Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 5. Juni 2012
Aktenzeichen: 15 O 49/12
(LG Bielefeld: Urteil v. 05.06.2012, Az.: 15 O 49/12)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher in Bezug auf Dienstleistungsverträge unter der Website www.s.de zum Vertragsschluß aufzufordern oder auffordern zu lassen, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist eine in die maßgebende Liste eingetragene „qualifizierte Einrichtung“ zum Schutze von Verbraucherinteressen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Beklagte betreibt die Internetseite s.de und bietet dort einen „Online-Kurs“ zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein See und für den Sportführerschein Binnen an. Wie aus dem Ausdruck Anlage B 1 zu ersehen, kommt der Vertragsschluß mit einem Interessenten wie folgt zustande: Einzugeben sind die persönlichen Daten und die Zahlungsweise unter Angabe des Bankinstituts. Sodann hat der Interessent eine Nutzungsdauer des Kurses auszuwählen (24 Stunden, einen Monat, drei Monate oder sechs Monate) und anzuklicken, dass er die AGB des Beklagten gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist. Anschließend ist über die Schaltfläche „jetzt bitte bezahlen“ der Bezahlvorgang abzuwickeln. Danach kann der Interessent „sofort loslegen“; es beginnt die gewünschte Nutzungsdauer, innerhalb derer ständiger Zugriff auf das Kursangebot besteht.
Im Zuge des geschilderten Abmeldevorgangs wird der Interessent nicht über einen Widerrufsrecht belehrt. In den AGB des Beklagten (Anlage K 1) heißt es zu 2. (Leistungsgegenstand) wie folgt:
Bei dem Online-Kurs handelt es sich um einen Vorbereitungskurs auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein See und den Sportbootführerschein Binnen. Im Online-Kurs erklärt Ihnen S. E. mit Trick- und Videofilmen, mit vertonten Texten, mit Bildern und Zeichnungen, wie ein Sportboot geführt wird. Mit den im Online-Kurs enthaltenen Prüfungsfragebögen können Sie Ihre Kenntnisse und Ihren Wissensstand selbst überprüfen. Eine Überwachung Ihres Lernerfolges durch die Yachtschule findet nicht statt. Beim Online-Kurs handelt es sich um eine Dienstleistung indem Bereich Freizeitgestaltung, bei der sich die Yachtschule verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
Gemäß Abmahnung vom 25.02.2012 (Anlage K 2) nahm der Kläger daran Anstoß, dass das Angebot des Beklagten keine Widerrufsbelehrung enthält; ferner monierte der Kläger die Unvereinbarkeit verschiedener Haftungsbeschränkungsklauseln der AGB mit § 307 BGB. Der Beklagte kam der Aufforderung zur Abgabe entsprechender strafbewehrter Unterlassungserklärungen nicht nach und zahlte auch nicht die geforderten Abmahnkosten von 214,00 €.
Die Klägerin hat wegen der Haftungsbeschränkungsklauseln „das Verfahren eingestellt“, verfolgt aber im übrigen mit vorliegender Klage die erhobenen Ansprüche weiter und beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, zur Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht verpflichtet zu sein, weil sein Angebot die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung mit Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt/innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums im Sinne der Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB beinhalte: Das Führen eines Sportbootes stelle eine Tätigkeit im Bereich der Freizeitveranstaltung dar; demgemäß sei auch der Kurs zum Erwerb des entsprechenden Führerscheins dem Bereich der Freizeitgestaltung zuzuordnen. Auch die weiteren Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift seien gegeben; daraus, dass der Interessent im Rahmen des Bestellvorgangs eine bestimmte Nutzungsdauer auszuwählen habe, folge die Verpflichtung des Beklagten, seine Dienstleistungen innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Dieser Tatbestand sei nicht nur bei Dauerleistungen, die den ganzen Zeitrahmen ausfüllten, gegeben, sondern auch dann, wenn der Verbraucher eine punktuelle Leistung innerhalb eines festgelegten Zeitraums abrufen könne. Eine Anwendung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB auf den vom Beklagten angebotenen Online-Kurs entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, der (auch) darin bestehe, Dienstleister davor zu schützen, unverhältnismäßigen Nachteile durch die kostenlose und ohne Angabe von Gründen erfolgte Stornierung von Bestellungen zu erleiden. Werde ein Widerrufsrecht zugelassen und der Widerruf erst nach teilweiser Inanspruchnahme der Dienstleistungen ausgesprochen, wäre es für den Beklagten schwierig, einen Wertersatzanspruch durchzusetzen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte darauf zu achten habe, ausreichende Server- und Netzwerkkapazitäten vorzuhalten; insofern benötige er Planungssicherheit, an der es fehle, wenn Teilnehmer den Vertrag einseitig widerrufen könnten und dadurch für ihn das Risiko bestehe, auf den Mehrkosten für ungenutzte Server- und Netzwerkkapazitäten sitzenzubleiben.
Abgesehen davon meint der Beklagte, dass der erhobene Unterlassungsanspruch zu weit gehe und auch die Abmahnkosten jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe geschuldet seien.
Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass der Beklagte sich nicht auf § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB berufen könne: Es handele sich schon nicht um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung. Zumindest aber fehle es daran, dass eine Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums Vertragsgegenstand sei. Kennzeichnendes Merkmal der nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ausgenommenen Verträge sei es, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen könne und daher die Leistungszeit im voraus genau festgelegt werde, damit der Vertrag auch sicher erfüllt werden könne. Anders als bei einem „klassischen Kurs“, bei dem nur eine bestimmte Anzahl von Teilnehmerplätzen vergeben werden könne und es den Anbieter belaste, wenn kurzfristig Verträge widerrufen würden und die freien Plätze nicht erneut vergeben werden könnten, gebe es beim vom Beklagten angebotenen Online-Kurs keine Limitierung der Benutzer. Vorkehrungen zur Leistungserbringung aufgrund des jeweiligen Vertragsschlusses treffe der Beklagte nicht. Dass vorgehaltene Server- und Netzwerkkapazitäten gegebenenfalls nicht genützt würden, sei das allgemeine unternehmerische Risiko des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsbefugte Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 Abs. 1 Nr. 10; 2 Abs. 1 EGBGB darauf, dass der Beklagte es unterläßt, seinen Online-Kurs für den Erwerb des Sportbootführerscheins ohne Belehrung über ein Widerrufsrecht anzubieten.
Anders als der Beklagte meint, fällt die von ihm angebotene Leistung nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Angebot eines Kurses zur Vorbereitung auf die Sportbootführerscheinprüfung um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung handelt (bejahend insoweit LG Bielefeld, 22 S 63/08, Urteil vom 15.10.2008, unveröffentlicht). Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums: Zwar enthält das Angebot des Beklagten eine zeitliche Komponente, nämlich verschiedene Möglichkeiten, was die Nutzungsdauer angeht. Das aber sind (lediglich) Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, die mit der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums nicht gleich zusetzen sind. Letztlich umfaßt die Ausnahme nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB den gesamten Bereich von Dienstleistungen, bei deren Bestellung man im allgemeinen Sprachgebrauch von „Buchung“ oder „Reservierung“ spricht, wobei kennzeichnendes Merkmal der ausgenommenen Verträge ist, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen kann und daher die Leistungszeit im voraus genau festgelegt wird, damit der Vertrag auch sicher erfüllt werden kann. Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Unternehmer durch die Zulassung kurzfristiger Stornierungen unangemessen belastet würde, weil beispielsweise eine erneute Besetzung des Teilnehmerplatzes nicht mehr möglich ist (vgl. insbesondere Wendehorst, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 312b RN 83). Diesen Anforderungen genügt das Angebot des Online-Kurses des Beklagten nicht. Anders als ein „klassisches Kursangebot“, das eine Leistungserbringung für eine vorgesehene Teilnehmerzahl zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsieht, ist beim Online-Kurs des Beklagten eine Limitierung der Teilnehmerzahl nicht vorgesehen. Besondere Vorkehrungen, um aufgrund der Anmeldungen zu einem bestimmten Zeitpunkt/in einem bestimmten Zeitraum leistungsfähig zu sein, trifft der Beklagte nicht. Insoweit verfängt auch sein Argument, er habe bestimmte Server- und Netzwerkkapazitäten vorzuhalten, nicht. Wenn es, so sein Vortrag, dabei um Verträge mit Laufzeiten von drei Monaten aufwärts geht, ist eine unmittelbare Ankoppelung an den Umfang der Anmeldung zum Online-Kurs mit Laufzeiten, die teilweise deutlich darunterliegen (24 Stunden, einen Monat) nicht erkennbar. Insoweit ist dem Kläger zuzustimmen, der im Vorhalten möglicherweise überhöhter Kapazitäten das allgemeine unternehmerische Risiko des Beklagten sieht, das mit der Gewährung eines Widerrufsrechts unmittelbar nichts zu tun. Der Umstand, dass der Beklagte bei Zulassung eines Widerrufsrechts Schwierigkeiten haben mag, einen Wertersatzanspruch bei teilweiser Inanspruchnahme der Leistung zu belegen, ist allein kein tragfähiger Grund, die herangezogene Ausnahmevorschrift anwenden zu können.
Nach allem entspricht das Online-Angebot des Beklagten nicht den gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht, bei denen es sich anerkanntermaßen um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Der Unterlassungsantrag des Klägers geht auch nicht zu weit. Dadurch, dass es um die auf der Seite s.de angebotenen Dienstleistungen geht und es dort nur das streitgegenständliche Kursangebot des Beklagten gibt, ist die Anknüpfung an die konkrete Verletzungsform hinreichend deutlich.
Daneben hat der Kläger Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe von 214,00 €. Trotz des Umstands, dass die Abmahnung noch einen weiteren (nicht weiter verfolgten) Punkt betraf, ist der Kläger nicht gehindert, den vollen von ihm angesetzten und auch als angemessen anzusehenden Betrag geltend zu machen. Das Gericht folgt insoweit der ständigen BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa GRUR 2010, 744 -Sondernewsletter, RN 51), wonach sich die einem Verband zustehende Kostenpauschale nach den Kosten des Verbands richtet und demgemäß auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe anfällt. Die Zinsentscheidung beruht insoweit auf § 291 BGB.
Die Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen im übrigen haben ihre Grundlage in §§ 91, 709 ZPO.
LG Bielefeld:
Urteil v. 05.06.2012
Az: 15 O 49/12
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