Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 200/00

(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 32 W (pat) 200/00)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 5. Oktober 1995 und vom 276. Januar 1996 aufgehoben.

Gründe I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Unter Unsfür eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen; hinsichtlich deren genauer Bezeichnung wird auf den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 11. Juni 1997 - 29 W (pat) 110/96 - Bezug genommen.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos; mit Beschluß vom 11. Juni 1997 hat das Bundespatentgericht die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich gewordene Bezeichnung zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 10. Februar 2000 aufgehoben und an das Bundespatentgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht der begehrten Eintragung in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch die zunächst angenommene Tatsache, daß das Zeichen aus Angaben besteht, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG) entgegen. Daneben liegt auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vor.

Wie bereits der 29. Senat in der Ausgangsentscheidung ausgeführt und vom Bundesgerichtshof in einem obiter dictum bestätigt, besteht "Unter Uns" nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Es fehlt jeglicher beschreibende Inhalt, so daß kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung dieser Wortfolge besteht.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Mü






BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 32 W (pat) 200/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a7de781521a8/BPatG_Beschluss_vom_4-Oktober-2000_Az_32-W-pat-200-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share