Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Februar 2005
Aktenzeichen: AnwZ 3/03
(BGH: Beschluss v. 17.02.2005, Az.: AnwZ 3/03)
Tenor
Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 4. November 2004, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 BRAO).
Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 3. Dezember 2004 mitgeteilt, sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gehe und sie dieser Anwaltschaft angehöre.
Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis erhalten.
Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann sich ein Richter -Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer -der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdn. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. Hauger angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung vom 3. Dezember 2004 der Fall.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen Salditt Wüllrich Kappelhoff
BGH:
Beschluss v. 17.02.2005
Az: AnwZ 3/03
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