des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie sich für seine Entscheidung zu Eigen. Zu ergänzen ist vor diesem Hintergrund lediglich, dass die Hierarchie im hier zuständigen Bereich und unter Berücksichtigung der Bedeutung der jeweils zu treffenden Kreditentscheidungen unstreitig wie folgt aufgebaut war:

Stufe 5: Geschäftsbereichsleiter

Stufe 4: 1 Vorstandsmitglied

Stufe 3: 2 Vorstandsmitglieder

Stufe 2: Gesamtvorstand

Stufe 1: Gesamtvorstand mit Zustimmung des Kreditausschusses

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt schon aus allgemeinen Erwägungen, dass die auf Stufe 4 getroffenen Entscheidungen des Beklagten angesichts der zuvor auf der höheren Stufe 3 getroffenen Entscheidung kompetenzwidrig gewesen sind. Mit dem Landgericht geht der Senat insoweit davon aus, dass die Frage der Kompetenz des Beklagten vorliegend nicht anhand allgemeiner Arbeitsanweisungen der Klägerin oder genereller Zuständigkeiten aufgrund der von ihm genannten Vorschriften zu klären ist, weil für das Kreditengagement A. GmbH eine auf höherer Hierarchieebene getroffene konkrete Einzelfallentscheidung existiert. Auch ob eine solche auf Stufe 3 getroffene Entscheidung geeignet wäre, die Kompetenzen des Beklagten als Vorstandsmitglied abstrakt einzuschränken, hat das Landgericht mit der zutreffenden Begründung offen gelassen, dass es hierauf vorliegend nicht ankommt.

Dem hält der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nichts Erhebliches entgegen, insbesondere vermögen seine Ausführungen zur Gleichrangigkeit von Vorstandsmitgliedern nichts an den dargestellten Hierarchieebenen und folglich auch nichts daran zu ändern, dass die Stufe 3 der Stufe 4, auf welcher er am 31. Mai 2007 und am 06. Juli 2007 gehandelt hat, übergeordnet ist.

Die Genehmigung der Überziehung des Kontokorrentkreditkontos der A. GmbH um 1,1 Mio. € unter gleichzeitiger Reduzierung des Akkreditivrahmens in gleicher Höhe am 31. Mai 2007 war demzufolge schon deshalb pflichtwidrig, weil der Beklagte in Ansehung des von den Vorstandsmitgliedern F. und B. auf Stufe 3 gefassten Beschlusses vom 01. August 2006 zu einer alleinigen Abänderung dieser Entscheidung nicht befugt gewesen ist.

Für die Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007 gilt naturgemäß nichts anderes, zumal der Beklagte hiermit zudem die in dem Beschluss vom 01. August 2006 festgelegte Höchstgrenze für das Kreditengagement von 8,5 Mio. € seinem eigenen Vorbringen nach um wenigstens 900.000,00 € überschritten hat. Hinzu tritt, dass das Landgericht insoweit für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt hat, dass der Zeuge C. den Beklagten vor dieser Kreditentscheidung auf den darin liegenden Kompetenzverstoß hingewiesen hat.

Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten, zeigt der Beklagte nicht auf. In Ansehung der ausführlichen und überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts reichen die diesbezüglichen, recht knapp gehaltenen Darlegungen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung nicht aus. Das Landgericht hat insbesondere ausführlich begründet, warum es gerade den Angaben des Zeugen D. keinen Glauben schenkt, und auch die Gründe, aus denen es die Angaben des Zeugen C. für glaubhaft gehalten hat, dargelegt. Hiermit befasst sich der Beklagte schon nicht näher, obgleich der Aussage des Zeugen D. (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23.02.2011, Bl. 775 ff. GA, Bl. 782 - 790 GA) sehr wohl Unsicherheiten gerade im Hinblick auf Zeitangaben deutlich zu entnehmen sind. Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen C. in sich schlüssig, auch stehen seine Angaben mit dem Akteninhalt - namentlich den Angaben in dem Überziehungsbogen vom 06. Juli 2007 - in Übereinklang.

b) Auf dieser Grundlage teilt der Senat die Sichtweise des Landgerichts, wonach dem Beklagten aufgrund der Beschlusslage jedenfalls bis zu einer - unstreitig von der A. GmbH aber nie erreichten - Eigenkapitalquote von 15 % bereits die Kompetenz zu weiteren Kreditgewährungen gefehlt hat.

Selbst wenn man das mit Rücksicht auf das Vorbringen des Beklagten, dass sich die Notwendigkeit kurzfristigen Finanzierungsbedarfs von Kreditnehmern wie der A. GmbH ergeben kann und deren Bedürfnissen angesichts der Umständlichkeit eines Kreditgewährungsverfahrens oberhalb einer "Stufe 4 - Entscheidung" womöglich nicht zeitnah entsprochen werden könnte, wenn nicht eine Kompetenz, zumindest kurzfristige Limitüberschreitungen oder Überziehungen zu genehmigen, anerkannt werden würde, anders sehen wollte, ändert das an einem Pflichtverstoß des Beklagten nichts. Sollte nämlich trotz der auf höherer Hierarchieebene gefassten Grundsatzentscheidung eine alleinige Entscheidungsbefugnis des Beklagten als dem für das Firmenkundengeschäft verantwortlichen Vorstandsmitglied im Grundsatz verblieben sein, würden sich die Genehmigungen als pflichtwidrig darstellen, weil sie in diesem Fall der auf Stufe 3 getroffenen und somit übergeordneten Kreditentscheidung zumindest inhaltlich widersprochen hätten.

Denn schon die Genehmigung der Überziehung am 31. Mai 2007 ist jedenfalls den weiter oben dargestellten für den Beklagten bindenden Festlegungen zuwider erfolgt, die auch durch das erfolgte "Umswitchen" innerhalb der Kreditlinien nicht umgangen werden konnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Landgericht daher zu Recht und mit zutreffender Begründung auch einen Verstoß gegen die Eigenkapital-Auflage in dem Beschluss vom 01. August 2006 angenommen.

Am 31. Mai 2007 war die Kreditlinie von maximal 4 Mio. € überschritten, es lagen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt, konkret im Verlauf des 30. Mai 2007, ungenehmigte Überziehungen in Höhe von 810.699,23 € vor. Mit Recht hat das Landgericht insofern auch festgestellt, dass mit Blick auf die Höhe dieser Überziehungen dahinstehen könne, mit welchem Anteil die Barkreditlinie von 4 Mio. € mit Kreditmitteln zur Vorfinanzierung von Wareneinkaufen, d.h. des Akkreditivgeschäfts, belastet war. Wie weiter oben erwähnt, sind die diesbezüglichen Festlegungen in dem Beschluss vom 01. August 2006 - maximal 4.000 TEUR, davon 3.000 TEUR ausschließlich zur Vorfinanzierung des Akkreditivgeschäfts - eindeutig. Infolge der Überziehungsgenehmigung stand der A. GmbH nunmehr statt maximal 4 Mio. € ein Kreditkontingent in Höhe von 5,1 Mio. € auf dem Kontokorrentkonto zur - zudem freien - Verfügung.

Diese Erwägungen gelten erst recht für die Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007, mit welcher der Beklagte weitere Kreditmittel in Höhe von 2,8 Mio. € zur Verfügung gestellt hat. Auch bezüglich dieser Überziehungsgenehmigung entlastet den Beklagten das "Umswitchen" - Reduzierung der Akkreditivlinie um 1,4 Mio. € und Schließung der Devisenhandelslinie von 500.000,00 € - nicht.

c) Die beiden Genehmigungen sind außerdem in jedem Fall deshalb inhaltlich pflichtwidrig gewesen, weil anhand des Sachvortrages des Beklagten nicht einmal festgestellt werden kann, ob er sie nach sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen und unter Abwägung der Chancen und Risiken seiner Entscheidung erteilt hat. Unterstellt man, dass der Beklagte die Grundlagen seiner beiden Kreditentscheidungen gekannt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall hätte er seine sich daraus ergebenden Handlungspflichten - Versagung des begehrten Kredits - verletzt. Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Landgericht nämlich mit Recht und mit zutreffender Begründung von einer jeweils gebundenen Entscheidung ausgegangen, für welche der Beklagte unternehmerisches Ermessen nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Die Berufung des Beklagten auf die sog. business judgement rule verfängt daher nicht.

aa) Voranzustellen ist, dass das Landgericht von einem zutreffenden Haftungsmaßstab ausgegangen ist und insbesondere berücksichtigt hat, dass alleine der Umstand des Ausfalls eines Kredits die Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Kreditinstituts nicht zu begründen vermag. Auf die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der Haftung von Vorstandsmitgliedern in diesen Fällen unter I. 2.) auf den Seiten 19 bis 20 des angefochtenen Urteils nimmt der Senat zur Vermeidung von reinen Wiederholungen Bezug und macht sich auch diese zu Eigen.

bb) Der Beklagte, der immerhin meint, das ihm eingeräumte Ermessen sei allenfalls begrenzt gewesen, trägt bereits nicht ausreichend dazu vor, auf welcher sachlichen Grundlage er die in Rede stehenden Entscheidungen unter Abwägung der Chancen und Risiken für vertretbar gehalten und die Genehmigungen erteilt hat. Anhand seines nahezu vollständig rein abstrakten Vorbringens lässt sich nicht einmal feststellen, ob überhaupt und ggf. inwieweit er selbst eine sachliche Prüfung der Kreditentscheidungen vorgenommen hat. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit er wenigstens seinen Überwachungspflichten bezüglich der vorbereitenden Tätigkeit des Zeugen C. nachgekommen ist. Es fehlt außerdem an konkreten Ausführungen des Beklagten dazu, worauf er seine Ansicht stützt, die Risikostruktur des Kreditengagements sei infolge seiner Entscheidung vom 31. Mai 2007 nicht wesentlich zum Nachteil der Klägerin verschlechtert worden. Schließlich fehlt es an ausreichendem Vortrag zur Werthaltigkeit der hereingenommenen Sicherheiten sowie dazu, warum durch die Reduzierung anderer Kreditlinien die vorübergehenden Limitüberschreitungen seiner Ansicht nach vertretbar gewesen sind. Es kann anhand seines abstrakten Vortrages nicht einmal festgestellt, geschweige denn überprüft werden, ob er überhaupt eine Abwägung der Chancen und Risiken auf der Grundlage umfassender Information vorgenommen hat. Es gilt demnach folgendes:

(1) Der Kreditentscheidung vom 31. Mai 2007 lagen keine wesentlich anderen Umstände zugrunde als dem Beschluss vom 01. August 2006. Insbesondere lagen - soweit ersichtlich - aktuellere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vor, neue Sicherheiten wurden ebenfalls nicht hereingenommen.

Die Überziehungsgenehmigung vom 31. Mai 2007 (Anlage K 27) hat der Beklagte in Kenntnis des Beschlussinhalts auf folgender Beurteilungsgrundlage erteilt:

"Verwendungszweck

Kurzfristige Liquiditätsüberbrückung aufgrund außerplanmäßigem Einkauf von DVD-Playern, die im Rahmen eines Spot Deals (Aktionsgeschäft) veräußert werden; Bestellung von N-Geschäft liegt vor

Wirtschaftliche Verhältnisse/§ 18 KWG:

Uns liegt der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. AG testierte Jahresabschluss 2005 vor. Die Gesellschaft hat bei Umsatzerlösen von 34,6 Mio. EUR (Vj. 9,8 Mio. EUR) ein Betriebsergebnis von 330 TEUR (Vj. 135 TEUR) erzielt. Der Jahresüberschuss beträgt 70 TEUR gegenüber 2 TEUR in 2004. Die BWA Dezember 2006 weist bei Umsatzerlösen von 27,3 Mio. EUR ein vorläufiges Betriebsergebnis von 1,6 Mio. EUR aus. Der vorläufige Jahresüberschuss beträgt 36,4 TEUR. Die vorläufige Eigenkapitalquote beträgt 7,0 % und verfehlt deutlich unser EK-Covenant (15,0 % laut letzter Beschlussfassung). Eine Unternehmensberatung (H. GmbH) erarbeitet zurzeit eine 3-Jahresplanung, die angabegemäß in der ersten Juniwoche vorliegen wird. Eingang testierter JA 2006: 30.06.2007

Vorgesehene Rückführungsregelung/Bemerkungen/Stellungnahme

Rückführung erfolgt aus bereits vorhandenen Bestellungen, die im Juni 2007 ausgeliefert werden (3,40 Mio. EUR); die genehmigte Überziehung vom 22. Mai 2007 wurde ordnungsgemäß zurückgeführt; adäquat zu der hier vorliegenden Überziehung wird der Akkreditivrahmen um 1.100 TEUR reduziert

Sicherheiten

Bestehende Sicherheiten: Selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 8,0 Mio. EUR durch D., Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Warentransportversicherung, Sicherungsübertragung der Waren im Lager"

Der testierte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 lag bereits Mitte 2006 vor und war Grundlage der Kreditentscheidung gemäß Beschluss vom 01. August 2006 (Anlage K 20). Während zum damaligen Zeitpunkt lediglich vorläufige Geschäftszahlen per 30.06.2006 vorlagen, war am 31. Mai 2007 die BWA für Dezember 2006 bereits eingegangen, nicht aber ein testierter Jahresabschluss für das Jahr 2006. Die vorläufigen Zahlen gaben wenig Grund zum Optimismus. Anlass zu kritischer Prüfung des angemeldeten Kreditbedarfs hätte - abgesehen davon, dass die A. GmbH nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift fast ununterbrochen Kreditbedarf über die mit Beschluss vom 01. August 2006 festgelegten Kreditlinien hinaus gehabt hat - geben müssen, dass die Planzahlen für 2006 (Seite 5 der Anlage K 20) deutlich unterschritten worden waren. Dort war von einem Betriebsergebnis in Höhe von rund 1,9 Mio. € ausgegangen worden, erzielt wurde ein - vorläufiges - Ergebnis von 1,6 Mio. €.

Die Eigenkapitalauflage (15 %) wurde - wie schon 2005 - auch im Geschäftsjahr 2006 deutlich verfehlt; eine seinerzeit geforderte und wohl auch von den Gesellschaftern der A. GmbH angekündigte (nochmalige) Kapitalerhöhung im Umfang von 587 TEUR (entsprechend der Differenz zwischen EK nach erfolgter aber nicht ausreichender Kapitalerhöhung um 200 TEUR und der Zielgröße 15% EK in Relation zur Bilanzsumme) hat offenkundig auch zum 31.12.2006 nicht stattgefunden. Dass bei der Geschäftsführung der A. GmbH entsprechend nachgefragt worden ist, bringt der Beklagte nicht vor, obgleich - wie weiter oben auf Seite 33 dieses Urteils erwähnt - die Voraussetzungen genau dies vorsahen.

Die gleichzeitige Reduzierung der anderen Kreditlinie entlastet den Beklagten vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse schon deshalb nicht, weil für diese gerade - anders als zur freie Verfügung der A. GmbH stehende Mittel - Absicherungen möglich gewesen wären (Stichwort: Unterlegung durch Bestellungen).

Dass er sich vom Vorliegen der erwähnten Bestellung des Unternehmens N-Geschäft überzeugt hat, trägt der Beklagte nicht vor. Gleiches gilt für die Bestellungen, die angeblich im Juni 2007 ausgeliefert werden sollten. Neue Sicherheiten wurden - wie dargestellt - gerade nicht hereingereicht. Hinsichtlich der Bürgschaft behauptet nicht einmal der Beklagte, dass diese werthaltig gewesen ist. Was den Wert der Waren im Lager der A. GmbH anbelangt und somit die Werthaltigkeit der Sicherheit in Form der Sicherungsübertragung ist anzumerken, dass gerade insoweit bereits kritische Fragen aufgekommen waren und im Vorfeld des Beschlusses vom 01. August 2006 diskutiert worden sind (Anlage K 20). Es war aufgefallen, dass der testierte Jahresabschluss für 2005 keine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über Prüfungsschwerpunkte enthielt, die Bewertung des Vorratsvermögens aber für das Ergebnis erhebliche Bedeutung habe, da schon geringe Bewertungsdifferenzen von gerade einmal 2 % zu einem Verlustausweis führen würden.

Hinzu tritt, dass - was dem Beklagten angesichts der engen Begleitung des Engagements bekannt gewesen sein muss - Mitte 2006 ein Hauptkunde der A. GmbH - P-Versand - weggefallen war und es in dieser Geschäftsbeziehung zu Retouren in erheblichem Umfang gekommen war, weil dieser Kunde verschiedene Produkte nicht wie erwartet absetzen konnte. Ob die in Aussicht gestellte Veräußerung dieser Ware an "türkische Abnehmer" erfolgt ist oder nicht, ist unklar. Dass er wenigstens diesbezüglich vor seiner Entscheidung Nachforschungen veranlasst hat, macht der Beklagte nicht geltend.

(2) Die Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007 (Anlage K 29) hat der Beklagte auf folgender Beurteilungsgrundlage erteilt:

"Verwendungszweck

Kurzfristige Liquiditätsüberbrückung; die A. GmbH wechselt ihre Factoringgesellschaft; neue Factoringgesellschaft wird die J. GmbH; aufgrund dieser Umstellung kommt es zu verzögerten Zahlungseingängen

Wirtschaftliche Verhältnisse/§ 18 KWG:

Uns liegt der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. AG testierte Jahresabschluss 2005 vor. Die Gesellschaft hat bei Umsatzerlösen von 34,6 Mio. EUR (Vj. 9,8 Mio. EUR) ein Betriebsergebnis von 330 TEUR (Vj. 135 TEUR) erzielt. Der Jahresüberschuss beträgt 70 TEUR gegenüber 2 TEUR in 2004. Die BWA Dezember 2006 weist bei Umsatzerlösen von 27,3 Mio. EUR ein vorläufiges Betriebsergebnis von 1,6 Mio. EUR aus. Der vorläufige Jahresüberschuss beträgt 36,4 TEUR. Die vorläufige Eigenkapitalquote beträgt 7,0 % und verfehlt deutlich unser EK-Covenant (15,0 % laut letzter Beschlussfassung). Eine Unternehmensberatung (H. GmbH) erarbeitet zurzeit eine 3-Jahresplanung, die angabegemäß in der ersten Juniwoche vorliegen wird (liegt inzwischen vor); Eingang testierter JA 2006: 30.06.2007

Vorgesehene Rückführungsregelung/Bemerkungen/Stellungnahme

Rückführung erfolgt aus bereits vorhandenen Bestellungen, die im Juni 2007 ausgeliefert wurden; der aktuelle Forderungsbestand beträgt 5,64 Mio. EUR; die genehmigte Überziehung vom 22. Mai 2007 wurde ordnungsgemäß zurückgeführt; die Akkreditivlinie soll ab sofort um 1,40 Mio. EUR reduziert werden, ebenso darf die per Beschluss vom August 2006 zur Verfügung gestellte Devisenhandelslinie nicht in Anspruch genommen werden (anliegende ÜZ entspricht somit einer Engagementausweitung um 900 TEUR)

Sicherheiten

Bestehende Sicherheiten: Selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 8,0 Mio. EUR durch D., Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Warentransportversicherung, Sicherungsübertragung der Waren im Lager; neu einzutragende Grundschuld über 1,50 Mio. EUR auf den Grundbesitz Flur ..., Nr. ... Gebäude- und Freifläche, XY-Staße (2.396 qm) und Flur 48, Nr. 403, Gebäude- und Freifläche, XY-Staße (1.175 qm)"

Ergänzend findet sich in dem Genehmigungsbogen folgender handschriftlicher Zusatz:

"kurzfristige Ausweitung des Eng. Vertretbar wg. Erstrangiger GS auf Objekt in K-Stadt, die zumindest i.d. Höhe als werthaltig angesehen werden kann. Gleichzeitig berücksichtigen wir vorl. Gutachten zum Markenwert i.H.v. € 18,6 Mio. als Grundlage d. Gespräche d. z.Zt. mit der Fa. E. als künftigem strateg. Partner geführt werden. LOI liegt uns vor. Im Raum stehen ca. € 6 Mio. für einen Anteil von ca. 40 %. Klärung erfolgt bis spätestens Ende Juli 2007. G. AG ist begleitend eingesetzt."

(a) Was den angegebenen Verwendungszweck anbelangt, fällt zunächst auf, dass der Wechsel der Factoringgesellschaft bereits zur Begründung der Kreditentscheidung vom 01.02.2007 (Anlage K 25) gedient hat. Dort heißt es in der Rubrik "Verwendungszweck", die A. GmbH habe "im Januar 2007 einen Factoring-Vertrag mit der Q. GmbH abgeschlossen, aufgrund dieser Umstellung können Forderungen über 4,5 Mio. € erst in der 8. KW veräußert werden".

Angaben dazu, ob es innerhalb von nur sechs Monaten einen erneuten Wechsel - von der Q. GmbH zur J. GmbH - gegeben hat oder ob einer der beiden Wechsel nicht stattgefunden hat, macht der Beklagte nicht. Auch dazu, ob er sich von der Richtigkeit der Angabe eines erneuten Wechsels überzeugt hat, bringt er nichts vor. Auf dieser Grundlage sind schon die Angaben zu dem Verwendungszweck bzw. zur Ursache des Liquiditätsbedarfs zweifelhaft.

(b) Was die Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 18 KWG anbelangt, gilt im Prinzip das zu der Kreditentscheidung vom 31. Mai 2007 Gesagte gleichermaßen. Es handelt sich - soweit ersichtlich - um dieselben Unterlagen. Dass er sich die angeblich vorliegende 3-Jahres-Planung der Unternehmensberatung H. GmbH angeschaut hat, macht der Beklagte nicht geltend. Gravierender ist aber, dass offenkundig der am 30.06.2007 vorzulegende testierte Jahresabschluss für das Jahr 2006 am 06. Juli 2007 nicht vorlag, zumindest wird dies in dem Überziehungsbogen weder erwähnt noch von dem Beklagten behauptet. Dennoch hat der Beklagte - und dies für einen zumindest anzuzweifelnden Verwendungszweck - der nach Aktenlage nahezu durchgängig in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen A. GmbH Mittel im Umfang von weiteren 2,8 Mio. € zur Verfügung gestellt.

(c) Zwar wurden - wenn auch einen Tag später - in der Tat die mit Überziehungsgenehmigung vom 22. 05.2007 (Anlage K 26) gewährten Mittel in Höhe von 832 TEUR zurückgeführt. Jedoch waren am 06. Juli 2007 die mit Kreditentscheidung des Beklagten vom 31. Mai 2007 bewilligten Mittel von 1,1 Mio. € noch ausgereicht, da die Befristung erst am 15. Juli 2007 endete (Anlage K 27). Auch hier gilt im Übrigen, dass dem Vortrag des Beklagten nichts dafür entnommen kann, ob er sich von der Existenz der in Bezug auf die beabsichtigte Rückführung dieser Mittel erwähnten im Juni 2007 ausgelieferten Bestellungen und von der Höhe der daraus resultierenden Forderungen überzeugt hat. Ganz abgesehen davon erscheint auch die Annahme nicht ganz fernliegend, dass auch insofern eine Vorfinanzierung durch die Klägerin stattgefunden hat.

(d) Hinsichtlich der erwähnten Sicherheiten gilt folgendes:

Zu der Bürgschaft des Zeugen D. und zur nicht zweifelsfreien Werthaltigkeit der Sicherungsübereignung des Warenlagers gelten die Ausführungen zu der Kreditentscheidung vom 31. Mai 2007 entsprechend.

Was die von dem Zeugen D. zugesagte Grundschuld (1,5 Mio. €) betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten unstreitig bekannt gewesen ist, dass das Grundstück in K-Stadt nicht im alleinigen Eigentum des Zeugen D. stand, die Gestellung der zusätzlichen Sicherheit also von der Bereitschaft der Miteigentümerin, seiner Ehefrau, abhing. Dennoch fehlt es an konkretem Vortrag des Beklagten dazu, dass die Ehefrau des Zeugen D. wenigstens nach hinreichend konkreten Zusagen des Zeugen überhaupt bereit gewesen wäre, einer Grundschuldbestellung zuzustimmen.

Es mag sein, dass - worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat - der - von der Klägerin kreditfinanzierte - Miteigentumsanteil des Zeugen D. von 775.000,00 € nicht bereits dinglich belastet war. Konkreter Vortrag des Beklagten dazu, aufgrund welcher Tatsachen es sich zumindest in dieser Höhe (1,5 Mio. €) um eine werthaltige Sicherheit gehandelt hat, fehlt aber.

Zu der weiteren Sicherheit in Form des "Wertgutachtens betreffend die Marke A." vom 25.06.2007 (Anlage K 32) nimmt der Senat auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts unter II. 2.) b) auf den Seiten 32 bis 34 des angefochtenen Urteils Bezug. Diesen ist nichts hinzuzufügen, der Senat macht sie sich für seine Entscheidung vollumfänglich zu Eigen.

Der am 22./25.06.2007 unterzeichnete letter of intent (LoI) der E. AG (Anlage K 33) bietet ebenfalls keine Sicherheit und hätte als solche keine Berücksichtigung finden dürfen. Schon unter 1. des LoI heißt es lediglich, dass E. und A. "unter Umständen" beabsichtigen, zukünftig zusammenzuarbeiten und Grundlage einer solchen Zusammenarbeit eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der E. AG an der A. sein könnte, aber auch eine andere Form der Beteiligung der E. an der A. möglich sei. Unter 4. des LoI heißt es, dass vor Abschluss eines Beteiligungsvertrages eine Überprüfung (due diligence) durchzuführen wäre. Unter 6. haben beide Seiten erklärt, dass in dieser "Absichtserklärung lediglich unverbindliche Absichten zum Ausdruck gebracht" werden und keine Verpflichtung begründet werde, mit der Vorbereitung und Durchführung der vorgeschlagenen Beteiligung fortzufahren. Jede Partei solle jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt sein, die geplante Beteiligung für gescheitert zu erklären.

Auf dieser Grundlage kann allenfalls festgestellt werden, dass sich die Verhandlungen zwischen der A. GmbH und der E. AG noch in einem sehr frühen Stadium befunden haben und dementsprechend keine verlässliche Einschätzung möglich war, ob es zu einer Zusammenarbeit, erst recht zu einer Beteiligung der E. AG an der A. GmbH kommen wird. Woher die konkreten Zahlen stammen, ist unklar, spielt aber auch keine entscheidende Rolle. So oder so stellt der LoI keine Sicherheit, erst recht keine werthaltige Sicherheit dar, die angesichts der wirtschaftlichen Lage der A. GmbH eine Ausweitung der ausgereichten Kredite um 2,8 Mio. € rechtfertigen könnte.

Auch die Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007 war somit pflichtwidrig und stellt sich zudem als nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zum Schadensersatz verpflichtende Untreuehandlung zum Nachteil der Klägerin dar. Auch für die Pflichtverletzung im Sinne des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob der Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe die banküblichen Informations- und Prüfungspflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers verletzt hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148 ff. sowie vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, WM 2009, 1930 ff.).

Mit dieser Entscheidung hat der Beklagte zudem auch seinem eigenen Verständnis nach gegen die Festlegungen in dem Beschluss vom 01. August 2006 verstoßen. Einerseits hat er mit Erteilung dieser Überziehungsgenehmigung die Obergrenze für das Kreditengagement von 8,5 Mio. € selbst unter Berücksichtigung des "Umswitchens" um 900.000,00 € überschritten, weil der A. GmbH nach Genehmigung der Überziehung im Umfang von 2,8 Mio. € insgesamt ein Kreditvolumen in Höhe von 9,4 Mio. € zur Verfügung stand.

(e) Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass sich diese Kreditentscheidung des Beklagten aus den genannten Gründen als Herausgabe eines weitgehend ungesicherten Kredits darstellt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den anderslautenden Sachvortrag des Beklagten bezüglich der erwarteten Grundschuld. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe den Kredit vom 06. Juli 2007 nur unter der Bedingung der Grundschuldbestellung bewilligen wollen, ist ihm entgegen zu halten, dass er genau dies gerade nicht getan hat. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass schon mit der Abzeichnung des Überziehungsbogens eine nicht mehr rückgängig zu machende Kreditgewährung verbunden war, die der Herausgabe eines ungesicherten Kredits entsprach. Die Berufung des Beklagten darauf, er habe die Genehmigung nur unterschrieben, sich dann aber darauf verlassen, dass der Eingang der Grundschuld abgewartet wird, ist unglaubhaft, zumal der Beklagte an anderer Stelle ausführt, dass es gemäß den Arbeitsanweisungen der Klägerin keine Rolle gespielt habe, ob die Grundschuld bestellt wird oder nicht.

Wenn und weil dies so ist, hätte der Beklagte, wenn er tatsächlich die Kreditgewährung von der Gestellung der zugesagten Grundschuld hätte abhängig machen wollen, entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die Auszahlung erst erfolgt, nachdem die Grundschuld bestellt worden ist. Dass er dies getan hat, trägt der Beklagte indes selbst nicht vor. Im Gegenteil hat der Zeuge C. bekundet (Sitzungsprotokoll vom 22.06.2011, Bl. 1018 ff. GA, 1019 - 1031 GA), von dem Beklagten sogar die ausdrückliche Anweisung erhalten zu haben, dass die Überschreitung des Limits bzw. Erhöhung des Limits sofort in die EDV einzugeben sei. Da dies ohnehin dem üblichen Ablauf entsprochen habe, sei die Sache somit "doppelt klar" gewesen (Bl. 1024 GA). Dem Beklagten, der seit Jahren bei der Klägerin beschäftigt war, ist bekannt gewesen, dass der Zeuge C. den abgezeichneten Überziehungsbogen anweisungsgemäß weiterleiten und die Kreditierung somit vor Eingang der Grundschuldbestellungsurkunde vollzogen wird. Den Umständen nach zu urteilen, wollte der Beklagte genau dies.

Sein hiervon abweichendes Vorbringen, mit dem der Beklagte insbesondere versucht, die Verantwortung der Freigabe der Mittel vor Eingang der Grundschuld auf den Zeugen C. und auch den Zeugen D. abzuwälzen, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Anderes folgt nicht daraus, dass der Zeuge D. unstreitig die Gestellung der Grundschuld zwar zugesagt, jedoch abredewidrig zu keinem Zeitpunkt bestellt hat. Vielmehr hat in engem zeitlichem Zusammenhang mit dieser Kreditgewährung die Übertragung seines Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau stattgefunden, die sich nicht bereit erklärt hat, die Grundschuld zu bestellen. Der Senat verkennt nicht, dass all dies sicher kein Zufall war. Das Verhalten des Zeugen D. entlastet aber den Beklagten in keiner Weise, weil es allein ihm oblag, die Vermögensinteressen der Klägerin zu wahren und folglich auch der Beklagte allein dafür verantwortlich war zu verhindern, dass vor Eingang der Grundschuldbestellungsurkunde eine Freigabe der Kreditmittel erfolgt.

3. Der Beklagte hat nach alldem jeweils vorsätzlich gehandelt, § 276 BGB. Der Beschluss der Vorstandsmitglieder F. und B. vom 01. August 2006 war dem Beklagten inhaltlich bekannt, was er anlässlich seiner Anhörung am 23.02.2011 (Bl. 775 ff. GA) ausdrücklich zugestanden hat. Auch war ihm positiv bekannt und bewusst, dass die Klägerin großen Wert auf die Einhaltung der Eigenkapitalquote legte (Bl. 777 GA). Über die Bindungswirkung der Festlegungen in dem auf übergeordneter Hierarchieebene gefassten Beschluss als solche und die inhaltliche Reichweite der Beschlussfassung kann er nach der festen Überzeugung des Senats nicht im Zweifel gewesen sein, da er mit den Kompetenz- und Hierarchieebenen bei der Klägerin und dem Kreditengagement A. GmbH bestens vertraut gewesen ist.

Demnach war ihm bekannt, dass er die Begrenzung auf 8,5 Mio. € zu beachten hatte, dass er nicht der alleinige Kompetenzträger war und dass er insbesondere zu einer Abänderung der in dem Beschluss zum Ausdruck kommenden Risikostruktur durch eine auf Stufe 4 gefasste Entscheidung nicht berechtigt war, schon gar nicht vor Erreichung der - im Übrigen nach Maßgabe des vorangegangenen Kreditbeschluss vom 10.10.2005 schon per 31.12.2005 - geforderten Eigenkapitalquote von 15%. Der Senat geht bei seiner Entscheidung desweiteren davon aus, dass ihm bekannt und bewusst gewesen ist, zu einem "Umswitchen" nicht berechtigt gewesen zu sein. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich vor dem Hintergrund der Feststellungen zu der Pflichtwidrigkeit beider Kreditentscheidungen ebenfalls auf bloße Schutzbehauptungen.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Feststellung vorsätzlichen Handelns vorrangig mit dem Inhalt seiner geständigen Einlassung in dem Strafverfahren begründet hat. Zwar entfalten tatsächliche Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren grundsätzlich keine Bindungswirkung für den Richter des Zivilprozesses. Auch hat ein Geständnis des Angeklagten im Strafprozess nicht die gleiche Wirkung wie ein zivilprozessuales Geständnis gemäß § 288 ZPO. Es kann aber im Rahmen der Beweiswürdigung als wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache herangezogen werden und im Einzelfall auch zur Überzeugungsbildung ausreichen (PG/Laumen, ZPO, 4. Auflage 2012, § 286 Rn 7 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 1024).

So liegen die Dinge hier. Abgesehen davon, dass die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Umstände nach § 286 ZPO auch insofern überzeugt, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte entgegen den ihm zurechenbaren Angaben seines dortigen anwaltlichen Bevollmächtigten weder wissentlich noch willentlich gegen die Vorgaben des Beschlusses vom 01. August 2006 verstoßen und die Schädigung der Klägerin jeweils vorhergesehen und bewusst in Kauf genommen hat. Der Beklagte behauptet nicht einmal, dass das für ihn abgegebene Geständnis falsch gewesen sei. Er bringt lediglich vor, er selbst habe es nicht abgeben können und es sei prozessmotiviert gewesen, um Schaden von sich und seiner Familie abzuwenden. Darin liegt aber nicht die Behauptung, dass das Geständnis inhaltlich falsch gewesen ist, sondern nur, dass er sich nach wie vor für unschuldig bzw. nicht für einen Straftäter hält.

Für die Frage vorsätzlichen Handelns bei der Untreue nach § 266 StGB durch eine pflichtwidrige Kreditvergabe gilt im Grundsatz folgendes: Kennt der Täter bei einer Kreditgewährung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns und die den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs begründenden Umstände und weiß er, dass dieser nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen als minderwertig angesehen wird, liegt direkter Vorsatz vor. Rechnet er mit Umständen, die eine Pflichtwidrigkeit seines Tuns und eine Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs begründen, und nimmt er diese billigend in Kauf, ist bedingter Vorsatz gegeben (BGH, Urt. v. 13. August 2009 - 3 StR 576/08, WM 2009, 1930 ff./juris Tz24 m.w.N.). In beiden Fällen spielt es keine Rolle, wenn der Täter - was vorliegend nicht einmal der Fall ist, da der Beklagte eine solche Hoffnung stützende Umstände nicht einmal geltend macht - glaubt oder hofft, dass der Kredit letztlich dennoch zurückgeführt werden wird (BGH a.a.O.). Gemessen hieran handelte der Beklagte zweifellos mit zumindest bedingtem, wenn nicht mit direktem Vorsatz i.S.d. § 266 StGB jedenfalls soweit es um die Kreditentscheidung vom 06. Juli 2007 geht. Für den Vorsatz i.S.d. §§ 280, 276 BGB i.V.m. § 93 AktG gelten vergleichbare, jedenfalls keine höheren Anforderungen, sodass dem Beklagten in jedem Fall eine vorsätzliche Verletzung seiner vertraglichen Pflichten vorzuwerfen ist und zwar auch in Bezug auf die Kreditentscheidung vom 31. Mai 2007.

Der Beklagte hat unter bewusster und willentlicher Verletzung des internen Kompetenzgefüges und der auf höherer Ebene getroffenen Festlegungen zur Zusammensetzung der Kreditlinien der A. GmbH und zur Eigenkapitalauflage weitere Mittel bewilligt, ohne zusätzliche und vor allem werthaltige Sicherheiten hereinzuholen und im Übrigen selbst weder geltend gemacht, dass er an die Darlehensrückzahlung durch die A. GmbH geglaubt hat, noch dazu vorgetragen, aufgrund welcher konkreter Umstände er diese wenigstens für wahrscheinlich halten durfte.

B.: Aufgrund der pflichtwidrigen Genehmigungen ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 538.380,49 € entstanden. Hiervon entfällt auf die Überziehungsgenehmigung vom 31. Mai 2007 ein Betrag von 107.140,12 € und auf die Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007 ein Betrag von 431.240,37 €.

In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht - dem Ansatz der Klägerin folgend - den vom Beklagten zu ersetzenden Schaden in der durch die Pflichtwidrigkeit verursachten Vermögensdifferenz und hier in der Differenz zwischen der Höhe der von der A. GmbH im Zeitpunkt der Kreditentscheidungen - teils aufgrund von Entscheidungen Dritter - bereits in Anspruch genommenen Mittel und den allein infolge der beiden Kreditentscheidungen des Beklagten frei gewordenen Mitteln gesehen. Dabei ist es - unausgesprochen - zutreffend von dem Beweismaß des § 287 ZPO ausgegangen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die klagende Partei in Haftungsfällen wie dem vorliegenden zwar die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden und dessen Verursachung durch das Organmitglied trifft, für das Beweismaß jedoch nicht die strengen Voraussetzungen des § 286 ZPO, sondern diejenigen des § 287 ZPO gelten, der auch die Substantiierungslast der klagenden Partei erleichtert. Danach genügt es, dass sie Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinreichende Anhaltspunkte bieten. Unter § 287 ZPO fällt auch die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der klagenden Partei durch das der beklagten Partei vorgeworfene Verhalten ein Schaden entstanden ist. Denn bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang mit einem daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschaden nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO vorgesehenen Erleichterungen gelten (BGH, Urt. v. 04. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280 ff. = WM 2002, 2509 ff. m.w.N.). Den hiernach zu stellenden Anforderungen genügen die durch eine Vielzahl von Unterlagen belegten Darlegungen der Klägerin allemal.

a) Von keiner Partei angegriffen und zudem sowohl in der Sache, als auch rechnerisch zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass sich der aufgrund der Überziehungsgenehmigung des Beklagten vom 31. Mai 2007 entstandene Schaden auf 107.140,12 € beläuft. Als Folge dieser Kreditentscheidung des Beklagten standen der A. GmbH nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, auf die ergänzend Bezug genommen wird (LGU unter III. 1.) = Seiten 35 - 38 LGU bzw. Bl. 1124 - 1127 GA) freie Kreditmittel in dieser Höhe zur Verfügung. Zum 31. Mai 2007 stand der A. GmbH demnach ein Kreditvolumen in Höhe von 4.992.859,88 € tatsächlich zur Verfügung. Durch die Überziehungsgenehmigung des Beklagten um 1,1 Mio. € auf sodann 5,1 Mio. € konnte die A. GmbH also über freie Mittel in Höhe der Differenz zwischen den nicht für die Schadensermittlung herangezogenen anderweitig zur Verfügung gestellten Kreditmitteln und den ausschließlich infolge der pflichtwidrigen Überziehungsgenehmigung frei gewordenen Mitteln verfügen (5.100.000,00 € - 4.992.859,88 €).

b) Das Landgericht hat desweiteren festgestellt, dass es am 06. Juli 2007 zu Überziehungen in Höhe von jedenfalls 6.452.903,59 € gekommen war und bei einem Kreditvolumen von 6,8 Mio. € (Anm.: 4 Mio. + 2,8 Mio. €) demnach eine von dem Beklagten zu verantwortende freie Linie in Höhe von 347.096,41 € gegeben habe. Dieser Feststellung ist der Beklagte nicht entgegen getreten, er hat sie sich im Rahmen seiner Berufungserwiderung vielmehr zu Eigen gemacht.

Die Klägerin hat demgegenüber ausgeführt, dass die Kreditlinie der A. GmbH zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nur 6.363.759,63 € betragen habe und hat ausgehend von diesem Betrag eine freie Linie in Höhe von 436.240,37 € ermittelt und dies damit begründet, es seien die erst aufgrund der Kreditentscheidung des Beklagten ausgeführten Buchungen zu berücksichtigen.

Das hiergegen gerichtete pauschale Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 02.10.2009 (Bl. 159 ff. GA) beantragt, wenn auch mit einer anderen Zielrichtung, der Klägerin die Vorlage von Kontoverdichtungen für das Girokonto der A. GmbH aufzugeben (Bl. 218 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 (Bl. 1070 ff. GA) hat die Klägerin die Kontoverdichtungen als Anlagen K 104 und K 105 überreicht, die Beklagten haben laut Protokoll hiervon Kopien erhalten (Bl. 1070/1080 GA). Dass dies nicht stimmt, er also die Unterlage nicht hat, macht der Beklagte nicht geltend, sodass anzunehmen ist, dass er qualifiziert bestreiten kann.

Der Kontoverdichtung zu dem Girokonto der A. GmbH (Anlage K 104) ist zu entnehmen, dass am 06. Juli 2007 die folgenden Abbuchungen vorgenommen worden sind: 5.000,00 € Bearbeitungsgebühr, 2.029,13 € (3 Überweisungsaufträge vom 29.06.2007), 16.348,02 € (4 Überweisungsaufträge vom 02.07.2007) und 65.766,81 € (45 Überweisungsaufträge vom 29.06.2007).

Aus der Anlage K 65 ergeben sich die einzelnen Buchungen in der Tat nicht, sondern nur die jeweiligen Tagessalden, was von dem Beklagten, dem beide Anlagen vorliegen, nicht ausreichend bestritten wird. Die Überziehungsgenehmigung selbst lässt sich der Kontoverdichtung nicht entnehmen, da sie dort nicht vermerkt ist. Dass sie, wie von der Klägerin vorgetragen, zur Folge hat, dass ein "gesperrter" Kreditrahmen bis zur Obergrenze frei wird, wird dem mit den internen Abläufen bei der Klägerin vertrauten Beklagten ebenfalls bekannt sein.

Wurde - wie aus der Kontoverdichtung (Anlage K 104) ersichtlich - am 06. Juli 2007 nach der Buchung beziehungsweise Wertstellung der Höhe nach unbedeutender Zahlungseingänge von fünf Mal jeweils 7,14 € sowie einmalig 9,52 € ein Betrag von 5.000 € als

"Entgelt/Provision

Bearbeitungsgebühr Befristete Überziehung 2.800.000,00 Euro"

abgebucht und wurden im Anschluss die genannten Überweisungsaufträge ausgeführt, die - wie soeben dargestellt - ausweislich der Kontoverdichtung am 06.07.2007 einige Tage alt waren, spricht nach dem Dafürhalten des ständig mit Banksachen befassten Senats alles dafür, dass die am 06.07.2007 erfolgten Abbuchungen auf der dem Beklagten vorgeworfenen Kreditentscheidung vom 06.Juli 2007 beruhten, weil sie erst nach Freischaltung der von ihm erteilten Überziehungsgenehmigung erfolgt sind, sodass das Zahlenwerk der Klägerin in deren Berufungsbegründung zugrunde gelegt werden kann.

Die Klägerin muss sich aber die als Bearbeitungsgebühr vereinnahmten 5.000,00 € unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, weil ihr insoweit aufgrund der pflichtwidrigen Überziehungsgenehmigung vom 06. Juli 2007 ein schadensrechtlich zu berücksichtigender Vorteil erwachsen ist, jedenfalls würde es in dieser Höhe an einem auf der Pflichtwidrigkeit beruhenden Schaden fehlen.

Die Forderung in Höhe von 5.000,00 € ist allein infolge der Pflichtwidrigkeit entstanden, steht mit ihr also in dem erforderlichen unlösbaren inneren Zusammenhang. Die Entlastung des Beklagten erscheint auch nicht unbillig.

Für den Ausfall der Klägerin in dieser Höhe würde der Beklagte zumindest mangels kausaler Ursachensetzung nicht haften, da sich insofern nur das allgemeine Kreditausfallrisiko verwirklicht hätte. Die Bearbeitungsgebühr ist dem eigenen Vortrag der Klägerin nach zu Lasten des Girokontos der A. GmbH gebucht worden, in Höhe dieser Gebühr sind die frei gewordenen Mittel also der Klägerin zugeflossen. Sie sind daher zwar in der Gesamtkreditforderung gegenüber der A. GmbH enthalten, nicht aber in dem Betrag, den sie - dem von ihr gewählten Ansatz folgend - unter Schadensersatzgesichtspunkten von dem Beklagten zu beanspruchen hat. Diesen Schaden ermittelt sie ausdrücklich allein dergestalt, dass sie auf die frei gewordenen Mittel, nicht auf den Gesamtkreditbetrag abstellt.

C: Die weiteren gegen die Höhe des Schadensersatzanspruchs gerichteten Ausführungen des Beklagten geben zu einer Kürzung der Ansprüche keinen Anlass. Auch insoweit macht sich der Senat zunächst die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter IV. des angefochtenen Urteils (Seiten 40 bis 43) zu Eigen, sodass nur folgendes anzumerken ist:

1. Der mit dem Zeugen D. geschlossene Vergleich hindert die (ungeschmälerte) Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht. Ein Vergleich hat selbst bei gesamtschuldnerisch Haftenden grundsätzlich keine Gesamtwirkung, §§ 423, 425 BGB. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, hat der Beklagte nicht ansatzweise dargetan.

2. Hinsichtlich des Einwands des Mitverschuldens geht die Auffassung des Beklagten schon im Ansatz fehl, da sie in letzter Konsequenz darauf hinauslaufen würde, dass sich die Klägerin als Geschädigte dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zurechnen lassen müsste, was allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts zuwiderlaufen würde.

3. Zu den weitgehend abstrakten Ausführungen des Beklagten zu dem zwischen der Klägerin und der A. GmbH begründeten Kontokorrentverhältnis ist festzustellen, dass es trotz der diesbezüglichen Darlegungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Seiten 41/42 LGU = Bl. 1130/1131 GA) nach wie vor an konkretem Vortrag dazu fehlt, ob und inwiefern es - bis auf die vom Senat im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung selbst heraus gerechneten 5.000,00 € - zu Gebühren und Zinsen aus Anlass der beiden pflichtwidrigen Überziehungsgenehmigungen gekommen ist.

C.: Der Schriftsatz vom 14.02.2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung, erst Recht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, keinen Anlass. Der Senat hat alle darin angesprochenen Umstände berücksichtigt und ist dabei zu einer abweichenden Würdigung gelangt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob auf Vorstandsmitglieder von Sparkassen § 93 AktG analog Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Wert des Berufungsverfahrens: 553.380,49 € (hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin 89.143,96 € und auf die Berufung des Beklagten 454.236,53 €)






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 21.02.2013
Az: I-6 U 182/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a7b88e11f07c/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_21-Februar-2013_Az_I-6-U-182-11




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