Bundespatentgericht:
Urteil vom 18. Mai 2010
Aktenzeichen: 1 Ni 34/08

(BPatG: Urteil v. 18.05.2010, Az.: 1 Ni 34/08)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 321 173 (Streitpatent), das am 21. Dezember 2001 angemeldet und in deutscher Verfahrenssprache erteilt worden ist. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patentund Markenamt unter DE 501 04 848 geführt. Es trägt die Bezeichnung "Skibindung" und umfasst in seiner erteilten und vom Europäischen Patentamt im Einspruchsund Einspruchsbeschwerdeverfahren unverändert aufrechterhaltenen Fassung 10 Ansprüche; die Unteransprüche 2 bis 10 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen.

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 321 173 B1 verwiesen.

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sie beruft sich hierzu auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

K4) DE 197 03 955 A1, B18) Sport Scheck Katalog Winter 96/97, Seiten 224 bis 229 und 231, B19) WO 96/23559 A1, B21) Sport Scheck Katalog Winter 96/97, Seite 581.

Zudem verweist sie auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 14. Februar 2008, Aktenzeichen T 0546/07 -3.2.04.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 321 173 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent bezüglich Patentanspruch 1 die Anspruchsfassung gemäß dem dortigen Schriftsatz vom 7. Mai 2010 erhält.

Bezüglich des Wortlauts des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag wird auf den Schriftsatz der Patentinhaberin vom 7. Mai 2010 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen. Sie verweist auf die folgenden Druckschriften:

B2) DE 31 36 146 A1, B3) DE 26 58 992 C2, B4) DE 27 14 853 A1, B5) EP 1 034 819 A2, B6) CH 659 397 A5, B7) WO 87/01296 A1, B8) EP 0 890 379 A1.

Außerdem verweist sie auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 12. Dezember 2006 zur Anmeldung Nr. 01 811 264.9 -2318/1321173/.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a, 54, 56 EPÜ), ist nicht begründet.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Tourenskibindung, die in einer Abfahrtsstellung eine Fixierung des Skischuhs auf dem Ski gewährleistet und in einer Aufstiegsstellung zum Gehen eine Gelenkbewegung zwischen dem Skischuh und dem Ski ermöglicht, wobei der Skischuh um eine Querachse am Ski angelenkt ist und im Fersenbereich vom Ski abhebbar ist, siehe Absatz [0001] der Streitpatentschrift.

2.

In der Beschreibung des Streitpatents wird als Stand der Technik von einer Tourenskibindung gemäß der B19 ausgegangen. Um die in der Aufstiegsstellung erforderliche Gelenkbewegung auch für Kunststoffskischuhe mit steifer Schuhsohle zu ermöglichen, weist diese Skitourenbindung einen Skischuhträger mit einem Vorderbacken und einem Fersenbacken auf. Der Skischuhträger ist um eine Querachse am Ski angelenkt, die im Bereich der Skischuhspitze angeordnet ist, siehe Absatz [0004] der Streitpatentschrift.

3.

Als nachteilig wird dabei der Umstand angesehen, dass eine Schwenkbewegung um eine Schwenkachse im Bereich der Skischuhspitze nicht dem natürlichen Bewegungsablauf des menschlichen Körpers entspricht. Bekannte weitere Tourenskibindungen, die einen ergonomischeren Bewegungsablauf dadurch ermöglichen, dass der Skischuhträger über eine Doppelgelenkeinrichtung mit einem Zwischenstück am Ski angelenkt ist, werden als aufwändig, schwer und teuer bezeichnet, siehe Absatz [0005] der Streitpatentschrift.

4.

Hiervon ausgehend ist als Aufgabe genannt, eine Tourenskibindung anzugeben, welche einen ergonomischen Bewegungsablauf beim Aufsteigen ermöglicht und dennoch eine einfache Konstruktion aufweist, siehe Absatz [0006] der Streitpatentschrift.

5.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent eine Skibindung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 vor, deren Merkmale sich in Anlehnung an die vom Europäischen Patentamt in dem dort durchgeführten Einspruchsund Einspruchsbeschwerdeverfahren zugrunde gelegte Merkmalsgliederung wie folgt gliedern lassen:

1.1 Skibindung mit einem Skischuhträger (10), 1.2 an welchem ein zum Halten eines Skischuhs im Bereich der Skischuhspitze ausgebildeter Vorderbacken (50) und 1.3 ein zum Halten des Skischuhs im Bereich der Skischuhferse ausgebildeter Fersenbacken (80) angebracht sind, 1.4 die eine Skischuhträgerlängsrichtung definieren, 1.5 wobei der Skischuhträger (10) bezüglich des Skis um eine erste quer zur Skilängsrichtung und parallel zur Skioberseite (90) verlaufende Schwenkachse (1) herum schwenkbar ist, 1.6 wobei der Skischuhträger (10) um die erste Schwenkachse (1) herum schwenkbar derart an einem skifesten Basisteil (3) angelenkt ist, dass die Position der ersten Schwenkachse (1) bezüglich des Skis fixiert ist, 1.7 wobei der Skischuhträger einen vorderen Trägerteil (20) aufweist, 1.8 an welchem der Vorderbacken (50) angebracht ist, 1.9 und einen hinteren Trägerteil (40), 1.10 an welchem der Fersenbacken (80) angebracht ist, 1.11 wobei der vordere Trägerteil (20) um die erste Schwenkachse (1) herum schwenkbar am skifesten Basisteil (3) [angelenkt ist]

1.12 und der hintere Trägerteil (40) um eine zweite, zur ersten Schwenkachse (1) im Wesentlichen parallele Schwenkachse (1) herum schwenkbar am vorderen Trägerteil (20) angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.13 die erste Schwenkachse in Skischuhträgerlängsrichtung betrachtet in einer von der für die Skischuhspitze vorgesehenen Längslage in Richtung zum Fersenbacken (80) hin zurückversetzten Längslage, in einem für den Vorderfuss vorgesehenen Längsbereich, angeordnet ist.

Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein durch die Bindung gehaltener Skischuh im Fersenbereich mitsamt dem Fersenbacken selbst dann weiter von der Skioberseite weg nach oben und vorne geschwenkt werden kann, wenn die Schwenkbewegung des vorderen Trägerteils um die erste Schwenkachse herum blockiert ist, siehe Absatz [0007] der Streitpatentschrift.

6. Zum Verständnis des Patents aus der Sicht des hier zuständigen Fachmanns, eines mit den auf dem Markt existierenden Skibindungsmodellen vertrauten und in der Konstruktion und Herstellung von Tourenskibindungen erfahrenen Maschinenbauingenieurs (FH), ist folgendes auszuführen:

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach Merkmal 1.1 eine Skibindung mit einem Skischuhträger. Ein Skischuhträger ist nach dem Verständnis des Fachmanns ein längliches Bauteil, das unter dem Skischuh angeordnet ist, nämlich konkret zwischen dem Skischuh und dem Ski.

Gemäß Merkmal 1.2 ist an dem Skischuhträger ein zum Halten eines Skischuhs im Bereich der Skischuhspitze ausgebildeter Vorderbacken angebracht. Den Begriff "Halten" versteht der Fachmann im Zusammenhang mit dem Vorderbacken dahingehend, dass dieser die Skischuhspitze von vorn so umgreift, dass eine Bewegung des Skischuhs lediglich in Richtung Fersenbacken möglich ist, nicht jedoch nach vorn, nach oben, nach unten oder zur Seite. Zur Begrenzung der Bewegung des Skischuhs nach unten ist eine Auflagefläche für den Skischuh erforderlich. Die Formulierung des Merkmals 1.2 lässt jedoch offen, ob der Vorderbacken selbst den Skischuh hält oder ob der Vorderbacken den Skischuh auf dem Skischuhträger hält, ob also die Auflagefläche Bestandteil des Vorderbackens oder des Skischuhträgers ist.

Das hier zum Vorderbacken gemäß Merkmal 1.2 Gesagte gilt soweit analog auch für den Fersenbacken gemäß Merkmal 1.3.

Der Vorderbacken umfasst einen Sohlenniederhalter, der am Vorderbacken angebracht oder angeformt sein kann, siehe Absatz [0019] der Streitpatentschrift. Nachdem der Sohlenniederhalter nicht weiter definiert ist, sieht der Fachmann sowohl Vorderbacken mit als auch ohne Sicherheitsauslösefunktion vom Patentanspruch 1 umfasst.

Gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.6 ist der Skischuhträger um eine quer zur Skilängsrichtung verlaufende erste Schwenkachse an einem skifesten Basisteil angelenkt. Gemäß den Merkmalen 1.7 bis 1.10 weist der Skischuhträger einen vorderen und einen hinteren Trägerteil auf, an dem jeweils der Vorderbacken bzw. der Fersenbacken angebracht ist. Die Formulierung "angebracht" umfasst dabei gemäß der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, wonach der vordere Trägerteil ein integraler Bestandteil des Vorderbackens sein kann, siehe Absatz [0028] der Streitpatentschrift, auch eine einstückige Ausführung von Vorderbacken und vorderem Trägerteil.

Weiter ist gemäß den Merkmalen 1.11 und 1.12 der vordere Trägerteil um die erste Schwenkachse herum an dem skifesten Basisteil und der hintere Trägerteil um eine zweite Schwenkachse herum an dem vorderen Trägerteil angelenkt. Daraus ergibt sich, dass vorderer und hinterer Trägerteil gegeneinander verschwenkt werden können. Erste und zweite Schwenkachse können laut Anspruch 8 der Streitpatentschrift zusammenfallen, wobei dann vorderer und hinterer Trägerteil um eine Schwenkachse herum an dem skifesten Basisteil angelenkt sind.

Laut Merkmal 1.13 ist die erste Schwenkachse in Skischuhträgerlängsrichtung betrachtet hinter der Skischuhspitze in einem für den Vorderfuß vorgesehenen Längsbereich angeordnet, also gemäß Absatz [0013] der Streitpatentschrift zwischen Zehenspitzen und Fußballen.

II.

1. Die Skibindung gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist neu.

Die auch nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nächstkommende K4 offenbart zwar (siehe insbesondere Fig. 1) eine Skibindung mit einem Skischuhträger (Tourengestell 1) entspr. Merkmal 1.1, an welchem ein zum Halten eines Skischuhs (siehe Skischuhsohle 30) im Bereich der Skischuhspitze ausgebildeter vorderer Zehenbügel (29) angebracht ist. Dieser Zehenbügel hält den Skischuh auf dem Skischuhträger (1), weshalb er entspr. Merkmal 1.2 des Streitpatents als Vorderbacken bezeichnet werden kann. An dem Skischuhträger (1) ist weiter ein zum Fixieren des Skischuhs im Bereich der Skischuhferse ausgebildeter Fersenbacken (24, 25, 26) angebracht (entspr. Merkmal 1.3.). Vorderbacken (29) und Fersenbacken (24, 25, 26) definieren dabei eine Skischuhträgerlängsrichtung (entspr. Merkmal 1.4). Der Skischuhträger (1) ist bezüglich des Skis um eine erste quer zur Skilängsrichtung und parallel zur Skioberseite verlaufende Schwenkachse (8) herum schwenkbar (entspr. Merkmal 1.5). Der Skischuhträger (1) ist weiterhin um die erste Schwenkachse (8) herum schwenkbar derart an einem skifesten Basisteil (Lagerbock 9) angelenkt, dass die Position der ersten Schwenkachse (8) bezüglich des Skis fixiert ist Merkmal 1.6 ist daher verwirklicht. Die erste Schwenkachse (8) ist dabei in Skischuhträgerlängsrichtung betrachtet in einer von der für die Skischuhspitze vorgesehenen Längslage in Richtung zum Fersenbacken (24, 25, 26) hin zurückversetzten Längslage, in einem für den Vorderfuss vorgesehenen Längsbereich angeordnet (entspr. Merkmal 1.13).

Die K4 offenbart jedoch keinen vorderen Trägerteil, der um die erste Schwenkachse herum schwenkbar am skifesten Basisteil angelenkt ist, während zugleich ein hinterer Trägerteil um eine zweite, zur ersten Schwenkachse im Wesentlichen parallele Schwenkachse herum schwenkbar am vorderen Trägerteil entspr. den Merkmalen 1.11 und 1.12 angelenkt ist. Denn wenn der in K4 offenbarte Skischuhträger (Tourengestell 1) gedanklich in einen vorderen Trägerteil (vorderes Endstück 3) und einen hinteren Trägerteil (hinterer Sohlenauflageschlitten 12) aufgeteilt wird, so ist bei dieser Betrachtungsweise zwar gemäß Merkmal 1.11 der vordere Trägerteil (3) um die erste Schwenkachse (8) herum schwenkbar am skifesten Basisteil (9) angelenkt, jedoch nicht gemäß Merkmal 1.12 der hintere Trägerteil (12) schwenkbar am vorderen Trägerteil (3) angelenkt: Vielmehr ist der hintere Trägerteil (12) über die Schenkel (2) fest mit dem vorderen Trägerteil (3) verbunden. Wird dagegen der gesamte in K4 offenbarte Skischuhträger (Tourengestell 1) als hinterer Trägerteil im Sinne des Streitpatents betrachtet, so ist dieser hintere Trägerteil zwar verschwenkbar, es fehlt jedoch ein vorderer Trägerteil. Zwar kann der Zehenbügel (29) gemäß K4, Spalte 3, Zeilen 3 bis 9, um die erste Schwenkachse (8) herum schwenkbar am skifesten Basisteil (9) angelenkt sein, wie dies in Merkmal 1.12 des Streitpatents für den vorderen Trägerteil vorgesehen ist. Der Zehenbügel (29) kann aber trotzdem weder insgesamt als vorderer Trägerteil eines Skischuhträgers, noch als Vorderbacken mit einstückig integriertem vorderen Trägerteil angesehen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass weder das Fehlen einer Schuhauflage noch das Fehlen eines Vorderbackens mit Sicherheitsauslösefunktion es ausschließe, den Zehenbügel (29) als vorderen Trägerteil bezeichnen zu können, ist dies vorliegend nicht entscheidend. Denn der Zehenbügel (29) kann schon deshalb nicht ganz oder teilweise als vorderer Trägerteil eines Skischuhträgers bezeichnet werden, weil er nicht dem Verständnis des Fachmanns entsprechend unter dem Skischuh angeordnet ist. Somit führt auch die Betrachtung des gesamten in K4 offenbarten Skischuhträgers (des Tourengestells 1) als eines hinteren Trägerteils nicht zum Merkmal 1.12 des Streitpatents, wonach der hintere Trägerteil (in K4 das Tourengestell 1) schwenkbar an einem vorderen Trägerteil angelenkt ist.

Die Klägerin hat weiter in Fig. 1" auf Seite 10 ihrer Klageschrift eine Skibindung dargestellt, die gegenüber dem in Fig. 1 der K4 offenbarten Ausführungsbeispiel so modifiziert ist, dass sie sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents entspricht, insbesondere mit einem vorderen Trägerteil (20), der entsprechend Merkmal 1.11 schwenkbar skifest angelenkt ist, und der einstückig mit einem den Skischuh von vorn umgreifenden Vorderbacken (50) ausgeführt ist, und weiter mit einem hinteren Trägerteil (40), der entsprechend Merkmal 1.12 schwenkbar an dem vorderen Trägerteil (20) angelenkt ist. Ihrer Meinung nach soll dem Fachmann eine derartige Skibindung in der K4 offenbart sein, da er dieser Schrift, insbesondere Spalte 2, Zeilen 42 und 43, entnehme, dass anstelle des im Ausführungsbeispiel vorgesehenen vorderen Zehenbügels (29) ein beliebiger üblicher Sohlenhalter verwendet werden könne und damit auch solche, wie sie in B19 und B21 gezeigt seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die K4 neuheitsschädlich getroffen ist, kann jedoch nur das berücksichtigt werden, was der Fachmann der K4 als den Inhalt der dort gegebenen Lehre entnimmt. Diese gegebene Lehre umfasst zwar über den reinen Wortlaut hinaus auch das, was der Fachmann der K4 als Sinngehalt vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt, nicht jedoch Abwandlungen der der K4 unmittelbar entnehmbaren Lehre in Form von alternativen Ausführungsformen oder Weiterentwicklungen, die der Fachmann erst kraft seines Fachwissens und seiner Kenntnis des Standes der Technik, wie er hier durch die Veröffentlichungen B19 und B21 dokumentiert ist, im Rahmen seines fachmännischen Handelns ergänzen kann.

Die K4 offenbart somit dem Fachmann keine Skibindung entsprechend dem erteilten Patentanspruch 1. Der weitere Stand der Technik liegt weiter ab und ist von der Klägerin hinsichtlich der Frage der Neuheit auch nicht herangezogen worden.

2. Die Skibindung gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die K4 kann auch in Verbindung mit dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik dem Fachmann nicht nahelegen, eine Skibindung so auszuführen, dass entsprechend den Merkmalen 1.12 und 1.11 des Anspruchs 1 des Streitpatents ein hinterer Trägerteil schwenkbar an einem vorderen Trägerteil angelenkt ist, der wiederum schwenkbar skifest angelenkt ist.

Die Klägerin hat den gesamten in K4 offenbarten Skischuhträger (Tourengestell 1) als hinteren Trägerteil im Sinne des Streitpatents betrachtet und die Auffassung vertreten, der Fachmann würde in Anwendung der Lehre der K4 den gemäß K4 vorgesehenen Zehenbügel (29) durch einen schwenkbar skifest angelenkten und einstückig mit einem den Skischuh von vorn umgreifenden Vorderbacken (50) ausgeführten vorderen Trägerteil (20) ersetzen und so zu einer Skibindung entsprechend dem Anspruch 1 des Streitpatents gelangen, wie sie in Fig. 1" ihrer Klageschrift dargestellt sei. Diese Auffassung stützt sie auf die Überlegung, dass der Fachmann der K4 (insbesondere Spalte 2, Zeilen 42 und 43) die Anregung entnehme, anstelle des dort im Ausführungsbeispiel vorgesehenen vorderen Zehenbügels (29) einen beliebigen anderen üblichen Sohlenhalter zu verwenden. Der Fachmann, dem Sohlenhalter in Form von Vorderbacken gemäß der Veröffentlichung B21, Seite 581, unteres Bild, geläufig seien, würde daher durch die K4 dazu angeregt, anstelle des Zehenbügels (29) einen solchen Vorderbacken vorzusehen. Weiterhin entnehme der Fachmann der K4 als Kern der dort offenbarten Erfindung, dass der Zehenbügel (29) schwenkbar angebracht sei. Der Fachmann würde daher beim Austausch des Zehenbügels (29) gegen einen Vorderbacken gemäß B21 auch diesen Vorderbacken schwenkbar anbringen. Weiter sei in K4 auch die Möglichkeit offenbart, siehe Spalte 3, Zeilen 3 bis 9, den Zehenbügel (29) anders als in den Figuren der K4 gezeigt, um eine skifeste Schwenkachse herum schwenkbar anzulenken, wie in der modifizierten Fig. 1' der Klageschrift dargestellt. Der Fachmann würde daher auch den Vorderbacken gemäß B21 um eine skifeste Schwenkachse herum schwenkbar anlenken, wie in der Figur 1" der Klageschrift dargestellt.

Diese Überlegungen der Klägerin beruhen jedoch auf unzutreffenden Voraussetzungen hinsichtlich dessen, was der Fachmann der K4 entnimmt. Dieser entnimmt der K4 als Kern der dort offenbarten Lehre, dass die Skischuhspitze über das nach vorn im Bereich der Schwenkachse endende Tourengestell hinaus in Richtung auf die Skispitze hervorstehen soll, so dass bei einer Schwenkbewegung des Tourengestells nach vorn nicht ein Teil der Skibindung, sondern der Skischuh selbst zuerst auf dem Ski auftrifft. Damit wird nach erfolgtem Auftreffen der Skischuhspitze auf dem Ski eine Fortsetzung der Schwenkbewegung dadurch möglich, dass der Skischuh sich gegenüber dem Tourengestell nach hinten verschiebt, wie in Spalte 1, Zeile 42, bis Spalte 2, Zeile 12 sowie in Spalte 5, Zeilen 8 bis 37 erläutert und in Fig. 3 und 4 dargestellt. Der Fachmann zieht daher bei der Ausführung einer Skibindung gemäß K4 einen vorderen Sohlenhalter, der wie der in B21, Seite 581, unteres Bild, offenbarte Vorderbacken, bzw. wie der in Fig. 1" der Klageschrift schematisch dargestellte Vorderbacken (50), den Skischuh von vorn umfasst, nicht in Betracht. Denn ein solcher Vorderbacken macht gerade das in K4 vorgesehene Auftreffen des Skischuhs auf den Ski und die dadurch bewirkte Verschiebung des Skischuhs gegenüber dem Tourengestell unmöglich.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Textpassage in Spalte 2, Zeilen 42 ff. der K4, da dort nicht etwa offenbart ist, dass ein beliebiger vorderer Sohlenhalter verwendet werden könne, sondern dass nur solche Sohlenhalter in Frage kommen, die die in den vorangehenden Absätzen der K4 beschriebene Verschiebung des Skischuhs durch Auftreffen auf den Ski gestatten. Dazu ist als Beispiel eine ältere, dem Fachmann bekannte Langlaufbindung genannt, die einen Vorderbacken mit seitlichen Schenkeln aufweist, aus dem der Skischuh wie in dem in K4 gezeigten Ausführungsbeispiel nach vorn herausragt.

Auch die Tatsache, dass nach einem Teil der gemäß K4 vorgesehenen Verschiebung des Skischuhs, in einer Position, die zwischen den in Fig. 3 und Fig. 4 dargestellten Schwenkpositionen des Tourengestells liegt, auch der Zehenbügel (29) auf dem Ski auftrifft und während des noch verbleibenden Verschiebewegs des Skischuhs seinerseits dem Ski dadurch ausweicht, dass er sich gegenüber dem Tourengestell verschwenkt, kann dem Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht nahelegen. Denn Zehenbügel gemäß der K4 sind dem Fachmann geläufig. Sie sind im Stand der Technik üblicherweise schwenkbar am Tourengestell angelenkt, um sich auf verschiedene Skischuhsohlendicken einstellen zu können. Der Fachmann entnimmt daher der K4 nicht, dass diese lehrt, einen Zehenbügel schwenkbar am Tourengestell anzulenken, sondern dass die in K4 als Kern der Lehre vorgesehene Verschiebung des Skischuhs gegenüber dem Tourengestell beispielsweise mit einem vorderen Sohlenhalter realisiert werden kann, der in bekannter Weise als schwenkbar angelenkter Zehenbügel ausgeführt ist.

Die somit in K4 offenbarte Möglichkeit, einen Zehenbügel nach dem Stand der Technik zu verwenden, enthält keine Anregung, anstelle der gemäß K4 vorgesehenen Verschiebung des Skischuhs gegenüber dem Tourengestell das Tourengestell/den Skischuhträger in einen hinteren Trägerteil und einen vorderen Trägerteil aufzuteilen, wobei entsprechend den Merkmalen 1.12 und 1.11 des Anspruchs 1 des Streitpatents der hintere Trägerteil schwenkbar an dem skifest angelenkten vorderen Trägerteil angelenkt ist.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Ein Naheliegen des Gegenstandes des Streitpatents durch diesen Stand der Technik wurde auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.

3. Die Unteransprüche 2 bis 10 werden vom Anspruch 1 getragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V.m. §709 Satz1 und 2 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 18.05.2010
Az: 1 Ni 34/08


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