Verwaltungsgericht Potsdam:
Urteil vom 19. August 2014
Aktenzeichen: 11 K 4160/13

(VG Potsdam: Urteil v. 19.08.2014, Az.: 11 K 4160/13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragszahlungspflicht aus sozialen, religiösen und Gewissensgründen.

Seit dem Jahr 2005 habe seine Familie auf Radio und Fernsehen zum einen aus wirtschaftlichen, zum anderen aus grundsätzlichen, den Medienkonsum ablehnenden Gründen verzichtet. Bis zum 31. Dezember 2012 wurde der Kläger nicht im Datensystem der ehemaligen GEZ geführt.

Am 3. Januar 2013 beantragte der Kläger die Befreiung von der Zahlung eines Rundfunkbeitrages, weil er nicht genügend finanzielle Mittel habe. Da sein Einkommen als selbständig Tätiger schwanke und unter dem Existenzminimum liege, müsse er z. B. die Mietgeige eines seiner Kinder zurückgeben, wenn er Rundfunkbeitrag zahle. Diesbezüglich nimmt er Bezug auf einen Widerspruchsbescheid der Familienkasse ... vom 14. März 2013 an seine Ehefrau, in dem der Antrag auf Kindergeldzuschlag ab September 2012 für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2012 sowie Februar 2013 wegen unzureichender Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft und für den Monat Januar €wegen Überschreitung der Höchsteinkommensgrenze€ abgelehnt und gegen den Klage beim Sozialgericht erhoben wurde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 erweiterte der Kläger seine Befreiungsgründe nach § 4 Abs. 6 RBStV auf religiöse und Gewissensgründe, da der Verzicht auf Radio und Fernsehen Teil seines religiösen Lebens sei.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 lehnte der Beklagte beide jeweils als selbständige Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewerteten Anträge ab. Der Kläger zähle nicht zu den einkommensschwachen Personen, für die aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Bescheides einer Sozialbehörde eine Befreiung zu gewähren sei. Auch ein Härtefall liege nicht vor, weil eine vergleichbare Bedürftigkeit zu den im Gesetz aufgezählten Fällen nicht einmal vorgetragen worden sei. Wohngeld und Kinderzuschlag seien keine Sozialleistungen, die in § 4 Abs. 1 RBStV genannt seien.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 7. Dezember 2013 Klage erhoben.

Er trägt vor, er könne den Rundfunkbeitrag nur unter erheblichen Einschränkungen, z. B. Rückgabe der Mietgeige eines seiner Kinder finanzieren. Sein Antrag auf Bewilligung von Sozialleistungen sei noch nicht endgültig beschieden, deshalb dürfe sein Antrag auf Befreiung durch den Beklagten gleichfalls nicht beschieden werden.

Er ist weiter der Ansicht, ihm werde die Freiheit genommen, ein Medienkritiker und Nichtrundfunkteilnehmer zu sein. Auf eine Zwangsnutzung komme es nicht an, die Zwangsfinanzierung allein verletze ihn bereits in seinen Grundrechten. Durch seine Mediennutzung und Kaufentscheidung habe der Bürger zuvor Möglichkeiten gehabt, der staatlichen Medienmonopolbildung entgegen zu wirken. Dies werde durch den Rundfunkbeitrag verhindert. Der Bürger werde entmündigt und sein Grundrecht, bewusst Informationen nicht zu nutzen, werde missachtet. Das Anwachsen des durch die politischen Eliten kontrollierten Medienkonzerns, wie dem öffentlichen Rundfunk sei eine Gefährdung der Freiheit des Rundfunks, die Meinungsvielfalt schrumpfe, kleine Verlage könnten dem nicht standhalten.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit werde ihm genommen. Den zweiten Härtefallantrag habe er aus religiösen- und Gewissensgründen gestellt. Er werde in seiner Würde als Mensch und seiner Religionsausübung beschränkt.

Durch den Rundfunkbeitrag finanziere er die Manipulation der gesellschaftlichen Werte, kein Tatortermittler habe z. B. ein intaktes Familienleben. Beziehungsunfähigkeit und Single-Existenz seien vermittelte moderne Leitbilder. Damit werde er gezwungen, familienfeindliche Informationspolitik zu unterstützen. Eine entsprechende Studie werde der Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Die Anknüpfung der Beitragslast an die Geräte sein noch nachvollziehbar gewesen, nicht jedoch nunmehr an das Innehaben einer Wohnung. Der Kläger besitze keinerlei empfangsbereite Geräte. Der PC, an dem er die Klage geschrieben habe, sei Eigentum einer Unternehmergesellschaft.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass er nicht rundfunkbeitragspflichtig ist,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 von der Zahlung des Rundfunkbeitrages zu befreien,

höchst hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren, welches der Kläger vor dem Sozialgericht ... führt, auszusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass eine Berücksichtigung als Härtefall nicht in Betracht komme, da der Kläger keine entsprechende erforderliche Bescheinigung einer Sozialbehörde vorgelegt habe. Der Ablehnungsbescheid hinsichtlich des Bezugs eines Kinderzuschlages der Familienkasse ... genüge dafür nicht. Im Übrigen begründet er aus seiner Sicht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvor-gangs (Beiakte, Heft 1) sowie auf die Verfahren VG 11 K 1294/14, VG 11 K 4237/13, VG 11 K 283/14, VG 11 K 875/14, VG 11 K 927/14, VG 11 K 1280/14, VG 11 K 4025/14 und VG 11 K 1431/14 Bezug genommen.

Gründe

I. Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Die Feststellungsklage ist statthaft gemäß § 43 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger begehrt sinngemäß die Feststellung, dass über den streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 1. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2013 hinaus generell keine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung besteht. Zwar kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch die Gestaltungsklage (Anfechtung der jeweils erlassenen Beitragsbescheide) oder die Leistungsklage (Klage auf Erstattung bereits gezahlter Rundfunkbeiträge) verfolgen kann. Eine Feststellungsklage ist dagegen ausnahmsweise statthaft, wenn diese effektiveren Rechtsschutz bietet, etwa weil ihr Gegenstand weiter reicht, als der der Anfechtungs- oder Leistungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 43 VwGO, Rn. 28). Das ist hier der Fall. Der Kläger bestreitet die Beitragspflicht nicht nur für einen bestimmten Beitragszeitraum. Vielmehr geht es ihm um die grundsätzliche Feststellung, dass er nach der neuen Regelung generell keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass weiterer Beitragsbescheide abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden sind (vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 K 570/13 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 - VG 11 K 1090/13 -, juris Rn. 15).

Der Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger ist zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags grundsätzlich verpflichtet.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Er war und ist Bewohner der Wohnung ... 4 in ... ... .

Der Rundfunkstaatsvertrag als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht, wie der Kläger meint, gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. Juni 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GVBl. für das Land Brandenburg vom 10. Juni 2011, Nr. 9) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren, wie das VG Hamburg parallel in seinem Urteil vom 17. Juli 2014 im Verfahren 3 K 5371/13 umfassend und ausführlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - und auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, alle zitiert nach juris, ausgeführt hat und auf dessen Entscheidungsgründe inhaltlich Bezug genommen wird. Die Prüfung der verfassungsrechtlichen Lage durch die erkennende Kammer führt zum selben Ergebnis. Im Einzelnen:

a. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Das Land Brandenburg besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Es hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

Als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm begründet Art. 105 GG die Gesetzgebungskompetenz für Steuern. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen € obschon gegebenenfalls zweckgebunden € zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss v. 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung € in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen € und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht €voraussetzungslos€, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u. a. -, juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag auch unter Würdigung der Argumentation der Kläger nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 82 ff.; ferner: VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, m. w. N. a. a. O.).

Der Rundfunkbeitrag knüpft € erstens € auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundsätzlich zu empfangen. Er wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Anknüpfung an die Wohnung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden mit der Folge, dass das Innehaben der Wohnung einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch mobil erfolgen kann und zunehmend erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung liegt. Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als eine Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der € im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags € durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bislang (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird. Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es € sofern dies nicht der Fall ist € dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit und hat auf die Bestimmung der Abgabenart € und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz € keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, ebenda, juris Rn. 94; BayVerfGH, ebenda, juris Rn. 86).

Der Rundfunkbeitrag dient € zweitens € auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, ebenda, juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, ebenda, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Danach hat die Finanzausstattung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten (§ 12 RStV). Die Aufgaben sind in § 11 Abs. 1 und 2 RStV definiert als €Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.€ Soweit das Programmangebot des öffentlichen Rundfunks dem nicht gerecht wird, wie die Kläger meinen, ist dies keine Frage seiner grundsätzlichen Gewährleistung, sondern der Umsetzung von unterschiedlichen Bedürfnissen in der Programmgestaltung, die durch eine entsprechende Einflussnahme und kritische Würdigung, Diskussion im Internet, z. B. durch Einbringen von eigenen Beiträgen, zu ändern wäre. Dies trifft auch auf die durch die Kläger beispielhaft dargelegte vermeintliche Verletzung der Informationspflicht durch den öffentlichen Rundfunk bei der Berichterstattung zum Volksentscheid Wasser in Berlin 2011 oder zur Wahl der 6,1 % für die Tierschutzpartei sowie zu der Behauptung, dass die gesellschaftlichen Werte € z. B. intaktes Familienleben bzw. die Nutzung umgangssprachlicher Wörter € manipuliert würden, zu. Die Kammer lässt dahinstehen, ob diese Kritik sachlich zutrifft. Eine nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge wird durch die möglicherweise fehlsame Behandlung einzelner Fälle jedenfalls nicht begründet und ist auch nicht zulässig. Soweit die Kläger vortragen, dass sich der Zweck nicht aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 1 ergebe und dieser jedoch für den Beitragspflichtigen direkt aus der Rechtsgrundlage erkennbar sein muss, ist dem durch die Bezugnahme auf § 12 Rundfunkstaatsvertrag und dem Verweis auf die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausreichend Rechnung getragen.

Das Land Brandenburg hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 -, juris Rn. 47 ff., m. w. N. - Rückmeldegebühr), worauf auch die Kläger Bezug nehmen. Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Er soll darüber hinaus auch den allgemeinen Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und - im Gegenteil zum privaten Rundfunk - zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt € €Pay-per-View€) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, ebenda, juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, ebenda, juris Rn. 104 ff.). Aus der Quotenunabhängigkeit resultiert daneben auch, dass eine Verschlüsselung der Programme und die Entstehung einer Zahlungspflicht allein durch tatsächliches Benutzen, wie die Kläger meinen, dem Finanzierungsmodell des öffentlichen Rundfunks im Sinne des Verfassungsauftrages nicht gerecht wird.

b. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris Rn. 14 ff., m. w. N. - zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 -, juris Rn. 60; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, juris Rn. 24 ff. € jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (VG Hamburg, ebenda, unter Verweis auf die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts). Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 41/08 -, Rn. 9, juris) unterstreicht dies, indem es ausführt, €der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. nur Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4). Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54 m. w. N.)€.

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, ebenda, juris Rn. 101 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. Dezember 2013 - VG 11 K 2724/13 -, juris Rn. 33 ff.). Die durch die Kläger weiter im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.

Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte bzw. mit lediglich einem Radioempfänger, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. VG Hamburg, ebenda, m. w. N.). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren, wobei gilt, dass gerade im Bereich der Abgabenerhebung für Vorzugslasten der Begrenzung des mit der Abgabenerhebung verbundenen Verwaltungsaufwandes selbst Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561-1564/12 -, juris, Rn. 139). Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit und Beitragsgerechtigkeit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, juris Rn. 24 ff.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist und somit dem Schutz der Privatsphäre der einzelnen Bürger besser Rechnung getragen werden kann.

Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten. Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil € die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots € wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2013 95,1 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2008: 94,1 %). Daneben verfügten im Jahr 2013 insgesamt 85,2 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2008: 75,4 %) und 80,2 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2008: 64,4 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade ist davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering ist und, wie bereits bezüglich Fernsehgeräteinhaber 4,9 %, im deutlich einstelligen Prozentbereich liegt.

Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, ebenda, juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts € etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft € hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, ebenda, juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 ff.).

Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts € die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV € liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten € bei Hinzutreten weiterer Umstände € in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Dies mag ggf. in einem Verpflichtungsklageverfahren auf Befreiung geprüft werden (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urteil vom 1. April 2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.); eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten.

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1/83 -, juris Rn. 9 € zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind. Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2013 lediglich 4,9 % der Haushalte über kein Fernsehgerät.

Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich im Allgemeinen noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, ebenda, juris Rn. 110). Die €unzumutbare Beeinträchtigung€ wird dadurch weiter relativiert, dass in Einzelfällen, in denen soziale Härten nachweisbar dargelegt werden, über die Regelung § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf gesonderten Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass zunächst die zuständige Sozialbehörde und nicht der Beklagte die Bedürftigkeit zu prüfen hat, erfolgen kann. Dies dient schließlich der Objektivierung und der Vermeidung einer willkürlichen Bewertung der €unzumutbaren Beeinträchtigung€.

bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr € wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV € lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich, einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner € die gerade abgeschafft werden sollten € nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden und der durch den Vertrag beabsichtigte Schutz der Privatsphäre der Beitragszahler würde unterlaufen. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen.

cc. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist weiter nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaus-halten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht.

Soweit die Kläger meinen, dass es dem Begriff €Wohnung€ als abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, an Normenklarheit mangele, ist dem nicht zu folgen. Die Definition der €Wohnung€ lehnt sich an die Regelung § 11 Abs. 5 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), bzw. des ab 1. Mai 2015 geltenden § 20 Satz 1 Bundesmeldegesetz an. €Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.€ Nach der Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 14) handelt es sich im Übrigen um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, ebenda, juris Rn. 116). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit € anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen € zunächst dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben € etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds € umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten. Das gilt auch, soweit eine Ungleichbehandlung von Inhabern von Zweitwohnungen gegenüber Inhabern von Kleingartenlauben geltend gemacht wird; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der dies vorrangig thematisierenden Parallelfalles VG 11 K 875/14 verwiesen.

Soweit die Kläger weiter meinen, dass durch Senderverschlüsselungen auch eine Verwaltungsvereinfachung ohne Benachteiligung der - allein - den öffentlichen Rundfunk ablehnenden Bürger erfolgen könne, ist dies nicht zu würdigen. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Hieran bestehen, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Bedenken. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunkabgabe ist vorliegend nicht zu bewerten.

c. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG).

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Dementsprechend ist mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages kein Zwang verbunden, den öffentlichen Rundfunk überhaupt zu nutzen, und die negative Informationsfreiheit nicht verletzt. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus anderen Medien jedenfalls zu behindern und zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 € zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist € wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr € nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten bzw. anderen Informationsquellen zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, juris Rn. 14 ff., 18). Soweit aufgrund der Höhe des Beitrages keinerlei andere Informationsquelle mehr genutzt werden könnte, wie die Kläger erklären, wurde dies bislang jedenfalls nicht kausal substantiiert dargelegt und nachgewiesen. Allgemeine Ausführungen genügen nicht zum Nachweis einer Verletzung des Rechts auf Informationsfreiheit.

d. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV verletzt nicht die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Die bedarfsgerechte Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkbeiträge. Diese sollen die finanziellen Vorbedingungen schaffen, um den klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daher das Recht der Rundfunkanstalten, die zur zweckentsprechenden Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel zu erhalten (BVerfG, Urteile vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris Rn. 127 ff., 133 ff.; und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 140 ff. € jeweils m. w. N.). Umgekehrt umfasst der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils nur die Erfüllung des Funktionsauftrags.

Nach dieser Maßgabe sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 8 RFinStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von derzeit 17,98 Euro zu einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbarenden Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang, dass das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dem Funktionsauftrag nicht gerecht werde. Dem ist nach Ansicht der Kammer nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden würden. Unterhaltungs- und Sportsendungen gehören, wie politische oder kulturelle und Bildungsinhalte zum Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dabei muss ein vielfältiger Programminhalt Wesensmerkmal des öffentlichen Rundfunks, der eine Vielzahl von unterschiedlichen Interessen als staatlich unterstützte Einrichtung zu berücksichtigen hat, sein.

Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris Rn. 136, 143 ff.). Damit wird die Höhe des Beitrags kontrolliert und den Erfordernissen jeweils angepasst. So findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch die Kläger vorgetragen worden. Soweit dagegen einzelne Programmangebote (Sendungen) dem Funktionsauftrag nicht gerecht sein sollten, würde dies allein nicht dazu führen, dass der Rundfunkbeitrag insgesamt oder teilweise verfassungswidrig wäre. Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - bezüglich der Zusammensetzung der Leitungsgremien des ZDF Bezug nimmt, steht dies der Pflicht zur Zahlung des Beitrages ebenfalls nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat danach dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden und der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt, nicht jedoch den Sendebetrieb des ZDF, erst recht nicht den Sendebetrieb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt eingestellt mit der Folge, dass der Vorteil, zu dessen Ausgleich der Beitrag erhoben wird € nämlich die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen €, weiterhin besteht.

e. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, 1 BvR 1087/91, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe € hier des Rundfunkbeitrags € ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris Rn. 3 € Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden. Soweit die Kläger glaubhaft machen sollten, dass ihre Glaubensrichtung ihnen die Nutzung der hier gegenständlichen Informationsmittel generell verbiete, wäre zu prüfen, ob dies eine €besondere Härte€ im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV darstellen könnte; dies setzt jedoch einen entsprechenden Befreiungsantrag voraus.

f. Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden bzw. der Umfang der dort einzeln aufgezählten Datenarten (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Zur effektiven Heranziehung der Beitragsschuldner ist es erforderlich, personen- und wohnungsbezogene Daten zu erheben, ohne den Grundsatz der Datensparsamkeit gleichzeitig zu verletzen, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris. Damit ist jedenfalls dem durch das Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundprinzip der Zweckbindung einer Datensammlung Rechnung getragen. Weiter hat der Beklagte gem. § 11 Abs. 2 zusätzliche behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen, wenn er eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV beauftragt, muss nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RBStV aufzeichnen, an welche Stellen, wann und aus welchem Grund welche zum Beitragseinzug erforderliche personenbezogenen Daten übermittelt worden sind. Insofern wird dem Grundsatz der Datensicherheit und der Transparenz der Datenverwendung entsprochen. Schließlich erfolgt der Datenabgleich mit dem Meldeamt nach § 9 RBStV einmalig und nicht fortlaufend. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (vgl. hierzu: BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014, ebenda, € keine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 14 Abs. 9 RBStV), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. VG Hamburg, ebenda, Rn. 60 ff. m. w. N.).

g. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Lebenssphäre der Person (BVerfG, Beschluss vom 13 März 2014 - 2 BvR 974/12 -, juris Rn. 16). Durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und auch durch die Ausstrahlung der Programme, die in jeder Wohnung empfangen werden können, wird die räumliche Lebenssphäre der Beitragsschuldner nicht berührt.

h. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Die dem Kläger auferlegte Geldleistungspflicht berührt zwar den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Hierzu zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen. Die Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV i. V. m. § 8 RFinStV steht, wie ausgeführt, mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ergeben sich durch die Neuregelung des Rundfunkbeitrags keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen, mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG zulässigen Rundfunkgebührenpflicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, juris Rn. 13).

Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Rundfunkbeitrages € dieser widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden € sind nicht ansatzweise ersichtlich.

Abschließend bleibt seitens des Gerichts darauf hinzuweisen, dass aufgrund der dargestellten rechtlichen Situation der Kläger auch zukünftig zur Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet ist.

II. Der Verpflichtungsantrag hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Der die beantragte Beitragsbefreiung ablehnende Bescheid vom 18. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt.

Zwar hat vorliegend der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, wie oben genannt unter Bezugnahme auf seine Religionsgebote gestellt, jedoch das Verbot der Nutzung des Rundfunks durch seine Religion bzw. der der Ehefrau nicht glaubhaft dargelegt. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er und seine Ehefrau unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehören, die dieses verbieten würden, die speziellen Glaubensrichtungen aber nicht einmal benannt.

Soweit der Kläger in seinem weiteren Befreiungsantrag darlegt, dass er unterhalb des Sozialhilfeniveaus leben müsse, genügen die eingereichten Unterlagen zu dem diesbezüglich erforderlichen Nachweis nicht.

Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Gründe für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bislang nicht vorliegen. Nur in den Fällen nach den Regelungen des § 4 RBStV ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich. Nach dieser Vorschrift sind Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des XII. Buches des Sozialgesetzbuches oder nach §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes, Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen, weiter von Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgesetz für besonders Fürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger nicht zu. Er bezieht keine der genannten Sozialleistungen. Schließlich ist er auch nicht Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des XII. Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (vgl. zu dem insoweit vergleichbaren § 6 Abs. 1 RGebStV, BVerwG v. 12. Oktober 2011 - 6 C 34/10 -, zit. nach juris) liegt ein Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. Demzufolge wird darunter ein Fall verstanden, der mit den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Fällen weitgehend vergleichbar ist und es deshalb nicht vertretbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen. Die bloße Einkommensschwäche führt aber nicht zu einer solchen vergleichbaren Situation. Da die Rundfunkanstalten bei der Befreiung von umfangreichen und schwierigen Berechnungen entlastet werden sollen und um eine solidere, nachvollziehbare Gleichbehandlung zu gewährleisten, muss die Bedürftigkeit durch die zuständige Behörde sachkompetent geprüft werden. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit soll nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden (vgl. zu § 6 Abs. 3 RGebStV BVerwG v. 12. Oktober 2011, a. a. O.). Allein der Umstand, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen zur Verfügung stand, das dem in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine €atypische Fallkonstellation€, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist. Denn ein derart niedriges Einkommen berechtigt grundsätzlich zum Bezug einer Sozialleistung, deren Bewilligung wiederum zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert, die mit der Beantragung solcher Sozialleistungen verbundenen Darlegungslast scheut, weil er als Selbständiger mit schwankenden Einnahmen insoweit höheren Anforderungen ausgesetzt ist als Personen, die ein die maßgeblichen Grenzwerte unterschreitendes, konstantes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielen, rechtfertigt es nicht, eine solche Umgehungsmöglichkeit der gesetzgeberisch gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände zu eröffnen. Soweit der Kläger erklärt, er müsse die Mietgeige eines seiner Kinder zurückgeben, wenn er Rundfunkbeitrag zahlen müsse, ist dies gleichfalls unsubstantiiert geblieben.

Schließlich bleibt der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Sozialgerichts ... über die Anträge der Familie des Klägers auf Kindergeldzuschlag und ergänzendes €Hartz IV€ gleichfalls erfolglos. Zwar kann das Gericht gemäß § 94 VwGO, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet, die Aussetzung anordnen. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist nämlich die Abhängigkeit der Entscheidung von jener, die in einem anderen Rechtsstreit zu treffen ist; diese muss also vorgreiflich sein für die gerichtliche Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll. Dies ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Dies ist hinsichtlich des vor dem Sozialgericht ... geführten Rechtsstreits nicht der Fall. Zum einen begehrt der Kläger dort eine Sozialleistung, nämlich einen Zuschlag zum Kindergeld, der gar nicht zum Katalog der befreiungsberechtigenden Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV gehört. Zum anderen und unabhängig davon genügt es für eine Aussetzung nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in dem anderen Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Januar 2013 - 2 S 2189/12 -, juris). Diese dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen aber nach Würdigung der Umstände hier nicht vor, weil die sozialgerichtliche Klärung, ob dem Kläger Sozialleistungen zustehen, für welchen Zeitraum in welcher Höhe oder gar nicht, selbst lediglich eine Vorfrage für die Gewährung der Beitragsbefreiung darstellt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache angesichts der Vielzahl bereits vorliegender Entscheidungen auch von Verfassungsgerichten keine grundsätzliche Bedeutung hat.






VG Potsdam:
Urteil v. 19.08.2014
Az: 11 K 4160/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a882482af774/VG-Potsdam_Urteil_vom_19-August-2014_Az_11-K-4160-13




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