Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. Februar 1999
Aktenzeichen: 2 ARs 32/99

(OLG Köln: Beschluss v. 09.02.1999, Az.: 2 ARs 32/99)

Tenor

Der Nebenklägerinvertreterin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 6.500,-- DM (in Worten: sechstausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO) ist begründet.

Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten K. und B., aufgrund der diese zu Gesamtfreitsstrafen von sechs Jahren (K.) bzw. drei Jahren (B.) verurteilt worden sind, ist in der Zeit vom 21. Mai bis zum 13. November 1997 an insgesamt 30 Hauptverhandlungstagen durchgeführt worden, von welchen die Nebenklägerinvertreterin 27 Verhandlungstage wahrgenommen hat. Durch die Teilnahme an 11 Verhandlungstagen ist die Nebenklägerinvertreterin zeitlich jeweils zwischen vier Stunden und sechs Stunden fünfunddreißig Minuten und an 5 Verhandlungstagen über sieben Stunden, eine Zeitspanne, die nach der Rechtsprechung des Senats schon zu einer Erhöhung der Vergütung führt, in Anspruch genommen worden. Einarbeitung und Vorbereitungen waren bei dem Umfang der Akten und den verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen mit hohem Zeitaufwand verbunden. Mit Rücksicht hierauf ist eine Pauschvergütung gerechtfertigt, welche die Regelgebühren um 6.500,-- DM übersteigt.






OLG Köln:
Beschluss v. 09.02.1999
Az: 2 ARs 32/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a85fcd17e3b4/OLG-Koeln_Beschluss_vom_9-Februar-1999_Az_2-ARs-32-99




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share