Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. Januar 1999
Aktenzeichen: 6 U 6/97
(OLG Köln: Urteil v. 29.01.1999, Az.: 6 U 6/97)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 435/96- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- DM, diejenige der Verurteilung zur Auskunft gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in je-weils derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000.- DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher ihrerseits Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, sebstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagten verbundene Be-schwer wird auf 130.000.- DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien sind Anbieter von Software und computergestützen
Planungs- und Verkaufshilfen, welche im Möbelverkauf Anwendung
finden. Die bei der Kundenberatung zur Planung und Zusammenstellung
von Möbeleinrichtungen anzuwendenden sog. cad (=Computer aided
design)-Systeme der Parteien arbeiten dabei nach der sog. Tableau-
bzw. Tablett Technik, zu deren Funktionsbestandteilen - neben der
Software - ein sogenanntes "drawingboard" bzw. "Tableau" oder
"Tablett" (im folgenden: "Tablett") sowie ein Tableau- bzw.
Tablett-Overlay (im folgenden: "Overlay") gehört. Das Tablett,
bzgl. dessen näherer Ausgestaltung beispielhaft auf die bei den
Akten befindliche Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen wird, verfügt
über ein elektronisches Koordinatensystem, welches durch Anklicken
per Mouse oder Cursor an einer bestimmten Stelle einen
elektronischen Impuls auslösen kann und damit einen entsprechend
diesen Koordinaten des Tabletts in der Software definierten
Informationsbestand aufruft und auf dem Monitor des Computers
sichtbar macht. Um die Koordinaten identifizieren und die zu diesen
in der Software gespeicherten Informationen aufrufen zu können,
wird ein "Overlay" auf das Tablett gelegt, welches den
vorbezeichneten, per Mouseklick bzw. Cursor an einer bestimmten
Stelle des Tabletts zu aktivierenden Informationsbestand für den
Anwender anhand optischer, die jeweiligen Einzelheiten eines
Möbelprogramms visualisierender Symbole erkennbar macht.
Hinsichtlich des Aussehens der erwähnten Overlays wird ebenfalls
beispielhaft auf die zu den Akten gereichten Exemplare der Parteien
gemäß Anlagenkonvolut 6 zur Klageschrift und Bl. 3-3d d.A. Bezug
genommen. Auf diese Weise kann in der praktischen Anwendung durch
den Verkäufer demonstriert werden, ob ein bestimmtes Möbelprogramm
eine vom Kunden gewünschte Variante ermöglicht und kann die ggf.
gewünschte Einrichtung auf die individuellen Maße der Wohnung des
Käufers angepaßt zusammengestellt und auf dem Bildschirm des
Monitors - auch dreidimensional und aus verschiedenen Perspektiven
- aufgezeigt werden.
Beide Parteien bieten in dem vorbeschriebene cad-System u. a.
Overlays für Möbelprogramme der Fa. H. an. Die von der Beklagten
für die H.-Möbelprogramme "Spectrum", "topside", "mega-Design",
"cadre", "ventidc", "tintura", "ontano" und "ventiplusdc"
angebotenen Overlays sind Gegenstand der mit der vorliegenden Klage
geltend gemachten Beanstandungen der Klägerin. Sie hält die
bezeichneten Overlays der Beklagten für urheberrechtswidrige und
auch wettbewerblich unlautere Nachahmungen der - mit Ausnahme der
letztgenannten drei Programme ("tintura", "otano", "ventiplusdc")
- von ihr selbst für die nämlichen Programme der Fa. H. angebotenen
Overlays.
Hierzu hat die Klägerin behauptet, daß die Tablett-Technik
erstmals durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Y. C.
überhaupt für den Möbelverkauf nutzbar gemacht worden sei. Herr C.
habe erstmals in 1988 den Prototypen eines Overlays entwickelt und
unter der Bezeichnung DASS (design assistant & sales support)
vorgestellt. Nachdem dieses Produkt im Januar 1990 auf der Kölner
Möbelmesse erstmals dem Publikum präsentiert worden sei, habe die
Fa. H. sodann im Oktober 1991 in Zusammenarbeit mit ihr - der
Klägerin - begonnen, das DASS-System für H.-Möbelprogramme
einzusetzen und zu propagieren. Es seien insgesamt 13
Möbelprogramme der Fa. H., darunter die Serien "Spectrum",
"topside", "megadesign", "cadre" und "ventidc" von ihr, der
Klägerin, im DASS-System in Overlays umgesetzt und von der Fa. H.
als Verkaufshilfen erfolgreich beworben worden, was schließlich
dazu geführt habe, daß eine große Anzahl von Möbelhäusern mit dem
DASS-System und den klägerischen Overlays gearbeitet habe. Bei
alledem sei es ihr, so hat die Klägerin weiter ausgeführt,
gelungen, der Gestaltung ihrer Overlays einen eigenen Stempel
aufzudrücken, so daß diese sich von allen anderen
Mitbewerberprodukten abhöben. Wegen zahlreicher, von der Klägerin
im einzelnen dargelegter Merkmale der Gestaltung betreffend die
verwendeten Symbole und Farben sowie den Index und den Aufbau,
welche ihren Overlays ein sich von Konkurrenzerzeugnissen deutlich
absetzendes eigentümliches Erscheinungsbild vermittelten, seien
ihre Overlays von hoher wettbewerblicher Eigenart. Die
angegriffenen Overlays der Beklagten wiesen diese, für ihre - der
Klägerin - Overlays charakteristischen Merkmale sämtlich auf und
begründeten daher die Gefahr von Verwechslungen. Jeder potentielle
Anwender der Overlays der Beklagten werde aufgrund dieser
Óbereinstimmmungen annehmen, es mit denjenigen der Klägerin zu tun
zu haben, was insbesondere dann gelte, wenn man die jeweiligen
Overlays nicht unmittelbar nebeneinander, sondern mit räumlichem
und zeitlichem Abstand betrachte. Die wenigen vorhandenen
Unterschiede seien dabei nicht geeignet, die aufgrund der
Óbereinstimmungen vermittelte Gefahr von Verwechslungen zu hindern.
Denn da die Overlays von Zeit zu Zeit entsprechend dem jeweiligen
Möbelprogramm aktualisiert werden müßten, könne so der Eindruck
entstehen, es mit verschiedenen Overlay- Versionen ein und
desselben Herstellers zu tun zu haben. Da sie - die Klägerin - bis
zum Auftreten der Beklagten auf dem Markt die einzige Herstellerin
von Overlays für den Möbelhandel gewesen sei, habe der Verkehr sich
auch gerade an die von ihr für die Overlays gewählten typischen
Gestalungselemente gewöhnt. Es verhalte sich dabei auch keineswegs
so, daß die Darstellungen ihrer Overlays die einzig mögliche und
logische Gestaltung der Inhalte der Möbelprospekte der Fa. H. unter
Nutzung der Tablett-Technik und unter Berücksichtigung
ergonomischer Anforderungen wiedergäben. Auch treffe es nicht zu,
daß der Verkehr sich überhaupt nicht für die Overlays, sondern nur
für das "Gesamtlösungsplanungssystem H." (Bl. 65 d.A.)
interessiere, bei der das Overlay lediglich einen zufällig
integrierten und in den Hintergrund tretenden Bestandteil bilde.
Das sei bereits deshalb unrichtig, weil bereits dem Overlay, d.h.
ohne Einsatz des Computers und der Software, für den geschulten
Blick nahezu sämtliche Informationen über das betroffene
Möbelprogramm zu entnehmen seien (Bl. 66 d.A.). Die Overlays
bildeten als "Schnittstelle" von Hard- und Sofware zum Anwender den
wichtigsten Bestandteil des Systems. Vor diesem Hintergrund hätten
die Beklagten aber zum einen unter den Gesichtspunkten der
identischen Nachahmung, der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der
unlauteren Behinderung gemäß § 1 UWG das Angebot und
Inverkehrbringen der Overlays zu unterlassen, was unabhängig davon
gelte, daß sie - die Klägerin - selbst für die H.-Möbelprogramme
"tintura", "ontano" und "ventiplusdc" keine eigenen Overlays
entwickelt habe. Denn auch die zu diesen Programmen von der
Beklagten angebotenen Overlays griffen die typischen und
charakteristischen Merkmale der von ihr, der Klägerin, im übrigen
erstellten Overlays auf. Neben den vorbezeicneten Gesichtspunkten
des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes könne sie - die
Klägerin - zum anderen aber auch aus Urheberrecht Unterlassung
verlangen. Denn ihre Overlays seien jedenfalls nach Maßgabe von § 2
Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt. Das insoweit
bestehende Urhebrrecht sei von den Beklagten aber verletzt worden,
indem sie die Overlays - von geringfügigen Abweichungen abgesehen -
nahezu identisch übernommen hätten.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zu-
widerhandlung festzusetzenden Ordnungegeldes
bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,
oder von Ordnungshaft bis zu 6-monatiger Dauer
zu unterlassen,
die nachfolgend wiedergegebenen Tablett-
Overlays
"Spectrum",
"topside",
"megadesign",
"cadre",
"ventidc",
"tintura",
"ontano" und
"ventiplusdc"
anzubieten, feilzuhalten, in den Verkehr
zu bringen und/oder zu bewerben:
pp.
2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in
welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. 1.
begangen haben und welche Werbemaßnahmen sie hier-
für veranlaßt haben, und zwar aufgeschlüsselt
nach DM-Werten und Kalendermonaten
sowie über die Herkunft und den Vertriebsweg
der vorstehend zu Ziff I. 1. beschriebenen
Tablett-Overlays, insbesondere unter Angabe der
Namen und Anschriften der Hersteller, der Liefe-
ranten und deren Vorbesitzer;
II. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuld-
nerisch verpflichtet sind, ihr - der Klägerin -
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in
Ziff. I. 1. gekennzeichnete Handlung bisher ent-
standen ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf urheberrechtliche Rechtsgrundlagen, so haben die Beklagten
eingewandt, könne die Klägerin ihre Klagebegehren nicht gründen. Es
handele sich bei den klägerischen Overlays insbesondere nicht um
technische Zeichnungen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Denn diese
Overlays enthielten wesentlich mehr als nur die bloße Wiedergabe
des Möbelkatalogs der Fa. H. (Bl. 42 d.A.). In der Funktion und
Darstellungsweise werde vielmehr in großem Umfang die Software
angesprochen. Jedenfalls aber reichten die zwischen den Overlays
der Parteien bestehenden Unterschiede auf, um einen
Urheberrechtsverstoß verneinen zu können. Zu berücksichtigen sei
dabei, daß die Darstellung der Möbelprogramme auf den Overlays nach
Aufbau und Ordnung im wesentlichen durch den Katalog der Fa. H.
bestimmt sei. Sie, die Beklagten, hätten für ihre Overlays auch
keineswegs diejenigen der Klägerin als Vorlagen benutzt. Letzeres
scheide schon deshalb aus, weil die Parteien jeweils verschiedene
Software benutzten. Im übrigen baue ihr Programm auf völlig anderen
Betriebssystemen auf als dasjenige der Klägerin. Die
Tablett-Technik selbst sei dabei auch seit mehr als 20 Jahren
bekannt; an dem Tablett könne die Klägerin keinerlei Rechte
beanspruchen. Aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
könne die Klägerin einen Schutz ihrer Overlays nicht beanspruchen.
Die von der Klägerin in Zusammenarbeit mit der Fa. H. entwickelten
Overlays seine nicht von hoher wettbewerblicher Eigenart. Die
Klägerin habe den Overlays in der konkreten Gestaltung zwar einen
eigenen Stempel aufgedrückt und diese mit Herkunftshinweisen
versehenen(Bl. 44 d.A.), indem sie bestimmte Farbsymbole für
bestimmte Tiefen der Möbelstücke verwende. Jedoch seien im übrigen
die Anordnung und Wiedergabe des Katalogs unter Verwendung der im
Möbelhandel üblichen und gerade auch unter Verwendung von
H.-Produkten bekannten Symbolik erfolgt (Bl. 55/57 d.A.). Vor
diesem Hintergrund könne aber eine rechtserhebliche Gefahr von
Verwechslungen nicht bestehen. Soweit sie - die Beklagten - die von
der Klägerin verwendete Farbsymbolik nutzten, hätten sie lediglich
dem Umstand Rechnung getragen, daß der Markt, d. h. der
Möbelhandel, sich an eine bestimmte Farbgebung gewöhnt habe (Bl. 45
d.A.). Zu berücksichtigen sei dabei weiter, daß dem jeweiligen
Overlay nur eine höchst untergeordnete Bedeutung zukomme. Denn die
Overlays seien nicht Gegenstand einer Einzelwerbung gegenüber den
Kunden. Diese knüpften hieran keinerlei qualitativen Funktionen
oder Herkunftsfunktionen, sondern fragten nur die Komplettlösung
ab, bei der die Overlays aber nur einen Einzelbaustein von
verschwindend geringer Bedeutung darstellten. Aus diesem Grund
scheide die Annahme aus, daß der Verkehr mit den Overlays eine
Herkunftsvorstellung verbinde. Die Möbelhändler benutzten ein
bestimmtes Programm, wobei die dazu jeweils benötigten Overlays
verwendet würden. Eine bestimmte Herkunftsvorstellung sei mithin
nicht an die Overlays, sondern an das Software-Programm gebunden.
Es sei weiter ebenfalls nicht möglich, mit einem Overlay der
Beklagten auf einem Computer zu arbeiten, der mit dem
Software-Programm der Klägerin ausgestattet sei. Denn der Computer
setze dann nicht das um, was das Overlay als gespeicherte
Information darbiete. Das gründe sich zum einen auf die teilweise
unterschiedliche Anordnung der Symbole sowie auf die
unterschiedliche Verwendung von Symbolen. Maßgeblich sei aber vor
allem, daß auf ihrem, der Beklagten, Overlay ein anderes Rastermaß
in bezug auf die Ansteuerung über das Tablett gegeben sei (Bl. 58
d.A.).
Mit Urteil vom 10. Dezember 1996, auf dessen Einzelheiten zur
näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der
Klage in vollem Umfang aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der
wettbewerbswidrigen Behinderung stattgegeben. Die Beklagten, so hat
das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen
ausgeführt, hätten die wettbewerblich eigenartigen Overlays der
Klägerin mit den angegriffenen Overlays nachgeahmt, weil letztere
alle für die klägerischen Erzeugnisse charakteristischen
Gestaltungsmerkmale in praktisch identischer Form übernommen
hätten. Dies stelle sich als unlauter dar, weil die Beklagten
hierdurch die Akzeptanz ihrer Produkte im Markt auf Kosten der
Klägerin erhöht und sich damit die Pionierarbeit der Klägerin, die
das Marktsegment mit erheblichem Entwicklungs- und Werbeaufwand
erschlossen habe, ohne rechtfertigenden Grund zunutze gemacht
hätten.
Gegen dieses ihnen am 30. Dezember 1996 zugestellte Urteil
richtet sich die am 8. Januar 1997 eingelegte Berufung der
Beklagten, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung
- mittels eines am 10. März 1997 eingegangenen Schriftsatzes
rechtzeitig begründet haben.
Zu Unrecht, so führen die Beklagten zur Begründung ihres
Rechtsmittels aus, habe das Landgericht den Vertrieb der
streitgegenständlichen Overlays untersagt. Was die Overlays
"tintura", "ontano" und "ventiplusdc" angehe, folge dies schon
daraus, daß auf ihrer - der Beklagten - Seite mangels
vergleichbarer Overlays der Klägerin kein wettbewerblicher Eingriff
vorliegen könne. Habe die Klägerin aber keine vergleichbaren
Overlays aus ihrer Produktion vorgelegt, könne sie nicht für sich
in Anspruch nehmen, vor ihnen - den Beklagten - derartige Overlays
gefertigt zu haben (Bl. 165 d.A.) und auch insoweit Schutz
beanspruchen. Darüber hinaus, so machen die im übrigen auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen verweisenden Beklagten geltend,
scheitere die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens
hinsichtlich aller Overlays daran, daß sie, die Beklagten, die
Produkte der Klägerin nicht nachgeahmt hätten. Die Overlays würden
lediglich als Teil eines aus Hard- und Software bestehenden
Komplettpakets verkauft und bildeten dabei nicht nur einen
kostenmäßig verschwindend geringen Anteil, sondern seien auch für
die Kaufentscheidung der Kunden von lediglich untergeordneter
Bedeutung. Jedenfalls aber wiesen die Overlays der Parteien ihrer
Gestaltung nach grundlegende Unterschiede auf mit der Folge, daß
schon dem flüchtigen Betrachter die Abweichungen deutlich würden
und daher entgegen der Würdigung des Landgerichts von einer
planmäßigen und detaillierten Óbernahme nicht die Rede sein könne
(Bl. 169 d.A.). Soweit Óbereinstimmungen der Overlays vorhanden
seien, würden diese durch den Aufbau des Kataloges der Fa. H. und
die ohnehin schon bekannten Formen und Rastermaße bestimmt (Bl. 169
d.A.). Sei aber davon auszugehen, daß die Anordnung und Wiedergabe
der H.-Einrichtungsserien unter Verwendung bestimmter, im
Möbelhandel üblicher und gerade auch bei H.-Produkten bekannter
Symbolik erfolge, bleibe für eine wettbewerbliche Eigenart der
klägerischen Overlays praktisch kein Raum (Bl.170 d.A.). Das gelte
auch im Hinblick auf die vom Landgericht in dem angefochtenen
Urteil hervorgehobene Darstellung der Höhe der einzelnen Möbelteile
in Form von Säulen. Die Darstellung von Möbelhöhen in Säulenform
sei in den Katalogen der Fa. H., die als erste das Rasterprnzip für
die Planung und Darstellung von Möbelwänden entwickelt habe, schon
seit Jahrzehnten üblich. Die Klägerin habe in ihren Overlays
lediglich die in den H.-Katalogen nebeneinander stehenden Säulen
"übereinandergeschoben" und daraus eine einzige Säule gemacht. Es
könne weiter auch nicht auf den Umstand abgestellt werden, daß die
Klägerin die Tiefe der Möbel durch Farben darstelle. Denn auf die
Kolorierung allein könne zur Begründung der wettbewerblichen
Eigenart nicht abgestellt werden. Im übrigen aber setzten sie, die
Beklagten, die Farbsymbolik auch anders ein (Bl. 171 d.A.). Die
Overlays der Klägerin müßten bei alledem als die schlichte
Umsetzung des H.-Katalogs auf ein DIN A 3-Blatt eingeordnet werden,
die weder urheberschutzfähig, noch einem ergänzendenden
wettbewerblichen Leistungsschutz zugänglich sei. Es handele sich
bei ihnen lediglich um "gezeichnete Gebrauchsanweisungen" in Form
von Óbersichtsblättern in gefälliger Ausgestaltung (Bl. 247 d.A.),
die praktisch die Funktion einer Tastaturbeschriftung auf einer
"normalen" Computer- oder Schreibmaschinentatstatur erfüllten. Wenn
bei dieser Sachlage überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz der
Overlays zu erwägen sei, so könne allenfalls ein solcher aus § 2
Abs. 1 Nr. 4 UrhG ("Werke der angewandten Kunst")in Betracht
gezogen werden. Den dafür wiederum vorauszusetzenden Grad an
Individualität und eigenschöpferischer Gestaltungshöhe wiesen die
Overlays jedoch nicht auf. Jedenfalls aber sei der Schutzbereich
der Darstellungen derart eingeschränkt, daß nach den vorhandenen
Abweichungen der beanstandeten Overlays eine Verletzung der an den
klägerischen Overlays etwa bestehenden Urheberrechte ausscheide.
Schließlich sei die Klägerin aber auch nicht aktivlegitimiert,
etwaige urheberrechtliche Rechtspositionen geltend zu machen. Zum
einen handele es sich bei der Gestaltung der Overlays nicht um eine
Alleinentwicklung des geschäftsführenden Gesellschafters Y. C. der
Klägerin. Denn die Fa. H. habe ganz konkrete Vorgaben zur
Gestaltung sowohl der einzelnen Elemente als auch zu deren
Anordnung auf dem Overlay gemacht. Dementsprechend hätten ca. 30 -
40 Sitzungen stattgefunden, in welchen die Overlays gemeinsam
entwickelt worden seien (Bl. 401 d.A.). Selbst wenn aber Herr Y. C.
als alleiniger Urheber der Overlays anzusehen sei, so sei zu
bestreiten, daß die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte
hieran erworben habe.
Die Beklagten beantragen,
unter Ànderung des am 10. Dezember 1996
verkündeten
Urteils des Landgerichts Köln -31 O
435/96- die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Klägerin, die ebenfalls ihr
erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, hält das
landgerichtliche Urteil den tatsächlichen und rechtlichen Angriffen
der Beklagten in jeder Hinsicht stand. Sie, die Klägerin, könne für
ihre Overlays wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 1 UWG unter
den Gesichtspunkten der sittenwidrigen Absatzbehinderung und des
Heraufbeschwörens der Gefahr einer betrieblichen
Herkunftsverwechslung beanspruchen. Das gelte von vorneherein auch
in bezug auf die von den Beklagten angebotenen Overlays "tintura",
"ontano" und "ventiplus- dc". Denn auch insoweit verwendeten die
Beklagten die gleichen Symbole und Farben, wie sie für die von ihr
- der Klägerin - angebotenen Overlays kennzeichnend seien. Die
Beklagten behinderten folglich auch mit diesen Overlays ihren, der
Klägerin, Absatz. Es müsse ferner Berücksichtigung finden, daß ihre
Overlays, die auf einem eigenständigen Anordnungs- und
Kennzeichnungssystem beruhten, vom Gegenstand und von der
graphischen Gestaltung her zu einer Serie gehörten, als deren
Komplettierung sich die vorbezeichneten Overlays der Beklagten
andienten. Insgesamt ändere auch die Abgabe der Overlays zusammen
mit Soft- und evtl. Hardware nichts an der Wettbewerbswidrigkeit
des Verhaltens der Beklagten. Die Overlays seien sowohl im
Verhältnis zu den Herstellern bzw. Anbietern von Möbelprogrammen
als auch im Verhältnis gegenüber den Möbeleinzelhändlern wichtige
und deshalb werblich auch eigens herausgestellte Teile der
Leistungen jeweils beider Parteien (Bl. 438 d.A.). Die
streitgegenständlichen Overlays hätten dabei auch durchaus ein
"Eigenleben"; sie könnten - bei entsprechender Einweisung und
leicht zu bewerkstelligender Anpassung - für jegliche Software und
für jegliches Standard-Betriebssystem benutzt werden. Im übrigen
aber, so führt die Klägerin ferner aus, könne sie auch
urheberrechtlichen Schutz für ihre Overlays beanspruchen, die als
Darstellungen technischer Art i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
einzuordnen seien. Die Original-Overlays, die von ihrem
geschäftsführenden Gesellschafter Y. C. geschaffen worden seien und
an denen sie - die Klägerin - die ausschließlichen Nutzungsrechte
innehabe, stellten nicht nur eine bildliche oder zeichnerische
Wiedergabe von Möbelprospekten oder -preislisten dar. Vielmehr
erfaßten die Overlays ohne Wiedergabe der Formen der Möbel ein
ganzes Programm in einer abstrahierenden Darstellung technischer
Art, die aus dem großen Spielraum möglicher Gestaltungsformen durch
einen eigenständigen Aufbau, eine klare Anordnung, eine
durchgehende Systematik, eine besondere Symbolik und eine bewußte
Farbgebung individuell geprägt sei. Es treffe weiter nicht zu, daß
Y. C. die Overlays nach konkreten Vorgaben der Fa. H. entwickelt
habe. Ebenfalls unzutreffend sei es, daß die Overlays in
gemeinsamer Entwicklung von Herrn C. und der Fa. H. geschaffen
worden seien. Die Gestaltung der Overlays gehe vielmehr allein auf
Herrn Y. C. zurück. Dieser habe ihr, der Klägerin, das
ausschließliche Nutzungsrecht an allen bereits entstandenen und
noch entstehenden Overlays eingeräumt (Bl. 501 d.A.).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der
Parteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 23. Oktober 1998
(Bl. 527 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen L. und Brüchle.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll vom 23. Oktober 1998 (Bl. 521-526 d.A.) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
e:
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige
Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten - wie in
dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil geschehen - zur
Unterlassung verurteilt, die beanstandeten Overlays anzubieten, zu
bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Als ebenfalls
berechtigt erweist sich die daneben erfolgte Verurteilung zur
Auskunft sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der
Beklagten. Dabei kann es jedoch dahinstehen, ob sich die
klägerseits geltend gemachten und durch das landgerichtliche Urteil
zugesprochenen Ansprüche aus den Gesichtspunkten des ergänzenden
wettbewerblichen Leistungsschutzes, insbesondere in Form des
Unlauterkeitstatbestandes der durch systematische Nachahmung
bewirkten Behinderung nach Maßgabe von § 1 UWG herleiten lassen.
Das bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil die
vorbezeichneten Klagebegehren jedenfalls schon nach den
urheberrechtlichen Sonderschutztatbeständen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 7,
23, 97 Abs. 1, UrhG begründet sind.
I.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der
streitegegeständlichen acht Overlays ("Spectrum", "topside",
"megadesign", "cadre", "ventidc", "tintura", "ontano" und
"ventiplusdc") sowie der Werbung hierfür verlangen. Diese
Produkte stellen sich sämtlich als "sonstige Umgestaltungen" der
von der Klägerin wiederum angebotenen, als technische Darstellungen
im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützten
Overlays dar, die gemäß § 23 UrhG nicht ohne Einwilligung des
Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks veröffentlicht
oder verwertet werden dürfen. Da eine derartige Zustimmung des als
alleiniger Urhebers der klägerischen Overlays anzusehenden
geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin Y. C. hier jedoch
unzweifelhaft nicht vorliegt, ist die Klägerin aus den nachfolgend
dargestellten Gründen aktivlegitimiert, die aus dieser
unberechtigten Verwertung der Overlays folgende Verletzung der in
Anbtrahc tder klägerischen Overlays bestehenden Urhebrrechte in
Form eines eigenen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen.
Im einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:
a) Bei den von der Klägerin angebotenen
Overlays "Spectrum", "Topside", "megadesign", "cadre" und
"ventidc" handelt es sich sämtlich um im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.
7 UrhG urheberrechtlich geschützte Darstellungen technischer
Art.
Als Darstellung technischer Art
geschützt ist ein sich des Ausdrucksmittels der graphischen
Darstellung bedienender Plan,welcher der Vermittlung von
Informationen über den dargestellten Gegenstand dient und der als
eine unter Ausschöpfung eines Spielraums für individuelles Schaffen
entstandene eigenschöpferische Leistung einzuordnen ist (vgl.
Schricker, Urhebrrecht, Rdn. 122 f/125 zu § 2 UrhG;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Auflage, Rdn. 80 zu § 2 UrhG -
jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Dabei ist es von vornherein
unschädlich, daß sich die klägerischen Overlays mit der Darstellung
von Möbelprogrammen befassen. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
verwandte Begriff der "Technik" ist weit auszulegen (vgl.
Schricker, a.a.O., Rdn. 123 zu § 2 UrhG). Entscheidend ist, daß die
Darstellung der Belehrung oder Unterrichtung, also der Vermittlung
von Informationen über den dargestellten Gegenstand dient. Das aber
ist bei den hier zu beurteilenden Overlays der Klägerin sämtlich
der Fall, da diese objektiv geeignet sind, sowohl die
Möbelverkäufer, als auch die durch diese beratene Kundschaft über
Einzelheiten des jeweils in Rede stehenden Möbelprogramms und der
sich daraus ergebenden Kombinationsmöglichkeiten zu unterrrichten.
Der objektive Informationszweck der Overlays erschöpft sich darin
allerdings nicht. Denn die Overlays dienen auch dazu, die zu dem
enstprechenden Möbelprogramm in der Software gespeicherten
Datenbestände anhand graphischer Ausdrucksmittel zu visualisieren.
Àhnlich einer Konstruktionszeichnung vermitteln die Overlays daher
unterrichtende Angaben über einen im weiten Sinn technischen
Informationsgegenstand, so daß sie nach den Maßstäben der
vorbezeichneten Definition als Darstellungen technischer Art
eingeordnet werden können. Einem Konstruktionsplan ähnlich,
vermitteln die Overlays Informationen über den Inhalt der Software,
der anhand einer bestimmten graphischen und farblichen Symbolik
optisch wahrnehmbar gemacht ist und so für den Anwender
"entschlüsselt" werden kann. Auch danach vermitteln die Overlays
daher unterrichtende Angaben über einen im weiten Sinne technischen
Gegenstand, so daß sie insgesamt als nach den maßstäben der
vorbezeichneten Definition als "Darstellungen technischer Art" i.
S. von " 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG eingeordnet werden können.
Ihnen kommt weiter auch die für die
urheberrechtliche Werkqualität erforderliche schöpferische
Eigentümlichkeit zu.
Dabei ist zwar von vornherein davon
auszugehen, daß der mittels der Overlays dargestellte Inhalt,
nämlich die Möbelprogramme der Fa. H. selbst, nicht geeignet sind,
den Urheberschutz der Overlays zu begründen. Denn insoweitgeben die
Overlays lediglich Informationen und Gestaltungsformen aus den
Katalogen der Fa. H. wieder, die keine eigenschöpferische Leistung
des Urhebers der hier zu beurteilenden Overlays darstellen.
Maßgeblich ist vielmehr darauf abzustellen, ob die konkrete
Darstellung der Möbelprogramme der Fa. H., wie sie in den Overlays
der Klägerin ihren Ausdruck findet, als eigenschöpferische Leistung
einzuordnen ist. Eben das kann im Streitfall bejaht werden, da die
in den klägerischen Overlays verwendeten graphischen
Ausdrucksmittel unter Ausnutzung eines Spielraums für
schöpferisches Schaffen eine individuelle Handschrift
eigenschöpferischer Prägung aufweisen. Das aber vermittelt den
Overlays die für die Begründung der Werkqualität i. S. von § 2 Abs.
2 UrhG erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit, die bei
Darstellungen technischer Art nicht an die ästhetische Wirkung,
sondern an die Individualität der Gestaltung anknüpft (vgl.
Fromm/Nordemann, a.a.O., Rdn. 80 zu § 2 UrhG m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Beklagte ist
die zur Erstellung der klägrischen Overlays erbrachte Leistung
nicht auf die bloße Zusammenstellung und Mitteilung des in den
Katalogen der Fa. H. bereits vorgefundenen Informationsmaterials
unter Verwendung der dort bereits vorgegeben Symbole und Schlüssel
reduziert, um dieses in Form eines "virtuellen" Katalogs für das
Medium des Computers nutzbar zu machen. Die Overlays bieten über
die Mitteilung des in den Möbelkatalogen enthaltenen
Informtionsbestandes hinaus eine eigenständig ordnende
Zusammenstellung der darin enthaltenen Einzelinformationen und
dabei vor allen Dingen eine eigene, soch von den Vorgaben des H.
Katalogs lösende Symbolik betreffend die Maße der einzelnen
Möbestücke und der sich daraus ergebenden Kombinationen. Denn in
den klägerischen Overlays sind die jeweiligen Höhenmaße der zu
einem Programm gehörenden Möbelstücke in einer bestimmten Ordnung
durch "Säulen" ausgedrückt; ferner ist durch die Verwendung einer
bestimmten in sämtlichen Overlays einheitlich eingesetzten und
definierten Farbgebung die jeweilige Tiefe der Gegenstände
symbolisiert. Selbst wenn - wie die Beklagten das einwenden - die
im übrigen eingehaltene Systematik der Anordnung der
"Arbeitsfläche" auf dem Overlay sowie der Positionierung der
einzelnen Möbelstücke bzw. der dazu dargestellten Informationen im
wesentlichen ergonomischen Gesetzen sowie der Erwägung folgen
sollte, daß es sich bei den meisten Anwendern des cad-Systems um
Rechtshänder handeln dürfte, ist jedenfalls mit der beschriebenen
Farbsymbolik und den "Höhensäulen" ein einheitlicher
Zeichenschlüssel neu geschaffen worden. Diese sämtliche Overlays
durchziehende Systemtik vermittelt den Darstellungen eine besondere
Óbersichtlichkeit und ein individuelles Gepräge, die auch
keinesfalls zwangsläifig vorgegeben Gestzmäßigkeiten folgt, sondern
unter Ausschöpfung eines individuellen Spielraums geschaffen wurde.
Der Blick auf die dem gestalterischen Umfeld zuzuordnenen Overlays
dritter Anbieter gemäß Anlagenkonvolut 26 zum Schrifsatz der
Klägetin vom 4.November 1996,, die alle nicht aus dem Möbelbereich,
sondern überwiegend aus dem Baustoffhandel stammen, belegt, daß die
dortigen Gestaltungen, auch soweit sie farbig gehalten sind, sich
einer deutlich abweichenden Darstellungsform der Vermittlung von
Informationen betreffend die Höhe und Tiefe der symbolisierten
Produkte bedienen. Das belegen weiter auch die von der Klägerin als
Anlage 5 zum Schriftsatz vom 24.Februar 1997 vorgelegten
Gestaltungsbeispiel, in denen die Höhen der Möbel nicht in
Säulenform, sondern in Form "geknickter" Stäbchen symbolisiert
sind. Daß die in den klägerischen Overlays verwendete Darstellung
zur Höhen- und Farbsymbolik vor diesem Hintergrund unter
Ausschöpfung eines gestalterischen Spielraums geschaffen worden
ist, haben die Beklagten auch zunächst selbst eingeräumt, indem sie
in erster Instanz vortragen ließen, daß die Overlays in der
konkreten Gestaltung von der Klägerin einen "eigenen Stempel"
erhalten haben, indem diese bestimmte Farbsymbole für bestimmte
Tiefen der Möbelstücke verwende. Soweit die Beklagten anschließned
eingewandt haben,in der Darstellung der verschiedenen Höhen in
einer Säule liege keine besondere eigenschöpferische Leistung, weil
lediglich die in den Katalogen der Fa. H. treppenförmig
nebeneinander dargestellten Höhen "übereinandergeschoben" worden
seien, vermag das keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
Ungeachtet des Umstandes, daß an die für den Urheberschutz nach
Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG vorauszusetzende Gestaltungshöhe
keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen ( vgl. BGH GRUR
1987, 360/361 - "Werbepläne"-; BGH GRUR 1998, 916/917 -"
Stadtplanwerk"-; Schricker, a.a.O., Rdn. 127 zu § 2 UrhG), und die
"Säulenform" auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Einwands
der Beklagen den danach erforderlichen Grad an Individualität
aufweist, ist sie jedenfalls in Kombination mit der Farbsymbolik
von ausreichender eigenschöpferischer Qualität.
Dies alles würdigend weisen die
klägersichen Overlays den für die Urheberschutzfähigkleit
voruszusetzenden Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit auf, der -
auch wenn als solche vorbekannte Gestaltungsmittel verwendet worden
sind - in der individuellen Kombination der Höhen- und Farbsymbolik
als durchschnittlich anzusiedeln ist.
b) Die Beklagtenhabe das mithin an den
klägerischen Overlays bestehende Urhebrrecht bzw. der insoweit
betshenden urherrechtlichen Verwertungsrechte durch das Angebot und
den Vertrieb ihrer Overlays auch verletzt.Denn es handelt sich bei
den Overlays der Beklagten um in unfreire benutzng der Overlays der
Klägerin entstandene Umgestaltungen i. S. von § 23 UrhG, die nur
mit Einwilligung des Urhebers verwertet werden dürfen.
Bei der Prüfung, ob eine unfreie
Benutzung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, durch
welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des
benutzten Originals bestimmt wird und wie hoch danach der Grad der
Eigentümlichkeit, von dem wiederum der Schutzumfang abhängt,
anzusiedeln ist. Sodann ist durch einen Vergleich der sich
gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang eigenschöpferische Züge des geschützten Werks
übernomen worden sind, wobei letzlich ein Vergleich des
Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Gestaltungen maßgebend
ist, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in
einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 1998,
917/918 -"Stadtplanwerk"- m.w.N.).
Ein nach diesen Maßstäben
vorzunehmender Vergleich der sich gegenüberstehenden Overlays der
Parteien ergibt dabei, daß die vorstehende, die schöpferische
Eigentümlichkeit sämtlicher klägerischen Overlays und deren
Gesamteindruck prägende Höhen- und Farbsymbolik durchgängig bei
allen Overlays der Beklagten wiederzufinden ist. Die Beklagten
haben dabei auch selbst eingeräumt, die nämliche Farbsymbolik bei
ihren Overlays zu verwenden, weil der Möbelhandel sich an die
benutzte Farbgebung gewöhnt habe. Auch wenn die Overlays der
Beklagten dabei im übrigen - insbesondere bei den Overlays zu den
Möbelprogrammen "megadesign" und "cadre" - teilweise deutliche
Abweichungen in der Anordnung der Möbelteile aufwiesen, durchzieht
sie als den Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmendes
Gestaltunsgelemnt gerade die wiederum für den Gesamteindruck der
klägerischen Overlays typische graphische Darstellung der Höhen der
Möbelteile in Säulenform sowie der jeweiligen Tiefen durch
Verwendung einer bestimmten Farbsymbolik. Ungeachtet der bei den
Overlays der Beklagten festzustellenden Veränderungen, bildet sich
das gestalterische Konzept der klägerischen Overlays noch deutlich
erkennbar in ihnen ab und bleibt es als Vorlage erkennbar. Das gilt
auch hinsichtlich der drei Overlays der Beklagten ("ontano",
"tintura", "ventiplusdc"), welche von der Klägerin nicht selbst
in ihrem Programm angeboten werden. Denn die den individuellen
Gesamteindruck der klägerischen Overlays maßgeblich prägende Farb-
und Höhensymbolik findet sich auch in diesen Overlays wieder und
verleiht diesen wiederum ihr Gepräge. Auch insoweit liegt daher
eine Óbernahme der eigenschöpferischen Elemente der Overlays der
Klägerin vor, die als Vorlagen durch diese Umgestaltungen noch
durchschimmern.
Handelt es sich nach alledem bei
sämtlichen Overlays der Beklagten um in unfreier Benutzung
entstandene Umgestaltungen der klägerischen Overlays, dürfen
erstere nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden, die im
Streitfall aber unzweifelhaft nicht vorliegt.
c) Die Klägerin ist dabei auch
aktivlegitimiert, den sich aus der Verletzung des
Zustimmungserfordernisses ergebenden urheberrechtlichen
Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme hat sich zu Óberzeugung des erkennenden Senats
herausgestellt, daß der Klägerin die ausschließlichen Nutzungrechte
an den klagegegenständlichen Overlays durch deren alleinigen
Urheber, herrn Y. C., eingeräumt worden sind. Hat die Klägerin aber
die ausschließlichen Nutzungsrechte und damit auch das exklusive
Recht zur Verwertung der von Herrn Y. C. geschaffenen Overlays
erhalten, erwachesn ihr aus aus der Verwertung der Umgestaltungen
durch die Beklagte Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen
Position, so daß sie sachlegitimiert ist, die Unterlassung dieses
Verhaltens durch die Beklagten zu fordern.
Davon, daß Herr C. als Urheber der
Overlays anzusehen ist, spricht von vorneherein die Vermutung des §
10 Abs. 2 UrhG. Denn sämtliche, von der Klägerin vorgelegten
Overlays tragen im Copyright-Vermerk den Namen des
geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin, was als Angabe von
dessen Urheberschaft anzusehen ist. Soweit die Beklagten in diesem
Zusammenhang behauptet haben, Mitarbeiter der Fa. H. hätten in
Zusmamenarbeit mit Herrn C. die Overlays entwickelt, so daß diese
als Miturheber anzusehen seien, ist das nicht geeignet, die für die
Alleinurheberschaft des Herrn C. sprechende Vermutung des § 10 Abs.
2 UrhG zu widerlegen. Allein der Umstand, daß die Overlays in
gemeinsamer Zusammenarbeit des Hern C. mit Mitarbeitern der Fa. H.
enmtstanden seien, reicht dafür nicht aus. Denn daraus geht nicht
hervor, daß diese Mitarbeiter auch einen konkreten gestalterischen
Beitrag geleistet haben. Mangels Darlegung, welcher konkrete
Beitrag durch welche Mitarbeiter der Fa. H. insoweit geleistet
worden sein soll, ist der Vortrag der Beklagten aber als
unsubstantiiert zu beachten und liefe die Vernehmung des in diesem
Zusammenhang von ihnen benannten Zeugen auf einen unzulässigen
Ausforschungsbeweis hinaus. Ist daher Herr Y. C. als Alleinurheber
der Overlays anzusehen, so hat dieser der Klägerin auch in wirksam
die ausschließlichen Nutzungsrechte hieran eingeräumen können und
auch tatsächliche eingeräumt. Die hierzu vernommenen Zeugen L. und
B. haben bekundet, daß Herr C. die an den Overlays bestehenden
Rechte als Kapital in die u. a. zu deren Verwertung gegründete
Klägerin eingebracht hat und anschließend auch ausschließlich eine
derartige Verwertung durch diese stattgefunden habe. Anhaltspunkte,
die Anlaß zu Zweifeln in bezug auf die Glaubhaftigkeit dieser
bekundungen der Zeugen oder ihre persönliche Glaubwürdigekit
bieten, sind dabei nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht
aus dem beklagtenseits eingewandten Umstand, daß sich das von dem
Zeugen L. bekundete Einbringen der Overlays in das
Gesellschaftvermögen nicht in den Bestimmungen des
Geselschaftvertrages wiederfinde. Denn eine solche Abrede kann
ebensogut auf einer internen Vereinbarung zwischen der Klägerin und
Herrn C. beruhen, ohne förmlich im Gesellschaftsvertrag
Berücksichtigung zu finden. Im übrigen spricht der unter Ziff. 5.1.
des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 1998 innerhalb
des eingeräumten Schriftsatznachlasses vorgelegte "Business-Plan"
nicht dafür, daß Herr C. nicht nur Urheber an den Overlays ("tablet
layout") ist, sondern daß er die hieran bestehenden Rechte exklusiv
der Klägerin eingeräumt hat.
Erweist sich nach alledem das Unterlassungsbegehren der Klägerin
als begründet, gilt im Ergebnis gleiches hinsichtlich der weiter
geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Festellung der
Schadensersatzpflicht, die der Klägerin auf der Grundlage der §§ 97
Abs. 1 UrhG mit § 242 i.V. BGB zustehen. Denn es ist nicht nur
davon auszugehen, daß der Klägerin aus dem Inverkehrbringen der
beanstandeten Overlays durch die Beklagten aller Wahrscheinlichkeit
nach überhaupt ein Schaden entsteht, sondern auch davon, daß die
Klägerin zu dessen Bezifferung der geforderten Auskunft bedarf.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert
sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden
Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 29.01.1999
Az: 6 U 6/97
Link zum Urteil:
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