Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. März 2007
Aktenzeichen: II ZB 19/06

(BGH: Beschluss v. 19.03.2007, Az.: II ZB 19/06)

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. März 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe

I. Die beteiligte S. GmbH (nachfolgend: Beteiligte) wurde durch Gesellschaftsvertrag (GV) vom 1. August 2005 gegründet. Die Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung in § 5 GV lautet:

"1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

2. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

3. Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft erteilen und Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."

Die Gründungsgesellschafterversammlung der Beteiligten bestellte H. Ha. und Se. P. zu ihren Geschäftsführern mit der Maßgabe, "stets zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt" zu sein. Die Beteiligte wurde am 22. September 2005 in das (elektronische) Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter HRB-Nr. 1 eingetragen. In Spalte 4 b ist die Eintragung der beiden Geschäftsführer jeweils mit dem Zusatz: "mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten" versehen.

Hiergegen hat der beurkundende Notar namens der Beteiligten Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine Änderung der eingetragenen Befugnis der Geschäftsführer zur "Alleinvertretung" in eine solche zur "Einzelvertretung" - gemäß dem Wortlaut der Anmeldung - zu erreichen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht möchte die dagegen eingelegte weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran aber gehindert, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung von den Oberlandesgerichten Zweibrücken (DB 1992, 2337) und Naumburg (DB 1993, 2277) zwischen den Begriffen der Einzel- und der Alleinvertretungsbefugnis differenziert und letzterer als unklar und deshalb nicht eintragungsfähig angesehen wird. Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die vorstehend bezeichneten Oberlandesgerichte haben in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertreten, eine Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH sei im Handelsregister nicht eintragbar, weil damit nach der Wortbedeutung der - rechtlich nicht zulässige - Ausschluss aller anderen Geschäftsführer von der Vertretung verbunden sei; deshalb haben diese Gerichte entsprechende Eintragungsanträge zurückgewiesen. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen.

III. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Das Registergericht hat dem Antrag der Beteiligten zur Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Geschäftsführer rechtlich einwandfrei durch die in Spalte 4 b zu HRB-Nr. 1 gewählte Formulierung "mit der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", entsprochen.

1. Das Registergericht war nicht gehalten, den dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten wortgleich in das Handelsregister einzutragen. Vielmehr war es seine Aufgabe, im Wege der Auslegung das von der Beteiligten Gewollte zu ermitteln und die im Antrag mitgeteilten Tatsachen inhaltlich in eine rechtlich einwandfreie Registereintragung umzusetzen (vgl. Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 76 m.w.Nachw.).

2. Dieser Verpflichtung hat der Registerrichter rechtsfehlerfrei dadurch genügt, dass er die von der Beteiligten angemeldete Einzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Geschäftsführer - gleichbedeutend - als jeweilige "Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten", in das Handelsregister eingetragen hat.

a) Soweit das Registergericht statt "Einzelvertretungsbefugnis" den Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen übereinstimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Befugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertreten, und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden (h.M.: vgl. OLG Frankfurt DB 1993, 2174; Gustavus, NotBZ 2000, 198; Kanzleiter, DNotZ 1993, 201; Buchberger, Rechtspfleger 1993, 406; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 8 Rdn. 17; Michalski/Heyder, GmbHG § 8 Rdn. 40; Achilles in Achilles/Ensthaler/Schmidt, GmbHG § 8 Rdn. 20; OLG Jena OLGZ 2002, 418, 421).

b) Die von einer abweichenden Ansicht (so insbesondere OLG Zweibrücken aaO 2337; OLG Naumburg aaO S. 2277; LG Neubrandenburg NotBZ 2000, 198; Vazquez, NZG 1998, 73; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rittner, GmbHG 4. Aufl. § 8 Rdn. 28; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 35 Rdn. 32) unter Berufung auf einen angeblichen allgemeinen Sprachgebrauch geäußerten Bedenken gegen die Eindeutigkeit des Begriffs der Alleinvertretungsbefugnis hält der Senat schon deshalb nicht für durchgreifend, weil es auf den allgemeinen Sprachgebrauch [vgl. im übrigen dazu: Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch Bd. 1, 1980, Stichwort: "Alleinvertretung" 1 (Wirtsch.) = Alleinvertrieb 2 (Rechtsw.) = Einzelvertretung] bei dem hier verwendeten Fachbegriff nicht ankommen kann.

aa) Selbst wenn aber nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort "allein" unterschiedliche Bedeutung - und zwar u.a. sowohl im Sinne des Ausschlusses anderer Personen als auch zur Hervorhebung der Eigenständigkeit einer Person - haben kann, so ist doch - gerade deshalb - entscheidend stets der Zusammenhang, in dem dieses Wort gebraucht wird (so zutreffend Kanzleiter, DNotZ 1993, 201). Als terminus technicus der Rechtssprache - bei der es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht auf das Verständnis oder Unverständnis eines Rechtsunkundigen ankommt - ist der Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" im Zusammenhang mit einer dispositiven, von der gesetzlichen "Gesamtvertretung" nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG abweichenden Regelung der Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer unzweifelhaft nicht im Sinne einer - unzulässigen, generellen - Ausschließung der anderen Mitgeschäftsführer von der Vertretungsmacht, sondern als das Recht des Einzelnen zur Vertretung ohne die Mitwirkung der anderen zu verstehen.

bb) Entscheidende Bedeutung für diese Gleichsetzung des juristischen Begriffs der Alleinvertretungsbefugnis mit dem des Einzelvertretungsrechts hat jedoch die Tatsache, dass der Gesetzgeber selbst im Bereich anderer - der GmbH ähnlichen - "Gesellschaftsformen" den Begriff der "Alleinvertretungsbefugnis" in diesem Sinne verwendet hat. Sowohl in § 78 Abs. 3 AktG als auch in § 25 Abs. 2 GenG und in § 41 Abs. 3 SEAG ist übereinstimmend jeweils bestimmt, dass nach der Satzung einzelne Vorstandsmitglieder (bzw. geschäftsführende Direktoren) "allein ... zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein" können. Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber für die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die Europäische Aktien-Gesellschaft (SE) den Begriff der Alleinvertretungsbefugnis gerade nicht als Ausschluss der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern im Sinne einer Einzelvertretungsbefugnis verwendet. Dieses Begriffsverständnis ist daher auch von den Registergerichten bei der Umsetzung entsprechender Eintragungsanträge nicht nur - kraft ausdrücklicher Regelung - bei jenen Gesellschaftsformen, sondern analog auch für die GmbH ohne weiteres zugrunde zu legen.

cc) Hinzu kommt, dass - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - ein derartiges Verständnis des Begriffs der "Alleinvertretungsbefugnis" auch der Terminologie in Art. 2 Abs. 1 lit. d Satz 2 der Publizitätsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates 68/151/EWG v. 9. Mai 1968 - ABl. Nr. L 65/8, zul. geändert d. Beitrittsvertrag v. 16. April 2003 - ABl. Nr. L 236/33) entspricht, die zwischen "Alleinvertretung" und "gemeinschaftlicher Vertretung" unterscheidet.

Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.03.2006 - 32 T 17/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 7 Wx 3/06 -






BGH:
Beschluss v. 19.03.2007
Az: II ZB 19/06


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