Landgericht Bonn:
Urteil vom 25. November 2003
Aktenzeichen: 15 O 262/03

(LG Bonn: Urteil v. 25.11.2003, Az.: 15 O 262/03)

Zum Umfang des Ermessenspielraums und der Beratungspflicht des Rechtsanwaltes bei Abschluss eines Prozessvergleichs.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.531,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.03.2003 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage Gebührenansprüche wegen der Vertretung des Beklagten in dem Rechtsstreit LG C, 15 O ....., geltend. Der Beklagte fordert widerklagend Schadensersatz mit der Begründung, der Kläger habe für ihn in dem Rechtsstreit 15 O ..... pflichtwidrig einen für ihn nachteiligen Vergleich abgeschlossen.

Der Beklagte hatte Herrn H Geschäftsräume in U zu einem monatlichen Mietzins von 1.508,00 DM vermietet. Die Mietzeit lief vom 01.09.1997 bis 31.08.2002. Da der Mieter ab dem 01.04.1999 keine Miete mehr gezahlt hatte, klagte der Beklagte, anwaltlich vertreten durch den Kläger, Anfang des Jahres 2000 die rückständigen Mieten ein (LG C 15 O .....). Später erweiterte er die Klage und begehrte eine Verurteilung des Herrn H auch bezüglich der zukünftigen Mieten bis zum Vertragsende am 31.08.2002. Herr H berief sich demgegenüber auf eine Mietminderung unter anderem wegen fehlenden Austausches nur einfach verglaster Fenster sowie Mängeln bei der Heizkörpermontage und an den sanitären Anlagen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass das Gericht im ersten Verhandlungstermin darauf hingewiesen habe, dass die Rechtsverteidigung von Herrn H völlig aussichtslos sei. Es bestehe kein Zweifel, dass im Falle eines Falles Herr H bis zum 31. August 2002 antragsgemäß verurteilt werden würde. Die damaligen Prozessbevollmächtigten von Herrn H, die Rechtsanwälte T &I, teilten dem Kläger mit Schreiben vom 08.06.2000 unter anderem mit, Herr H sehe sich nicht in der Lage, den rückständigen und künftig fällig werdenden Mietzins zu zahlen. Er sei jedoch insoweit zu einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit bereit, dass er einen Wechsel akzeptiere, der sich über die rückständigen und künftigen Mietzinsen verhalte. Zusätzlich könne die Forderung durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden. Dieses Schreiben leitete der Kläger an den Beklagten weiter. Eine vorzeitige Auflösung des langfristigen Mietvertrags kam für den Beklagten nicht in Frage.

Im Verhandlungstermin vom 13.06.2000 wurde sodann ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Parteien zunächst darüber einigten, dass Herr H 36.540,00 DM für die Mietzinsansprüche bis zum 31.12.2000 sowie nicht rechtshängige Nebenkosten und Heizungskosten aus den Kalenderjahren 1998 und 1999 (2.770,00 DM) schulde. Herr H verpflichtete sich, über diesen Betrag dem Kläger einen sofort fälligen Wechsel auszustellen und des weiteren eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu übergeben. Für diesen Teil des Vergleichs hat der Beklagte in der Folgezeit vollständige Zahlung einschließlich Wechselkosten erhalten.

Der Beklagte einigte sich mit Herrn H in dem Vergleich weiter darüber, dass Herr H für die Mietzinsansprüche und Nebenkosten für die Jahre 2001 und 2002 bis zum Vertragsende am 31.08.2002 zur Sicherung zwei Wechsel stelle, die am 02.01.2001 bzw. 02.01.2002 übergeben werden sollten. Der Beklagte war berechtigt, aus den vorgenannten Wechseln sofort Befriedigung zu suchen. Außerdem verpflichtete sich Herr H, für diese Ansprüche ebenfalls eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu Beginn des jeweiligen Jahres zu übergeben. Eine Titulierung der Zahlungsverpflichtung des Herrn H erfolgte in dem Vergleich nicht. Während des Prozesstermins wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten auch nicht über die Alternative gesprochen, den Prozess fortzusetzen und einen Zahlungstitel zu erstreiten. Der sonstige Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien anläßlich der Protokollierung des Vergleiches ist streitig. Der Beklagte ging bei Abschluss des Vergleiches davon aus, dass Herr H nur vorübergehende Zahlungsprobleme habe.

Herr H und seine Frau waren seit 1983 zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks in T, M-Straße. Dieses Grundstück war mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 950.000,00 DM belastet. Am 29.04.2002 wurde das Grundstück an die Eheleute y je 1/2 Anteil aufgelassen und eine Auflassungsvormerkung bewilligt, die am 28.05.2002 im Grundbuch eingetragen wurde. Am 15.05.2001 erwarben die Eheleute H zu je 1/2 Anteil ein Grundstück in M2, Nweg. Dieses Grundstück war zunächst mit einer Grundschuld von 300.000,00 DM belastet. Am 22.06.2001 erfolgte die Eintragung einer weiteren Grundschuld über 675.000,00 DM und am 11.07.2002 einer solchen über weitere 497.000,00 EUR. Dieses Grundstück wurde am 02.05.2002 an Herrn L veräußert. Eine entsprechende Auflassungsvormerkung wurde am 11.06.2002 im Grundbuch eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Grundbuchauszüge vom 15.03. bzw. 19.08.2002 (Bl. 57 bis 76 GA) verwiesen.

Im Jahre 2001 verklagte der Beklagte, vertreten durch den Kläger, Herrn H unter anderem auf Erteilung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft über den Mietzins des Jahres 2001 über einem Gesamtbetrag von 18.096,00 DM (Aktenzeichen: 15 O ..... ). Die Zwangsvollstreckung aus dem insoweit erstrittenen Versäumnisurteil verlief erfolglos. Ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wurde mit Beschluss vom 06.03.2002 zurückgewiesen, nachdem Herr H am 15.02.2002 mitgeteilt hatte, wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse erhalte er von sämtlichen Banken keine entsprechende Bürgschaft mehr. Der Beklagte stellt daraufhin am 25.02.2002 beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Das Grundbuchamt teilte ihm mit, eine Zwangssicherungshypothek könne nicht eingetragen werden, weil der Vergleich vom 13.06.2000 in der Sache 15 O ..... keine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung enthalte.

Daraufhin erhob der Beklagte, wiederum vertreten durch den Kläger, erneut Klage, die zunächst auf Eintragung einer Sicherungshypothek auf zwei Grundstücken des Herrn H in M2 und T über einen Gesamtbetrag vom 19.447,41 EUR gerichtet war (Aktenzeichen 15 O ..... ). Nachdem Herr H mitgeteilt hatte, dass er die Grundstücke zwischenzeitlich am 29.04.2002 bzw. 02.05.2002 veräußert habe, begehrte der Beklagte sodann im Wege der Klageänderung Zahlung von 19.447,42 EUR. Dieser Betrag enthielt neben den Mieten für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.08.2002 in Höhe von insgesamt 30.160,00 DM Nebenkostenansprüche für die Jahre 1997, 1998, 2000, 2001 und 2002. Herr H wurde mit Urteil vom 04.10.2002 antragsgemäß zur Zahlung von 19.447,41 EUR nebst Zinsen verurteilt. Für die Vertretung des Beklagten in diesem Prozess berechnete der Kläger dem Beklagten mit Kostennote vom 05.02.2003 insgesamt 1.531,20 EUR und beantragte deren Festsetzung nach § 19 BRAGO, der der Beklagte widersprach. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 2 GA) Bezug genommen. Der Kläger mahnte den Ausgleich der Rechnung letztmals mit Schreiben vom 19.02.2003 unter Fristsetzung auf den 15.03.2003 an.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Für und Wider des Vergleiches vom 13.06.2000 abgewogen. Er selbst habe dem Beklagten erklärt, dass man mit diesem Vergleich vom Ziel der auf Zahlung gerichteten Klage abweiche und man sich auf einen Vergleich erfüllungshalber einlasse. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass die Gegenseite auf keinen Fall einen Zahlungstitel habe schaffen wollen, sondern nur einen Vergleich erfüllungshalber zu akzeptieren bereit gewesen sei. Wegen der wirtschaftlichen Vorteile - so die Ansicht des Klägers - sei der Vergleich auch sinnvoll gewesen. Der Kläger behauptet weiter, zu einem Vergleich mit einer Zahlungsverpflichtung wäre es nicht gekommen, da es für Herrn H gerade entscheidend gewesen sei, dass ihm nicht sofort die Zwangsvollstreckung drohte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.531,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16. März 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

den Kläger zu verurteilen, an ihn 19.447,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.12.2002 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger hätte beim Zustandekommen des Vergleiches auf jeden Fall darauf hinwirken müssen, dass eine unbedingte Zahlungsverpflichtung des Herr H in den Vergleich aufgenommen wurde. Er sei davon ausgegangen, dass mit dem Vergleich auch ein Zahlungstitel geschaffen worden sei. Dass dies nicht der Fall war, habe er erst bei Stellung des Antrags beim Grundbuchamt im Jahre 2002 erfahren. Beim Abschluss des Vergleiches sei mit dem Kläger auch nichts mehr besprochen worden. Wenn Herr H erklärt hätte, er wolle den Vergleich mit einer Zahlungsverpflichtung nicht abschließen, hätte er selbst wahrscheinlich weiter prozessiert.

Der Beklagte behauptet weiter, bei einer sofortigen Titulierung der Zahlungsansprüche im Vergleich sei eine Vollstreckung in das Grundeigentum des Herrn H bis zum Frühjahr 2002 noch möglich gewesen. Heute sei seine Forderung nicht mehr zu realisieren, da Herr H die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und vermögenslos sei.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.11.2003 bestreitet der Beklagte erstmals, dass der Zeuge H dem Vergleich nicht zugestimmt hätte, wenn er eine Zahlungsverpflichtung mit Verfallklausel enthalten hätte. Insoweit erklärte der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung im Termin, er habe mit Herrn H nicht darüber gesprochen, ob er bereit gewesen wäre, einen Vergleich mit einer ausdrücklichen Zahlungsverpflichtung abzuschließen. Die Kammer hat im Termin darauf hingewiesen, dass der Beklagte dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass Herr H den Vergleich auch mit einer zusätzlichen Titulierung der zukünftigen Mietzinsansprüche abgeschlossen hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wecheselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 14.10.2003 sowie die beigezogenen Akten LG C 15 O ....., 15 O ..... und 15 O ..... Bezug genommen. Diese Akten sind zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Klage ist begründet, die Widerklage hat hingegen keinen Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.531,20 EUR für die Vertretung in dem Prozess 15 O ..... zu. Der Beklagte hat hingegen keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung des Klägers in dem Prozess 15 O ..... . Eine etwaige Pflichtverletzung des Klägers ist für einen dem Beklagten (möglicherweise) entstandenen Schaden jedenfalls nicht ursächlich geworden.

Die mit der Klage geltend gemachte Gebührenforderung des Klägers ist in vollem Umfang begründet. Ausgehend von dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 19.447,41 EUR stehen dem Kläger Gebühren in folgender Höhe zu:

10/10 Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 646,00 EUR

10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 646,00 EUR

Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO 20,00 EUR

Dokumentenpauschale für 16 Ablichtungen gem.

§ 27 BRAGO 8,00 EUR

1.320,00 EUR

16 % Mehrwertsteuer gem. § 25 Abs. 2 BRAGO 211,20 EUR

Summe 1.531,20 EUR

Demgegenüber hat der Beklagte keinen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des Anwaltsvertrages gegen den Kläger. Aus diesem Grunde entfällt weder der Gebührenanspruch für den Prozess 15 O ....., noch steht dem Beklagten ein weiterer Schadensersatz in Höhe von 19.447,41 EUR zu.

Ein Rechtsanwalt hat vor Abschluss eines Vergleichs alle damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist. Wegen der Schwierigkeiten und Ungewissheiten bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichs steht dem Rechtsanwalt insoweit jedoch ein weiter Ermessenspielraum zur Verfügung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine gütliche Regelung naturgemäß voraussetzt, dass nicht nur die Interessen des Mandanten, sondern auch die des Gegners hinreichend berücksichtigt werden, also von beiden Parteien ein Nachgeben von den zuvor eingenommenen Positionen erwartet wird. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichs hat der Rechtsanwalt nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche und persönliche Interessen seines Mandanten zu berücksichtigen (vgl. Sieg in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rdnr. 757 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Pflichtverletzung des Klägers entgegen der Auffassung des Beklagten nicht schon darin, dass er den Vergleich ohne eine titulierte Zahlungsverpflichtung des Herrn H bezüglich der Mieten für die Jahre 2001 und 2002 abgeschlossen hat. Insoweit erhielt der Beklagte durch den Vergleich zwar einerseits weniger, als er im Falle einer Titulierung seiner Forderung erreicht hätte. Andererseits bot der abgeschlossene Vergleich jedoch für den Beklagten erhebliche wirtschaftliche Vorteile, die er bei einem bloßen Zahlungstitel nicht gehabt hätte. Der Vergleich bot ihm die Chance, seine Forderung möglicherweise zu realisieren, ohne dass es einer Zwangsvollstreckung gegen Herrn H bedurfte. So verpflichtete sich Herr H auch bezüglich der Mietzinsansprüche für die Jahre 2001 und 2002, jeweils zum Beginn des Jahres einen Wechsel zu stellen, aus dem der Beklagte sofort Befriedigung suchen durfte. Sofern Herr H seine Verpflichtung zur Wechselbegebung einhielt, stellte dies für den Kläger gegenüber der Möglichkeit, aus einem Urteil zu vollstrecken, vor allem deshalb einen wirtschaftlichen Vorteil dar, weil die Monatsmieten aus einem Zahlungstitel nach § 751 Abs. 1 ZPO jeweils nur sukzessive monatlich hätten vollstreckt werden können, die Wechsel aber im Voraus für den gesamten Jahresbetrag fällig waren. Ein weiterer wesentlicher Vorteil lag für den Beklagten darin, dass sich Herr H zur Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse verpflichtete. Der Beklagte hatte insoweit die realistische Chance, eine werthaltige Sicherheit eines Dritten zu erlangen, die er bei einer Titulierung des Zahlungsanspruches nicht erhalten hätte. Diese Sicherheit war gerade in der damaligen Situation im Juni 2000 für den Beklagten wirtschaftlich sinnvoll. Denn Herr H hatte erklärt, zur Zahlung nicht im Stande zu sein und lediglich durch Kredite seiner Banken die Forderungen erfüllen zu können. Bei der Interessenabwägung war in der damaligen Situation auch zu berücksichtigen, dass sich Herr H nicht nur für die Mietzinsansprüche der Jahre 2001 und 2002, sondern für die gesamten Ansprüche des Klägers zur Wechselbegebung und Bürgschaftsgestellung verpflichtete. Der Kläger konnte beim Vergleichsabschluss davon ausgehen, dass der Beklagte insbesondere aus den zu stellenden Bürgschaften Befriedigung erlangen würde. Denn Herr H hatte über seine Rechtsanwälte mit Schreiben vom 08.06.2000 diese Art der Sicherheit selbst angeboten. Wie der weitere Verlauf gezeigt hat, war die Einschätzung dieser Chance auch realistisch, da der Kläger für die Ansprüche bis zum Ende des Jahres 2000 auf diese Weise gerade vollständige Befriedigung erlangt hat.

Es ist weiter zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Herr H zusätzlich auch noch im Rahmen einer Verfallklausel zur Titulierung des Zahlungsanspruches im Wege des Vergleiches bereit gewesen wäre. Dafür spricht bereits das zuvor zitierte Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, in dem Herr H auch darauf hinwies, dass er zur Zahlung derzeit nicht in der Lage sei. Ferner hätte der Kläger in diesem Fall in dem Vergleich in keiner Weise nachgegeben. Vielmehr hätte er über das, was er im Wege des Urteils hätte erreichen können, sogar noch deutlich mehr in Form der zusätzlichen Sicherheiten erhalten. Es besteht kaum ein Anlass für einen Schuldner, einen für ihn derartig nachteiligen Vergleich abzuschließen. Eine Notwendigkeit zu einem derartigen Vergleichsabschluss bestand für Herrn H in der damaligen Situation auch nicht deshalb, weil er mit einer Kündigung des Mietvertrages hätte rechnen müssen. Er selbst wäre sogar durchaus an einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses interessiert gewesen. Es war gerade der Beklagte, der auf einer Erfüllung des 5-jährigen Mietvertrages bestand. Unter diesen Umständen reicht das erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte - und damit nach § 296 a ZPO ohnehin verspätete - Bestreiten des Beklagten nicht aus. Es wäre seine Sache gewesen, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass Herr H den Vergleich auch mit einer zusätzlichen Zahlungsverpflichtung abgeschlossen hätte.

Insgesamt bot der Vergleich für den Beklagten somit wirtschaftlich erhebliche Vorteile. Aus diesen Gründen war es vertretbar, auf eine zusätzliche Titulierung der Zahlungsverpflichtung in Form einer Verfallklausel zu verzichten. Der Kläger handelte demnach bei Abschluss des Vergleiches im Rahmen des ihm gewährten Ermessenspielraums.

Allerdings musste der Kläger den Beklagten vor Abschluss des Vergleiches auf die damit verbundenen Vor- und Nachteile in ausreichendem Maß hinweisen. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien im Termin vor der Kammer scheint es durchaus möglich, dass dem Beklagten nicht hinreichend deutlich gemacht worden ist, dass mit dem Vergleich kein Zahlungstitel geschaffen wurde. Letztlich kann es jedoch offen bleiben, ob der Kläger insoweit seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt hat. Denn es steht jedenfalls nicht fest, dass eine etwaige Pflichtverletzung für einen Schaden des Beklagten ursächlich geworden ist.

Zum einen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen, dass Herr H den Vergleich auch mit einer zusätzlichen Zahlungsverpflichtung abgeschlossen hätte. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter a) Bezug genommen werden.

Zum anderen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Beklagte vom Abschluss des Vergleichs abgesehen hätte, wenn ihm klar gewesen wäre, dass darin kein Zahlungstitel enthalten war. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem Falle den Prozess fortgeführt und sich mit einem obsiegenden Zahlungsurteil begnügt hätte.

Für die Frage, wie der Mandant gehandelt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, trägt im Regressprozess nicht der Anwalt, sondern der Mandant die Beweislast. Diese Beweisführung ist dem Mandaten nur ausnahmsweise durch eine Vermutung, er hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Rechtsanwalts beratungsgemäß verhalten, erleichtert. Eine derartige Vermutung besteht nur dann, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandaten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandaten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten. Erforderlich ist also, dass ein Sachverhalt vorliegt, bei dem aus der Sicht des Mandanten allein eine Entscheidung möglich oder sinnvoll war (BGH NJW 1993, 3259 f.).

Vorliegend bestand nach der Lebenserfahrung keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte in der gegebenen Situation sinnvollerweise vom Vergleichsschluss Abstand nahm und den Prozess fortsetzte. Dagegen sprechen die oben im einzelnen dargelegten Vorteile, die der Vergleichsschluss für ihn bot. Es war eine Frage der Abwägung insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, von welcher Vorgehensweise sich der Beklagte günstigere Chancen zur Realisierung seiner Forderungen versprach. Dabei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass Herr H damals zahlungsunfähig war und bereits 15 Monatsmieten nicht gezahlt hatte. Gerade deshalb stand die Frage der wirtschaftlichen Realisierung seiner Ansprüche für den Beklagten sinnvoller Weise im Vordergrund. Unter diesen Umständen war es zumindest vollkommen offen, wie sich der Beklagte entschieden hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass in dem Vergleich keine Zahlungsverpflichtung des Herr H tituliert werden sollte. Der Beklagte selbst hat im Termin dazu auch lediglich erklärt, er hätte in diesem Falle den Prozess "wahrscheinlich" weiter geführt. Der Beklagte ist sich also heute nicht einmal sicher, wie er in der damaligen Situation entschieden hätte. Das ist angesichts der mit dem Vergleich verbundenen wirtschaftlichen Vorteile auch gut nachvollziehbar.

Steht somit nicht fest, dass der Beklagte entweder im Wege des Vergleiches oder durch ein späteres Urteil überhaupt einen Zahlungstitel erhalten hätte, so hat die unterbliebene Zahlungsverpflichtung von Herrn H im Vergleich nicht zu einem Schaden für den Beklagten geführt.

Da ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger bereits aus den vorstehenden Gründen zu verneinen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob im Falle der Titulierung eines Zahlungsanspruches gegen Herrn H für den Beklagten bessere Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden hätten. Deshalb sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass aus einem Zahlungstitel nur sukzessive für jeden Monat hätte vollstreckt werden können und der Beklagte bisher nicht konkret dargelegt hat, welche Vollstreckungsmöglichkeiten zu den jeweiligen Zeitpunkten bestanden hätten. Darauf ist er im Termin vor der Kammer ebenfalls hingewiesen worden. Zumindest ab Ende April/Anfang Mai 2002 war eine Vollstreckung in das Grundvermögen des Herrn H nicht mehr möglich, da für das Grundstück in M2 am 11.06.2002 und für das Grundstück in T am 28.05.2002 Auflassungsvormerkungen jeweils zu Gunsten neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden waren. Nach diesen Zeitpunkten waren vormerkungswidrige Verfügungen wie die Belastung des Grundstücks nach § 883 Abs. 2 BGB unwirksam.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Klageforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

- Klage: 1.531,20 EUR

- Widerklage: 19.447,41 EUR

Summe: 20.978,61 EUR






LG Bonn:
Urteil v. 25.11.2003
Az: 15 O 262/03


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