Anwaltsgerichtshof München:
Urteil vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: BayAGH I - 25/09
(AGH München: Urteil v. 25.02.2010, Az.: BayAGH I - 25/09)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
A)
Die Klägerin erstrebt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8.1.2009 gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Als Geschäftsführer wurden die Patentanwälte Dr. M. und Dipl.-Ing. K. sowie der Rechtsanwalt S. bestellt. Bezüglich der Errichtungsurkunde wird auf die Anlage K1 verwiesen.
Im Gesellschaftsvertrag finden sich u. a. folgende Regelungen:
II. Stammkapital und Geschäftsanteile
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
25.500,€ Euro, ...
Hiervon übernehmen:
1. Herr Dr. M. einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500.€ Euro, ... (Geschäftsanteil Nr. 1)
2. Herr K. einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500.€ Euro, ... (Geschäftsanteil Nr. 2)
3. Herr S. einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500.€ Euro, ... (Geschäftsanteil Nr. 3)
...
IV. Geschäftsführer
Durch Gesellschafterbeschluss werden zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt:
Herr Dr. M.
Herr K.
Herr S.
Sie sind stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die der Errichtungsurkunde als Anlage beigefügte Satzung der Klägerin enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 2
Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens
(1) Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung als Patent- und Rechtsanwälte.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist
a) die Übernahme und Ausführung von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Patentanwälten gehören, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten;
b) die Übernahme und Ausführung von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten
...
§ 3
Gesellschafter
(1) Gesellschafter der M. S. Patentanwalts- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammer sowie die übrigen in § 52 e Abs. 1 S. 1 PatAnwO genannten Personen oder eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sein, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der M. S. Patentanwaltsgesellschaft mbH ist.
(2) Die Gesellschaft kann eine gemeinsame Kanzlei oder mehrere Kanzleien errichten. Errichtet die Gesellschaft mehrere Kanzleien, so muss in jeder Kanzlei mindestens ein Gesellschafter als deutscher Patentanwalt und ein Gesellschafter als Rechtsanwalt tätig sein, die zu Geschäftsführern bestellt sind und für die diese Kanzlei der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet.
(3) Die Beteiligung an einer anderen Berufsausübungsgesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Beteiligung an der M. Patentanwaltsgesellschaft mbH, der M. Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft und der M. Holding Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jeweils mit Sitz in ..., bedarf keiner Genehmigung.
§ 4
Stammkapital
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.500,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausendfünfhundert).
(3) Hierauf übernehmen die Gründungsgesellschafter Geschäftsanteile wie folgt:
a. Herr Dr. M., Patentanwalt, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500.€ Euro, ... (Geschäftsanteil Nr. 1)
b. Herr K., Patentanwalt, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500.€ Euro, ... (Geschäftsanteil Nr. 2)
c. Herr S., Rechtsanwalt, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500.€ Euro, ... (Geschäftsanteil Nr. 3)
...
§ 8
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, Geschäftsführern Einzelvertretungsberechtigung zu erteilen. Sie kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(2) Zu Geschäftsführern können nur Patentanwälte oder Rechtsanwälte bestellt werden.
...
Mit Schriftsatz. vom 19.2.2009, eingegangen bei der Beklagten am 20.2.2009, beantragte die Klägerin unter Vorlage der beglaubigten Gründungsurkunde der Gesellschaft und der vorläufigen Deckungszusage der V. Versicherung AG vom 17.2.2009 bei der Beklagten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Am selben Tag beantragte die Klägerin bei der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts die Zulassung als Patenanwaltsgesellschaft mbH. Zugleich wurde beim Amtsgericht € Registergericht € München die Eintragung als Patentanwalts- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantragt.
Mit Bescheid vom 14.9.2009, der Klägerin zugestellt am 17.9.2009, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Die Zulassungsvoraussetzungen von § 59 d Nr. 1 BRAO lägen nicht vor.
Entgegen § 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO stehe die Mehrheit der Geschäftsanteile Patentanwälten und nicht Rechtsanwälten zu.
§ 3 Abs. 1 der Satzung gestatte, dass nicht nur Patentanwälte die Mehrheit der Geschäftsanteile halten könnten, vielmehr sei es im Verlauf auch möglich, dass jedes beliebige Mitglied einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer die Mehrheit der Geschäftsanteile halten könne, also auch ein Angehöriger der sonstigen sozietätsfähigen Berufe nach § 52 e Abs. 1 S. 1 PAO.
Die Gesellschafterstruktur der Klägerin verstoße gegen § 59 e Abs. 1 S. 1 BRAO. Entgegen § 59 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BRAO würden alle in § 52 e Abs. 1 S. 1 PAO genannten Personen als mögliche Gesellschafter zugelassen, obwohl etwa für Angehörige von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der EU im Sinn von § 52 a Abs. 2 Nr. 1 PAO keine Sozietätsfähigkeit im Sinn von § 59 a BRAO bestehe.
Die Satzung verstoße gegen § 59 f Abs. 1 S. 1 und S. 2 BRAO, da § 8 der Satzung nicht sicherstelle, dass die Gesellschaft durch Rechtsanwälte verantwortlich geführt werde und Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte seien. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass ein Rechtsanwalt und zwei Patentanwälte zu Geschäftsführern jeweils mit Einzelvertretungsmacht bestellt worden seien, so dass auch faktisch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei.
Die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen sei nicht zweifelhaft, so dass für eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Raum sei. Es sei zu berücksichtigen, dass durch eine € postulationsfähige € Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht verantwortlich durch Rechtsanwälte geführt werde, der Verbraucherschutz und € als schützenswertes Rechtsgut von Verfassungsrang € die Reibungslosigkeit der Rechtspflege gefährdet würde. Die in den §§ 59 a bis 59 f BRAO getroffenen Regelungen seien notwendig, da das Gesellschaftsrecht die Führung einer Gesellschaft grundsätzlich nach Kapitalanteilen bzw. Stimmrechten und Geschäftsführungsbefugnissen ausrichte. Wenn das Berufsrecht die verantwortliche Führung durch Rechtsanwälte sicherstellen wolle, müssten für die Kapitalbeteiligung und die Geschäftsführung Sonderregelungen geschaffen werden, die auf allen Ebenen sicherstellten, dass in der Gesellschaft bzw. in der Berufsausübung Entscheidungen nicht gegen den Willen von Rechtsanwälten getroffen werden könnten. Bei einem Verstoß gegen dieses Prinzip komme nur die Versagung der Zulassung in Betracht. Der Angemessenheitsgrundsatz. werde nicht verletzt, da die Berufsausübung der Rechtsanwälte und Patentanwälte lediglich insofern einer Beschränkung unterliege, als sie sich nicht in Form einer zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaft organisieren könnten. Könnten nichtanwaltliche Berufsträger Rechtsanwaltsgesellschaften verantwortlich führen, würden u. a. prozessuale Regelungen ausgehöhlt. Selbst wenn die Anforderungen der §§ 59 e, 59 f BRAO durch wichtige Belange des Gemeinwohls nicht (mehr) zu rechtfertigen wären oder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz € wie nicht € vorläge, könne gegenwärtig von keinem verfassungswidrigen Zustand ausgegangen werden. Bei dem Recht der beruflichen Zusammenarbeit im Rahmen von Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß §§ 59 a, 59 c ff. BRAO handele es sich um komplexe, in der Entwicklung und im Fluss begriffene Sachverhalte, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein angemessener Zeitraum einzuräumen sei, um Erfahrungen sammeln, Klarheit gewinnen und Mängeln der Regelung abhelfen zu können. Die Vorgänge seien im gesetzgeberischen Bereich noch zu keinem € wenigstens vorläufigen € Abschluss gelangt.
Mit Schriftsatz. vom 19.10.2009, beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin hiergegen Verpflichtungsklage. Sie bringt im Wesentlichen vor:
Alle Voraussetzungen für ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 59 d BRAO seien erfüllt. Insbesondere entspreche die klägerische Gesellschaft den in § 59 d Nr. 1 BRAO genannten Zulassungsvoraussetzungen.
Es treffe zwar zu, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte der Klägerin entgegen § 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO nicht Rechtsanwälten zustehe. Die Vorschrift sei aber jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als sie keine Ausnahme für eine interprofessionelle Berufsausübung von Rechtsanwälten und Patentanwälten zulasse. Die Mehrheitserfordernisse verstießen gegen Grundrechte der Gesellschafter der Klägerin und Grundrechte der Klägerin.
Es liege ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Aufgrund der parallelen Regelungen der Berufsordnungen der Rechtsanwälte und Patentanwälte (§ 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO bzw. § 52 e Abs. 2 S. 1 PAO) könnten Rechts- und Patentanwälte in einer GmbH nur zusammenarbeiten, wenn mindestens ein Gesellschafter doppelt qualifizierter Anwalt und die übrigen Anwälte je zur Hälfte Rechtsanwälte und Patentanwälte seien. Das Erfordernis der Doppelqualifikation und die mit dem Mehrheitserfordernis verbundene Einschränkung der Zulassungsfreiheit stelle für die Gesellschafter beider Berufsgruppen eine Berufsausübungsregel und für die Klägerin darüber hinaus eine subjektive Zulassungsschranke dar, die Wirkung bis hinein in die Berufswahlfreiheit entfalte.
Da Hürden für die Wahl der Vereinigungsform der Gesellschafter der Klägerin errichtet würden, werde auch hinsichtlich der Klägerin in den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG eingegriffen.
Die Eingriffe in die Berufsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit seien weder durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt noch verhältnismäßig. Aufgrund der unterschiedlichen beruflichen Befugnisse der Geschäftsführer bei einer interprofessionellen Rechts- und Patentanwalts-GmbH, der Bindung aller Betroffenen an das Berufs- und Standesrecht sowie der tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Geschäftsführung und internen Meinungsbildung in der Gesellschaft sei eine Mehrheitsregelung weder geeignet noch erforderlich, um die rechtsanwaltliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten. Es sei kein legitimer gesetzgeberischer Zweck des Mehrheitserfordernisses, den maßgeblichen Einfluss der Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltsgesellschaft zu sichern, sondern es komme allein die Sicherung der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und des individuellen Vertrauensverhältnisses mit dem Mandanten sowie der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in Betracht. Sowohl die klägerische Gesellschaft und ihre Gesellschafter als auch die für die klägerische Gesellschaft tätigen Berufsträger seien ihrem jeweiligen Berufs- und Standesrecht unterworfen. Gesellschafterbeschlüsse, die gegen die Berufspflichten eines Rechts- oder Patentanwalts verstießen, seien rechtswidrig. Die interprofessionelle gemeinsame Berufsausübung stelle keine besondere Gefahr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsanwälte oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dar, zumal Patentanwälte denselben Berufspflichten wie Rechtsanwälte unterlägen (§ 39 a PAO bzw. § 43 a BRAO). Weder die BRAO noch das Berufsrecht der sozietätsfähigen Berufe für die interprofessionelle Zusammenarbeit in Form einer GbR oder PartG sähen ein Mehrheitserfordernis oder sonstige Einschränkungen bei der Führung und Meinungsbildung innerhalb der Gesellschaft vor. Würde der Gesetzgeber allein bei Kapitalgesellschaften einen entsprechenden Handlungsbedarf sehen, verstieße dies gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaften seien irrelevant.
Das Mehrheitserfordernis sei nicht geeignet, dem behaupteten Regelungszweck zu dienen. Durch die Gesellschafter- und Stimmenmehrheit von Rechtsanwälten könne nicht dauerhaft der Einfluss der Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltsgesellschaft gesichert werden, da die abstrakte Stimmenmehrheit nicht gewährleiste, dass nicht im konkreten Einzelfall Angehörige der übrigen Berufsgruppen die Stimmenmehrheit hätten. Hinsichtlich der Gestaltung der Satzung und der Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung enthalte die BRAO keine Vorgaben.
Das Mehrheitserfordernis sei nicht erforderlich. Bei Berufsgruppen, die € wie Rechts- und Patentanwälte € einem vergleichbaren Standesethos und Berufsrecht unterworfen seien, könne auf das zusätzliche Mehrheitserfordernis verzichtet werden. Durch § 59 I S. 3 BRAO werde ausreichend sichergestellt, dass Nicht-Berufsträger (etwa Patentanwälte) nicht als Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft faktisch rechtsanwaltliche Tätigkeiten ausführten. § 59 f Abs. 4 BRAO stelle sicher, dass der geschäftsführende oder bevollmächtigte Rechtsanwalt unabhängig und frei von Einflussnahmen handeln könne. § 59 k Abs. 1 BRAO und § 52 k PAO gewährleisteten eine ausreichende Transparenz für das rechtsuchende Publikum. Mit den genannten Vorschriften sei dem Regelungsbedürfnis zum Schutz der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und des individuellen Vertrauensverhältnisses mit dem Mandanten und dem reibungslosen Ablauf der Rechtspflege ausreichend Rechnung getragen. Obwohl bei einer Vielzahl interprofessioneller Sozietäten in Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft das persönliche Interesse, etwa im Hinblick auf die persönliche Haftung, ungleich größer ausfalle als bei einer Kapitalgesellschaft, würden besondere Vorkehrungen zum Schutze der standesgemäßen Berufsausübung der unterschiedlichen Professionen verlangt. Die Monopolkommission und die Bundesregierung hielten das Mehrheitserfordernis bei einer Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen sozietätsfähigen Berufen in Form einer GmbH nicht für erforderlich.
Das Mehrheitserfordernis sei nicht angemessen, da die Einschränkung der Berufswahlfreiheit der Klägerin und der besonders gravierende Eingriff in die Berufsausübung der Gesellschafter der Klägerin in keinem angemessenen Verhältnis zum gesetzgeberischen Ziel der angeblichen Bewahrung der Rechtspflege vor Gefahren stünden. Die behauptete Gefahr bestehe nicht. Andere Gemeinwohlbelange seien nicht ersichtlich.
Das doppelte Mehrheitserfordernis nach § 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO greife als Regelung der öffentlichen Gewalt in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein, da sie die Möglichkeiten eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses von Rechts- und Patentanwälten und damit die Handlungsfreiheit ungerechtfertigt beeinträchtige.
Die Mehrheitsregelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da verschiedene Kooperationsformen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt würden. Patent- und Rechtsanwälten sei es erlaubt, in Form einer GbR oder PartG gemeinsam tätig zu werden, ohne dass es dabei auf Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse ankomme und die Gefahr der berufsfremden Einflussnahme auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit der Gesellschaft ungleich größer als bei einer Kapitalgesellschaft. Ferner werde das Grundrecht der Gleichheit im Verhältnis von einfach qualifizierten Patent- oder Rechtsanwälten zu doppelt qualifizierten Anwälten verletzt, da sich letztere leichter in einer Rechts- und Patentanwalts-GmbH zusammenschließen könnten.
Die Vereinbarkeit der Beteiligungsstruktur mit § 59 e Abs. 1 S. 1 BRAO sei gegeben. Eine nach § 3 Abs. 1 der Satzung eröffnete Beteiligungsmöglichkeit könne ohnehin nicht gegen die Beteiligungsschranke des § 59 e Abs. 1 S. 1 BRAO verstoßen, da sich ein solcher Verstoß ausschließlich aus einer tatsächlichen Gesellschafterstellung unqualifizierter Personen ergeben könne, die aber weder vorliege noch behauptet werde. Alle in § 52 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAO genannten Berufsgruppen entsprächen den qualifizierten Anforderungen gemäß § 59 e Abs. 1, 59 a Abs. 1 und Abs. 2 BRAO, so dass § 3 Abs. 1 der Satzung nicht gegen § 59 e Abs. 1 S. 1 BRAO verstoße.
Die tatsächlichen Verhältnisse bei der Klägerin und die Satzung verstießen nicht gegen die Vorgaben von § 59 f Abs. 1 S. 1 und S. 2 BRAO. Es treffe zwar zu, dass die Geschäftsführer der Klägerin nicht mehrheitlich Rechtsanwälte seien. Das von § 59 f Abs. 1 S. 1 und S. 2 BRAO auf Geschäftsführerebene aufgestellte Mehrheitserfordernis verstoße jedoch gegen die Grundrechte der Klägerin und ihrer Gesellschafter aus Art. 12 und Art. 9 GG, Dies gelte jedenfalls insoweit, als die BRAO keine Ausnahme für die interprofessionelle Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten vorsehe, und sei ebenso verfassungswidrig wie die Anforderungen an die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft nach § 59 e BRAO. Es bestehe kein Grund, die gemeinsame Berufsausübung von Rechts- und Patenanwälten in einer Rechts- und Patentanwalts-GmbH von der Einhaltung spezifischer Mehrheitserfordernisse abhängig zu machen. Aufgrund der unterschiedlichen berufsrechtlichen Befugnisse der Geschäftsführer bei einer interprofessionellen Rechts- und Patentanwalts-GmbH sei eine Mehrheitsregelung weder geeignet noch erforderlich, um die rechtsanwaltliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten. Durch die Vorgaben in § 59 I S. 3 BRAO werde ausreichend sichergestellt, dass Nicht-Berufsträger (vorliegend Patentanwälte) nicht etwa als Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft faktisch rechtsanwaltliche Tätigkeit ausführten.
Die Mehrheitsregelung sei auch nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Patentanwälten und Rechtsanwälten sei es erlaubt, etwa in Form einer Partnerschaftsgesellschaft € unabhängig von Beteiligungs- und Vertretungsverhältnisse € gemeinsam tätig zu sein. Eine Konzentration der Geschäftsleitung auf den einen oder anderen Berufsstand sei daher nicht anzuerkennen. Da sämtliche Gesellschafter dem jeweiligen Berufsrecht unterworfen seien, sei gewährleistet, dass anwaltliche Tätigkeiten nur insoweit von Patentanwälten ausgeführt werden könnten, als ihnen dies als Patentanwälten erlaubt sei. Wegen der vergleichbaren berufsrechtlichen Pflichten sei ein schädlicher Einfluss des einen auf den anderen Berufsstand nicht zu befürchten.
Die Mehrheitsregelung verstoße außerdem gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Klägerin regt an, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und die Regelungen von § 59 e Abs. 2 S. 1 und § 59 f Abs. 1 S. 1 und S. 2 BRAO zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 14.9.2009 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre im angegriffenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung. Die gesetzlichen Regelungen der BRAO seien geeignet, erforderlich und verhältnismäßig um Gefährdungen der Gemeinwohlgüter vorzubeugen. An der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen bestünden keine ernsthaften Zweifel. Die streitgegenständliche Abweichung der Mehrheitsverhältnisse von den gesetzlichen Vorgaben gefährde die Unabhängigkeit und Parteilichkeit des Rechtsanwalts, das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und ggf. den Verbraucherschutz. Irrig stelle die Klägerin das Berufsrecht als zwingende Schranke des Direktionsrechts der Gesellschaft dar. Für Gesellschafterversammlungen müsse die Satzung eine Regelung enthalten, wonach die Mehrheit der vertretenen Stimmberechtigten Rechtsanwälte sein müssten (BRAK-Mitt. 1998, 254/258), um der Gefahr entgegenzuwirken, dass in Gesellschafterversammlungen gegen den Willen und die Berufspflichten von Rechtsanwälten abgestimmt werde. Eine qualitative Vergleichbarkeit mit der BGB-Gesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft bestehe nicht.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt des Protokolls vom 25.2.2010 (Bl. 35/38 d. A.) Bezug genommen.
B)
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zu Recht abgelehnt.
I. Gemäß § 215 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht kommt das ab 1.9.2009 geltende Recht zur Anwendung.
II. Die Zulassungsvoraussetzungen von § 59 d Nr. 1, § 59 e Abs. 2 S. 1 bzw. § 59 f Abs. 1 S. 1 und S. 2 BRAO sind nicht gegeben.
1. Nach § 59 d Nr. 1, § 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen. Das entscheidende Gewicht bei der Willensbildung der GmbH soll stets den Rechtsanwälten selbst zukommen, deren Anteils- und Stimmenmehrheit muss daher gesichert sein. Da die Anteilsverhältnisse (§ 14 GmbHG) nicht notwendig mit den Stimmenverhältnissen (§ 47 GmbHG) identisch sind, weil gesellschaftsvertraglich z. B. die Einräumung eines vom Kapitalanteil unabhängigen Stimmgewichts oder von Anteilen ohne oder nur mit eingeschränktem Stimmrecht möglich ist, müssen Anteile und Stimmrechte mehrheitlich solche Gesellschafter innehaben, die Rechtsanwälte sind. Dabei reicht es, dass einige Rechtsanwälte die Mehrheit der Geschäftsanteile und andere Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte haben (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 59 e Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend € wie die Klägerin einräumt € nicht erfüllt.
Von den derzeit drei Gesellschaftern der Klägerin mit einem Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag von jeweils 8.500,00 EUR ist lediglich ein Gesellschafter als Rechtsanwalt zugelassen. Die beiden anderen Gesellschafter sind als Patentanwälte zugelassen. Eine im Sinn von § 47 Abs. 2 GmbHG abweichende Regelung des Stimmrechts wurde nicht getroffen.
2. Nach § 59 d Nr. 1, § 59 f Abs. 1 S. 1 BRAO muss die Rechtsanwaltsgesellschaft von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Nach § 59 d Nr. 1, § 59 f Abs. 1 S. 2 BRAO müssen die Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Nur wenn Geschäftsführer, die nicht Rechtsanwälte sind, die Gesellschaft nur gemeinsam mit Rechtsanwälten vertreten können, ist gewährleistet, dass die verantwortliche Führung tatsächlich in der Hand von Rechtsanwälten liegt.
Nach § 8 Abs. 1 der Satzung kann die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.
Der Klägerin ist zustimmen, dass Prüfungsmaßstab, ob Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht allein die Satzung ist, sondern die im Gesellschaftsvertrag verbindlich getroffenen Regelungen in die Zulassungsprüfung mit einzubeziehen sind. Soweit die Beklagte argumentiert, die Satzung stelle die gesetzlichen Anforderungen an die Gesellschaft nicht sicher, vermag dies unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt dazu zu führen, dass die Zulassung der Klägerin zu widerrufen ist. Jedenfalls für die Zulassungsprüfung ist der status quo, wie er zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben ist, als maßgebliche Grundlage anzusehen. Vorliegend ist es aber nicht erforderlich, ausschließlich auf § 8 Abs. 1 der Satzung abzustellen, denn aus Ziffer IV. des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass die zu Geschäftsführern bestellten Patentanwälte Dr. M. und K. einzelvertretungsberechtigt sind und damit ohne Zustimmungsvorbehalt des Rechtsanwalts S. die Gesellschaft allein verantwortlich führen können. Diese Vorgehensweise widerspricht ersichtlich der Regelung in § 59 d Abs. 1 BRAO.
3. Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG liegen nicht vor. Das Verfahren war nicht auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Der Senat ist nicht der Überzeugung, dass die in § 59 d Nr. 1, § 59 e Abs. 2 S. 1 bzw. § 59 f Abs. 1 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzungen verfassungswidrig sind. Auch der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bislang keine Veranlassung gesehen, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen zu zweifeln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.11.2007, AnwZ (B) 102/06).
a) § 59 e Abs. 2 S. 1 und § 59 f Abs. 1 BRAO verstoßen weder hinsichtlich der Gesellschafter der Klägerin noch hinsichtlich der Klägerin gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Auch die Klägerin selbst kann allerdings den Grundrechtsverstoß gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen, da sie als juristische Person Trägerin des Grundrechts der Berufsfreiheit ist (vgl. BVerfG 97, 228/253; 102, 197/212 f.; 115, 205/229; Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage, Art, 12 Rn. 10 a).
Weder hinsichtlich der Gesellschafter der Klägerin noch hinsichtlich der Klägerin liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit vor. Selbst wenn man, wie die Klägerin, davon ausgeht, § 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO stelle hinsichtlich der Klägerin eine so gravierende Ausübungsregelung dar, dass sie einer Berufswahlbeschränkung der Klägerin gleichkomme, weil der Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Patentanwälten in einer gemeinsamen "Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH dadurch erheblich behindert werde, dass beide Gruppen die Mehrheit der Geschäftsanteile haben müssen, was nur in Verbindung mit doppelt qualifizierten Anwälten möglich ist, ist die Verhältnismäßigkeit der Regelung im weiteren Sinne gegeben.
78§ 59 e BRAO sichert den maßgeblichen Einfluss der Rechtsanwälte auf die Geschicke der Rechtsanwalts-GmbH. Dies ist zur Wahrung wichtiger Belange des Gemeinwohls erforderlich und liegt entgegen der Ansicht der Klägerin sogar nahe, da sich nur so ausreichend sicherstellen lässt, dass die Gesellschaft durch ihre Organe den fachlichen Anforderungen genügt, die § 4 BRAO generell für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt. Es ist ein legitimer gesetzgeberischer Zweck des Mehrheitserfordernisses, den maßgeblichen Einfluss der Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltsgesellschaft zu sichern, um die Funktionsfähigkeit/Reibungslosigkeit der Rechtspflege zu sichern.
79Die erforderlichen und geeigneten Zulassungsvoraussetzungen von § 59 e Abs. 2 S. 1 BRAO erfüllt eine Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft nicht, deren Geschäftsanteile und Stimmrechte überwiegend von Patentanwälten gehalten werden.
Unternehmensgegenstand der Rechtsanwalts-GmbH ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 59 c Abs. 1, § 59 I BRAO), ein zulässiger Gesellschaftszweck im Sinn von § 1 GmbHG. Die Rechtsanwalts-GmbH ist nicht nur Instrument zur gemeinschaftlichen rechtsbesorgenden Berufstätigkeit der in ihr verbundenen Gesellschafter € gemäß §§ 59 a, 59 e BRAO sind dies Rechtsanwälte und Angehörige eines sozietätsfähigen Berufes €, sondern als juristische Person darüber hinaus durch das ihr zurechenbare Verhalten der sie vertretenden Organe selbst Erbringer rechtsbesorgender Dienstleistungen (§ 59 I BRAO). Die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst ist zur Vertretung vor Gerichten und Behörden nach Maßgabe der Befugnisse der für sie handelnden Personen befugt. Die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst ist der Vertragspartner von Mandanten und nicht die ihr angehörenden Rechtsanwälte persönlich. So scheidet etwa eine persönliche Haftung der Anwälte aus Vertrag € auch bei forensicher Tätigkeit für die GmbH € im Regelfall aus (vgl. Feuerich/Weyland, a. a. O., Vor § 59 c BRAO Rn. 3).
Bei einer postulationsfähigen Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht verantwortlich durch Rechtsanwälte geführt wird, werden, wie die Beklagte zu Recht ins Feld führt, der Verbraucherschutz und € als schützenswertes Rechtsgut von Verfassungsrang € die Reibungslosigkeit der Rechtspflege gefährdet.
82Es trifft zwar zu, dass die Angehörigen beider Anwaltsgruppen auch bei einer gemeinsamen GmbH weiterhin ihre jeweiligen Berufspflichten zu erfüllen haben. Wie der Rechtsanwalt (§ 1 BRAO) ist auch der Patentanwalt (§ 1 PAO) ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Patentanwalt ist jedoch kein Fachanwalt im Sinne von § 43 BRAO. Für die Stellung eines Rechtsanwalts im Sinne der BRAO fehlt es ihm nach seinem Ausbildungsgang an der Befähigung zum Richteramt oder einer sonstigen Befähigung nach § 4 BRAO. Er ist auch nicht ein Rechtsanwalt mit beschränkten Befugnissen, der für ein bestimmtes Rechtsgebiet zugelassen ist. Vielmehr übt er einen Beruf eigener Art aus, bei dem die Verbindung von technischen oder naturwissenschaftlichen Kenntnissen, die er durch das Studium erlangt hat, mit juristischen Kenntnissen, die er durch die Ausbildung in der Praxis erlangt hat, kennzeichnend ist (Feuerich/Weyland, a. a. O. § 1 PAO Rn. 2). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundsätze der anwaltlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und das individuelle Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten nicht durch eine Majorisierung seitens der Anwaltsgruppe geschützt werden können. Selbstverständlich ist nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwälte und Patentanwälte als Gruppe stets geschlossen abstimmen. Die Vorschrift stellt aber sicher, dass das bestimmende Übergewicht der Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltsgesellschaft grundsätzlich gewahrt bleibt und der Gefahr entgegengewirkt wird, dass in Gesellschafterversammlungen gegen den Willen und die Berufspflichten von Rechtsanwälten abgestimmt wird. Zudem weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Berufsrecht der Rechts- und Patentanwälten keine zwingende Schranke des Direktionsrechts der Gesellschaft darstellt und ein Gesellschafterbeschluss, der gegen Berufspflichten eines Rechtsanwalts verstößt, nicht zwangsläufig unbeachtlich ist.
Soweit die Gesellschafter der Klägerin betroffen sind, können diese weiterhin jeweils ihren, einem gesetzlich geprägten (BRAO oder PAO) Berufsbild entsprechenden Beruf frei wählen (von Mangold/Klein/Starck/Manssen, GG, 4. Auflage, Atz. 12 Rn. 41 ff). Einen "Beruf des Rechtsanwalts und Patentanwalts" gibt es nicht (vgl. etwa § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO; § 52 a Abs. 1 S. 1 PAO). Es liegt daher keine unzulässige Berufsausübungsbeschränkung vor.
b) Soweit § 59 f Abs. 1 BRAO betroffen ist, gelten die gleichen Erwägungen. Es sind jedenfalls rechtfertigende Gründe für eine solche gesetzliche Regelung vorhanden.
Es liegt in der Natur der Sache, dass sich eine Rechtsanwaltsgesellschaft primär mit rechtsanwaltlichen Angelegenheiten befasst. Dieses Primat muss sich sodann aber auch bei der Geschäftsführung widerspiegeln. Der Sachverstand des Rechtsanwalts spielt in der Rechtsanwaltsgesellschaft eine besonders führende Rolle und muss daher auch bei der Verantwortlichkeit für die Geschäfte der Rechtsanwaltsgesellschaft seine Berücksichtigung finden. Würde man, wie die Klägerin postuliert, von dieser Prämisse abgehen, wären zwischen einer Rechtsanwalts- und einer Patentanwaltsgesellschaft in der Sache praktisch keine Unterschiede mehr vorhanden. Der Gesetzgeber hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Leistungserbringung bei Angelegenheiten im Sinne des § 3 BRAO die Entscheidung getroffen, dass die Führung der Gesellschaft wesentlich durch Rechtsanwälte bestimmt wird.
4. Den gesetzlichen Regelungen steht auch nicht € weder hinsichtlich der Klägerin noch hinsichtlich der Gesellschafter der Klägerin € Art. 3 GG entgegen, weil die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnte Regelung der Partnerschaftsgesellschaft und der GbR einen ungleichen Sachverhalt betrifft, da etwa nur bei der GmbH eine Fremdorganschaft möglich ist. Die Argumentation der Klägerin, die Unterschiede zwischen Kapital- und Personengesellschaften seien irrelevant, greift nicht. Treffende Gründe, weshalb die Berücksichtigung der höheren Qualifikation doppelt qualifizierter Anwälte im Vergleich zu einfach qualifizierten Rechts- oder Patentanwälten einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen soll, vermochte die Klägerin nicht darzulegen und sind auch nicht ersichtlich.
Das gleiche gilt hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
5. Ein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit gemäß Art 9 Abs. 1 GG der Gesellschafter der Klägerin oder der Klägerin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus den oben dargestellten Gründen, die entsprechend gelten, handelt es sich um eine zulässige Ausgestaltung des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit. Diese stellt keinen Grundrechtseingriff dar.
II. Ob eine Unvereinbarkeit der Beteiligungsstruktur mit § 59 e Abs. 1 S. 1 BRAO vorliegt und ob dies schon aus § 3 Abs. 1 der Satzung geschlossen werden kann, ohne dass sich dies in der Gesellschafterzusammensetzung tatsächlich realisiert hat, kann offen bleiben. Allerdings wird auf die oben gemachten Ausführungen zur Frage, ob allein auf die Satzung eine Versagung der Zulassung gestützt werden kann, Bezug genommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 112 e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
AGH München:
Urteil v. 25.02.2010
Az: BayAGH I - 25/09
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