Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 26. Januar 1988
Aktenzeichen: 1 TE 2852/86

(Hessischer VGH: Beschluss v. 26.01.1988, Az.: 1 TE 2852/86)

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer begehren mit ihrer Beschwerde die Erhöhung des von der ersten Instanz festgesetzten Streitwertes von 4.000,-- DM auf den Betrag von 23.220,-- DM, weil der Kläger nach Anerkennung seines Herzinfarktes als Dienstunfall Anspruch auf einen monatlichen Unfallausgleich von 395,-- DM haben würde; zudem entstünden bereits jetzt monatliche Aufwendungen für Medikamente in Höhe von 250,-- DM.

II.

Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

In Fällen, in denen es (allein) um die Anerkennung eines Dienstunfalles geht, hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Regelstreitwert festgesetzt (vgl. etwa Beschluß vom 26. September 1984 - I OE 62/80 -). Dieser beträgt im vorliegenden Verfahren nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 GKG 4.000,-- DM; hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Unberücksichtigt geblieben sind dabei die Folgeansprüche aus § 30 Abs. 2 BeamtVG, die einem Beamten nach rechtskräftiger Anerkennung eines Dienstunfalles zustehen und vom Dienstherrn dann möglicherweise "automatisch" geleistet werden.

Nach Überprüfung seiner bisherigen Streitwertrechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art und im Anschluß an den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Mai 1984 (KostRspr. GKG § 13 Nr. 108) hält der Senat an ihr nicht mehr fest. Ausgehend von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, berücksichtigt der Senat nunmehr ebenfalls die "konkrete Anwartschaft" auf die Leistung von Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 BeamtVG, im Falle des Klägers zunächst die mögliche Zahlung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG.

Der Kläger war nach der Ärztlichen Bescheinigung des Herz- und Kreislaufzentrums Botenburg a. d. Fulda vom 16. März 1979, wo er sich vom 29. Januar bis 16. März 1979 zur stationären klinischen Behandlung befand, für mindestens ein Jahr "arbeitsunfähig". Zuvor war er seit dem Herzinfarkt am 10. Dezember 1978 im St. Katharinenkrankenhaus in Frankfurt am Main stationär behandelt worden. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Gießen vom 16. Juli 1979 wurde der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 70 v. H. festgesetzt: er erfüllt die Voraussetzungen für Vergünstigungen nach dem Merkzeichen "G" (= in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, vgl. IV Abs. 3 der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte - Stand: Januar 1977 -, BVersorgBl. 1977, Beilage zu Heft Nr. 3/4, zitiert nach Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, Stand: Februar 1987, Anhang 6). Damit liegen die Voraussetzungen einer länger als sechs Monate dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. (vgl. § 35 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit VwV 35.1.3 - zitiert nach Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: Oktober 1987) vor, so daß dem Kläger bei einem Erfolg seiner Klage auf Anerkennung des Dienstunfalles nicht nur eine gewisse Aussicht, sondern bereits eine "konkrete Anwartschaft" auf einen Unfallausgleich eröffnet wäre.

Dieses über ein ideelles Interesse an der Anerkennung des Dienstunfalles - das gegebenenfalls nur mit dem Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bewerten wäre - hinausgehende wirtschaftliche Interesse des Klägers bewertet der Senat nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag des Unfallausgleichs, den er bei einer MdE von 70 v. H. zu erwarten hätte. Um eine "gesetzliche Unterhaltspflicht" im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG - wie die Beklagte meint - handelt es sich hier nicht, weil hierunter nur solche Ansprüche verstanden werden, die auf einem familienrechtlichen Verhältnis beruhen (vgl. etwa Drischler/Oestreich/Neun/Haupt, Gerichtskostengesetz, 4. Auflage, Streitwertanhang, Stichwort "Unterhalt", Anm. I, 2.).

Für die Berechnung der Höhe des Streitwertes geht der Senat anders als das OVG Hamburg in dem zitierten Beschluß vom 10. Mai 1984, a.a.O., unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 GKG - in der Regel von der möglichen monatlichen Höhe des Unfallausgleichs im Zeitpunkt der Klageerhebung aus, den er bei Anerkennung des Unfalles als Dienstunfall erhalten würde. Der Wert dieses Streitgegenstandes ist mit Rücksicht auf das pauschalierende Element in der hier vorgenommenen Streitwertfestsetzung bei Beendigung einer Instanz nicht höher anzusetzen als zu Beginn der Instanz. Zwar geht der Senat von der "konkreten Anwartschaft" aus, doch kann diese sich - je nach dem Zeitpunkt, ob die Anerkennung als Dienstunfall früher oder später klageweise geltend gemacht werden kann, etwa bei langer Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens wegen umfangreicher Begutachtungen oder bei bisher unerkannten "Spätfolgen" - unterschiedlich auswirken. Deshalb hält es der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für angebracht, auf die mögliche Höhe des Unfallausgleichs im Zeitpunkt der Klageerhebung unter Berücksichtigung der jeweils festgestellten MdE abzustellen, die länger als sechs Monate besteht, um eine annähernd gleichmäßige Bewertung der Fälle zu erreichen, in denen es (nur) um die Anerkennung eines Dienstunfalles geht. Die Beklagte - der Kläger hat sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat mitgeteilt, daß der monatliche Unfallausgleich bei einer MdE von 70 v. H. im Juni 1984 494,-- DM betrug. Der dreifache Jahresbetrag (einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen: 39 x 494,-- DM) beläuft sich somit auf 19.266,-- DM.

Des weiteren bezieht der Senat ähnlich wie das OVG Hamburg in seinem Beschluß vom 10. Mai 1984, a.a.O., weitere Folgeansprüche im Rahmen des § 30 Abs. 2 BeamtVG in seine Streitwertbewertung ein, berücksichtigt hierbei aber nicht die konkreten Aufwendungen, wie die Beschwerdeführer es getan haben, sondern setzt für sie - wegen der Ungewißheit der möglichen Ansprüche nach Grund und Höhe - ebenfalls pauschalierend den Regelstreitwert (hier: 4.000,-- DM) ein, der gegebenenfalls zu vervielfältigen wäre, je konkreter sich eine Anspruchsaussicht oder gar -anwartschaft darstellt. Im vorliegenden Fall besteht für eine derartige Vervielfältigung kein Anlaß.

Aus beiden Beträgen (19.266,-- DM + 4.000,-- DM) ergibt sich - abgerundet - der unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses festgesetzte Streitwert in Höhe von 23.220,-- DM

Eine Kostenentscheidung entfällt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1983 - I TE 60/82 -, AnwBl. 1984, 49 = KostRspr. GKG § 25 Nr. 69).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 7 GKG).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 26.01.1988
Az: 1 TE 2852/86


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