Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 15. Mai 1998
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd 5-98/98
(OLG Hamm: Beschluss v. 15.05.1998, Az.: 2 (s) Sbd 5-98/98)
Tenor
Rechtsanwalt ... wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 650,- DM eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 DM (in Worten: eintausenddreihundert Deutsche Mark) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen den früheren Angeklagten, der eine Roma-Sippe angehört, wurde am vorliegenden Verfahren zunächst wegen eines Tötungsdelikts, das er gemeinsam mit seinem Vater begangen haben sollte, ermittelt. Der Tötungsvorwurf wurde gegen den ehemaligen Angeklagten dann später nicht mehr aufrecht erhalten. Gegen ihn wurde schließlich nur noch wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Anklage beim Bezirksjugendschöffengericht erhoben. Dieses hat den ehemaligen Angeklagten am 12. Februar 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Hauptverhandlung hat von 9.00 bis 11.05 Uhr gedauert.
Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten bereits im Vorverfahren am 24. September 1997 beigeordnet worden. In seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger hat der Antragsteller drei Schreiben verfaßt und außerdem Akteneinsicht genommen. Er hat außerdem am 29. September 1997 von 10.50 bis 11.40 an einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung teilgenommen, sowie am 1. Oktober 1997 im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung an einer richterlichen Vernehmung des ehemaligen Angeklagten. Diese hat, wie sich aus der Abrechnung der beigezogenen Dolmetscherin ergibt, rund 5 Stunden gedauert. Außerdem hat der Antragsteller an einer weiteren Haftprüfung teilgenommen, in der der Haftbefehl gegen den ehemaligen Angeklagte außer Vollzug gesetzt worden ist.
Der Antragsteller hat außerdem mehrere längere Gespräche mit dem ehemaligen Angeklagten und Angehörigen seiner Sippe geführt, in denen er diesen das deutsche Strafverfahrensrecht erläutert und insbesondere sowohl den ehemaligen Angeklagten als auch die Angehörigen seiner Sippe davon überzeugt hat, daß der ehemalige Angeklagte nur dann ein Geständnis auch hinsichtlich des Tötungsdelikts ablegen solle, wenn er damit tatsächlich etwas zu tun habe.
Der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts und auch der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung sind - mit dem Antragsteller - der Auffassung, daß es sich um ein im Sinn des §99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt habe. Der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung ist weiterhin der Ansicht, daß das Verfahren aber nicht "besonders umfangreich" im Sinn von §99 Abs. 1 BRAGO gewesen sei. Dazu hat er ausgeführt, daß er den durch die Teilnahme an den Haftprüfungsterminen entstandenen zeitlichen Mehraufwand nicht verkenne, die Teilnahme daran gehöre jedoch zu den üblichen Aufgaben des Verteidigers eines inhaftierten Angeklagten und werde daher durch die gem. §97 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Gebühren abgegolten. Gegen die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache habe er jedoch keine Bedenken.
Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers betragen 650,- DM (250 DM + 400 DM). Die Wahlverteidigerhöchstgebühr, die vom Antragsteller beantragt worden ist, beträgt 2.112,50 DM (812,50 DM + 1.300 DM).
II.
Dem Antragsteller war gemäß §99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.
Der Antragsteller ist für den ehemaligen Angeklagten in einem im Sinn des §99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwierigen" Verfahren tätig geworden. Insoweit nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Stellungnahme des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts vom 24. März 1998, der sich auch der Leiter des Dezernats 10 angeschlossen hat, Bezug. Gründe, sich dieser Stellungnahme nicht anzuschließen (vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 15. Januar 1998 in 2 (s) Sbd. 5-265/97) sind nicht ersichtlich.
Der Antragsteller ist nach Auffassung des Senats - insoweit entgegen der Ansicht des Leiters des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung - aber auch in einer (schon) im Sinn des §99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreichen" Sache tätig geworden. Besonders umfangreich ist eine Strafsache nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. z.B. OLG Koblenz NStZ 1988, 371; siehe auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., 1997, §99 Rn. 3), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat. Vergleichsmaßstab sind dabei nur gleichartige Verfahren (OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508; OLG München JurBüro 1976, 638 = MDR 1976, 689), vorliegend also Verfahren vor einem (Jugend-)Schöffengericht/Amtsgericht.
Legt man diesen Maßstab hier zugrunde hat es sich schon um ein "besonders umfangreiches" Verfahren gehandelt. Der Umfang der Akten ist mit rund 500 Blatt für ein amtsgerichtliches Verfahren verhältnismäßig komplex. Auch die Dauer der Hauptverhandlung lag mit 2 Stunden 5 Minuten nicht, wie der Leiter des Dezernats 10 meint, im unterdurchschnittlichen Bereich, sondern war für eine Verhandlung vor dem Amtsgericht schon durchschnittlich.
Diese Umstände allein hätten das Verfahren aber noch nicht als ein "besonders umfangreiches" qualifiziert. Von entscheidender Bedeutung für die Gewährung einer Pauschvergütung auch wegen "besonderen Umfangs" waren vielmehr die darüber hinaus vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten. Dabei waren zunächst die mit dem ehemaligen Angeklagt und den Angehörigen seiner Sippe zur Vorbereitung der Einlassung des ehemaligen Angeklagten und des weiteren Verfahren, insbesondere der Hauptverhandlung, geführten Gesprächen (zur grundsätzlichen Berücksichtigung dieser Tätigkeiten siehe den Beschluß des Senats vom 3. September 1996 - 2 (s) Sbd. 4-136/96 in StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85) zu berücksichtigen. Daneben war die Teilnahme an der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und den beiden Haftprüfungen, die für den Antragsteller einen erheblichen Zeitaufwand nötig gemacht haben, der erheblich über das hinausging, was in vergleichbaren Fällen von Verteidigern vor dem Amtsgericht/Schöffengericht an Zeit für den Mandanten aufgewendet werden muß, von erheblicher Bedeutung.
Gegenüber der Berücksichtigung dieses zeitlichen Mehraufwands kann nach Auffassung des Senats nicht auf die insoweit üblichen Aufgaben des Verteidigers eines inhaftierten Angeklagten und die wegen der Inhaftierung gem. §97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten (gesetzlichen) Gebühren verwiesen werden. Die Vorschrift des §83 Abs. 3 BRAGO, auf die in §97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für den Pflichtverteidiger verwiesen wird, ist durch das KostRÄndG 1994 in die BRAGO eingefügt worden. Dadurch sollte dem Umstand, daß die Untersuchungshaft eines Beschuldigten ggf., wenn nämlich die anderen im Rahmen des §12 BRAGO zu berücksichtigenden Umstände bereits die Gewährung der Höchstgebühr für den Wahlverteidiger rechtfertigten, bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt blieb, Rechnung getragen werden (vgl. Gerold u.a. §83 BRAGO Rn. 20; siehe auch BT-Drucksache 12/6962, S. 105). Dies und die Formulierung der Vorschrift: "um bis zu 25 %" zeigt, daß die Tätigkeit des Verteidigers für einen inhaftierten Mandanten nicht ohne weiteres immer die Erhöhung der (gesetzlichen) Gebühr um 25 % zu Folge haben sollte, sondern vielmehr im einzelnen die erbrachten Tätigkeiten Bedeutung für die Bemessung der Gebühr des Wahlverteidigers haben sollten. Demgemäß hat eine Abwägung und Beurteilung der durch die Haft des Mandanten zusätzlich erforderlich gewordenen Tätigkeiten statt zu finden. Gehen danach die Tätigkeiten über das Übliche hinaus, kommt eine Erhöhung der (gesetzlichen) Gebühr um bis zu 25 % in Betracht.
Übertragen auf die Gewährung einer Pauschvergütung nach §99 BRAGO hat dies nach Auffassung des Senats zur Folge, daß durch die zugrunde zu legende erhöhte gesetzliche Gebühr des §97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO grundsätzlich nicht - wovon aber der Leiters des Dezernats offenbar ausgeht - alle für den inhaftierten Mandanten erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers abgegolten sind. Abgegolten werden vielmehr nur die üblichen Tätigkeiten. Soweit der Zeitaufwand des Verteidigers über den üblichen zeitlichen Aufwand hinausgeht, kann und darf dieser Aufwand zur Begründung des Merkmals "besonders umfangreich" im Sinn des §99 BRAGO (mit-)herangezogen werden. Anderenfalls würden diese Tätigkeiten beim Pflichtverteidiger nicht angemessen berücksichtigt werden (können).
Was mindestens als üblicher Aufwand eines (Pflicht-)Verteidigers für einen inhaftierten Mandanten anzusehen ist, braucht der Senat vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. Denn der Antragsteller hat hier für seinen inhaftierten Mandanten an zwei Haftprüfungsterminen teilgenommen. Davon hat einer mehr als 5 Stunden gedauert. Zumindest dieser zeitliche Aufwand geht auf jeden Fall erheblich über das hinaus, was mit der - erhöhten - gesetzlichen Gebühr des §97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO abgegolten ist. Demgemäß war dieser Zeitaufwand bei der Beurteilung der Frage, ob es sich auch um eine "besonders umfangreiche" Sache gehandelt hat, (mit) zuberücksichtigen.
Bei der somit nach allem zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Insgesamt erschien unter angemessener Beachtung der Tatsache, daß der Antragsteller nicht nur in einem "besonders schwierigen" sondern auch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren für den ehemaligen Angeklagten tätig geworden ist, eine Pauschvergütung von 1.300 DM einerseits erforderlich, andererseits aber auch angesichts der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten angemessen.
Demgemäß war der weitergehende Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Eine Pauschvergütung in Höhe der von ihm geltend gemachten Rahmenhöchstgebühr eines Wahlverteidigers kam nicht in Betracht. Eine Pauschvergütung in dieser Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat (vgl. Beschluß des Senats vom 16. September 1996 - 2 (s) Sbd. 4 95 u. 96/96 - StraFo 1997, 63 = JurBüro 1997, 84). Das war hier indes nicht der Fall.
OLG Hamm:
Beschluss v. 15.05.1998
Az: 2 (s) Sbd 5-98/98
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