Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 30. Juni 2005
Aktenzeichen: 3 U 147/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 30.06.2005, Az.: 3 U 147/04)

Bei der Frage, ob eine blickfangmäßige Angabe in irrtumsausschließender Weise durch einen klaren und unmißverständlichen Hinweis erläutert wird, ist zum einen die konkrete Gestaltung der Anzeige, zum anderen der Bedeutungsgehalt der blickfangmäßigen Angabe zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 5. August 2004 (315 O 37/04) abgeändert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbeanzeige der Beklagten.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Einzelhandels mit Elektroartikeln.

Die Beklagte warb am 15.11.2003 in den Zeitungen "Magdeburger Volksstimme" und "Weser Kurier" mit einer ganzseitigen Anzeige, die von der Klägerin als irreführend beanstandet wird.

Die in Fettdruck und Großbuchstaben gestaltete Überschrift der Anzeige lautete wie folgt:

" DIE KONKURRENZ

VERSUCHT JETZT

KRAMPFHAFT UNSERE PREISE ZU UNTERBIETEN

GEHT NICHT ! "

Im mittleren Bereich der Anzeige ist auf weißem Grund rechts ein Foto des bekannten Popmusikproduzenten Dieter B. und links daneben - unmittelbar unterhalb der Überschrift - ein schwarz unterlegter Kasten mit unregelmäßig gehaltenem, ausrissartigen Rand abgebildet. In dem etwas schräg gestellten Kasten ist folgender Text abgedruckt:

" TIEF-PREIS -*

GARANTIE

Billiger als bei uns€ Geht nicht! Doch woanders günstiger gesehen€ Wir erstatten Ihnen die Differenz.

* wir bieten Ihnen immer günstigste Preise. Sollten Sie ausnahmsweise ein bei uns gekauftes Produkt innerhalb von 30 Tagen bei einem anderen Anbieter im Umkreis von 30 Kilometern eines unserer stationären Märkte mit gleichen Leistungen günstiger sehen, zahlen wir ihnen den Differenzbetrag einfach aus."

Im unteren Drittel der Anzeige folgt der ebenfalls fett- und großgedruckte Slogan " ES LEBE BILLIG !", darunter - wiederum in einem schwarzen Kasten, der allerdings hier über die gesamte Breite der Seite reicht - der Hinweis auf den Namen des von der Beklagten betriebenen "Fachmarkt-Discounter" und die Angabe "92 x in Deutschland". Auf das zur Akte gereichte Original der Anzeige, welches Gegenstand der Verhandlung war, wird hinsichtlich der Einzelheiten - insbesondere der konkreten Gestaltung der Anzeige - Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Preise der Beklagten teilweise von der Konkurrenz unterboten werden, dass sie jedoch tatsächlich so verfährt, wie sie es mit der "Tief-Preis-Garantie" in der Anzeige beschreibt.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Der Unterlassungsantrag sei auf die konkrete Werbegestaltung unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Blickfangwerbung gerichtet, nicht auf die ausgelobte "Tiefpreisgarantie".

Der Verkehr entnehme der blickfangmäßigen Überschrift der Anzeige die Behauptung, kein Wettbewerber könne günstigere Preise anbieten als die Beklagte. Diese Auslobung sei jedoch praktisch uneinlösbar, deren Richtigkeit werde auch von der Beklagten selbst im Prozess nicht behauptet. Die Preise der Beklagten rangierten vielmehr häufig deutlich oberhalb der regulären Preise der Konkurrenz.

Der Begriff "Tiefpreisgarantie" und die weiteren Erläuterungen im schwarz unterlegten Kasten nähmen nicht am Blickfang teil und könnten der angegriffenen Auslobung in der blickfangmäßigen Überschrift keine abweichende Bedeutung geben.

Die Klägerin hat beantragt,

I. der Beklagten bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Aussage zu werben und/oder werben zu lassen, "Die Konkurrenz versucht jetzt krampfhaft unsere Preise zu unterbieten - Geht nicht!", wenn dies geschieht wie in der Werbung im "Weser Kurier" vom 15.11.2003.

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. benannten Verletzungshandlung seit dem 15.11.2003 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.

IV. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 15.11.2003 Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer I. begangen hat, wobei die Wettbewerbshandlungen nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht:

Die Erläuterung "Tiefpreisgarantie" nehme bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und dem Maßstab des neuen Verbraucherbegriffs aufgrund der hervorgehobenen Gestaltung am Blickfang teil, so dass der Verkehr die angegriffene Überschrift im Sinne der Tiefpreisgarantie und nicht im Sinne einer uneingeschränkten Behauptung wahrnehmen werde, kein Wettbewerber könne die Beklagte unterbieten.

Da - was zwischen den Parteien unstreitig ist - beide Parteien und weitere Wettbewerber seit geraumer Zeit mit der Bezeichnung Tiefpreisgarantie würben, wisse der Verkehr, was eine "Tiefpreisgarantie" sei. Bereits dieser Begriff sei eine hinreichende Erläuterung der angegriffenen Überschrift. Im Übrigen werde der Begriff in dem gestalterisch hervorgehobenen Kasten weiter erläutert, auch der entsprechende Sternchenhinweis nehme am Blickfang teil.

Mit Urteil vom 05. August 2004 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß in vollem Umfang verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend geltend:

Jedenfalls scheitere ein Anspruch an der Bagatellklausel des § 3 UWG n.F.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.08.2004, Az.: 315 O 37/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend macht sie insbesondere geltend, das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass noch nicht einmal die Formulierung "Tiefpreisgarantie" selbst irrtumsaufklärend wirke, weil die Bedeutung dieses Begriffs erst selbst der Erläuterung bedürfe. Die Verbraucher seien nicht an "Tiefpreisgarantien" gewöhnt. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz ergebe sich aus der Preisbezogenheit der Werbung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

I. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet.

1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist das Verbot,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Aussage zu werben und/oder werben zu lassen,

"Die Konkurrenz versucht jetzt krampfhaft unsere Preise zu unterbieten - Geht nicht!",

wenn dies geschieht wie in der Werbung im "Weser Kurier" vom 15.11.2003.

Die Klägerin hat durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung, nämlich die Werbeanzeige, den beanstandeten Satz in der konkreten Verletzungsform angegriffen. Für eine solche Wettbewerbshandlung ist Begehungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben.

2. Der Antrag ist unbegründet. Er rechtfertigt sich nicht aus §§ 3, 5 I UWG (§ 3 UWG a.F.) unter dem Gesichtspunkt des allein von der Klägerin zum Gegenstand ihres Angriffs gemachten Aspektes der irreführenden Blickfangwerbung.

a) Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass der angesprochene allgemeine Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen, der beanstandeten Anzeige aufgrund des Blickfanges "Die Konkurrenz versucht jetzt krampfhaft unsere Preise zu unterbieten Geht nicht!" die Botschaft entnehme, "die Produkte der Beklagten seien nirgendwo günstiger zu erhalten".

aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob eine solche Bedeutung dem angegriffenen Satz für sich genommen, also unter Ausblendung des Verwendungskontextes der Anzeige mit dem Hinweis auf die "Tiefpreisgarantie", entnommen werden kann.

So hat das OLG Bremen (Urt. v. 6.5.2004, 2 U 106/03 = OLG Report, 2004, 502, 503) im Hinblick auf die Auslobung "... Billiger als Marko Markt. Geht nicht ..." ausgeführt, dass

"der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher weiß, dass die Einordnung in die Spitzengruppe der preisgünstigsten Anbieter nur in der Gesamtschau gilt und insbesondere nicht bedeutet und nicht bedeuten kann, die Beklagte werde bei keinem ihrer Artikel preislich unterboten. Der Verbraucher weiß, dass unmöglich bei jedem Artikel der niedrigste Preis im Verhältnis zu den Konkurrenten eingehalten werden kann. Unterbietungen im Einzelfall sind möglich und auch keineswegs unwahrscheinlich. Wie dem durchschnittlich informierten Kunden bekannt ist, lassen sich billigere Preise bei der Konkurrenz im Einzelfall schon deswegen weder ausschließen noch verhindern, weil die Preisbildung täglich im Fluss ist und ein heute noch einmalig erscheinendes Angebot schon morgen vom Wettbewerber wiederum unterboten werden kann."

Es spricht viel dafür, diese Gesichtspunkte auch im vorliegenden Fall für maßgebend zu erachten. Das scheint jedenfalls im Ausgangspunkt sogar die Klägerin selbst so zu sehen. Denn in ihrem Vortrag ist wiederholt davon die Rede, dass die zum Gegenstand des Irreführungsangriffs gemachte Behauptung, kein Wettbewerber könne günstigere Preise anbieten als die Beklagte, "praktisch uneinlösbar" sei (vgl. Bl. 5, 32, 114 d.A.). Die Klägerin trägt aber keinerlei Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass der Verkehr diese "praktische Uneinlösbarkeit" nicht erkennen wird, sondern die Auslobung "für bare Münze" nehmen und entsprechend irregeführt wird.

Letztlich kann diese Frage ebenso dahinstehen wie die weiteren Frage, ob der Verkehr marktschreierisch aufgemachte Werbung gerade im hier maßgebenden Segment der Verbrauchermärkte für Unterhaltungselektronik deswegen tendenziell nur relativierend und nicht wörtlich verstehen wird, weil sich in diesem Marktsegment, auch unter Mitwirkung der Klägerin bzw. deren Schwesterunternehmen, besonders schrille Werbeformen durchgesetzt haben ("Geiz ist Geil", "Ich bin doch nicht blöd" usw.). Auf sich beruhen kann ferner der von der Klägerin nicht bestrittene Vortrag der Beklagten, dass das gerichtsbekannte Image von Herrn Dieter B. ("geprägt von humoristischen Übertreibungen, einem Spaßfaktor sowie einem Schuss Selbstironie") vom Verkehr als weiteres Indiz für eine werbliche Übertreibung gewertet werde.

bb) Denn letztlich kommt es - wie immer im Wettbewerbsrecht - auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Hier erhält die angegriffene Überschrift durch das Umfeld der Anzeige einen bestimmten Bedeutungsgehalt dahingehend, dass die Beklagte die Unmöglichkeit der Preisunterbietung lediglich im Sinne der dort näher erläuterten "Tiefpreisgarantie" auslobt. Eine so verstandene Auslobung greift die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht an. Im Einzelnen:

(1) Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH NJW-RR 2003, 1039 - Sparvorwahl; BGH GRUR 2004, 605, 606 - Dauertiefpreise).

Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf nach der ständigen Rechtsprechung des BGH für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann allerdings in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor m.w.N. BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II m.w.N.).

(2) Unterstellt, es bestünde tatsächlich die Gefahr, dass der Verkehr die angegriffene Überschrift für sich genommen im Sinne des Angriffs der Klägerin dahin verstünde, kein Wettbewerber könne günstigere Preise anbieten als die Beklagte, so wird ein solches Verständnis bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige durch irrtumsausschließende Aufklärung dahin korrigiert, dass die Auslobung im Sinne einer in der Anzeige näher erläuterten und von der Klägerin ausdrücklich nicht angegriffenen Tiefpreisgarantie zu verstehen ist.

Eine solche Aufklärung erfolgt hier durch den schwarz unterlegten rechteckigen Kasten mit den Angaben zur Tiefpreisgarantie. Die dort stehenden Angaben nehmen am Blickfang teil und erläutern den angegriffenen Satz der Überschrift in diesem Sinne.

(aa) Dabei ist zum einen die konkrete Gestaltung der Anzeige zu berücksichtigen.

Der Kasten "Tiefpreisgarantie" folgt in der Anzeige unmittelbar nach der Überschrift, gerät also beim normalen Lesevorgang zwangsläufig ins Blickfeld. Der Begriff "Tiefpreisgarantie" ist in großer Schrift gedruckt, und zwar in einer größeren Schrift als der in der Überschrift für die angegriffene Botschaft entscheidende Satzteil "... krampfhaft unsere Preise zu unterbieten ...". Das Wort "Tiefpreisgarantie" und die erläuternden Hinweise sind - schwarz unterlegt und etwas schräg gedruckt - in der Art eines "Störers" gestaltet und ziehen bereits dadurch die Blicke auf sich. Der "Störer" ist in der Anzeigenmitte, direkt neben dem Gesicht von Herrn B. und damit dem Überbringer der Werbebotschaft abgebildet, was den Blick des Betrachters zusätzlich auf sich zieht. Insgesamt wird die Aufmerksamkeit des Betrachters nicht durch eine Fülle weiterer Informationen abgelenkt, etwa durch mehrere Preisauslobungen für bestimmte Produkte oder durch Abbildungen von Produkten. Der Inhalt der ganzseitig und damit großzügig gestalteten Anzeige ist vielmehr knapp und mit wenigen Blicken zu erfassen.

(bb) Hinzu kommen weitere Umstände des Einzelfalles:

Die Auslobung einer absoluten Unmöglichkeit von Preisunterbietungen ist aus den vom OLG Bremen ausgeführten und auch von der Klägerin so gesehen Gründen ("praktisch uneinlösbar") jedenfalls ein Umstand, der nicht gedankenlos und reflexhaft als zutreffend wahrgenommen wird. Der Referenzverbraucher wird vielmehr durch die provokante und apodiktische Behauptung der Überschrift ("... GEHT NICHT !") auch inhaltlich zu der Frage provoziert: "Warum geht das nicht€". Geleitet durch diese Frage wird er jedenfalls in weiteren blickfangmäßig hervorgehobenen Teilen der Anzeige nach weiteren Informationen suchen, die er dann in dem gestalterisch auffälligen und räumlich der Überschrift unmittelbar folgenden Kasten "Tief-Preis-Garantie" auch erhält.

Dahinstehen kann, ob dem Verbraucher bereits der Begriff "Tiefpreisgarantie" selbst hinreichende Aufklärung bietet, wofür spricht, dass eine solche Garantie nach dem unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrag der Beklagten von mehreren Konkurrenten, unter anderem auch von der Klägerin gegeben wird (vgl. auch die Entscheidungen OLG Hamburg GRUR-RR 03, 50 "Tiefpreisgarantie"; OLG Bremen WRP 2004, 505 - Tiefste Preise; BGH GRUR 1991, 468 - Preisgarantie II).

Jedenfalls wird der Begriff für den Teil des Publikums, der mit einer "Tiefpreisgarantie" nichts anfangen kann und deshalb nach Erklärungen sucht, im Störer selbst durch immer noch hinreichend groß und fettgedruckten Text

"Billiger als bei uns€ Geht nicht! Doch woanders günstiger gesehen€ Wir erstatten Ihnen die Differenz."

sowie durch den weiteren Sternchenhinweis weiter erläutert. Das auffällig gestaltete und räumlich eindeutig platzierte Sternchen nimmt am Blickfang teil, der auflösende Text ist deutlich lesbar und räumlich hinreichend klar zugeordnet, also nicht etwa im "Kleingedruckten" am Seitenende oder sonst räumlich oder inhaltlich separiert abgedruckt worden.

b) Der durch die angegriffene Werbung dargelegte Eindruck ist nicht irreführend. Die Klägerin greift die Richtigkeit der Auslobung "Tiefpreisgarantie" ausdrücklich nicht als unrichtig an. Sie hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine Unrichtigkeit unter diesem Gesichtspunkt nahe legen könnten.

3. Weitere Rechtsgrundlagen für ein Verbot werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

II. Aus den vorstehenden Gründen fehlt es auch an einer Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Nebenansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Hamburg:
Urteil v. 30.06.2005
Az: 3 U 147/04


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