Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. April 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 103/08

(BGH: Beschluss v. 20.04.2009, Az.: AnwZ (B) 103/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juli 1999 ( ) zu einer Geldbuße von 5.000 M verurteilt worden, welche die Antragsgegnerin vollstreckt. Im Rahmen dieser Vollstreckung ist der Antragsteller von dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Dagegen wendet er sich mit einer Vollstreckungsgegenklage. Er macht geltend, die förmlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen nicht vor. Außerdem rechnet er mit die Geldbuße übersteigenden Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin auf.

Die an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Klage hat dieser an das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer verwiesen. Dieses hat die Klage als Antrag nach §§ 116 Satz 2 BRAO, 458 StPO gewertet und als unbegründet zurückgewiesen. Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei formell in Ordnung gewesen. Eine Aufrechnung gegen die Geldbuße der Natur der Sache nach ausgeschlossen, jedenfalls seien die Schadensersatzansprüche weder gerichtlich festgestellt noch anerkannt. Zumindest seien sie nicht substantiiert. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof aus den von dem Anwaltsgericht angeführten Gründen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über eine Beschwerde im Verfahren nach § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht anfechtbar. Sie entspricht nämlich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts, gegen die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (Senat, Beschl. v. 12. Februar 2001, AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 67).

2. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die Anträge des Antragstellers nicht als Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nach § 458 Abs. 1 StPO hätten behandelt werden dürfen, sondern teilweise als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und teilweise als Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO behandelt werden müssen. Denn auch bei verfahrensmäßig richtiger Behandlung der Anträge wäre ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

a) Die Vollstreckung von Geldbußen im anwaltsgerichtlichen Verfahren erfolgt gemäß § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Mit dieser auf die ursprüngliche Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgehenden Regelung wollte der Gesetzgeber für die Vollstreckung von Geldbußen die gleiche Rechtslage herstellen wie für die Vollstreckung von Kammerbeiträgen nach dem heutigen § 84 Abs. 3 BRAO (= § 97 Abs. 3 BRAO-E) und des Zwangsgelds nach dem heutigen § 57 Abs. 4 BRAO (= § 69 Abs. 6 BRAO-E) (BT-Drucks. III/120 S. 119 f. zu § 219 BRAO-E). Danach kann sich der Rechtsanwalt gegen Verstöße gegen formelles Vollstreckungsrecht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht zur Wehr setzen. Gegen die Vollstreckung des Kammerbeitrags ist nach § 84 Abs. 3 BRAO die Vollstreckungsgegenklage zulässig, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, die allerdings an die Kammerbeschlüsse gebunden sind (BGHZ 55, 255). Angesichts des Willens des Gesetzgebers, die gleiche Rechtslage zu schaffen, liegt es sowohl beim Zwangsgeld nach § 57 BRAO als auch bei der Geldbuße nach § 204 BRAO genauso. Die Sache hätte deshalb nicht an das Anwaltsgericht, sondern an die ordentlichen Gerichte verwiesen werden müssen, und zwar hinsichtlich des Einwands gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an das Vollstreckungsgericht und im Übrigen an das Prozessgericht.

b) Eine Verweisung an diese Gerichte kommt gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr in Betracht. Der Antragsteller darf dadurch aber nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht schlechter gestellt werden, als er bei verfahrensmäßig richtigem Vorgehen stünde. Auch dann wäre allerdings ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben.

aa) Die Einwände des Antragstellers gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zu behandeln gewesen wären, könnten zwar mit einer Rechtsbeschwerde zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt werden. Diese ist aber nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zulässt. Der Anwaltsgerichtshof hat ein Rechtsmittel indessen nicht zugelassen. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen auch nicht vor. Die Einwände des Antragstellers gegen die Ladung haben keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

bb) Hinsichtlich der Aufrechnung wäre die Sache an das Prozessgericht abzugeben gewesen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts wäre ein Rechtsmittel nur bei Zulassung durch das Berufungsgericht gegeben gewesen, weil der in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Beschwerdewert für die Nichtzulassungsbeschwerde von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen denen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie sind auch insoweit nicht ersichtlich.

3. Ein statthaftes Rechtsmittel wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 807 ZPO für die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung lagen vor. Eine Aufrechnung setzte, wie das Anwaltsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, um den Zweck der Geldbuße nicht zu vereiteln, in Rechtsanalogie zu § 459 StPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO und § 226 Abs. 3 AO voraus, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung gerichtlich festgestellt oder anerkannt war. Daran fehlt es.

III.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25).

Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Lohmann Stüer Martini Quaas Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 11.08.2008 - BayAGH III - 2/03 -






BGH:
Beschluss v. 20.04.2009
Az: AnwZ (B) 103/08


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