Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. März 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 332/03
(BPatG: Beschluss v. 10.03.2004, Az.: 32 W (pat) 332/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 26. November 2002 für die Dienstleistungen Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer Sport- und Fitnessanlage; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Hotels; Reservierung und Buchung von Zimmern, Appartements, Wohnungen, Häusern und dergleichen, auch auf elektronischem Wege im Rahmen einer Datenbank; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern, Saunen, Dampfbädern, Solebädern, Caldarien und Geruchsbädern; Dienstleistungen eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen im Gesundheitswesen, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes, eines Masseurs und/oder eines Krankengymnastenbeim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Wortmarke GESUNHEITSRESORT hat die Markenstelle für Klasse 41 zunächst in einem Zwischenbescheid vom 17. Februar 2003 als schutzunfähige, weil nicht unterscheidungskräftige und unmittelbar beschreibende Angabe beanstandet. Die Anmeldung bezeichne einen Erholungsort, in dem Leistungen für die Gesundheit der Gäste erbracht würden. Das Wort Resort werde als Bezeichnung für einen exklusiven Aufenthalts- und Erholungsort bereits im Inland verwendet (unter Hinweis auf beigefügte Ergebnisse von Ermittlungen im Internet) und sei den angesprochenen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung bekannt.
Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat die mit einer Angestellten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen. GESUND-HEITSRESORT bezeichne einen der Gesundheit dienenden Aufenthalts- und Erholungsort und stelle für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich eine rein beschreibende Sachangabe bezüglich deren Beschaffenheit, Thematik und Inhalt dar. Die einfache, aus zwei nicht schutzfähigen Begriffen gebildete Wortkombination möge zwar neu sein, ergebe aber keine die Schutzfähigkeit begründenden Gesamtbegriff, da die beschreibende Bedeutung von den angesprochenen interessierten und gut informierten Durchschnittsverbrauchern sofort verstanden werde. Dem Beschluss waren weitere Ermittlungsergebnisse aus dem Internet beigefügt.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und um eine schnelle Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Er stellt den, sinngemäßen Eintragden angefochtenen Beschluss vom 26. September 2003 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.
II.
Die zulässige Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
1.) Die Bezeichnung GESUNDHEITSRESORT entbehrt für sämtliche beanspruchte Dienstleistungen des notwendigen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Zwar ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Wenn aber einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und/oder es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortzusammenstellung der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen deutliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Die Wortzusammenstellung GESUNDHEITSRESORT mag zwar neu und lexikalisch noch nicht nachweisbar sein; sie ist aber völlig sprachüblich gebildet und bereitet dem angesprochenen deutschen Verkehr keinerlei Verständnisschwierigkeiten. Der - ursprünglich aus dem englischen Sprachbereich stammende - zweite Wortbestandteil RESORT wird, wie die von der Markenstelle ermittelten, weitgehend deutschsprachigen Internet-Seiten eindeutig belegen, im Inland häufig rein merkmalsbeschreibend als Hinweis auf einen Ferien- oder Erholungsort (z.B. eine Hotelanlage mit Sportangeboten) verwendet. Die Verbindung mit den voranstehenden Begriff GESUNDHEIT enthält die eindeutige Sachaussage, dass es sich um eine Erholungsstätte oder einen Ferienort handelt, welche der Gesundheit der Gäste dienen, diese erhält oder wiederherstellt sowie entsprechende gesundheitsfördernde Dienstleistungen anbietet. Die Bezeichnung GESUNDHEITSRESORT ist somit nicht geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft derart gekennzeichneter Dienstleistungen aus einem bestimmten (einzelnen) Geschäftsbetrieb zu vermitteln.
2.) Einer Registrierung als Marke steht zudem die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Dass GESUNDHEITSRESORT für alle beanspruchten Dienstleistungen eine glatt beschreibende Angabe in dem oben aufgezeigten Sinn darstellt, wurde dem Anmelder durch Übermittlung entsprechender Internetseiten nachgewiesen. Die beanspruchten Dienstleistungen können sämtlich im Zusammenhang mit einem Ferienort, z.B. einer Hotelanlage, welche die Gesundheit in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen stellt, erbracht werden, angefangen von der Reservierung und Buchung, über die Unterbringung und Verpflegung der Gäste, die Unterhaltungs-, kulturellen und sportlichen Angebote, den vor allem mit letzteren in Verbindung stehenden Einrichtungen wie etwa Schwimmbädern, bishin zu den Dienstleistungen der medizinischen Betreuung und der Schönheitspflege.
Winkler Sekretaruk Viereck Hu
BPatG:
Beschluss v. 10.03.2004
Az: 32 W (pat) 332/03
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