Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 222/02
(BPatG: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: 25 W (pat) 222/02)
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2002 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 630 034 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 4. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
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BPatG:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: 25 W (pat) 222/02
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