Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 30. April 2007
Aktenzeichen: 8 O 173/06

(LG Arnsberg: Urteil v. 30.04.2007, Az.: 8 O 173/06)

Tenor

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 15.04.2007 durch

als Vorsitzenden für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unaufgefordert im geschäftlichen Ver-kehr ohne Einverständnis per Email Verkaufswerbung zu versenden.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die einer Ordnungsstrafe bis zu zwei Jahren angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien handeln gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Die Beklagte sandte Klägerin, mit der sie bis dahin keine geschäftlichen Kontakte hatte, am 09.06.2006, ohne dass die Klägerin darum gebeten oder dem ausdrücklich zugestimmt hatte, ihr aktuelles Kfz-Händlerangebot für den Monat Juni. Die Beklagte beanstandete das unter anderem als unlautere Werbung nach §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13.06.2006 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte das mit Anwaltsschreiben vom 27.06.2006 ab.

Die Klägerin hat unter dem 27.06.2006 beantragt, der Beklagten durch einstweilige Verfügung unter Ordnungsstrafenandrohung für den Fall der Nichtbeachtung aufzugeben,

"es zu unterlassen, unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr Verkaufsangebote per E-Mail Werbung an Gewerbetreibende zu versenden."

Das Gericht hat am 03.07.2006 die einstweilige Verfügung - 8 O 111/06 - antragsgemäß erlassen. Die Beklagte hatte dagegen Widerspruch eingelegt. Das Gericht hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 19.10.2006 bestätigt. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und diese dann zurückgenommen. Die Beklagte hat die Abschlusserklärung in der Verfügungssache verweigert.

Die Klägerin meint weiter, die Beklagte habe mit der Übersendung der strittigen Email gemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter geworden. Sie, die Klägerin, habe deshalb nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per Email Verkaufswerbung zu versenden, und zwar bei Meidung eines gem. § 890 I 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Sendung der strittigen Email an die Klägerin sei nicht unlauter nach §§ 3, 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG gewesen. Sie macht dafür jeweils mit näheren Ausführungen geltend:

Sie habe bei der Zusendung der Email von einem mutmaßlichen Einverständnis der Klägerin ausgehen können. Als Kfz-Händlerin habe die Klägerin ein geschäftsbedingtes Interesse an konkreten Kfz-Verkaufsangeboten Dritter. Entsprechend finde sich in der Internetpräsentation der Klägerin unter der Rubrik, "Kontakt", verbunden mit der Emailadresse der Klägerin und einem Emailformular der Hinweis:

"Wenn Sie mit uns in Kontakt treten möchten, weitere Informationen benötigen oder uns etwas mitteilen möchten, füllen Sie bitte das unten stehende Formular aus, rufen Sie uns an oder senden Sie uns ein Fax.

Natürlich können Sie online auch einen Termin für einen Werkstattbesuch anfragen."

Sie, die Beklagte, sei dem mit der strittigen Email nur gefolgt. Darüber hinaus folge auch aus dem Hinweis, "Email an Autohaus F" neben der gesetzlich vorgeschriebenen Emailanschrift der Klägerin im Impressum ihres Internetauftritts in Verbindung mit dem von ihr betriebenen Kfz-Handel, dass sie Emailverkaufsangebote Dritter wünsche.

Die strittige Email sei unter den konkret gegebenen Umständen auch noch keine so unzumutbare Belästigung, dass sie als unlauter im Sinne des § 3 UWG bewertet werden könne. § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG beschreibe nur einen Tatbestand, bei dem in der Regel von einer unzumutbaren Belästigung/Unlauterkeit auszugehen sei. Ob das endgültig so sei, könne erst nach einer zusätzlichen Abwägung der wieder streitenden Interessen der Beteiligten gesagt werden. Insoweit müsse sich die Klägerin aber wieder entgegen halten lassen, dass sie geschäftsbedingt und nach ihrem Internetauftritt ein Interesse an der Sendung der strittigen Email gehabt habe.

Im Übrigen sei die Email auch nicht geeignet gewesen, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin mehr als nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die konkrete Belästigung der Klägerin durch den Eingang der streitigen Email sei vernachlässigbar. Sie überschreite noch nicht die in § 3 UWG gezogene Grenze zur unlauteren Werbung.

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Email-Werbung verlangen, §§ 8 Abs. 1, 3 Ziffer 1; 7 Abs. 1, 2 Ziffer 3; 3 UWG. Die Ordnungsstrafenandrohung folgt aus § 890 ZPO.

Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Kfz-Markt. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Email unlauter geworben, weil sie sie der Klägerin ohne deren Einwilligung zugesandt hat. Die Beklagte verschafft sich außerdem durch diese Art der Werbung einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern, die mit Emails nur bei entsprechender Einwilligung der Adressaten werben.

Die Beklagte hat mit der Zusendung der Email an die Klägerin den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllt, die Klägerin damit gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG geworben.

Die Klägerin hat in die Zusendung nicht eingewilligt. Das erfordert eine ausdrückliche oder eindeutige stillschweigende Einverständniserklärung. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG soll die für einen Werbenden interessanten Adressaten vor der mittlerweile zu einer "regelrechten Landplage" gewordenen "Versendung von Werbe-Emails ohne Einwilligung des Empfängers" (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 7 UWG, Randnummer 81) schützen. Danach muss sicher von einem konkreten Einverständnis des beworbenen Adressaten ausgegangen werden können. Dafür reicht noch nicht, dass es insbesondere aus Sicht des Werbenden sachliche Gründe gibt, die einen Adressaten dazu bestimmen können, mit der jeweiligen Emailwerbung einverstanden zu sein. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist es auch dann, wenn Gründe für eine Einwilligung sprechen, allein Sache des Adressaten, ob er sich davon zu einer Einwilligung bestimmen lässt oder nicht. Das Gericht vermag danach den Hinweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin als Kfz-Händler ein Interesse an Ankaufsangeboten anderer Händler haben muss, nichts einigermaßen Zwingendes für deren Einwilligung in die Zusendung der strittigen Werbe-Email zu entnehmen. Das wäre evtl. anders, wenn die Klägerin für ihren Kfz-Handel auf jedes Verkaufsangebot angewiesen wäre oder wenn besondere Gründe für ein spezielles Interesse der Klägerin an dem strittigen Emailangebot der Beklagten vorlägen. Dafür fehlen aber jegliche Anhalt und Vortrag.

Eine stillschweigende Einwilligung der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie in ihrem Internetauftritt, ihre Emailadresse angibt und die Rubrik, "Kontakte", eingerichtet hat. Es ist heute selbstverständlich, dass ein Kaufmann im Internet auftritt und dabei auch seine Internetadresse angibt. Das besagt aber noch nichts darüber, ob er sich damit des Schutzes des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG begeben will, zu bestimmen, von wem er sich per Email bewerben lassen will und von wem nicht. Das Kontaktblatt des Internetauftritts der Klägerin ergibt auch kein Einverständnis und insbesondere kein eindeutiges der Klägerin in die Zusendung von Emails beliebiger Dritter. Das Blatt ist ersichtlich nach seinem Zuschnitt und Inhalt nicht für Angebote von Händler an die Klägerin, sondern für Kontaktaufnahmen von Privatkunden zu ihr (... Termin für einen Werkstattbesuch ...) bestimmt.

Das Gericht vermag der Beklagten schließlich auch nicht darin zu folgen, die Zusendung der strittigen Email überschreite noch nicht die Bagatellegrenze des § 3 UWG. Die Beklagte hat mit der Zusendung der Email den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG erfüllt. Der Gesetzgeber hat mit dessen Einführung und dem damit verfolgten Zweck mögliche Adressaten vor ungewollter Werbung zu schützen deutlich gemacht, dass er schon die mit der Zusendung einer unerwünschten Email auf Seiten des Adressaten verbundene Belästigung nicht als Bagatelle bewertet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 30.04.2007
Az: 8 O 173/06


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